GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin
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Gilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und das Malergewerbe in TI.
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Gilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Stadt Zürich), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und TI (ausgenommen Gipser).
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GAV-ÜbersichtStammdatenGAV-TypÜberregionalBrancheMaler- und GipsergewerbeVerantwortliche/r für den GAVBruna CampanelloAnzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen15'429 (2019); 15'173 (2019)Anzahl unterstellter Betriebe3'043 (2019); 2'735 (2019)GeltungsbereicheKurzinfo GeltungsbereichGilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und das Malergewerbe in TI.örtlicher GeltungsbereichGilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen. Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler und Gipser ausführen oder ausführen lassen (inkl. Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und Gipserabteilungen). Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Ausgenommen sind: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, Lehrlinge Artikel 1.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 20 des Gesamtarbeitsvertrages ausgenommen. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören. a. Malerarbeiten: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse. b. Gipserarbeiten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen (nachfolgend Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer, und der Lehrlinge. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDer Gesamtarbeitsvertrag wird um ein Jahr verlängert und dauert bis zum 31. März 2020. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Erfolgt keine Kündigung, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Artikel 5AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionZentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK) Strassburgstrasse 11 Postfach 3276 8021 Zürich 044 295 30 65 info@zpbk.ch http://www.zpbk.ch Unia: Theres Benz Spierling 044 295 15 28 theres.benz@unia.chArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneSockellöhne (Mindestlöhne) per 1. April 2019 (per 1. Mai 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Monats-Sockellöhne | Maler | Gipser |
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V Vorarbeiter | CHF 5'534.-- | CHF 5'746.-- | A Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche | CHF 4'841.-- | CHF 5'057.-- | B Berufsarbeiter | CHF 4'457.-- | CHF 4'631.-- | C Hilfsarbeiter | CHF 4'269.-- | CHF 4'430.-- | D Branchenfremder | CHF 3'987.-- | CHF 4'098.-- | Lehrabgänger EFZ im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'141.-- | CHF 4'303.-- | Lehrabgänger EFZ im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'376.-- | CHF 4'537.-- | Lehrabgänger EFZ im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'640.-- | CHF 4'856.-- | Lehrabgänger EBA im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 3'794.-- | CHF 3'937.-- | Lehrabgänger EBA im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'016.-- | CHF 4'172.-- | Lehrabgänger EBA im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'236.-- | CHF 4'402.-- | Die Lehrabgängerlöhne EFZ und EBA können nur von Betrieben angewendet werden, welche im Maler- und Gipserbereich tätig sind und den Berufsbeitrag abrechnen.
Die Lohnbestimmungen der Kategorien B, C und D sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern kann im Einvernehmen mit der Regionalen Paritätischen Berufskommission, beim Fehlen einer solchen mit der Zentralen Paritätischen Berufskommission, von den Sockellöhnen abgewichen werden, wobei die zuständige Berufskommission nach genauer Abklärung des Sachverhalts einen neuen Mindestlohn festlegt. Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 9.3LohnkategorienKategorie V – Vorarbeiter Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet bzw. eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status. Kategorie A – Gelernte Berufsarbeiter Als gelernte Berufsarbeiter einzustufen sind alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss EFZ als Maler oder Gipser (Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [SR 412.10]) ab drei Jahren Berufserfahrung in der Branche; im Weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation, die selbständig Berufsarbeiten gemäss Artikel 25 des GAV
ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z. B. Vergolder, gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter. Kategorie B – Berufsarbeiter Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes gemäss Artikel 25 des GAV
ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen. Lehrabgänger EBA (Attest) wechseln mit drei Jahren Berufserfahrung in der Branche automatisch in die Kategorie B. Kategorie C – Hilfsarbeiter Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahre als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter). Kategorie D – Branchenfremde Arbeitnehmer Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- oder Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter). Artikel 9.1LohnerhöhungPer 1. April 2019 (per 1. Mai 2019 allgemeinverbindlich erklärt): Die effektiv ausbezahlten Monatslöhne (Bruttolohn = Lohn vor Abzügen) aller unterstellten Arbeitnehmer werden generell in allen Kategorien der Maler um CHF 46.-- pro Monat und in allen Kategorien der Gipser um CHF 48.-- pro Monat erhöht. Mit der Lohnerhöhung gemäss Art. 9.4 GAV ist die Teuerung bis Ende November 2018 (101.8 Punkte [Basis Dezember 2015]) ausgeglichen.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 9.4 des GAV anrechnen. Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 9.4; Allgemeinverbindlicherklärung: IIJahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen ganzen durchschnittlichen Monatslohn. Dieser wird entweder am Ende des Kalenderjahres oder anteilsmässig zwei Mal jährlich im Juni und im Dezember ausgerichtet. Artikel 9.6KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAngeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge sind grundsätzlich mit Freizeit auszugleichen. Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten, so müssen die Mehrstunden mit einem Zeitzuschlag von 25 % gutgeschrieben werden. Ab 1.6.2016: Der Arbeitgeber kann auf Wunsch des Arbeitnehmers und mit entsprechender schriftlicher Vereinbarung die 120 übersteigenden Mehrstunden ohne Lohnzuschlag ausbezahlen.
Artikel 8Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitBei Nachtarbeit (20.00 bis 6.00 Uhr), Sonntags- und Feiertagsarbeit erfolgt ein Zeitzuschlag von 100 %. Artikel 8.4Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungMittagsentschädigung bei Arbeiten auswärts: - Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit - Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden) Benützung Privatauto: CHF -.70/km Benützung Motorrad: CHF -.45/km Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber 2 Überkleider zu entschädigen. Artikel 10 und 18; Merkblatt der ZPBK zur Mittagsentschädigungweitere ZuschlägeDen im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber zwei Überkleider zu entschädigen. Artikel 18Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitGrundsatz (ausnahmsweise durchbrechbar): 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag) Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h Reisezeit ab 30 Minuten gilt als Arbeitszeit.
Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Ausnahmefälle werden von der ZPBK bestimmt. Artikel 8FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 | Zwischen vollendetem 20. und vollendetem 50. Altersjahr | 22 | Ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 | Vom Ferienanspruch sind 5, bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen. Ab 1.6.2016: Die Paritätische Kommission des Kantons Tessin kann eine oder mehrere obligatorische Ferienperioden von höchstens 2 Wochen festlegen; vorbehalten bleibt eine festgelegte Ferienperiode Mitte August. Der Entscheid muss jedes Jahr den Betrieben bis Ende März mitgeteilt werden.
Artikel 12bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Verheiratung | 1 Tag | Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag | Tod von Geschwistern und Schwiegereltern | 2 Tage | Tod des Ehe- oder Lebenspartners, Kindern oder Eltern | 3 Tage | Umzug Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt, bei überjährigem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag, 1x/3 Jahre | Artikel 11bezahlte FeiertageAlle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles für höchstens 9 Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen. Ausnahmsweise und begründeterweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen. Ab 1.6.2016: Die entschädigungsberechtigten Feiertage werden von den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen festgelegt
Artikel 12.2BildungsurlaubIn beidseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Besuch von vom Gimafonds unterstützten
Weiterbildungskursen zu fördern. Dabei soll ein einzelner Mitarbeiter pro Kalenderjahr bis 5 Kurstage belegen können. Artikel 26; GIMAFONDS-ReglementLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit - Krankentaggeldversicherung: - Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen - Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ab 1.6.2016 Unfall: Versicherung bei der SUVA; die Suva-Karenztage sind vom Arbeitgeber mit 80% des versicherten Lohnes (Bruttolohn inkl. Anteil 13. Monatslohn) zu entschädigen.
