GAV für das Schreinergewerbe
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: 01.01.2011 - 31.05.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.05.2011 - 31.05.2012
Gilt für die Kantone ZH, BE (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville), LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI *Artikel 1*
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GAV-ÜbersichtStammdatenGAV-TypÜberregionalBrancheSchreinergewerbeVerantwortliche/r für den GAVFranz CahannesAnzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen- 15'357 (davon ca. 500 Frauen; 2009) - 16'073 (davon ca. 500 Frauen; 2010)Anzahl unterstellter Betriebe4'650 (2011)Geltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die Kantone ZH, BE (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville), LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI Artikel 1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren. Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien. Artikel 2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitnehmenden in den oben genannten Betrieben, namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker. Nicht unterstellt sind: - Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker - Weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen - Kaufmännisches und Verkaufspersonal - Auszubildende. Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin. Ab dem 1. Januar 2007 gilt die Allgemeinverbindlicherklärung auch für den Kanton Baselland. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichGAV für das Schreinergewerbe: 2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für Betriebe (Arbeitgeber), Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren. Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien. 4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmende (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 1 Absatz 1 GAV, sowie ihren Arbeitnehmende, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die in den Betrieben oder Betriebsteilen nach Ziffer 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker. Ausgenommen sind: a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen diplomierten Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker, sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können; b) das kaufmännische und das Verkaufspersonal; c) die Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. 4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmende (EntsG, SR 823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 1 Absatz 1 GAV, sowie ihren Arbeitnehmende, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig. Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. XIV.AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionZentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe Gladbachstrasse 80 Postfach 281 8044 Zürich 044 267 81 90 info@zpk-schreinergewerbe.ch www.zpk-schreinergewerbe.ch Unia: Bruna Campanello 044 295 16 37 bruna.campanello@unia.chArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 2009:
| Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
|---|
| BerufsarbeiterIn: | | | | - 20. Altersjahr bzw. 1. Erfahrungsjahr | CHF 3'845.-- | CHF 21.30 | | - 21. Altersjahr bzw. 2. Erfahrungsjahr | CHF 4'085.-- | CHF 22.65 | | - 22. Altersjahr bzw. 3. Erfahrungsjahr | CHF 4'325.-- | CHF 24.-- | | - 23. Altersjahr bzw. 4. Erfahrungsjahr | CHF 4'565.-- | CHF 25.30 | | - ab 24. Altersjahr | CHF 4'806.-- | CHF 26.65 | | MonteurIn: | | | | - 20. Altersjahr bzw. 1. Erfahrungsjahr | CHF 4'018.-- | CHF 22.30 | | - 21. Altersjahr bzw. 2. Erfahrungsjahr | CHF 4'269.-- | CHF 23.65 | | - 22. Altersjahr bzw. 3. Erfahrungsjahr | CHF 4'520.-- | CHF 25.05 | | - 23. Altersjahr bzw. 4. Erfahrungsjahr | CHF 4'771.-- | CHF 26.45 | | - ab 24. Altersjahr | CHF 5'022.-- | CHF 27.85 | | Schreinerpraktiker, Angelernte/r mit Weiterbildung: | | | | - 18. Altersjahr | CHF 3'372.-- | CHF 18.70 | | - 19. Altersjahr | CHF 3'372.-- | CHF 18.70 | | - 20. Altersjahr | CHF 3'372.-- | CHF 18.70 | | - 21. Altersjahr | CHF 3'580.-- | CHF 19.85 | | - 22. Altersjahr | CHF 3'787.-- | CHF 21.-- | | - 23. Altersjahr | CHF 4'003.-- | CHF 22.20 | | - ab 24. Altersjahr | CHF 4'211.-- | CHF 23.35 | | SachbearbeiterIn Planung: | | | | - ab 24. Altersjahr | CHF 5'284.-- | CHF 29.30 | | HilfsmonteurIn: | | | | - 20. Altersjahr | CHF 3'527.-- | CHF 19.55 | | - 21. Altersjahr | CHF 3'748.-- | CHF 20.80 | | - 22. Altersjahr | CHF 3'968.-- | CHF 22.-- | | - 23. Altersjahr | CHF 4'189.-- | CHF 23.25 | | - ab 24. Altersjahr | CHF 4'409.