GAV für das Plattenlegergewerbe der Gebiete Aargau, Bern, Glarus, Solothurn, Zentralschweiz und Zürich
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.04.2013 - 31.03.2014
Gilt für die Kantone AG, BE, GL, LU, NW, OW, SO, SZ, UR, ZG und ZH. *Artikel 1.1*
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GAV-ÜbersichtStammdatenGAV-TypÜberregionalBranchePlattenleger-/HafnergewerbeVerantwortliche/r für den GAVVincenzo GiovannelliAnzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen1'567 (2012); 1'835 (2009); 1'770 (2007)Anzahl unterstellter Betriebe227 (2012)Geltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die Kantone AG, BE, GL, LU, NW, OW, SO, SZ, UR, ZG und ZH. Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe/Betriebsteile, welche Plattenarbeiten und weitere berufsverwandte Arbeiten (insb. keramische Wand- und Bodenbeläge, Mosaik, Natur- und Kunststeinbeläge) ausführen (lassen). Ausgenommen sind Firmen, die als geschlossener Betrieb oder als Plattenlegerabteilung nachweislich dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe unterstellt sind/sich unterstellt haben. Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt für sämtliche Arbeitnehmende, ausgenommen Lehrlinge, kaufmännisches/technisches Personal, höhere leitende Angestellte mit Budgetverantwortung, mitarbeitende Familienangehörige. Artikel 1.4allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Aargau, Bern, Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, Uri, Zug und Zürich. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Plattenarbeiten, keramische Wand- und Bodenbeläge, Mosaik- sowie Natur- und Kunststeinbeläge ausführen. Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die nachweislich dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellt sind oder sich unterstellt haben. 4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen sind: a. Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; b. das kaufmännische und technische Personal; c. höhere leitende Angestellte mit Budgetverantwortung; d. mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers. 4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig. Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird der Vertrag nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf (31.03.2013) gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Artikel 14.3AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionZentrale Paritätische Berufskommission Plattenleger Keramikweg 3 6252 Dagmersellen CH 062 748 42 52 zpbk@plattenverband.ch Unia: Theres Benz Spierling 044 295 15 28 theres.benz@unia.chArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhnePer 1. April 2013 (per 1.4.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
| Mitarbeiterkategorie | Monatliche Mindestlöhne |
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| Plattenleger Kat. A | CHF 5'130.-- | | Plattenleger Kat. B | CHF 4'630.-- | | Hilfsarbeiter Kat. C | CHF 4'175.-- | | LehrabgängerIn 1. Jahr Kat. D1 (85% von A) | CHF 4'360.-- | | LehrabgängerIn 2. Jahr Kat. D2 (87% von A) | CHF 4'463.-- | | LehrabgängerIn 3. Jahr, Kat. D3 (94% von A) | CHF 4'822.-- | Artikel 7.1; Zusatzvereinbarung per 1.4.13 (Anhang 1)Lohnkategorien| Mitarbeiterkategorie | Beschrieb |
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| Plattenleger A | Plattenleger mit eidg. Fähigkeitsausweis, gleichwertiger Ausbildung in der EU, oder welche Plattenarbeiten selbständig und fachlich richtig ausführen, oder Plattenarbeiten im Akkord ausführen. | | Plattenleger B | Plattenleger, die den Anforderungen der Lohnkategorie A nicht genügen. | | Hilfsarbeiter C | Hilfskräfte nach dem vollendeten 18. Altersjahr. | | Lehrabgänger D: | | | Lehrabgänger D1 | Im 1. Jahr nach Erhalt des eidg. Fähigkeitsausweises (85 % des Mindestlohnes Kategorie A). | | Lehrabgänger D2 | im 2. Jahr nach Erhalt des eidg. Fähigkeitsausweises (87 % des Mindestlohnes Kategorie A). | | Lehrabgänger D3 | im 3. Jahr nach Erhalt des eidg. Fähigkeitsausweises (94 % des Mindestlohnes Kategorie A). | | Nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer E | Jeder untertarifliche Lohn für nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer ist durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer festzulegen. Diese wird erst rechtswirksam nach Genehmigung durch die regionale Paritätische Berufskommission (RPBK), welche auf ein schriftliches und begründetes Gesuch des Arbeitgebers hin innert Monatsfrist ihren Entscheid fällt. | Artikel 7LohnerhöhungPer 1. April 2013 (per 1.4.2013 allgemeinverbindlich erklärt): Generelle Lohnerhöhung von CHF 40.--/Monat;Erhöhung der Mindestlöhne bis zu CHF 30.--/Monat im Vergleich zum Vorjahr (je nach Kategorie).
Zur Information: Jährliche Verhandlungen über allfällige Lohnanpassungen gegen Jahresende, jeweils auf den 1. April des folgenden Jahres.
