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Unia Vertrag GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: 01.04.2013 - 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.04.2013 - 31.12.2013

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GAV-Übersicht

Stammdaten

GAV-Typ

Überregional

Branche

Decken- und Innenausbaugewerbe

Verantwortliche/r für den GAV

Vincenzo Giovannelli

Anzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen

700 (2011), 850 (2009), 352 (2004)

Anzahl unterstellter Betriebe

75 (2011), 57 (2010)

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD, der französischsprachigen Bezirke der Kantone FR, VS und BE sowie der italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigen. Ausgenommen sind Schreinereibetriebe.


Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Arbeitnehmenden der oben angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehöriger in höherer leitender Stellung wie Geschäftsführer usw. sowie der Lehrlinge.

Artikel 1.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

1 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Tessin, Jura, Genf, Neuenburg und Waadt. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons Freiburg sowie die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons Wallis und die Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville des Kantons Bern. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden ausgenommen.

Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

2 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigen. Als Decken- und Wandverkleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen).
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

4 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Artikel 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und der Lehrlinge.

Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Dieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2011. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.

D. Vertragsdauer

Auskünfte

Auskünfte / Bezugsadresse / paritätische Kommission

Paritätische Berufskommission für das Schweizerische / Gewerbe der Decken- und Innenausbausysteme
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8004 Zürich
044 295 15 50
vincenzo.giovannelli@unia.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 2010StundenlohnMonatslohn
Arbeitnehmende Kategorie A (abgeschlossene Lehre/Berufsausweis/gleichwertige Qualifikation)CHF 29.20CHF 5'080.--
Arbeitnehmende Kategorie B (angelernte Berufsarbeiter)CHF 26.60CHF 4'630.--
Arbeitnehmende Kategorie C (Hilfskräfte)CHF 24.10CHF 4'190.--

Artikel 8; Zusatzvereinbarung Nr. 4

Lohnkategorien

Berufsarbeiter (Kategorie A):
Selbständiger Berufsarbeiter mit Abschluss einer beruflichen Grundbildung eines anverwandten Berufes, welcher jede anfallende Arbeit nach Plan selbständig und fachlich richtig ausführen kann.

Deckenmonteur (Kategorie B):
Deckenmonteur, der den Anforderungen der Kategorie A nicht genügt.

Hilfskraft (Kategorie C):
Hilfskraft ohne Berufsabschluss, die hauptsächlich Transporte und Abbrüche ausführt.

Artikel 8.2

Lohnerhöhung

2013 (per 1.4.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Individuelle Lohnerhöhung um durchschnittlich CHF 30.--/Monat, bzw. CHF-.17/h. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmenden haben pro Betrieb einen gemeinsamen Anspruch auf die Lohnerhöhung.
Mindestlöhne bleiben unverändert im Vergleich zum Vorjahr.

Artikel 8; Zusatzvereinbarung Nr. 4

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 9

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Bei Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48h bzw. der täglichen Höchstarbeitszeit von 10h: Zuschlag von 25% (aber nur wenn Überstunden angeordnet wurden).

Artikel 7

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Samstagsarbeit50%
Sonntags- und Feiertagsarbeit (00h00 bis 24h00)100%
Abendarbeit (20h00 bis 23h00)25%
Vorübergehende Nachtarbeit (23h00 bis 06h00)100%

Artikel 7

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

ZulageBedingungHöhe der Zulage
Orts- und Versetzungszulage:Zone I (bis 25 km)Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 16.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 26.--
Zone II (bis 50 km)Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 22.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 42.--
Zone III (über 50 km bei täglicher Heimkehr)Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 34.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 66.--
Tagespauschale ohne tägliche HeimkehrCHF 107.-- (Morgenessen CHF 10.--, Mittagessen CHF 10.--, Nachtessen CHF 20.-- und Übernachten CHF 67.--)

Die Verpflegungszulage von CHF 10.--, welche in den Orts- und Versetzungszulagen enthalten ist, wird nur ausbezahlt, wenn an einem Tag mindestens 7h gearbeitet wurde.

Artikel 10

weitere Zuschläge

Die Arbeitnehmer sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt.

Den mehr als 6 Monate im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern wird am Jahresende vom Arbeitgeber gratis pro Jahr ein Überkleid in natura abgegeben.

Artikel 10.2.5 und 12

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h; 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag)

Artikel 6

Ferien

Alter, bzw. DienstjahrAnzahl FerienwochenAnzahl Ferienstunden
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr5200
Jede/r Arbeitnehmende4160
Ab 5. Dienstjahr4.5180
Ab 50. Altersjahr5200

Artikel 17

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassAnzahl bezahlter Tage
Heirat2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten oder eines eigenen Kindes, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3, bzw. 2 Tage, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben2 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, sofern nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag

Artikel 15

bezahlte Feiertage

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die volle Vergütung von höchstens 9 gesetzlichen Feiertagen zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 16

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 720 innerhalb von 900 Tagen
Prämie Krankentaggeldversicherung: wird zur Hälfte von den Arbeitnehmenden übernommen.

Unfall:
SUVA-Karenztage zu 80% vom Arbeitgeber bezahlt. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zulasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 13

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Art des Dienstesin % des Lohnes
Bis 4 Wochen, alle Dienstpflichtigen100%
Ab 5. WocheNach Art. 324a+b OR
Rekrutenschule:
Ledige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten80%

Artikel 14

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskosten- und Weiterbildungssbeitrag:
- Arbeitnehmende: CHF 30.--/Monat
- Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat

Artikel 19

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h)

Artikel 1.2 und 17.1.4

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während Probezeit (1 bis max. 3 Monate)7 Tage
Unterjährig1 Monat
Überjährig2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 5

Kündigungsschutz

Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:
- im 1. Dienstjahr während 30 Tagen;
- im 2. - 5. Dienstjahr während 90 Tagen;
- ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen
Sperrfristen: gemäss Art. 336c OR

Artikel 5.6

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Verband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr:
a) Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben.
b) Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
c) Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.
d) Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot.
e) Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen.
f) Wer die Kaution gemäss den Bestimmungen von Anhang 1 nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
g) Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.

Artikel 4.3

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Der Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Artikel 4

Friedenspflicht

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Kaution

Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Decken- und Innenausbaugewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7

Dokumente und Links nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Schweizerisches Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme 2008 (70 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2012 Schweizerisches Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme (5 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2013 Schweizerisches Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme (5 KB, PDF)
» Berechnen Sie hier Ihr Durchschnittslohn anhand des SGB-Lohnrechners

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