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Unia Vertrag GAV für das Plattenlegergewerbe der Gebiete Aargau, Bern, Glarus, Solothurn, Zentralschweiz und Zürich

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.04.2013 - 31.03.2014
Gilt für die Kantone AG, BE, GL, LU, NW, OW, SO, SZ, UR, ZG und ZH.

*Artikel 1.1*

Kriterienauswahl (51 von 51)

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GAV-Übersicht

Stammdaten

GAV-Typ

Überregional

Branche

Plattenleger-/Hafnergewerbe

Verantwortliche/r für den GAV

Vincenzo Giovannelli

Anzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen

1'567 (2012); 1'835 (2009); 1'770 (2007)

Anzahl unterstellter Betriebe

227 (2012)

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die Kantone AG, BE, GL, LU, NW, OW, SO, SZ, UR, ZG und ZH.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe/Betriebsteile, welche Plattenarbeiten und weitere berufsverwandte Arbeiten (insb. keramische Wand- und Bodenbeläge, Mosaik, Natur- und Kunststeinbeläge) ausführen (lassen). Ausgenommen sind Firmen, die als geschlossener Betrieb oder als Plattenlegerabteilung nachweislich dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe unterstellt sind/sich unterstellt haben.

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Arbeitnehmende, ausgenommen Lehrlinge, kaufmännisches/technisches Personal, höhere leitende Angestellte mit Budgetverantwortung, mitarbeitende Familienangehörige.

Artikel 1.4

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Aargau, Bern, Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, Uri, Zug und Zürich.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Plattenarbeiten, keramische Wand- und Bodenbeläge, Mosaik- sowie Natur- und Kunststeinbeläge ausführen.
Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die nachweislich dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellt sind oder sich unterstellt haben.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Ausgenommen sind:
a. Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung;
b. das kaufmännische und technische Personal;
c. höhere leitende Angestellte mit Budgetverantwortung;
d. mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der Vertrag nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf (31.03.2013) gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 14.3

Auskünfte

Auskünfte / Bezugsadresse / paritätische Kommission

Zentrale Paritätische Berufskommission Plattenleger
Keramikweg 3
6252 Dagmersellen CH
062 748 42 52
zpbk@plattenverband.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Per 1. April 2013 (per 1.4.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatliche Mindestlöhne
Plattenleger Kat. ACHF 5'130.--
Plattenleger Kat. BCHF 4'630.--
Hilfsarbeiter Kat. CCHF 4'175.--
LehrabgängerIn 1. Jahr Kat. D1 (85% von A)CHF 4'360.--
LehrabgängerIn 2. Jahr Kat. D2 (87% von A)CHF 4'463.--
LehrabgängerIn 3. Jahr, Kat. D3 (94% von A)CHF 4'822.--

Artikel 7.1; Zusatzvereinbarung per 1.4.13 (Anhang 1)

Lohnkategorien

MitarbeiterkategorieBeschrieb
Plattenleger APlattenleger mit eidg. Fähigkeitsausweis, gleichwertiger Ausbildung in der EU, oder welche Plattenarbeiten selbständig und fachlich richtig ausführen, oder Plattenarbeiten im Akkord ausführen.
Plattenleger BPlattenleger, die den Anforderungen der Lohnkategorie A nicht genügen.
Hilfsarbeiter CHilfskräfte nach dem vollendeten 18. Altersjahr.
Lehrabgänger D:
Lehrabgänger D1Im 1. Jahr nach Erhalt des eidg. Fähigkeitsausweises (85 % des Mindestlohnes Kategorie A).
Lehrabgänger D2im 2. Jahr nach Erhalt des eidg. Fähigkeitsausweises (87 % des Mindestlohnes Kategorie A).
Lehrabgänger D3im 3. Jahr nach Erhalt des eidg. Fähigkeitsausweises (94 % des Mindestlohnes Kategorie A).
Nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer EJeder untertarifliche Lohn für nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer ist durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer festzulegen. Diese wird erst rechtswirksam nach Genehmigung durch die regionale Paritätische Berufskommission (RPBK), welche auf ein schriftliches und begründetes Gesuch des Arbeitgebers hin innert Monatsfrist ihren Entscheid fällt.

Artikel 7

Lohnerhöhung

Per 1. April 2013 (per 1.4.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Lohnerhöhung von CHF 40.--/Monat;
Erhöhung der Mindestlöhne bis zu CHF 30.--/Monat im Vergleich zum Vorjahr (je nach Kategorie).

Zur Information:
Jährliche Verhandlungen über allfällige Lohnanpassungen gegen Jahresende, jeweils auf den 1. April des folgenden Jahres.

