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Unia Vertrag GAV für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.04.2013 - 31.12.2015

Kriterienauswahl (51 von 51)

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GAV-Übersicht

Stammdaten

GAV-Typ

Überregional

Branche

Marmor- und Granitgewerbe

Verantwortliche/r für den GAV

Vincenzo Giovannelli

Anzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen

919 (2011), 800 (2009), 600 (2001)

Anzahl unterstellter Betriebe

81 (2011)

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegekolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Pflästerer; reine Bildhauerbetriebe.

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle ArbeitnehmerInnen, inkl. Werkmeister und Lehrlinge, ausgenommen kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte, sowie für den Arbeitnehmenden günstigere gesetzliche Vorschriften (OR 319 bis 343) und einzelvertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Artikel 1.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern, Jura, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischspra­­chigen Gebiete), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden. Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt von keiner der vertragschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf (31.12.2014) eine Kündigung, so gilt der GAV um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 31

Auskünfte

Auskünfte / Bezugsadresse / paritätische Kommission

Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
c/o Unia
Postfach 3321
8021 Zürich
044 295 15 50

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 2011 (per 1.7.2011 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategoriepro Stundepro Monat
VorarbeiterCHF 30.45CHF 5'499.--
BerufsarbeiterCHF 27.70CHF 5'005.--
Steinwerker im 1. Jahr nach der Lehre (Mindestlohn gelten nur für Betriebe, welche Lehrlinge ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben)CHF 25.--CHF 4'515.--
FacharbeiterCHF 26.40CHF 4'764.--
HilfsarbeiterCHF 23.--CHF 4'160.--
WerkmeisterCHF 6'365.--
Lehrling 1. LehrjahrCHF 620.--
Lehrling 2. LehrjahrCHF 770.--
Lehrling 3. LehrjahrCHF 1'020.--

Artikel 10; Anhang I: Artikel 1.2

Lohnkategorien

Kategorie W (Werkmeister):
Arbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden.

Kategorie V (Vorarbeiter):
Arbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen.

Kategorie A (Berufsarbeiter):
Arbeitnehmende mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen.

Kategorie B (Facharbeiter):
Arbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger.

Kategorie C (Hilfsarbeiter):
Arbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen.

Kategorie D (Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz)

Artikel 10.2

Lohnerhöhung

2013 (per 1.4.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 30.--/Monat (für im Monatslohn Angestellte) und CHF -.17/h (für im Stundenlohn Angestellte)

Zur Information:
Jährliche Verhandlungen der Vertragspartner über die Anpassung der Löhne

Artikel 10.5; Zusatzvereinbarung 2013

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 12.1

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Montag bis Samstagmittag (über 45 Wochenstunden): Zuschlag von 25%

Artikel 9.1

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Samstagsarbeit (12h00-17h00): 50% Zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00): 100% Zuschlag

Artikel 9.1

Schichtarbeit / Pikettdienst

1. und 2. Schicht (Tagesschichten): 5% Zuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)

Artikel 9.3

Spesenentschädigung

Bei Arbeiten auswärts: CHF 15.--/Tag
Ohne tägliche Heimkehr: tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad mit Sozius: CHF -.30/km
Benützung Kleinmoto: CHF -.20/km

Artikel 13

weitere Zuschläge

Werkzeuge:
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.

Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.

Artikel 14 und 15

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Normalarbeitszeit 2'166.3 h/Jahr:
- durchschnittlich 180.5h/Monat
- durchschnittlich 41.5 h/Woche (Bandbreite: 37.5 - 45 h)
- durchschnittlich 8.3 h/Tag
Fünftagewoche (Samstag in der Regel arbeitsfrei)

Artikel 8

Ferien

Dienstjahr oder AlterAnzahl FerienwochenAnzahl ArbeitstageAnzahl Stunden
1.-3. Dienstjahr420166
4.-12. Dienstjahr4.522.5186.75
Ab 13. Dienstjahr oder ab 50. Altersjahr525207.5
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge525207.5

Artikel 23.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten3 Tage
Tod der Eltern2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern1 Tag
Heirat1 Tag
Waffen- und Ausrüstungsinspektionerforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag; max. 1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt1 Tag pro 2 Jahre
Rekrutierung1 Tag

Artikel 21.1

bezahlte Feiertage

Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (max. 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich geregelt.