-- | CHF 24.45 | | Hilfskräfte: | | | | - 18. Altersjahr | CHF 3'327.-- | CHF 18.45 | | - 19. Altersjahr | CHF 3'327.-- | CHF 18.45 | | - 20. Altersjahr | CHF 3'327.-- | CHF 18.45 | | - 21. Altersjahr | CHF 3'399.-- | CHF 18.85 | | - 22. Altersjahr | CHF 3'471.-- | CHF 19.25 | | - 23. Altersjahr | CHF 3'544.-- | CHF 19.65 | | - ab 24. Altersjahr | CHF 3'616.-- | CHF 20.05 | Art. 16; Ergänzungsvereinbarung 2009LohnerhöhungPer 1.1.2011 (allgemeinverbindlich erklärt ab 1.5.2011): Lohnerhöhung von 1.5%: - Generelle Lohnerhöhung von 1%: Berufsarbeiter + CHF -.25/h, bzw. CHF 48.--/Monat, Monteur + CHF -.30/h, bzw. CHF 50.--/Monat, Schreinerpraktiker/Angelernter mit Weiterbildung + CHF -.25/h, bzw. CHF 42.--/Monat, Sachbearbeiter Planer + CHF -.30/h, bzw. CHF 53.--/Monat, Hilfsmonteur, der montiert + CHF -.25/h, bzw. CHF 44.--/Monat, Hilfskräfte + CHF -.20/h, bzw. CHF 36.--/Monat. - Individuelle Lohnerhöhung von 0.5%: Berufsarbeiter + CHF -.15/h, bzw. CHF 24.--/Monat, Monteur + CHF -.15/h, bzw. CHF 25.--/Monat, Schreinerpraktiker/Angelernter mit Weiterbildung + CHF -.10/h, bzw. CHF 21.--/Monat, Sachbearbeiter Planer + CHF -.15/h, bzw. CHF 26.--/Monat, Hilfsmonteur, der montiert + CHF -.10/h, bzw. CHF 22.--/Monat, Hilfskräfte + CHF -.10/h, bzw. CHF 18.--/Monat. Die Mindestlöhne bleiben 2011 unverändert.
Artikel 17Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDer Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn auszurichten. Artikel 18KinderzulagenGemäss den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und den Reglementen der zuständigen Ausgleichskasse.
Artikel 19LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAls Überstunden gelten die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit sowie diejenigen Mehrstunden des Jahrsarbeitsaldos, die im individuellen Arbeitszeitkonto (Art. 9) ausgewiesen sind. Werden Überstunden nicht durch Freitzeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber Überstundenarbeit mit dem Normallohn samt einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Auf das Arbeitszeitkonto der folgenden 12-Monats-Periode dürfen höchstens 42 Mehr- oder Minderstunden übertragen werden. Die zusätzlichen Minderstunden verfallen und sind nicht nachzuholen. Artikel 9 und 12Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitAbendarbeit (20h00-23h00): Lohnzuschlag von 25% Nacht- (23h00-06h00) und Sonntagsarbeit: Lohnzuschlag von 100% Artikel 13Schichtarbeit / PikettdienstMuss rechtzeitig angekündigt werden. Die Höhe der Schichtzulagen ist mit der ZPK zu vereinbaren. Artikel 8Spesenentschädigung| Spesenart | Entschädigung |
|---|
| Morgenessen | CHF 10.-- | | Mittag- und Nachtessen | je CHF 18.-- | | Übernachtung | CHF 75.-- | | Tagespauschale | CHF 121.-- | | An teureren Orten | Individuelle Vereinbarung | | Benützung Privatauto | mind. CHF -.65/km | | Benützung Motorrad | mind. CHF -.30/km | | Benützung Mofa | mind. CHF -.20/km | Artikel 29 und 30; Ergänzungsvereinbarung 2009weitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitJahresarbeitszeit: 2'164h (jahresdurchschnittlich monatlich 180.33h, jahresdurchschnittlich wöchentlich 41.5 Stunden) Artikel 7Ferien| Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
|---|
| Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 Arbeitstage | | 21.-vollendetes 50. Altersjahr | 22 Arbeitstage | | 51.-65. Altersjahr | 27 Arbeitstage | Für die Bemessung des Alters ist das Kalenderjahr massgebend. Artikel 32bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)| Anlass | bezahlte Tage |
|---|
| Heirat | 1 Tag | | Geburt eines Kindes | 2 Tage | | Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Schwiegereltern oder von Geschwistern, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage | | Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Schwiegereltern oder von Geschwistern, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben | 2 Tage | | Tod der Grosseltern | 1 Tag | | Umzug | 1 Tag | | Stellensuche ausserhalb der Probezeit | 0.5 Tag | Artikel 27bezahlte FeiertageDer Arbeitnehmende hat Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an den im Anhang II aufgeführten höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgen. Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen. Feiertage können weder kompensiert noch wegen Krankheit oder Unfall nachbezogen werden ausser jene, die in die Ferien fallen. An den überzähligen kantonalen Feiertagen besteht kein Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles weder für die im Stundenlohn noch jene im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden. Artikel 37.1Bildungsurlaub2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr Artikel 28; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 4LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen; 1 unbezahlter Karenztag. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: max. 1,5% des Lohnes. Unfall: Unfallversicherung bei der SUVA. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung von 80% für den Unfalltag und die 2 darauf folgenden Tage, die von der SUVA nicht versichert werden. Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 24 und 25Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMilitär- / Zivil- / Zivilschutzdienst| Dienstart | in % des Lohnes |