Zusatzvereinbarung per 1.4.13 (Anhang 1)Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, welcher 8,3% des Jahresbruttolohnes beträgt (abzüglich üblicher Soziallasten). Artikel 7.3KinderzulagenNach kantonalen gesetzlichen Vorschriften Artikel 8.1
LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitZuschlagsfreie Überstunden (bis max. 47h/Woche) und zuschlagsberechtigte Arbeitsstunden (> 47h/Woche, + 25% Lohnzuschlag) werden grundsätzlich in Freizeit kompensiert. Bis Ende März aus dem vergangenen Jahr nicht kompensierte Überstunden werden ausbezahlt. Artikel 6.1Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit| Arbeitszeit | Lohnzuschläge |
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| Normaler Arbeitseinsatz erst ab 20h00 oder im Mehrschichtenbetrieb ab 5 Tagen | 50% | | Samstage zwischen 15h00 und 20h00 | 50% | | Nachtarbeit an Wochentagen von 20h00-06h00 (bis 5 Tage | 100% | | Sonntags- und Feiertagsarbeit | 100% | Artikel 6.1.9Schichtarbeit / PikettdienstMehrschichtenbetrieb ab 5 Tagen: 50% Lohnzuschlag Artikel 6.1Spesenentschädigung| Spesenart | Kanton | | Entschädigung |
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| Mittagsentschädigung | AG (ohne Bezirk Baden), BE, GL, LU, NW, OW, UR, SO, SZ und ZG | | CHF 18.--/Mahlzeit | | ZH und Bezirk Baden (AG) | | Pauschal CHF 250.--/Monat oder CHF 18.--/Mahlzeit | | Fahrtspesen | Alle Kantone | Bei auswärtigem Arbeitseinsatz mit ÖV ab Firmensitz | vollumfängliche Kostenübernahme | | Alle Kantone | Dito bei angeordnetem Einsatz des eigenen Motorfahrzeugs | CHF --.70/km | Artikel 9; Zusatzvereinbarung per 1.4.12Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitAb 2013 fallen 261 Bruttoarbeitstage an:
| Zone | Jährliche Höchstarbeitszeit und wöchentliche Normalarbeitszeit |
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| Zone 1 (Kt. ZH und AG Bezirk Baden) | 2'088h/Jahr, 40h/Woche | | Zone 1 (Kt. BE) | 2'127.15h/Jahr, 40.75h/Woche | | Zone 2 (Zentralschweiz; Kt. AG (ausser Baden) und SO) | 2'166.3h/Jahr, 41.5h/Woche | Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 47h Artikel 6.1; Zusatzvereinbarung per 1.4.13 (Anhang 1)Ferien| Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
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| Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | | Arbeitnehmende ab dem 21. Altersjahr | 20 Arbeitstage | | Arbeitnehmende ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Artikel 6.2bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)| Anlass | Bezahlte Tage |
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| Heirat | 1 Tag | | Geburt eigener Kinder | 1 Tag | | Tod eigener Kinder, Ehegatten, Lebenspartner oder Eltern | 3 Tage | | Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern | 2 Tage | | Waffen- und Ausrüstungsinspektion | 0,5 Tage (sofern die Möglichkeit besteht, am andern Halbtag zu arbeiten) | | Aushebung | Bis 3 Tage | Artikel 7.5bezahlte FeiertageDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Entschädigung von 9 eidgenössischen, kantonalen und ortsüblichen Feiertagen sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Die entschädigungsberechtigten Feiertage werden von den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPBK's) festgelegt (s. Anhang 2). Artikel 6.3Bildungsurlaub- Lohn- und Kurskostenentschädigung pro Tag: CHF 60.--; pro Kursprogramm 5 Kurstage/Person, max. CHF 300.--/Jahr - Lehrlinge: Pro Lehrjahr max. Pauschale von CHF 200.-- für Ausbildungskurse; für Stützkurse max. CHF 100.-- für 3 Lehrjahre
Artikel 4.2 des Reglements PlattenlegerfondsLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Mindestens 80% während 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden hälftig aufgeteilt. Die Karenzfrist beträgt höchstens 1 Tag. Unfall: Versicherung gegen Berufsunfall (Prämien zulasten Arbeitgeber) und Nichtbetriebsunfall (Prämien zulasten Arbeitnehmende). SUVA-Karenztage werden zu 80% vom Arbeitgeber übernommen. Artikel 11.2 und 11.3Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubBei Schwangerschaftsurlaub bis zwei Monate pro Jahr erfolgt keine Kürzung der Ferien (gemäss OR Art. 329b Abs. 3).
