GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2013 - 30.06.2014
Ganze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind. *Artikel 3.1*
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GAV-ÜbersichtStammdatenGAV-TypÜberregionalBrancheGebäudetechnik (Heizung, Klima, Lüftung, Spenglerei, Sanitärinstallation)Verantwortliche/r für den GAVRolf FrehnerAnzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen13'150 (2009), 10'830 (2007)Geltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGanze Schweiz ausser Kantone Genf, Waadt und Wallis, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind. Artikel 3.1betrieblicher GeltungsbereichDie AVE-Bestimmungen gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a) Spenglerei/Gebäudehülle; b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; c) Heizung; d) Klima/Kälte; e) Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. Die AVE-Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer und der Art. 1+2 zugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des im oben genannten umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie deren Arbeitnehmenden, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Einzelne Bestimmungen gelten auch für Vermittlungs- und Personalverleihfirmen, sofern ein dem GAV bzw. AVE unterstellter Arbeitgeber deren Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. Art. 3.2.3). Artikel 3.2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden. Ausgenommen sind: - Familienangehörige der Betriebsinhaber - Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter, denen Mitarbeitende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben - Kaufmännisches Personal - Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen - Lehrlinge Artikel 3.3 et 3.4allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a. Spenglerei/Gebäudehülle; b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werk-leitungen; c. Heizung; d. Klima/Kälte; e. Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte. 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: a. Spenglerei/Gebäudehülle; b. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werk-leitungen; c. Heizung; d. Klima/Kälte; e. Lüftung tätig sind. Ausgenommen sind weiter: a. Familienangehörigen der Arbeitgeber; b. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben; c. Kaufmännisches Personal; d. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen. e. Lehrlinge. 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig. Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselErfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter. Artikel 19.4AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionParitätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Weltpoststrasse 20 Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 65 www.plk-gebaeudetechnik.ch gebaeudetechnik@plk.ch Unia: Romy Boss 031 350 23 54 romy.boss@unia.chArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / Mindestlöhne2012 (per 1.3.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
| Mitarbeiterkategorie | Berufserfahrung | Monatslohn | Stundenlohn |
|---|
| Monteur 1: Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis EFZ und in der Lage selbständig zu arbeiten | 1. Jahr nach LAP | CHF 3'900.-- | CHF 22.50 | | 2. Jahr nach LAP | CHF 4'050.-- | CHF 23.37 | | 3. Jahr nach LAP | CHF 4'200.-- | CHF 24.24 | | 4. Jahr nach LAP | CHF 4'400.-- | CHF 25.39 | | 5. Jahr nach LAP | CHF 4'600.-- | CHF 26.54 | | 6. Jahr nach LAP | CHF 4'800.-- | CHF 27.70 | | Monteur 2a: Arbeitnehmende mit Eidgenossischem Berufsattest EBA in der Gebäudetechnikbranche, sowie Arbeitnehmende mit handwerklich/gewerblichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche | 1. Jahr nach LAP | CHF 3'600.-- | CHF 20.77 | | 2. Jahr nach LAP | CHF 3'750.-- | CHF 21.64 | | 3. Jahr nach LAP | CHF 3'900.-- | CHF 22.50 | | 4. Jahr nach LAP | CHF 4'100.-- | CHF 23.65 | | Monteur 2b: Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis ab 20. Alterjahr | 1. Jahr nach LAP | CHF 3'500.-- | CHF 20.20 | | 2. Jahr nach LAP | CHF 3'600.-- | CHF 20.77 | | 3. Jahr nach LAP | CHF 3'700.-- | CHF 21.35 | | 4. Jahr nach LAP | CHF 3'850.-- | CHF 22.22 | Artikel 39; Anhang 8Lohnerhöhung2012 (per 1.3.2012 allgemeinverbindlich erklärt): Erhöhung der Lohnsumme um 1.7%. Jeder GAV-unterstellte Arbeitnehmende erhält einen generellen Anteil an der Lohnerhöhung von CHF 50.-- pro Monat. Der verbleibende Rest wird individuell und leistungsbezogen verteilt. Nicht unter diese Regelung fallen alle Arbeitsverträge, die ab 01.07.2011 abgeschlossen worden sind. Ausserdem können bereits ab 01.07.2011 zugestandene Lohnerhöhungen an diese Lohnanpassung angerechnet werden. 2013: Nullrunde
Zur Information: Die Vertragsparteien kommen überein, alljährlich im September – gestützt auf die Teuerung gemäss August-Index des Landesindex der Konsumentenpreise – betreffend einer allfälligen Anpassung der Löhne, welche zu Beginn des nachfolgenden Jahres Gültigkeit haben, zu verhandeln.
