GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.06.2012 - 30.06.2013
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden. *Artikel 1*
Kriterienauswahl
(51
von
51)
GAV-Details gemäss Kriterienauswahl
nach oben
GAV-ÜbersichtStammdatenGAV-TypÜberregionalBrancheZiegel- und BacksteinindustrieVerantwortliche/r für den GAVSerge GnosAnzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen437 (2011); 758 (2009); 627 (2001)Anzahl unterstellter Betriebe18 (2011)Geltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden. Artikel 1betrieblicher GeltungsbereichGilt für sämtliche Ziegeleien. Artikel 1persönlicher GeltungsbereichGilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge. Artikel 1allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen. Ausgenommen sind: a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion; b. das technische und das kaufmännische Personal; c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz. Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter. Artikel 26AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionParitätische Berufskommission Obstgartenstrasse 28 Postfach 8035 Zürich 043 300 52 57 Unia: Bruno Tanner 031 350 22 72 bruno.tanner@unia.chArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / Mindestlöhne| Minimallöhne 2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt) für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnen | Monatslohn | Stundenlohn |
|---|
| Bis 19 Jahre, ohne Berufslehre, mit und ohne berufliche Erfahrung | CHF 3'775.-- | CHF 20.70 | | Zwischen 19 und 22 Jahren, dito | CHF 3'975.-- | CHF 21.80 | | Ab 23 Jahre, dito | CHF 4'175.-- | CHF 22.90 | Gelernte mit Lehrabschluss: Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h, sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten und ortsübliche Ansätze fehlen Artikel 4A, D; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012Lohnerhöhung2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt): Erhöhung der Effektivlöhne und der Mindestlöhne (im Vergleich zum Vorjahr) um CHF 50.--/Monat für sämtliche GAV unterstellten voll arbeitenden ArbeitnehmerInnen. Keramik Laufen AG: Lohnanpassung gemäss firmenspezifischer Regelung, Minimallohnanpassung gemäss GAV
Zur Information: Werden von den Parteien jährlich ausgehandelt.
Artikel 4; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke| 13. Monatslohn: | |
|---|
| Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn | 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme) | | ArbeitnehmerInnen im Monatslohn | voller Monatslohn | Artikel 4CKinderzulagenMindestens gemäss kantonalen Vorschriften.
Artikel 4GLohnzuschlägeÜberstunden / Überzeit42 h/Woche oder durchschnittlich 42h/Woche mit Arbeitszeitkalender mit Bandbreite zwischen 39 und 45h/Woche; 2190 h/Jahr Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%. Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchichtarbeit / Pikettdienst| Art der Arbeit | Zuschlag |
|---|
| Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb | CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h | | Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag: | | | - An Werktagen | CHF 1.75/h | | - An Sonn- und Feiertagen | CHF 5.80/h | | - Akkordarbeit | Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können. | Artikel 4E, FSpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeit42 h/Woche 2190 h/Jahr Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%. Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06Ferien| Alterskategorie | Ferien |
|---|
| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | | Ab 1. Dienstjahr | 4 Wochen | | Ab 20 Dienstjahren oder nach vollendetem 39. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 4.5 Wochen | | Nach vollendetem 49. Altersjahr | 5 Wochen | Artikel 5bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)| Anlass | bezahlte Tage |
|---|
| Heirat | 1 Tag | | Geburt eines Kindes | 1 Tag | | Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern | 3 Tage | | Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern | 1 Tag | | Umzug | 1 Tag | | Militär/Inspektion | 0.5 Tag (beansprucht die Teilnahme mehr als einen halben Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet) | Artikel 7bezahlte FeiertageSämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf max. 8 bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung Art. 5, letzter Absatz). Die entschädigten Feiertage bestimmen sich nach den kantonalen Einführungsgesetzen zum Arbeitsgesetz. Wo solche nicht vorhanden sind werden bestimmt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, die beiden Weihnachtstage vom 25. und 26. Dezember sowie ein weiterer Feiertag, der durch den Betrieb nach Anhören der Betriebskommission festzulegen ist.
Artikel 6BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallMindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen. Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen. Der Arbeitgeber bezahlt die Prämie für die Berufs-Unfallsversicherung, die Beschäftigten diejenige für die Nicht-Berufs-Unfallsversicherung.
Artikel 9 und 10Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 7Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst| Dienstart | in % des Lohnes |
|---|
| Rekrutenschule: | | | - Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | | - Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% | | Kaderschulen: | | | - Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | | - Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | | Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Jahr: | | | - Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% | | - Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% | | Übrige Dienstleistungen über 4 bis 21 Woche im Jahr: | | | - Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | | - Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Artikel 8Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrling sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien: - Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 5; OR 329a+eKündigungKündigungsfrist| Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
|---|
| Während Probezeit (1 Monat) | 7 Tage | | Danach: | | | - Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | | - Im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate | | - Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 11KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretungVerband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)paritätische OrganeVollzugsorganeDer Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden; b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages; c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten; d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrages. Artikel 18FondsParitätische Berufskommission Obstgartenstrasse 28 Postfach 8035 Zürich 043 300 52 57MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird.Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu. Speziell können Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden.
Artikel 21Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenBei gravierenden Umstrukturierungen und Betriebsschliessungen im Sinne von Art. 335 lit. d ff. OR sind die Sozialpartner beizuziehen.
Artikel 21KonfliktregelungenSchlichtungsverfahren| Stufe | Zustäniges Organ |
|---|
| Erste Stufe | Betriebliche Ebene | | Zweite Stufe | Paritätische Berufskommission | | Dritte Stufe | Delegiertenkonferenz | | Vierte Stufe | Schiedsgericht | Artikel 24FriedenspflichtDie Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben. Artikel 14KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV Schweizerische Ziegelindustrie 2008 (175 KB, PDF)» Lohn Ziegelindustrie 2012/Salaires tuileries-briqueteries 2012 (762 KB, PDF)» Berechnen Sie hier Ihr Durchschnittslohn anhand des SGB-Lohnrechners
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
|
|
|