|---|
| Dienste bis zu 4 Wochen: | | | - Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | | - Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | | Rekruten und Kaderschule, Abverdienen; Rekrutierungstage: | | | - Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | | - Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | Artikel 26Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeVollzugsbeitrag GAV für das SCHREINERGEWERBE: - Arbeitgeber: Grundbeitrag von CHF 200.--/Jahr plus CHF 5.--/Monat pro Arbeitnehmenden - Arbeitnehmenden: für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung und Monteure: CHF 8.--/Monat, bzw. CHF 8.--/Monat für Hilfsmonteure und Hilfskräfte. - Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbetrag CHF 20.-- pro Monat (im Maximum CHF 200.-- pro Jahr). Ist auch der GAV WEITERBILDUNG und GESUNDHEITSSCHUTZ allgemein verbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für BEIDE GAV INSGESAMT: - Arbeitgeber: Grundbeitrag von CHF 200.--/Jahr plus CHF 10.--/Monat pro Mitarbeiter - Arbeitnehmende: für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung und Monteure: CHF 22.--/Monat, bzw. CHF 17.--/Monat für Hilfsmonteure und Hilfskräfte. - Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbetrag CHF 20.-- pro Monat (im Maximum CHF 200.-- pro Jahr). Artikel 48; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 11Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzEs besteht zusätzlich ein AVE-erklärter Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-GAV für das Schreinergewerbe: «Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe» (KSGS) setzt sich mit Fragen des Schutzes der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz auseinander und Lösungen definiert und ausarbeitet (namentlich Fragen der Staub-, Spritz- und Lärmimmissionen). Sicherheitskonzept über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Schreinergewerbe «SIKO 2000» ist auf alle Betriebe anwendbar. Mit Hilfe der «SIKO 2000»-Gefahrenlisten, Auditchecklisten, Massnahmenlisten und dem SIKO-Handbuch hat jeder Arbeitgeber die bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen, nach Risikosstufen zu werten und anschliessend die zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren notwendigen Massnahmen selbständig zu treffen. Höhe der Beiträge (vgl. Vollzugskosten). GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 5, 6 und 7Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt. Löhne: Richtsätze für die Lehrlingsentschädigung (Beschluss VSSM-Zentralausschuss vom 1.4.2008; pro Monat; Lehrverträge mit Lehrbeginn ab 1.7.2009)
| Lehrlingskategorie | Monatslohn |
|---|
| SchreinerIn EFZ: | | | - 1. Lehrjahr | CHF 560.-- | | - 2. Lehrjahr | CHF 850.-- | | - 3. Lehrjahr | CHF 1'050.-- | | - 4. Lehrjahr | CHF 1'350.-- | | SchreinerpraktikerIn: | | | - 1. Lehrjahr | CHF 500.-- | | - 2. Lehrjahr | CHF 700.-- | Ferien (gemäss Gesetz): - Angestellte bis 20 Jahren von Gesetzes wegen: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit): 5 zusätzliche Ferientage (ohne Lohnanspruch)
Artikel 3; Merkblatt Lehrverhältnis; OR 329a+eKündigungKündigungsfrist| Anzahl Dienstjahre | Kündigungsfrist |
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| Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage | | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | | Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate | | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 38 und 39KündigungsschutzBei gänzlicher Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall darf beim überjährigen Arbeitsverhältnis frühestens auf den Termin gekündigt werden, in welchem der Anspruch auf das Kranken- oder Unfallversicherungsgeld erlischt oder Anspruch auf eine mindestens halbe IV-Rente besteht. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmerverband angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt.