Artikel 13 und 14Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: 16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten. Erbringt die Erwerbsersatzordnung (EO) nach der Niederkunft keine Leistungen, erfolgt die Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen. Vaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 11 und 15Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Bedingung | % des Lohnes |
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Orientierungstag & Rekrutierungstage und während der Rekrutenschule als Rekrut | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 100% | | Ledige | 80% | während Kaderschulen und Abverdienen, während anderer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen | | 100% | Artikel 16Pensionsregelungen / FrühpensionierungVorruhestandsmodell (VRM): Die Vertragsparteien haben einen separaten Gesamtarbeitsvertrag ‚Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe‘ (GAV VRM Maler-Gipser) abgeschlossen und setzen sich für eine gemeinsame Umset-zung und Durchführung ein.
Artikel 27BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeVollzugskostenbeitrag: - ArbeitnehmerInnen: CHF 7.--/Monat - Arbeitgeber: Monatsbeitrag von CHF 10.-- und Monatsbeitrag von CHF 5.-- pro Arbeitnehmer Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS): ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5% der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme. Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDer Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen. Artikel 23Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDer Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen. Artikel 23Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzEs besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern. Die von der KAGA erarbeitete und von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe» (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Artikel 19Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV und Ferien: Die Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt. Gemäss einer besonderen Protokollvereinbarung verpflichtet sich aber der Arbeitgeberverband SGMV, jährliche Richtlinien zhd. der Lehrmeister und Lehrlingsämter herauszugeben zu Lehrlingsentschädigungen, Ferien und Feiertage, Krankentaggeldversicherung und Überkleider. Die Lehrlinge haben Anspruch auf: - 5 Wochen bezahlte Ferien bis zum vollendeten 20. Altersjahr - max. 8 bezahlte Feiertage + 1. August - 2 bezahlte Überkleider (in natura) - die gleichen Zulagen bei auswärtiger Arbeit - die Militärdienst- und Zivilschutzentschädigung - die Entschädigung bei Absenzen - die gleichen Überstundenzuschläge Lehrlingsentschädigung Gipser: pro Monat in CHF; Richtlinien des SMGV 1. Lehrjahr: CHF 600.-- bis 850.-- 2. Lehrjahr: CHF 850.-- bis 1'110.-- 3. Lehrjahr: CHF 1'310.-- bis 1'700.-- Lehrlingsentschädigung Maler: pro Monat in CHF; Richtlinien des SMGV 1. Lehrjahr: CHF 500.-- bis 650.-- 2. Lehrjahr: CHF 700.-- bis 900.-- 3. Lehrjahr: CHF 1'200.-- bis 1'600.--
Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGVKündigungKündigungsfristArbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (2 Monate) | 1 Woche | Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 2 Wochen | Im überjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Monat | Ab 7. Dienstjahr | 2 Monate | Ab vollendetem 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 7.3KündigungsschutzSind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden: - im 1. Dienstjahr während 30 Tagen; - im 2.- 5. Dienstjahr während 90 Tagen;
- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden. Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann. Artikel 7.3.2SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna - die GewerkschaftArbeitgebervertretungSchweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV)paritätische OrganeVollzugsorganeDie RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern anderseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR: 1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung; 2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit); 3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten. Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen. Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK. Artikel 6.3FondsGimafonds Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern. Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement. Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können. Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden. Gimafonds Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes Postfach 3276 8021 Zürich 044 295 30 60MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahren1. Stufe: Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK) 2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK) Artikel 2.1 und 6FriedenspflichtWährend der Vertragsdauer gilt für die vertragsschliessenden Verbände, ihre Sektionen, die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die uneingeschränkte Friedenspflicht.
Artikel 3KautionHöhe der Kaution: - CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr - CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr - keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- pro Kalenderjahr Verwendung der Kaution: Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 20 GAV. Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPBK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt. Im Falle der Inanspruchnahme hat die ZPBK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der ZPBK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung. Anhang Kaution: Artikel 1, 2, 4 und 7
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Zentrale Paritätische Berufskommission für das Maler- und Gipsergewerbe (ZPBK)» GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin 2016-2019 (567 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2019 Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin (29 KB, PDF)» Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Maler- und Gipserberuf 2016 (107 KB, PDF)
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