Zusatzvereinbarung per 1.4.13 (Anhang 1)

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, welcher 8,3% des Jahresbruttolohnes beträgt (abzüglich üblicher Soziallasten).

Artikel 7.3

Kinderzulagen

Nach kantonalen gesetzlichen Vorschriften

Artikel 8.1

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Zuschlagsfreie Überstunden (bis max. 47h/Woche) und zuschlagsberechtigte Arbeitsstunden (> 47h/Woche, + 25% Lohnzuschlag) werden grundsätzlich in Freizeit kompensiert. Bis Ende März aus dem vergangenen Jahr nicht kompensierte Überstunden werden ausbezahlt.

Artikel 6.1

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitszeitLohnzuschläge
Normaler Arbeitseinsatz erst ab 20h00 oder im Mehrschichtenbetrieb ab 5 Tagen50%
Samstage zwischen 15h00 und 20h0050%
Nachtarbeit an Wochentagen von 20h00-06h00 (bis 5 Tage100%
Sonntags- und Feiertagsarbeit100%

Artikel 6.1.9

Schichtarbeit / Pikettdienst

Mehrschichtenbetrieb ab 5 Tagen: 50% Lohnzuschlag

Artikel 6.1

Spesenentschädigung

SpesenartKantonEntschädigung
MittagsentschädigungAG (ohne Bezirk Baden), BE, GL, LU, NW, OW, UR, SO, SZ und ZGCHF 18.--/Mahlzeit
ZH und Bezirk Baden (AG)Pauschal CHF 250.--/Monat oder CHF 18.--/Mahlzeit
FahrtspesenAlle KantoneBei auswärtigem Arbeitseinsatz mit ÖV ab Firmensitzvollumfängliche Kostenübernahme
Alle KantoneDito bei angeordnetem Einsatz des eigenen MotorfahrzeugsCHF --.70/km

Artikel 9; Zusatzvereinbarung per 1.4.12

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Ab 2013 fallen 261 Bruttoarbeitstage an:
ZoneJährliche Höchstarbeitszeit und wöchentliche Normalarbeitszeit
Zone 1 (Kt. ZH und AG Bezirk Baden)2'088h/Jahr, 40h/Woche
Zone 1 (Kt. BE)2'127.15h/Jahr, 40.75h/Woche
Zone 2 (Zentralschweiz; Kt. AG (ausser Baden) und SO)2'166.3h/Jahr, 41.5h/Woche

Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 47h

Artikel 6.1; Zusatzvereinbarung per 1.4.13 (Anhang 1)

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage
Arbeitnehmende ab dem 21. Altersjahr20 Arbeitstage
Arbeitnehmende ab zurückgelegtem 50. Altersjahr25 Arbeitstage

Artikel 6.2

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod eigener Kinder, Ehegatten, Lebenspartner oder Eltern3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern2 Tage
Waffen- und Ausrüstungsinspektion0,5 Tage (sofern die Möglichkeit besteht, am andern Halbtag zu arbeiten)
AushebungBis 3 Tage

Artikel 7.5

bezahlte Feiertage

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Entschädigung von 9 eidgenössischen, kantonalen und ortsüblichen Feiertagen sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Die entschädigungsberechtigten Feiertage werden von den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPBK's) festgelegt (s. Anhang 2).

Artikel 6.3

Bildungsurlaub

- Lohn- und Kurskostenentschädigung pro Tag: CHF 60.--; pro Kursprogramm 5 Kurstage/Person, max. CHF 300.--/Jahr
- Lehrlinge: Pro Lehrjahr max. Pauschale von CHF 200.-- für Ausbildungskurse; für Stützkurse max. CHF 100.-- für 3 Lehrjahre

Artikel 4.2 des Reglements Plattenlegerfonds

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Mindestens 80% während 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden hälftig aufgeteilt. Die Karenzfrist beträgt höchstens 1 Tag.

Unfall:
Versicherung gegen Berufsunfall (Prämien zulasten Arbeitgeber) und Nichtbetriebsunfall (Prämien zulasten Arbeitnehmende). SUVA-Karenztage werden zu 80% vom Arbeitgeber übernommen.

Artikel 11.2 und 11.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Bei Schwangerschaftsurlaub bis zwei Monate pro Jahr erfolgt keine Kürzung der Ferien (gemäss OR Art. 329b Abs. 3).