Artikel 6.2.3Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstRekrutenschule (als Rekrut) und Kaderschulen/Abverdienen:
| Wer | Entschädigung |
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| Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes | Andere Militärdienstleistungen:
| Dauer Arbeitsverhältnis | Entschädigung |
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| Unterjähriges Arbeitsverhältnis | 100% des Lohnes bis 3 Wochen | | Überjähriges Arbeitsverhältnis | 100% des Lohnes bis 4 Wochen | | Für alle | 50% des Lohnes ab der 5. Woche | Artikel 7.6Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufs- und Vollzugskostenbeitrag:
| Wer | Beitrag |
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| Arbeitnehmende | CHF 25.--/Monat | | Arbeitgeber | 0,25% der Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden, mindestens Fr. 250.--/Jahr | | Entsendebetriebe | Monatspauschale von CHF 20.85 | Ausgenommen sind Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, kaufmännisches und technisches Büropersonal, leitende Angestellte mit Budgetverantwortung sowie mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers. Artikel 10.1Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzGesundheitsschutz (ASA): Der Staub- und Lärmbekämpfung sowie der Anwendung gesundheitsschonender Materialien ist erste Priorität einzuräumen. Der VSPL empfiehlt seinen Mitgliedern periodische ärztliche Untersuchungen aller Arbeitnehmenden durchzuführen. Artikel 11.1Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind nicht den Bestimmungen des GAV unterstellt. Artikel 2.3 Ferien von Gesetzes wegen: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 6.2; OR 329a+e Plattenlegerfonds: Pro Lehrjahr wird für Ausbildungskurse der Lehrlinge eine max. Pauschale von Fr. 200.-- entrichtet. Stützkurse werden für 3 Lehrjahre einmal mit max. Fr. 100.-- unterstützt. Anhang N° 5 (Plattenlegerfonds): Artikel 4.3 Lohn - Empfehlungen und Durchschnitte in den einzelnen Sektionen 2008/09:
| Sektion | Lehrjahr | Monatslohn |
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| Durchschnitt Sektion Bern | 1. Lehrjahr | CHF 680.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 875.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 1'125.-- | | Zusatzlehre | CHF 1'435.-- (im 2. LJ), bzw. 2'010.-- (im 3. LJ) | | Empfehlung Sektion Mittelland | 1. Lehrjahr | CHF 750.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 850.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | | Zusatzlehre | CHF 1'500.-- (im 2. LJ), bzw. 2'300.-- (im 3. LJ) | | Empfehlung Sektion Ostschweiz | 1. Lehrjahr | CHF 620.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 810.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 1'175.-- | | Empfehlung Sektion Zentralschweiz | 1. Lehrjahr | CHF 870.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 980.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- | | Durchschnitt Sektion Zürich | 1. Lehrjahr | CHF 755.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 920.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 1'230.-- | Auswertung Umfrage Lehrlingslöhne 2008/2009 des Schweizerischen PlattenverbandesKündigungKündigungsfristProbezeit (2 Monate): 5 Arbeitstage Danach:
| Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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| Nach Ablauf der Probezeit | 1 Monat | | Ab dem 2. Dienstjahr | 2 Monate | | Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 4KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungVerband Schweizerischer Plattenleger SPVparitätische OrganeVollzugsorganeZentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK): - Zusammensetzung: je 3 bis 6 VertreterInnen der Arbeitgeberverbände und des Arbeitnehmerverbandes aus den verschiedenen vertragschliessenden Sektionen - Aufgaben und Organisation: in Reglementen geregelt Regionale Paritätische Berufskommissionen (RPBK): - Kompetenzen: erste Anlaufstelle bei Streitigkeiten, Durchführen von Kontrollen Artikel 3.1FondsKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDen Arbeitnehmenden bleibt die volle Koalitionsfreiheit gewahrt, d.h. es darf ihnen aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft kein Nachteil erwachsen.
Artikel 3.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahren| Stufe | Zuständiges Organ |
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| 1. Stufe | Regionale paritätische Berufskommssion | | 2. Stufe | Zentrale paritätische Berufskommission | Artikel 3.1FriedenspflichtEs gilt Friedenspflicht. Verpflichtung, selbst keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit Störungen des Arbeitsfriedens unterbleiben Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykotte und ähnliche Massregelungen. Artikel 3.2KautionHöhe der Kaution: - CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr - CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr - keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- Verwendung der Kaution: Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages. Freigabe der Kaution: Einstellung der Tätigkeit im Plattenlegergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren). Anhang 9
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV Plattenlegergewerbe der Gebiete Bern, Zentralschweiz, Zürich und Bezirk Baden des Kantons Aargau 2009 (147 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung ab 1. April 2013 Plattenlegergewerbe der Gebiete Bern, Zentralschweiz, Zürich und Bezirk Baden des Kantons Aargau (45 KB, PDF)» CCT carrelage des régions de Berne, Suisse centrale, Zurich et le district de Baden du canton d'Argovie 2009 (153 KB, PDF)» Convention complémentaire à partir de 1er avril 2013 carrelage des régions de Berne, Suisse centrale, Zurich et le district de Baden du canton d'Argovie (245 KB, PDF)» Berechnen Sie hier Ihr Durchschnittslohn anhand des SGB-Lohnrechners
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