Artikel 40 und 43.1SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna - die GewerkschaftArbeitgebervertretungVerband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM)paritätische OrganeVollzugsorganeDer Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPK) obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat; b) Entscheid über die Unterstellung von Betrieben unter diesen Gesamtarbeitsvertrag; c) Aufsicht über die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen sowie Genehmigung von deren Geschäftsreglementen; d) Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der „Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe“; e) Erlass eines Reglementes über das Inkasso der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge; f) Erlass eines Reglementes über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen; g) Inkasso des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages; h) Verwaltung und Verfügung über Vollzugskostenbeiträge sowie Beschlussfassung über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen; i) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, sowie deren allfällige zivilprozessuale Durchsetzung; j) Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Regionalen Paritätischen Berufskommissionen; vorbehalten sind die Beschlüsse der Paritätischen Berufskommission des Kantons Baselland. Den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPK), die der ZPK unterstellt sind, obliegen im Auftrage und namens der ZPK die folgenden Aufgaben: a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat; b) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, vorbehalten bleiben die Einforderung auf dem Rechtsweg durch die ZPK; c) Vermittlungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden; d) Ausführung von Weisungen der Zentralen Paritätischen Berufskommission. Artikel 57.3 und 57.5FondsjaMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Arbeitnehmende, die in einer Betriebskommission oder als Stiftungsrat in einer betrieblichen Pensionskasse tätig sind, haben zur Ausübung ihres Amtes das Recht, eine Ausbildung zu absolvieren. Für diese Bildung haben sie Anspruch auf Freistellung bis zu zwei Tagen pro Jahr. Zu beachten ist in jedem Falle das «Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben» (Mitwirkungsgesetz) vom 17. Dezember 1993. Artikel 14Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmerverband angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt.
Artikel 43.1Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenZwischen den Vertragsparteien:
| Stufe | Zuständiges Organ |
|---|
| 1. Stufe | Zentrale Paritätische Berufskommission | 2. Stufe
| Schiedsgericht
| Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien und innerhalb des Betriebs:
| Stufe | Zuständiges Organ |
|---|
| 1. Stufe | Regionale Paritätische Berufskommission | | 2. Stufe | Zentrale Paritätische Berufskommission | 3. Stufe
| Schiedsgericht
| Artikel 57, 58 und 59FriedenspflichtArbeitgeber und Arbeitnehmende sind verpflichtet, den absoluten Arbeitsfrieden zu bewahren. Als Störung des Arbeitsfriedens gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen, Sperren, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.
Artikel 50KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV für das Schreinergewerbe 2005 (190 KB, PDF)» Löhne 2009 Schreinergewerbe (13 KB, PDF)» CCL Falegname 2005 (284 KB, PDF)» Salari 2009 falegname (13 KB, PDF)» Berechnen Sie hier Ihr Durchschnittslohn anhand des SGB-Lohnrechners
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