Artikel 41.1; Anhang 8Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes). Artikel 40KinderzulagenGemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften
Artikel 47.2LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitNur angeordnete/visierte Überstunden werden bezahlt. Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag Wenn Kompensation in Zeit möglich, aber der Arbeitnehmende Auszahlung wünscht, entscheidet ArbeitgeberIn, ob Abgeltung in Form von Freizeit oder von Geld ohne Zuschlag. Artikel 42Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit| Arbeitszeit | Zuschlag |
|---|
| Nachtarbeit (23:00-06:00) | 50% Lohnzuschlag | | Abendarbeit (20h00-23h00), sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurde | 25% | | Sonn- und Feiertagsarbeit (00:00-24:00) | 100% Lohnzuschlag | | Dauernde Nachtarbeit | 10% Zeitzuschlag | Regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr
| 10% Zeitkompensation
| Artikel 43Schichtarbeit / PikettdienstPikettdienst: - Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% - Nachtarbeit (23.00–06.00): 50% Artikel 43.4SpesenentschädigungÜbernahme aller zur Arbeit nötigen Auslagen inkl. Unterhalt für auswärtige Arbeiten, wenn der externe Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10km oder einem Rayon mit einem Radius von ca. 10km
vom Firmendomizil/Anstellungsort liegt. Mittagszulage: CHF 15.-- Benützung Privatauto: CHF -.60/km Artikel 44 und 45; Anhang 8weitere ZuschlägeBei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden. Artikel 46.1Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitJahresbruttoarbeitszeit 2012: 2'088 h 40 h/Woche Artikel 25; Anhang 8FerienAb 2013
| Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
|---|
| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 Tage | | 21.-49. Altersjahr | 25 Tage | | 50.-54. Altersjahr | 27 Tage | | 55.-60. Altersjahr | 28 Tage | | 61.-65. Altersjahr | 30 Tage | Artikel 29.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|
| Heirat | 2 Tage | | Heirat eines Kindes | 1 Tag | | Geburt eines Kindes | 1 Tag | | Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN | 3 Tage | | Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage | | Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag | | Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS | 1 Tag | | Gründung/Umzug des eigenen Haushalts, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr | 1 Tag | | Pflege von Familienmitgliedern | bis 3 Tage | Artikel 34bezahlte FeiertageMax. 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen; Festlegung gemäs eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebungen Artikel 31BildungsurlaubWeiterbildungsurlaub: 3 Tage/Jahr Weiterbildung für Berufsexperten, Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen, Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind: zusätzlich 1 Tag/Jahr Artikel 23 und 24LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50% Unfall: Unfallversicherung bei der SUVA. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung von 80% für den Unfalltag und die 2 darauf folgenden Tage, die von der SUVA nicht versichert werden. Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 49.1, 50.1 und 52.3Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubDie im KVG vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen werden in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 34 und 50.1Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstMilitärdienst, Zivildienst, Zivilschutz:
| Wer | Entschädigung |
|---|
| bis 4 Wochen | 100% des Lohnes | Danach:
| Wer | Entschädigung |
|---|
| Dienstleistende und Durchdiener (während 300 Tagen, sofern nach Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben) | 80% des Lohnes | Rekrutenschule:
| Wer | Entschädigung |
|---|
| Dienstleistende ohne Kinder | 50% des Lohnes | | Dienstleistende mit Kindern | 80% des Lohnes | | Durchdiener, während 300 Tagen, sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber angestellt | 80% des Lohnes | Artikel 55.2Pensionsregelungen / FrühpensionierungArbeitnehmende und Arbeitgeber können den gleitenden Ruhestand vereinbaren: Gleitender Ruhestand ab 58. Altersjahr möglich. Für den Kanton Tessin: Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch). Artikel 33BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge| Wer | Beitrag |
|---|
| Arbeitnehmende/r | CHF 25.--/Monat | | Arbeitgeber | CHF 25.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden + Grundbeitrag von CHF 240.-- | Artikel 20.3Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll gefördert werden. Aussagen und Handlungen, die eine ausländerfeindliche Stimmung bewirken und fördern können, sind untersagt.
