GAV-Service.ch
GAV-Service.ch Logo Unia

Unia Vertrag GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2013 - 30.06.2014
Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

*Artikel 3.1*

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Details gemäss Kriterienauswahl nach oben

GAV-Übersicht

Stammdaten

GAV-Typ

Überregional

Branche

Gebäudetechnik (Heizung, Klima, Lüftung, Spenglerei, Sanitärinstallation)

Verantwortliche/r für den GAV

Rolf Frehner

Anzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen

13'150 (2009), 10'830 (2007)

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

Artikel 3.1

betrieblicher Geltungsbereich

Die AVE-Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a) Spenglerei/Gebäudehülle; b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; c) Heizung; d) Klima/Kälte; e) Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. Die AVE-Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer und der Art. 1+2 zugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des im oben genannten umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie deren Arbeitnehmenden, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Einzelne Bestimmungen gelten auch für Vermittlungs- und Personalverleihfirmen, sofern ein dem GAV bzw. AVE unterstellter Arbeitgeber deren Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. Art. 3.2.3).

Artikel 3.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.

Ausgenommen sind:
- Familienangehörige der Betriebsinhaber
- Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter, denen Mitarbeitende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
- Kaufmännisches Personal
- Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen
- Lehrlinge

Artikel 3.3 et 3.4

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werk-leitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung
tätig sind.
Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a. Spenglerei/Gebäudehülle;
b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werk-leitungen;
c. Heizung;
d. Klima/Kälte;
e. Lüftung
tätig sind.
Ausgenommen sind weiter:
a. Familienangehörigen der Arbeitgeber;
b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c. Kaufmännisches Personal;
d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
e. Lehrlinge.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter.

Artikel 19.4

Auskünfte

Auskünfte / Bezugsadresse / paritätische Kommission

Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 65
www.plk-gebaeudetechnik.ch
gebaeudetechnik@plk.ch

Unia:
Romy Boss
031 350 23 54
romy.boss@unia.ch

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

2012 (per 1.3.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBerufserfahrungMonatslohnStundenlohn
Monteur 1: Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis EFZ und in der Lage selbständig zu arbeiten1. Jahr nach LAPCHF 3'900.--CHF 22.50
2. Jahr nach LAPCHF 4'050.--CHF 23.37
3. Jahr nach LAPCHF 4'200.--CHF 24.24
4. Jahr nach LAPCHF 4'400.--CHF 25.39
5. Jahr nach LAPCHF 4'600.--CHF 26.54
6. Jahr nach LAPCHF 4'800.--CHF 27.70
Monteur 2a: Arbeitnehmende mit Eidgenossischem Berufsattest EBA in der Gebäudetechnikbranche, sowie Arbeitnehmende mit handwerklich/gewerblichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche1. Jahr nach LAPCHF 3'600.--CHF 20.77
2. Jahr nach LAPCHF 3'750.--CHF 21.64
3. Jahr nach LAPCHF 3'900.--CHF 22.50
4. Jahr nach LAPCHF 4'100.--CHF 23.65
Monteur 2b: Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis ab 20. Alterjahr1. Jahr nach LAPCHF 3'500.--CHF 20.20
2. Jahr nach LAPCHF 3'600.--CHF 20.77
3. Jahr nach LAPCHF 3'700.--CHF 21.35
4. Jahr nach LAPCHF 3'850.--CHF 22.22

Artikel 39; Anhang 8

Lohnerhöhung

2012 (per 1.3.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Erhöhung der Lohnsumme um 1.7%. Jeder GAV-unterstellte Arbeitnehmende erhält einen generellen Anteil an der Lohnerhöhung von CHF 50.-- pro Monat. Der verbleibende Rest wird individuell und leistungsbezogen verteilt. Nicht unter diese Regelung fallen alle Arbeitsverträge, die ab 01.07.2011 abgeschlossen worden sind. Ausserdem können bereits ab 01.07.2011 zugestandene Lohnerhöhungen an diese Lohnanpassung angerechnet werden.

2013:
Nullrunde

Zur Information:
Die Vertragsparteien kommen überein, alljährlich im September – gestützt auf die Teuerung gemäss August-Index des Landesindex der Konsumentenpreise – betreffend einer allfälligen Anpassung der Löhne, welche zu Beginn des nachfolgenden Jahres Gültigkeit haben, zu verhandeln.

Artikel 41.1; Anhang 8

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40

Kinderzulagen

Gemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften

Artikel 47.2

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Nur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt.

Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag

Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmende Auszahlung wünscht, entscheidet ArbeitgeberIn, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag.

Artikel 42

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitszeitZuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)50% Lohnzuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00), sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurde25%
Sonn- und Feiertagsarbeit (00:00-24:00)100% Lohnzuschlag
Dauernde Nachtarbeit10% Zeitzuschlag
Regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr

10% Zeitkompensation


Artikel 43

Schichtarbeit / Pikettdienst

Pikettdienst:
- Sonn- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00–06.00): 50%

Artikel 43.4

Spesenentschädigung

Übernahme aller zur Arbeit nötigen Auslagen inkl. Unterhalt für auswärtige Arbeiten, wenn der externe Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10km oder einem Rayon mit einem Radius von ca. 10km

vom Firmendomizil/Anstellungsort liegt.

Mittagszulage: CHF 15.--
Benützung Privatauto: CHF -.60/km

Artikel 44 und 45; Anhang 8

weitere Zuschläge

Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.

