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Unia Vertrag GAV Coop Genossenschaft

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: 01.01.2011 - 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Stammdaten

GAV-TypBrancheVerantwortliche/r für den GAVAnzahl unterstellter ArbeitnehmerInnenAnzahl unterstellter Betriebe

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 

Auskünfte

Auskünfte / Bezugsadresse / paritätische Kommission 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahl nach oben

GAV-Übersicht

Stammdaten

GAV-Typ

Firmenvertrag
Gesamtschweizerisch

Branche

Detailhandel (inkl. Warenhäuser)

Verantwortliche/r für den GAV

Vania Alleva

Anzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen

ca. 36'500 (2012); ca. 37'000 (2011); ca. 35'000 (2010)

Anzahl unterstellter Betriebe

über 1'800 Verkaufsstellen (2011)

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die Coop Genossenschaft und folgende Anschlusspartner:
- Coop Personalversicherung (CPV/CAP)
- Ausgleichskasse Coop
- Coop Bildungszentrum (CBZ), Muttenz
- Centre de formation "du Léman", Jongny
- CAG Verwaltungs AG
- Coop Immobilien AG

Titelseite GAV

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für:
a) die voll- und Teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen im Monatslohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen;
b) Die Mitarbeitenden im Stundenlohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen; das Stundenlohnreglement, welches integrierenden Bestandteil diese GAV bildet, geht in diesen Bereichen, die es regelt, diesem GAV vor;
c) die Lernenden, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Gilt nicht für:
a) die Mitarbeitenden aller Managementstufen
b) die Mitarbeitenden mit befristetem Arbeitsvertrag bis zu 3 Monaten
c) die Mitarbeitenden mit speziellen Arbeitsverträgen (z.B. Mitarbeitende im Tag- oder Stücklohn, Heimarbeitende, Hauswärtinnen/Hauswarte, Schüler/innen, Ferienaushilfen etc.);
d)die Mitarbeitenden, die dem Landes-GAV für das Gastgewerbe unterstehen.

Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird er nicht 6 Monate vor Ablauf (31.12.2011) vom Unternehmen oder gemeinsam von den vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen gekündigt, so verlängert sich seine Geltungsdauer jeweils um 1 Jahr.

Artikel 62.1

Auskünfte

Auskünfte / Bezugsadresse / paritätische Kommission

Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Referenzlöhne ab 2011 (variabel, nach Regionen unterschiedlich, durchschnittlich):
MitarbeiterkategorieLohn
Angelernte/BetriebsmitarbeitendeCHF 3'700.-- Bruttomonatslohn
2-jährige AusbildungCHF 3'800.-- Bruttomonatslohn
3-jährige AusbildungCHF 4'000.-- Bruttomonatslohn
4-jährige AusbildungCHF 4'100.-- Bruttomonatslohn
Mindest-StundenlohnCHF 20.80

Artikel 42.2; Lohnvereinbarung 2011

Lohnkategorien

Die Löhne richten sich nach den Anforderungen und der Verantwortung am Arbeitsplatz, der Berufserfahrung, der individuellen Leistung sowie den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts.
Für die Stundenlöhne gelten ebenfalls die Referenzlöhne gemäss Art. 42.2.

Artikel 42

Lohnerhöhung

Zur Information:
Die Lohnerhöhungen werden unter Berücksichtigung der Ertragslage und anderer Faktoren jedes Jahr zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt.
Für Mitarbeitende, die am 31.12. in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, entfällt jegliche Lohnerhöhung.

Für 2012:
Keine Einigung der Sozialpartner. Für strukturelle Anpassungen bis zu einem Monatslohn von CHF 6'000.-- werden jedoch 0.3% der Lohnsumme zur Verfügung gestellt.

Für 2011:
Angestellte mit Löhnen bis CHF 4'499.-- erhalten generell 3%. Gleichzeitig erhalten Angestellte mit mehr als 10 Dienstjahren zusätzlich eine Lohnerhöhung von 50.-- CHF/Monat, was zusammen eine generelle Lohnerhöhung von insgesamt bis 4.3% bedeutet. Die generellen Lohnerhöhungen betragen somit CHF 111.-- bis 185.--/Monat.
Bei Monatslöhnen von CHF 4'500.-- bis CHF 4'999.-- werden 3% der Lohnsumme individuell verteilt, bei Löhnen über CHF 5'000.-- 2%.
Mitarbeitende mit Stundenlohn von CHF 20.80 bis 25.20: 3% individuell. Mitarbeitende mit Stundenlohn ab CHF 25.25: 2% individuell.