Artikel 6.2.3

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Rekrutenschule (als Rekrut) und Kaderschulen/Abverdienen:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete80% des Lohnes
Andere Militärdienstleistungen:
Dauer ArbeitsverhältnisEntschädigung
Unterjähriges Arbeitsverhältnis100% des Lohnes bis 3 Wochen
Überjähriges Arbeitsverhältnis100% des Lohnes bis 4 Wochen
Für alle50% des Lohnes ab der 5. Woche

Artikel 7.6

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
WerBeitrag
ArbeitnehmendeCHF 25.--/Monat
Arbeitgeber0,25% der Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden, mindestens Fr. 250.--/Jahr
EntsendebetriebeMonatspauschale von CHF 20.85

Ausgenommen sind Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, kaufmännisches und technisches Büropersonal, leitende Angestellte mit Budgetverantwortung sowie mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers.

Artikel 10.1

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Gesundheitsschutz (ASA):
Der Staub- und Lärmbekämpfung sowie der Anwendung gesundheitsschonender Materialien ist erste Priorität einzuräumen.
Der VSPL empfiehlt seinen Mitgliedern periodische ärztliche Untersuchungen aller Arbeitnehmenden durchzuführen.

Artikel 11.1

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind nicht den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Artikel 2.3

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 6.2; OR 329a+e

Plattenlegerfonds:
Pro Lehrjahr wird für Ausbildungskurse der Lehrlinge eine max. Pauschale von Fr. 200.-- entrichtet. Stützkurse werden für 3 Lehrjahre einmal mit max. Fr. 100.-- unterstützt.
Anhang N° 5 (Plattenlegerfonds): Artikel 4.3

Lohn - Empfehlungen und Durchschnitte in den einzelnen Sektionen 2008/09:
SektionLehrjahrMonatslohn
Durchschnitt Sektion Bern1. LehrjahrCHF 680.--
2. LehrjahrCHF 875.--
3. LehrjahrCHF 1'125.--
ZusatzlehreCHF 1'435.-- (im 2. LJ), bzw. 2'010.-- (im 3. LJ)
Empfehlung Sektion Mittelland1. LehrjahrCHF 750.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'100.--
ZusatzlehreCHF 1'500.-- (im 2. LJ), bzw. 2'300.-- (im 3. LJ)
Empfehlung Sektion Ostschweiz1. LehrjahrCHF 620.--
2. LehrjahrCHF 810.--
3. LehrjahrCHF 1'175.--
Empfehlung Sektion Zentralschweiz1. LehrjahrCHF 870.--
2. LehrjahrCHF 980.--
3. LehrjahrCHF 1'280.--
Durchschnitt Sektion Zürich1. LehrjahrCHF 755.--
2. LehrjahrCHF 920.--
3. LehrjahrCHF 1'230.--
Auswertung Umfrage Lehrlingslöhne 2008/2009 des Schweizerischen Plattenverbandes

Kündigung

Kündigungsfrist

Probezeit (2 Monate): 5 Arbeitstage
Danach:
DienstjahrKündigungsfrist
Nach Ablauf der Probezeit1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 4

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Verband Schweizerischer Plattenleger SPV

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK):
- Zusammensetzung: je 3 bis 6 VertreterInnen der Arbeitgeberverbände und des Arbeitnehmerverbandes aus den verschiedenen vertragschliessenden Sektionen
- Aufgaben und Organisation: in Reglementen geregelt

Regionale Paritätische Berufskommissionen (RPBK):
- Kompetenzen: erste Anlaufstelle bei Streitigkeiten, Durchführen von Kontrollen

Artikel 3.1

Fonds

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Den Arbeitnehmenden bleibt die volle Koalitionsfreiheit gewahrt, d.h. es darf ihnen aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft kein Nachteil erwachsen.

Artikel 3.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
1. StufeRegionale paritätische Berufskommssion
2. StufeZentrale paritätische Berufskommission

Artikel 3.1

Friedenspflicht

Es gilt Friedenspflicht.
Verpflichtung, selbst keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit Störungen des Arbeitsfriedens unterbleiben

Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit
Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykotte und ähnliche Massregelungen.

Artikel 3.2

Kaution

Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Plattenlegergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 9

Dokumente und Links nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Plattenlegergewerbe der Gebiete Bern, Zentralschweiz, Zürich und Bezirk Baden des Kantons Aargau 2009 (147 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung ab 1. April 2013 Plattenlegergewerbe der Gebiete Bern, Zentralschweiz, Zürich und Bezirk Baden des Kantons Aargau (45 KB, PDF)
» CCT carrelage des régions de Berne, Suisse centrale, Zurich et le district de Baden du canton d'Argovie 2009 (153 KB, PDF)
» Convention complémentaire à partir de 1er avril 2013 carrelage des régions de Berne, Suisse centrale, Zurich et le district de Baden du canton d'Argovie (245 KB, PDF)
» Berechnen Sie hier Ihr Durchschnittslohn anhand des SGB-Lohnrechners

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