Artikel 46.1

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Jahresbruttoarbeitszeit 2012: 2'088 h
40 h/Woche

Artikel 25; Anhang 8

Ferien

Ab 2013
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr27 Tage
21.-49. Altersjahr25 Tage
50.-54. Altersjahr27 Tage
55.-60. Altersjahr28 Tage
61.-65. Altersjahr30 Tage

Artikel 29.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushalts, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr1 Tag
Pflege von Familienmitgliedernbis 3 Tage

Artikel 34

bezahlte Feiertage

Max. 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung gemäs eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebungen

Artikel 31

Bildungsurlaub

Weiterbildungsurlaub: 3 Tage/Jahr
Weiterbildung für Berufsexperten, Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen, Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: zusätzlich 1 Tag/Jahr

Artikel 23 und 24

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Unfall:
Unfallversicherung bei der SUVA. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung von 80% für den Unfalltag und die 2 darauf folgenden Tage, die von der SUVA nicht versichert werden.
Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 49.1, 50.1 und 52.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Die im KVG vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen werden in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 34 und 50.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz:
WerEntschädigung
bis 4 Wochen100% des Lohnes
Danach:
WerEntschädigung
Dienstleistende und Durchdiener (während 300 Tagen, sofern nach Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben)80% des Lohnes
Rekrutenschule:
WerEntschädigung
Dienstleistende ohne Kinder50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern80% des Lohnes
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt80% des Lohnes

Artikel 55.2

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Arbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich.

Für den Kanton Tessin:
Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch).

Artikel 33

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

WerBeitrag
Arbeitnehmende/rCHF 25.--/Monat
ArbeitgeberCHF 25.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden + Grundbeitrag von CHF 240.--

Artikel 20.3

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll gefördert werden. Aussagen und Handlungen, die eine ausländerfeindliche Stimmung bewirken und fördern können, sind untersagt.

Artikel 21

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die persönliche Integrität der Arbeitnehmenden ist zu schützen. Handlungen oder Aussagen, welche deren Würde verletzen könnten, sind zu unterlassen. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, zu einem Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens beizutragen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindert.

Artikel 21

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 22

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit): 5 zusätzliche Ferientage



Löhne (Empfehlungen für im 2010 abgeschlossene Lehrverträge):
AusbildungLehrjahrMonatslohn (ohne Gratifikation)Stundenlohn (ohne Gratifikation)
3- oder 4-jährige Lehre mit EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis)1. LehrjahrCHF 600.--CHF 3.46
2. LehrjahrCHF 800.--CHF 4.62
3. LehrjahrCHF 1'000.--CHF 5.77
4. LehrjahrCHF 1'200.--CHF 6.92
Zusatzlehre1. JahrCHF 1'650.--CHF 9.52
2. JahrCHF 1'950.--CHF 11.25
Haustechnikpraktiker EBA (Eidgenössisches Berufsattest)1. LehrjahrCHF 600.--CHF 3.46
2. LehrjahrCHF 800.--CHF 4.62
Zusatzausbildung EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis)1. JahrCHF 1'000.--CHF 5.77
2. JahrCHF 1'200.--CHF 6.92


Artikel 3.4 und 29; OR 329e; Empfehlung Entschädigung für Lernende 2010

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Vereinbarung)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 59, 60 und 61

Kündigungsschutz

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung
(720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 63

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Landeskommission (PLK):
- Zusammensetzung: je 8 VertreterInnen der Vertragsparteien (8 VSEI bzw. 5 Unia, 3 Syna); detaillierte Organisation/Administration siehe Anhang 1
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Durchführung und Vollzug des GAV und der AVE; Beurteiung und Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; Befassung mit der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in der Branche

Paritätische Kommissionen (PK):
Befugnisse, Mitgliederzahl und Organisation sind in den regionalen, kantonalen und/oder lokalen Ergänzungsbestimmungen bestimmt.

Artikel 10 und 11

Fonds

Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Zusätzlich zu den 3 Tagen Weiterbildungsurlaub 1 Tag für Arbeitnehmende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband, für die Teilnahme an der Branchen Delegiertenversammlung

Artikel 24

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Gemäss Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)

Artikel 14

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Kurzarbeit/Entlassungen: In solchen Fällen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Arbeitnehmenden vermieden oder wenigstens gemildert werden. Beizug der Vertragsparteien als Berater möglich.

Artikel 68

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Zwischen den Vertragsparteien:
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Landeskommission
2. StufeSchiedsgericht


Zwischen Sektionen/Regionen den Vertragsparteien (im Rahmen der Ergänzungsbestimmungen) und im Betrieb:
StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeParitätische Landeskommission
3. Stufe

Schiedsgericht


Artikel 9

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich auf den absoluten Arbeitsfrieden.

Artikel 4

Kaution

Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7

Dokumente und Links nach oben
» Bundersratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Schweizerische Gebäudetechnik (2. Ausgabe) 2010 (3342 KB, PDF)
» Vereinbarung Gebäudetechnik 2013 (10 KB, PDF)
» Berechnen Sie hier Ihr Durchschnittslohn anhand des SGB-Lohnrechners

Export nach oben
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
 

    Sie haben zur Zeit keine GAV-Versionen in Ihrer Merkliste.


Unia Home


Produktion (Version 3.8.0)