GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: 01.04.2013 - 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.04.2013 - 31.12.2013
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GAV-ÜbersichtStammdatenGAV-TypÜberregionalBrancheDecken- und InnenausbaugewerbeVerantwortliche/r für den GAVVincenzo GiovannelliAnzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen700 (2011), 850 (2009), 352 (2004)Anzahl unterstellter Betriebe75 (2011), 57 (2010)Geltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone TI, JU, GE, NE, VD, der französischsprachigen Bezirke der Kantone FR, VS und BE sowie der italienischsprachigen Gebiete des Kantons GR Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigen. Ausgenommen sind Schreinereibetriebe. Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt für sämtliche Arbeitnehmenden der oben angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehöriger in höherer leitender Stellung wie Geschäftsführer usw. sowie der Lehrlinge. Artikel 1.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich1 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Tessin, Jura, Genf, Neuenburg und Waadt. Ausgenommen sind auch die Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne des Kantons Freiburg sowie die Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey des Kantons Wallis und die Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville des Kantons Bern. Des Weiteren sind die italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden ausgenommen. Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich2 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigen. Als Decken- und Wandverkleidungen gelten alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien. Davon ausgenommen sind Schreinerbetriebe die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen herstellen und montieren (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinerzeugnisse montieren (Montageunternehmen). 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig. Aritkel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich4 Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Artikel 2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und der Lehrlinge. Aritkel 2: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDieser Vertrag ist fest abgeschlossen bis 31. Dezember 2011. Wird er nicht einen Monat vorher gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr. D. VertragsdauerAuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionParitätische Berufskommission für das Schweizerische / Gewerbe der Decken- und Innenausbausysteme Strassburgstrasse 11 Postfach 3321 8004 Zürich 044 295 15 50 vincenzo.giovannelli@unia.ch Unia: Theres Benz Spierling 044 295 15 28 theres.benz@unia.chArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / Mindestlöhne| Mindestlöhne ab 2010 | Stundenlohn | Monatslohn |
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| Arbeitnehmende Kategorie A (abgeschlossene Lehre/Berufsausweis/gleichwertige Qualifikation) | CHF 29.20 | CHF 5'080.-- | | Arbeitnehmende Kategorie B (angelernte Berufsarbeiter) | CHF 26.60 | CHF 4'630.-- | | Arbeitnehmende Kategorie C (Hilfskräfte) | CHF 24.10 | CHF 4'190.-- | Artikel 8; Zusatzvereinbarung Nr. 4LohnkategorienBerufsarbeiter (Kategorie A): Selbständiger Berufsarbeiter mit Abschluss einer beruflichen Grundbildung eines anverwandten Berufes, welcher jede anfallende Arbeit nach Plan selbständig und fachlich richtig ausführen kann. Deckenmonteur (Kategorie B): Deckenmonteur, der den Anforderungen der Kategorie A nicht genügt. Hilfskraft (Kategorie C): Hilfskraft ohne Berufsabschluss, die hauptsächlich Transporte und Abbrüche ausführt. Artikel 8.2Lohnerhöhung2013 (per 1.4.2013 allgemeinverbindlich erklärt): Individuelle Lohnerhöhung um durchschnittlich CHF 30.--/Monat, bzw. CHF-.17/h. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmenden haben pro Betrieb einen gemeinsamen Anspruch auf die Lohnerhöhung. Mindestlöhne bleiben unverändert im Vergleich zum Vorjahr.
