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Unia Vertrag GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.06.2012 - 30.06.2013
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

*Artikel 1*

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GAV-Übersicht

Stammdaten

GAV-Typ

Überregional

Branche

Ziegel- und Backsteinindustrie

Verantwortliche/r für den GAV

Serge Gnos

Anzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen

437 (2011); 758 (2009); 627 (2001)

Anzahl unterstellter Betriebe

18 (2011)

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Ziegeleien.

Artikel 1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.

Artikel 1

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.

Artikel 26

Auskünfte

Auskünfte / Bezugsadresse / paritätische Kommission

Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Minimallöhne 2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt) für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnenMonatslohnStundenlohn
Bis 19 Jahre, ohne Berufslehre, mit und ohne berufliche ErfahrungCHF 3'775.--CHF 20.70
Zwischen 19 und 22 Jahren, ditoCHF 3'975.--CHF 21.80
Ab 23 Jahre, ditoCHF 4'175.--CHF 22.90

Gelernte mit Lehrabschluss: Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h, sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten und ortsübliche Ansätze fehlen

Artikel 4A, D; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012

Lohnerhöhung

2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Effektivlöhne und der Mindestlöhne (im Vergleich zum Vorjahr) um CHF 50.--/Monat für sämtliche GAV unterstellten voll arbeitenden ArbeitnehmerInnen.
Keramik Laufen AG: Lohnanpassung gemäss firmenspezifischer Regelung, Minimallohnanpassung gemäss GAV

Zur Information:
Werden von den Parteien jährlich ausgehandelt.

Artikel 4; Zusatzvereinbarung per 1.1.2012

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohnvoller Monatslohn

Artikel 4C

Kinderzulagen

Mindestens gemäss kantonalen Vorschriften.

Artikel 4G

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

42 h/Woche oder durchschnittlich 42h/Woche mit Arbeitszeitkalender mit Bandbreite zwischen 39 und 45h/Woche; 2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schichtarbeit / Pikettdienst

Art der ArbeitZuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem BetriebCHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An WerktagenCHF 1.75/h
- An Sonn- und FeiertagenCHF 5.80/h
- AkkordarbeitDie Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können.

Artikel 4E, F

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

42 h/Woche
2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06

Ferien

AlterskategorieFerien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen
Ab 1. Dienstjahr4 Wochen
Ab 20 Dienstjahren oder nach vollendetem 39. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb4.5 Wochen
Nach vollendetem 49. Altersjahr5 Wochen

Artikel 5

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern3 Tage
Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Umzug1 Tag
Militär/Inspektion0.5 Tag (beansprucht die Teilnahme mehr als einen halben Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet)

Artikel 7

bezahlte Feiertage

Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf max. 8 bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung Art. 5, letzter Absatz).

Die entschädigten Feiertage bestimmen sich nach den kantonalen Einführungsgesetzen zum Arbeitsgesetz. Wo solche nicht vorhanden sind werden bestimmt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, die beiden Weihnachtstage vom 25. und 26. Dezember sowie ein weiterer Feiertag, der durch den Betrieb nach Anhören der Betriebskommission festzulegen ist.

Artikel 6

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.
Der Arbeitgeber bezahlt die Prämie für die Berufs-Unfallsversicherung, die Beschäftigten diejenige für die Nicht-Berufs-Unfallsversicherung.

Artikel 9 und 10

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 7

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dienstartin % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht100%
Kaderschulen:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht80%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht100%
Übrige Dienstleistungen über 4 bis 21 Woche im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Artikel 8

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat

Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrling sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage



Artikel 1 und 5; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während Probezeit (1 Monat)7 Tage
Danach:
- Im 1. Dienstjahr1 Monat
- Im 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate
- Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 11

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrages.

Artikel 18

Fonds

Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird.Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu. Speziell können Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden.

Artikel 21

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Bei gravierenden Umstrukturierungen und Betriebsschliessungen im Sinne von Art. 335 lit. d ff. OR sind die Sozialpartner beizuziehen.

Artikel 21

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZustäniges Organ
Erste StufeBetriebliche Ebene
Zweite StufeParitätische Berufskommission
Dritte StufeDelegiertenkonferenz
Vierte StufeSchiedsgericht

Artikel 24

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 14

Kaution

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Dokumente und Links nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Schweizerische Ziegelindustrie 2008 (175 KB, PDF)
» Lohn Ziegelindustrie 2012/Salaires tuileries-briqueteries 2012 (762 KB, PDF)
» Berechnen Sie hier Ihr Durchschnittslohn anhand des SGB-Lohnrechners

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