Artikel 22.1

Bildungsurlaub

5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr (in Absprache mit Arbeitgeber)

Artikel 25.7

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.

Unfall:
Versicherung bei der SUVA; SUVA-Karenztage zulasten der Arbeitgeber

Artikel 17, 19 und 20

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 21

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartLohn
Bis 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche und während der ganzen Rekrutenschule, inkl. Durchdiener:
für Ledige50%
für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Artikel 18

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR + Granit' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat am 1.8.2008 allgemeinverbindlich erklärt und von den Sozialpartnern auf 1.11.2008 in Kraft gesetzt. Die Abzüge betragen arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig je 1%.

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskostenbeitrag:
- Arbeitnehmende: 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
- Arbeitgeber: 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden

Artikel 25

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Arbeitgeber, denen Betriebe oder einzelne Betriebsteile wegen bestehender Silikosegefährdung dem Abschnitt III der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung von Berufskrankheiten unterstellt sind, sorgen dafür, dass die Arbeitnehmenden den vorgeschriebenen ärztlichen Eignungs- und Kontrolluntersuchungen rechtzeitig zugeführt werden.

Die Arbeitgeber verpflichten sich, zur Verhütung von Staublungenerkrankungen die Staubbildung bei der Bearbeitung des Gesteins durch geeignete Massnahmen wie Nassbearbeitung oder Absaugen des Staubes an der Entstehungsstelle in Verbindung mit wirksamen Staubabscheidern zu bekämpfen.

Die Arbeitnehmenden sind ihrerseits verpflichtet, den Betriebsinhaber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie haben insbesondere die zur Erhaltung der Gesundheit zur Verfügung gestellten Einrichtungen richtig anzuwenden und dürfen sie ohne Erlaubnis des Betriebsinhabers nicht entfernen oder ausser Betrieb setzen oder in ihrer Wirkung beeinträchtigen.

Artikel 27

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lehrlinge
1. LehrjahrCHF 620.--
2. LehrjahrCHF 770.--
3. LehrjahrCHF 1'020.--

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.3, 10 und 23; Anhang I: Artikel 1.2; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen, max. verlängerbar bis 8 Wochen)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
2. - 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 7

Kündigungsschutz

Eine Kündigung ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung zustehen.

Artikel 7.3

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

Naturstein Verband Schweiz (NVS)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Durchsetzung der Bestimmungen des GAV ist Sache der Paritätischen Kommission. Sie führt Kontrollen über die Einhaltung des GAV durch.
Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen der Paritätischen Kommission sind im Anhang des GAV in einem besonderen Reglement geregelt.

Artikel 3

Fonds

Paritätischer Berufsfonds Marmor und Granit (Magrafonds)

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Schlichtungsverfahren
1. StufeBetriebsebene
2. StufeVertreter der vertragsschliessenden Verbände
3. StufeParitätische Kommission


Artikel 5

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien sind zur Überzeugung gelangt, dass die sich stellenden arbeitsrechtlichen Probleme im Marmor- und Granitgewerbe am besten gelöst werden können, wenn die Sozialpartner diese gemeinsam und partnerschaftlich behandeln. Zu diesem Zweck und im Bestreben, eine gesunde Branche mit Vollbeschäftigung zu erhalten und den Arbeitsfrieden zu wahren, verpflichten sie sich, sich nach Treu und Glauben gegenseitig zu unterstützen und die Interessen der Berufsorganisationen gebührend zu fördern.

Grundsatz

Dokumente und Links nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Marmor- und Granitgewerbe Schweiz 2012 (430 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2013 Marmor- und Granitgewerbe (avenant 2013; n'existe pas en version française) (101 KB, PDF)
» CCT pour l’industrie suisse du marbre et du granit 2012 (432 KB, PDF)
» Berechnen Sie hier Ihr Durchschnittslohn anhand des SGB-Lohnrechners

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