GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2018 - 30.06.2019
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GAV-ÜbersichtStammdatenGAV-TypÜberregionalBrancheZiegel- und BacksteinindustrieVerantwortliche/r für den GAVChris Kelley chris.kelley@unia.chAnzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen436 (2016)Anzahl unterstellter Betriebe18 (2016)Geltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden. Artikel 1betrieblicher GeltungsbereichGilt für sämtliche Ziegeleien. Artikel 1persönlicher GeltungsbereichGilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge. Artikel 1allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen. Ausgenommen sind: a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion; b. das technische und das kaufmännische Personal; c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz. Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter. Artikel 26AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionParitätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie Mutschellenstr. 69b 8038 Zürich 043 300 52 57 parifonds-ziegel@weller-consulting.ch Unia: Bruno Tanner 031 350 22 72 bruno.tanner@unia.chArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMinimallöhne für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnen, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung ab 1.1.2018 (per 1.3.2018 allgemeinverbindlich erklärt) | Monatslohn | Stundenlohn |
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Bis 19 Jahren | CHF 3'800.-- | CHF 20.80 | Zwischen 19 und 22 Jahren | CHF 4'000.-- | CHF 21.90 | Ab 23 Jahren | CHF 4'220.-- | CHF 23.10 | Für Gelernte mit bestandener Lehrabschlussprüfung sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten und ortsübliche Ansätze fehlen: Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h. Artikel 4A, D; Zusatzvereinbarung 2018Lohnerhöhung2018 (per 1.3.2018 allgemeinverbindlich erklärt): - Die Effektivlöhne werden für alle voll arbeitende ArbeitnehmerInnen um CHF 25.-- pro Monat erhöht. - Die Mindestlöhne für voll arbeitsfähige Arbeitnehmerinnen ab 23 Jahren werden um CHF 20.-- pro Monat und für im Stundenlohn um CHF 0.10 erhöht. Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 Buchstabe B des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen. Zur Information: Werden von den Parteien jährlich ausgehandelt.
Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2018Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: | |
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Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn | 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme) | ArbeitnehmerInnen im Monatslohn | voller Monatslohn | Artikel 4CKinderzulagenMindestens gemäss kantonalen Vorschriften.
Artikel 4GLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAls Überstundenarbeit gilt die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit. Benötigt ein Betrieb das Flexmodell nicht, so hat er, die Normale Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche einzuhalten. Für die geleistete Überstundenarbeit, auch wenn sie durch Freizeit ausgeglichen wird, hat der Arbeitgeber einen Zuschlag von 25% für die Überstundenarbeit, an Sonn- und Feiertagen einen solchen von 50% auf den Normallohn auszurichten. Artikel 3Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchichtarbeit / PikettdienstArt der Schichtarbeit | Zuschlag |
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Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb | CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/Stunde | Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag: | | - An Werktagen | CHF 1.75/Stunde | - An Sonn- und Feiertagen | CHF 5.80/Stunde | Bei Akkordarbeit sind die Ansätze so festzulegen, dass die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen unter normalen Verhältnissen einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn erreichen können. Artikel 4E, 4FSpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie wöchentliche Arbeitszeit kann in Abweichung der Normalarbeitszeit betrieblich flexibel wie folgt festgelegt werden:
Durchschnitt pro Woche | Bandbreite pro Woche | Durchschnitt pro Monat | Jahressollstunden |
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42 Stunden | 35-45 Stunden | 182,5 Stunden | 2'190 Stunden | Berechnung: Wochenstunden x 52,18 = Jahressollstunden : 12 Monate = Monatssollstunden. Jeweils bis am 30. Juni können im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin maximal 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind mit einem Zuschlag von 25% abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin ergeben, verfallen zulasten des Arbeitgebers. Artikel 2FerienAlterskategorie | Ferien |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | Ab dem 1. Dienstjahr bis und mit dem 49. Altersjahr | 4,5 Wochen | Nach zurückgelegtem 49. Altersjahr | 5 Wochen | Artikel 5bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Tage |
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Bei eigener Heirat | 1 Tag | Bei Geburt eigener Kinder (Männer) | 3 Tage | Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern | 3 Tage | Heirat und Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern | 1 Tag | Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag | Militär/Inspektion inklusive Zivilschutz (gemäss offiziellem Aufgebot) | bis zu 3 Tage | Artikel 7bezahlte FeiertageSämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf max. 9 bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung). Die entschädigten Feiertage bestimmen sich nach den kantonalen Einführungsgesetzen zum Arbeitsgesetz. Wo solche nicht vorhanden sind werden bestimmt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, die beiden Weihnachtstage vom 25. und 26. Dezember sowie ein weiterer Feiertag, der durch den Betrieb nach Anhören der Betriebskommission festzulegen ist.
Artikel 6BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallMindestens 80% des Lohnes während 730 Tagen. Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen. Der Arbeitgeber bezahlt die Prämie für die Berufs-Unfallsversicherung, die Beschäftigten diejenige für die Nicht-Berufs-Unfallsversicherung.
Artikel 9 und 10Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 3 Tage Artikel 7Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Ledige ohne Unterstützungspflicht (in % des Lohnes) | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht (in % des Lohnes) |
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Rekrutenschule, Durchdiener in Grundausbildung | 50% | 100% | Kaderschulen, Durchdiener ab Gradänderungsdienst | 50% | 80% | Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr | 80% | 100% | Über Dienstleistungen ab 4 bis 21 Wochen im Kalenderjahr | 50% | 80% | Artikel 8Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrling sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien: - Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 5; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit (1 Monat) | 7 Tage | Danach: | | - Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | - Im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate | - Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Endet das Arbeitsverhältnis eines, einer mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers, Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung von 2-8 Monastlöhnen oder die entsprechende Leistung durch Sozialversicherungen nach den Bestimmungen auszurichten. Artikel 11KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretungVerband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)paritätische OrganeVollzugsorganeDer Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden; b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages; c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten; d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages. Artikel 18FondsParitätische Berufskommission Obstgartenstrasse 28 Postfach 8035 Zürich 043 300 52 57MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird. Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu. Speziell können Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden. Artikel 21Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenBei gravierenden Umstrukturierungen und Betriebsschliessungen im Sinne von Art. 335 lit. d ff. OR sind die Sozialpartner beizuziehen.
Artikel 21KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zustäniges Organ |
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Erste Stufe | Betriebliche Ebene | Zweite Stufe | Paritätische Berufskommission |
Stufe | Zustäniges Organ |
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Dritte Stufe | Delegiertenkonferenz | Vierte Stufe | Schiedsgericht |
Artikel 24FriedenspflichtDie Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben. Artikel 14KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie 2013 (2437 KB, PDF)
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