Artikel 42.5+6; Lohnvereinbarung 2011

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 44

Kinderzulagen

Gemäss kantonalen gesetzlichen Vorschriften

Artikel 45

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Grundsätzlich ist die Überstundenarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb von 4 Monaten nicht möglich, so wird die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 25% in Geld entschädigt

Artikel 34

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Abendarbeit (20:00-23:00)20% (sofern der Arbeitseinsatz erst nach 21:30 beendet wird)
Vorübergehende Nachtarbeit (23:00-06:00; <= 24 Nächte/Jahr)35%
Bei regelmässiger oder dauernder Nachtarbeit (> 25 Nächte/Jahr)25% Lohnzuschlag plus 10% Zeitzuschlag
Vorübergehende Sonn- und Feiertagsarbeit (<= 6 Tage/Jahr)75% (von diesen 75% können 25% in Form einer Zeitgutschrift bezogen werden)
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrenden Sonn- und Feiertagsarbeit (> 7 Tage/Jahr)50% in Geld oder Zeit

Artikel 36

Schichtarbeit / Pikettdienst

Die dauernde oder regelmässige wiederkehrende Tagschichtarbeit ist nicht zuschlagpflichtig.

Artikel 35

Spesenentschädigung

SpesenartEntschädigung
SpringerInnen/AblöserInnenCHF 10.-- Spesenpauschale pro Einsatztag, bzw. CHF 150.-- Basisentschädigung pro Monat (12x)
AbendverkaufCHF 18.-- Verpflegungsvergütung

Artikel 1: Zulagenreglement

weitere Zuschläge

Tiefkühlzulage:
Ständige Arbeit in den Tiefkühlräumen: CHF 500.-- pro Monat (12x)

Artikel 1.6: Zulagenreglement

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

41 h/Woche.
Für Chauffeusen und Chauffeure gelten Sonderregelungen.

Artikel 33.1

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Lernende6 Wochen
Bis zum 49. Altersjahr5 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr6 Wochen
Ab dem 60. Altersjahr7 Wochen
Ab dem 63. Altersjahr8 Wochen

Artikel 40

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft2 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.--
Eheschliessung eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes, von Geschwistern und Enkelkindern1 Tag
Geburt eigener Kinder (nur Vater) und Adoption5 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.--
Tod der/des Ehegattin/Ehegatten, der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners und eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes4 Tage
Tod eines Eltern-/Schwiegerelternteils und eines Elternteils der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners3 Tage
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, Enkelkindern, einer/s Schwiegertochter/-sohns, einer/s Schwägerin/Schwagers1 Tag
Umzug (Wechsel in möbliertes Zimmer ausgeschlossen)1 Tag
Orientierungstag, Entlassung aus der Wehrpflicht1 Tag
Pflege eines im gleichen Haushalt lebenden eigenen Kindes/Pflegekindesmax. 3 Tage pro Krankheitsfall

Artikel 41

bezahlte Feiertage

Das Unternehmen gewährt maximal 10 bezahlte Feiertage, welche sich auf die gesetzlich anerkannten nationalen, auf die kantonalen sowie regionalen und lokalen Feiertage verteilen, sowie 1 allfälligen zusätzlichen bezahlten regionalen oder lokalen Feiertag. Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag von Montag - Freitag, so reduziert sich generell die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für die Bereiche, in denen am Samstag regelmässig gearbeitet wird, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.

Artikel 39.1

Bildungsurlaub

Bezahlter Bildungsurlaub bis höchstens 1 Arbeitswoche pro Kalenderjahr wird den Delegierten einer vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisation gewährt, die an einem von dieser Organisation veranstalteten Kurs zur Weiterbildung oder an einer Sitzung dieser Organisation teilnehmen.

Artikel 41.4

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankentaggeldleistungen:
DienstjahreLeistung
Während der Probezeit1 Monat zu 90% des ordentlichen Bruttolohns
Nach der Probezeit2 Jahre zu 90% des ordentlichen Bruttolohns
Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden je hälftig durch die Mitarbeitenden und durch das Unternehmen finanziert.

Unfall:
Bei unfallbedingter voller Erwerbsunfähigkeit wird das Taggeld der Unfallversicherung durch das Unternehmen folgendermassen ergänzt:
DienstjahreLeistung
Während der Probezeit1 Monat auf 90% des ordentlichen Bruttolohns
Nach der Probezeit2 Jahre auf 90% des ordentlichen Bruttolohns
Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, Nichtberufsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.

Artikel 47, 52 und 53

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

DienstjahreLeistung
Vom 1.-5. Anstellungsjahr14 Wochen 100%
Ab dem 6. Anstellungsjahr:16 Wochen 100%
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.--
Ab 2007 finanzielle Beiträge an die Kosten von Krippen oder Tagesmüttern für alleinerziehende Beschäftigte mit einem Lohn bis CHF 4'000.--: max. CHF 600.--/Monat (max. CHF 50.--/Tag) pro Kind, max. CHF 1'000.--/Monat für mehrere Kinder.