Artikel 21Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie persönliche Integrität der Arbeitnehmenden ist zu schützen. Handlungen oder Aussagen, welche deren Würde verletzen könnten, sind zu unterlassen. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, zu einem Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens beizutragen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindert.
Artikel 21Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzGrundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen. Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers: - Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden - Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe - Informieren der Arbeitnehmenden Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden: - Unterstützen des Arbeitgebers - Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen Artikel 22Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Die Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien: - Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit): 5 zusätzliche Ferientage
Löhne (Empfehlungen für im 2010 abgeschlossene Lehrverträge):
| Ausbildung | Lehrjahr | Monatslohn (ohne Gratifikation) | Stundenlohn (ohne Gratifikation) |
|---|
| 3- oder 4-jährige Lehre mit EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | CHF 3.46 | | 2. Lehrjahr | CHF 800.-- | CHF 4.62 | | 3. Lehrjahr | CHF 1'000.-- | CHF 5.77 | | 4. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | CHF 6.92 | | Zusatzlehre | 1. Jahr | CHF 1'650.-- | CHF 9.52 | | 2. Jahr | CHF 1'950.-- | CHF 11.25 | | Haustechnikpraktiker EBA (Eidgenössisches Berufsattest) | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | CHF 3.46 | | 2. Lehrjahr | CHF 800.-- | CHF 4.62 | | Zusatzausbildung EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) | 1. Jahr | CHF 1'000.-- | CHF 5.77 | | 2. Jahr | CHF 1'200.-- | CHF 6.92 |
Artikel 3.4 und 29; OR 329e; Empfehlung Entschädigung für Lernende 2010KündigungKündigungsfrist| Dienstjahre | Kündigungsfrist |
|---|
| Während der Probezeit (1 Monat; max. 3 Monate, über Vereinbarung) | 7 Tage | | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | | Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 59, 60 und 61KündigungsschutzNach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: - ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist. Artikel 63SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretungSchweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)paritätische OrganeVollzugsorganeParitätische Landeskommission (PLK): - Zusammensetzung: je 8 VertreterInnen der Vertragsparteien (8 VSEI bzw. 5 Unia, 3 Syna); detaillierte Organisation/Administration siehe Anhang 1 - Aufgaben/Zuständigkeiten: Durchführung und Vollzug des GAV und der AVE; Beurteiung und Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; Befassung mit der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in der Branche Paritätische Kommissionen (PK): Befugnisse, Mitgliederzahl und Organisation sind in den regionalen, kantonalen und/oder lokalen Ergänzungsbestimmungen bestimmt. Artikel 10 und 11FondsFonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLKMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitZusätzlich zu den 3 Tagen Weiterbildungsurlaub 1 Tag für Arbeitnehmende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband, für die Teilnahme an der Branchen Delegiertenversammlung Artikel 24Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Gemäss Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)
Artikel 14Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKurzarbeit/Entlassungen: In solchen Fällen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für die Arbeitnehmenden vermieden oder wenigstens gemildert werden. Beizug der Vertragsparteien als Berater möglich.
Artikel 68KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenZwischen den Vertragsparteien:
| Stufe | Zuständiges Organ |
|---|
| 1. Stufe | Paritätische Landeskommission | | 2. Stufe | Schiedsgericht |
Zwischen Sektionen/Regionen den Vertragsparteien (im Rahmen der Ergänzungsbestimmungen) und im Betrieb:
| Stufe | Zuständiges Organ |
|---|
| 1. Stufe | Paritätische Kommission | | 2. Stufe | Paritätische Landeskommission | 3. Stufe
| Schiedsgericht
| Artikel 9FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich auf den absoluten Arbeitsfrieden.
Artikel 4KautionHöhe der Kaution: - CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr - CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr - keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- Verwendung der Kaution: Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV. Freigabe der Kaution: Einstellung der Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren). Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7
» Bundersratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV Schweizerische Gebäudetechnik (2. Ausgabe) 2010 (3342 KB, PDF)» Vereinbarung Gebäudetechnik 2013 (10 KB, PDF)» Berechnen Sie hier Ihr Durchschnittslohn anhand des SGB-Lohnrechners
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