Artikel 8; Zusatzvereinbarung Nr. 4Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Artikel 9KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitBei Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48h bzw. der täglichen Höchstarbeitszeit von 10h: Zuschlag von 25% (aber nur wenn Überstunden angeordnet wurden). Artikel 7Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit| Art der Arbeit | Zuschlag |
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| Samstagsarbeit | 50% | | Sonntags- und Feiertagsarbeit (00h00 bis 24h00) | 100% | | Abendarbeit (20h00 bis 23h00) | 25% | | Vorübergehende Nachtarbeit (23h00 bis 06h00) | 100% | Artikel 7Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigung| Zulage | Bedingung | Höhe der Zulage |
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| Orts- und Versetzungszulage: | Zone I (bis 25 km) | Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 16.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 26.-- | | Zone II (bis 50 km) | Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 22.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 42.-- | | Zone III (über 50 km bei täglicher Heimkehr) | Firmenfahrzeug/Mitfahrer CHF 34.--, bzw. ohne Firmenfahrzeug CHF 66.-- | | Tagespauschale ohne tägliche Heimkehr | CHF 107.-- (Morgenessen CHF 10.--, Mittagessen CHF 10.--, Nachtessen CHF 20.-- und Übernachten CHF 67.--) | Die Verpflegungszulage von CHF 10.--, welche in den Orts- und Versetzungszulagen enthalten ist, wird nur ausbezahlt, wenn an einem Tag mindestens 7h gearbeitet wurde. Artikel 10weitere ZuschlägeDie Arbeitnehmer sind berechtigt, jedes Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber entschädigt die Fahrspesen für die Hin- und Rückfahrt. Den mehr als 6 Monate im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern wird am Jahresende vom Arbeitgeber gratis pro Jahr ein Überkleid in natura abgegeben. Artikel 10.2.5 und 12Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit2088 h/Jahr, durchschnittlich 40 h/Woche; wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h, tägliche Höchstarbeitszeit 10h; 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) Artikel 6Ferien| Alter, bzw. Dienstjahr | Anzahl Ferienwochen | Anzahl Ferienstunden |
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| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 | 200 | | Jede/r Arbeitnehmende | 4 | 160 | | Ab 5. Dienstjahr | 4.5 | 180 | | Ab 50. Altersjahr | 5 | 200 | Artikel 17bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)| Anlass | Anzahl bezahlter Tage |
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| Heirat | 2 Tage | | Geburt eines Kindes | 1 Tag | | Tod des Ehegatten oder eines eigenen Kindes, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3, bzw. 2 Tage, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | | Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 2 Tage | | Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, sofern nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 1 Tag | Artikel 15bezahlte FeiertageDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf die volle Vergütung von höchstens 9 gesetzlichen Feiertagen zum effektiv ausfallenden Lohn, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Artikel 16BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Krankentageldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 720 innerhalb von 900 Tagen Prämie Krankentaggeldversicherung: wird zur Hälfte von den Arbeitnehmenden übernommen. Unfall: SUVA-Karenztage zu 80% vom Arbeitgeber bezahlt. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zulasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 13Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMilitär- / Zivil- / Zivilschutzdienst| Art des Dienstes | in % des Lohnes |
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| Bis 4 Wochen, alle Dienstpflichtigen | 100% | | Ab 5. Woche | Nach Art. 324a+b OR | | Rekrutenschule: | | | Ledige | 50% | | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% | Artikel 14Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeVollzugskosten- und Weiterbildungssbeitrag: - Arbeitnehmende: CHF 30.--/Monat - Arbeitgeber: CHF 25.--/Monat Artikel 19Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung: Die Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien: Ferienanspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (200h) Artikel 1.2 und 17.1.4KündigungKündigungsfrist| Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
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| Während Probezeit (1 bis max. 3 Monate) | 7 Tage | | Unterjährig | 1 Monat | | Überjährig | 2 Monate | | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 5KündigungsschutzSind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden: - im 1. Dienstjahr während 30 Tagen; - im 2. - 5. Dienstjahr während 90 Tagen; - ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen Sperrfristen: gemäss Art. 336c OR Artikel 5.6SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungVerband Schweizerische Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme (VSD)paritätische OrganeVollzugsorganeDie Paritätische Berufskommission (PK) ist mit der Durchführung, der Überwachung und dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages betraut. Insbesondere obliegen ihr: a) Die Kontrolle über die Einhaltung in den einzelnen Betrieben. b) Die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. c) Die Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen. d) Die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und insbesondere gegen das Schwarzarbeitsverbot. e) Die Ausfällung und der Einzug von Kontroll- und Verfahrenskosten und Konventionalstrafen. f) Wer die Kaution gemäss den Bestimmungen von Anhang 1 nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt. g) Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden ausschliesslich für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages verwendet und sind jeweils der Paritätischen Berufskommission zu überweisen. Artikel 4.3MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenDer Paritätischen Berufskommission (PK) obliegt u.a. die Vermittlung in allen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Artikel 4FriedenspflichtKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKautionHöhe der Kaution: - CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr - CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr - keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- Verwendung der Kaution: Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 19 GAV. Freigabe der Kaution: Einstellung der Tätigkeit im Decken- und Innenausbaugewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren). Anhang 1: Artikel 1, 2, 4 und 7
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV Schweizerisches Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme 2008 (70 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2012 Schweizerisches Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme (5 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2013 Schweizerisches Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme (5 KB, PDF)» Berechnen Sie hier Ihr Durchschnittslohn anhand des SGB-Lohnrechners
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