Artikel 51; Lohnvereinbarung per 1.1.2008

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstLeistung
Obligatorischer Militärdienst oder andere obligatorische erwerbsersatzpflichtige Dienste100%

Während den Rekruten- und Kaderschulen:
WerLeistung
Ledige ohne Unterstützungspflicht80%
Alle übrigen Mitarbeitenden (sofern im Anschluss an diese Dienste das Arbeitsverhältnis noch während mindestens 12 Monaten fortgesetzt wird)100%

Artikel 56

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Das Unternehmen bietet den Mitarbeitenden, die das 59. Altersjahr vollendet haben, die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspensionierung.
Massgebend für alle Belangen der Pensionskasse ist das jeweils geltende Versicherungsreglement der CPV/CAP.

Artikel 58 und 59

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Das Unternehmen bezahlt den vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen pro Mitarbeitender/Mitarbeitendem und Vertragsjahr einen vereinbarten Betrag. Dieser ist als Gesamtpauschale für die ganze Vertragsdauer festgelegt und wird jährlich ausbezahlt.

Artikel 5

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit sowie des Alters ist unzulässig.
Das Unternehmen und die Mitarbeitenden wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.
Die Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll unterstützt und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden.

Bei Eintragung der Partnerschaft: 2 bezahlte Tage + Coop- Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.--

Artikel 18 und 41

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit leisten, haben Anspruch auf den gleichen Lohn.
Die berufliche Entwicklung der Mitarbeitenden wird nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24.3.1995 gefördert.

Artikel 18 und 42

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Mitarbeitenden haben die Weisungen des Unternehmens betreffend Arbeitssicherheit zu befolgen, um eine Selbst- oder Drittgefährdung zu verhinden.

Artikel 28

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
GAV gilt für Lernende vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Ferienanspruch Lernende / Jahr: 6 Wochen
Angestellte bis zum 49. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Löhne:
Werden im Kompetenz-Center Ausbildung diskutiert und durch die GL genehmigt. Sie werden periodisch angepasst. Dabei werden die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.

Artikel 2, 40 und 42, OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-5. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 6. Dienstjahr3 Monate

Artikel 11 und 13

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
KV Schweiz - Kaufmännischer Verband Schweiz
VdAC - Verein der Angestellten Coop
SYNA - die Gewerkschaft
OCST - Organizzazione Cristiano-Sociale Ticinese

Arbeitgebervertretung

Coop Genossenschaft

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Kommission
16 Mitgliedern, Achtervertretung, des Unternehmens (inkl. Vorsitz) und je einer Zweiervertretung der vertragschliessenden
Arbeitnehmer/innenorganisationen. Die/der Leitende Personal des Unternehmens hat den Vorsitz; das Vizepräsidium wird jeweils für die Geltungsdauer dieses GAV von der Vertretung einer der vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen geführt.

Die Vertragspartner können Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Durchführung dieses GAV sowie allgemeine mitarbeiter/innenrelevante Themen, insbesondere betreffend Arbeitszeit- und Lohnmodelle sowie Chancengleichheit und Gleichstellung, der Paritätischen Kommission unterbreiten. Zu diesem Zweck kann diese Subkommissionen bilden, z.B. eine Gleichstellungskommission. Die Paritätische Kommission tritt mindestens 1x pro Kalenderjahr zusammen.

Artikel 8

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Bezahlter Bildungsurlaub bis höchstens 1 Arbeitswoche pro Kalenderjahr wird den Delegierten einer vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisation gewährt, die an einem von dieser Organisation veranstalteten Kurs zur Weiterbildung oder an einer Sitzung dieser Organisation teilnehmen.

Artikel 41.4

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Mitbestimmung auf Unternehmensebene durch die Vertretung der Mitarbeitenden richtet sich nach den Statuten des Unternehmens sowie nach dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben vom 17.12.1993.
Die Mitarbeitenden werden über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge rechtzeitig informiert.

Personalkommission
Die Mitarbeitenden haben das Recht, in ihren Arbeitsbereichen die im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) erwähnten Personalkommissionen zu wählen. Die Personalkommissionen sind die Instrumente der Mitarbeitenden für die betriebliche Mitsprache; sie bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern. Siehe Reglement Personalkommissionen (PEKO's).

Artikel 9 und 10

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmer/innenorganisation dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen.

Artikel 16

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Bei Betriebsschliessungen, -teilschliessungen oder -verlegungen verhandeln die Vertragspartner über einen Sozialplan.

Artikel 61

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Erste StufeVertragspartner
Zweite StufeParitätische Kommission
Dritte StufeSchiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8

Friedenspflicht

Die Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden zu wahren.

Artikel 3

Dokumente und Links nach oben
» GAV Coop Genossenschaft (84 KB, PDF)
» Stundenlohnreglement Coop 2011 (893 KB, PDF)
» Berechnen Sie hier Ihr Durchschnittslohn anhand des SGB-Lohnrechners

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