GAV für den Schweizerischen Gerüstbau

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.11.2019 bis 31.03.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2019 bis 31.05.2020
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Örtlicher Geltungsbereich
9537
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
9537
Gilt für die im Gerüstbau (inkl. Event-Bereich) tätigen Firmen in der ganzen Schweiz. Der vorliegende GAV gilt auch für ausländische Gerüstbaufirmen, die in der Schweiz Arbeiten ausführen, sowie für Temporärfirmen und Subunternehmungen.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
9537
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Lehrlinge der dem GAV unterstellten Betriebe.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9537
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9537
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), welche im Gerüstbau tätig sind sowie Arbeitgeber, welche Tribünen, Bühnen und andere temporäre Tragkonstruktionen für Sport- und Kulturevents aus Gerüstteilen anbieten (Eventbereich). Sie gelten auch für Arbeitgeber, die im Bereich Auffangnetz-Montage tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9537
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 für die in den obenerwähnten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und die höheren leitenden Angestellten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9537
Die Kündigungsfrist des GAV Gerüstbau beträgt drei Monate. Erfolgt keine Kündigung, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 26
Kontakt paritätische Organe
9537
Paritätische Berufskommission Gerüstbau
c/o Unia Sektion Solothurn
Dornacherhof 11
4501 Solothurn

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9537
Paritätische Berufskommission Gerüstbau
c/o Unia Sektion Solothurn
Dornacherhof 11
4501 Solothurn

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9537
Paritätische Berufskommission Gerüstbau
c/o Unia Sektion Solothurn
Dornacherhof 11
4501 Solothurn

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
9537
Ab 1. April 2019 (per 1. Mai 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
LohnklasseMonatslohn
QCHF 5'296.--
ACHF 5'160.--
B1CHF 4'770.--
B2CHF 4'414.--
CCHF 4'293.--
Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn : 182,5 = Stundenlohn.

Unverbindliche Lohnempfehlung für Lehrverträge:
LehrjahrMonatslohn
Im 1. LehrjahrCHF 865.-- bis 1'045.--
Im 2. LehrjahrCHF 1'065.-- bis 1'525.--
Im 3. LehrjahrCHF 1'475.-- bis 1'880.--

Artikel 13; Zusatzvereinbarung 2019
Lohnkategorien
9537
LohnklassenVoraussetzungen
Q Chef-Monteur Gerüstbau Chef-Monteur als Gruppenleiter mit eidgenössischem Fachausweis oder gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU oder vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt
A Gruppenleiter Gerüstbau Gruppenleiter mit bestandener Ausbildung SGUV/Polybau
oder gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU
oder Gerüstmonteur mit entsprechender Berufserfahrung, der vor dem 1. Januar 2008 als Gruppenleiter eingesetzt wurde
sowie Gerüstmonteur mit EFZ, falls vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt wird
B1 Gerüstmonteur Gerüstmonteur mit Lehrabschluss (EFZ)
oder gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU
oder Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde
B2 Gerüstmonteur Gerüstmonteur mit Abschluss Basis-Polybaupraktiker (EBA), Fachrichtung Gerüstbau
gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU
Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde
C Gerüstbaumitarbeiter Arbeitnehmende ohne spezielle Fachkenntnisse als Gerüstmonteur

Artikel 13
Lohnerhöhung
9537
Ab 1. April 2019 (per 1. Mai 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um CHF 50.-- pro Monat (CHF -.27 pro Stunde) erhöht. Durch den Arbeitgeber gewährte Lohnerhöhungen seit dem 31. März 2018 können bis zum vorgenannten Betrag daran angerechnet werden.



Artikel 13; Zusatzvereinbarung 2019
13. Monatslohn
9537
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9537
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9
Dienstaltersgeschenke
9537
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9
Kinderzulagen
9537


Artikel 15.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9537
Art der ArbeitZuschlag
Sonntagsarbeit (Samstag 17h00 bis Montag 5h00 im Sommer, 6h00 im Winter), Feiertagsarbeit 50%
Nachtarbeit (20h00 bis 6h00) 50%

Im Eventbereich werden für Nacht- und Sonntagsarbeit die Überzeitzuschläge gewährt, aber keine für Überstundenarbeit.

Artikel 14.3-5
Spesenentschädigung
9537
SpesenartEntschädigung
Verpflegungsentschädigung für alle Gerüstbauer (1)CHF 16.--/Tag
Benützung PrivatautoCHF -.60/km
Benützung MotorradCHF -.45/km
Benützung MotorfahrradCHF -.30/km
(1) Diese Zulage wird immer dann ausbezahlt, wenn der Arbeitstag eine Mittagspause beinhaltet. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden ist die Zulage zwingend geschuldet.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Sie beträgt 80% des Grundlohnes und wird jeweils mit dem Zahltag abgerechnet. Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztagsweisen Ausfälle, unabhängig von der Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Arbeitslosenversicherung.

Artikel 15 und 16
weitere Zuschläge
9537
Schlechtwetterentschädigung (Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall): 80% des Grundlohnes

Artikel 16
Normalarbeitszeit
9537
2190 h/Jahr, 42 h/Woche, inkl. Reisezeit (Transport Sammelstelle/Werkhof zur Baustelle und zurück), Höchstarbeitszeit 48 h/Woche

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
9537
Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden- bzw. Überzeitarbeit soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321 c, Abs. 1 OR). Vom Arbeitgeber angeordnete Überstundenarbeit wird mit einem Zuschlag von 25% auf dem aktuellen (berechneten) Lohn pro Stunde abgegolten. Davon ausgenommen sind pro Jahr 100 Stunden Reisezeit, welche zum Grundlohn entschädigt werden (Art. 8/2 a des vorliegenden GAV).

Falls die im Kalenderjahr aufgelaufenen Überstunden Ende Jahr nicht ausbezahlt werden, müssen dies die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Voraus schriftlich vereinbaren. Die Kompensation erfolgt dann in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres mit einem Zeitzuschlag von 12,5%. Die Regelung bezüglich 100 Stunden zuschlagsfreier Reisezeit laut Art. 14/ 2 gilt sinngemäss.

Regelung für den Eventbereich: Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden gewährt, für Überstundenarbeit wird kein Zuschlag entrichtet.

Artikel 14.2 und 14.5
Ferien
9537
AlterskategorieArbeitnehmende im MonatslohnArbeitnehmende im Stundenlohn
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)13% Lohnzuschlag
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr5 Wochen (= 25 Arbeitstage)10.6% Lohnzuschlag
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)13% Lohnzuschlag

Die Lehrlinge sind den übrigen Arbeitnehmenden gleichgestellt.

Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9537
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall in der Familie (Ehepartner oder Kinder) des Arbeitnehmers3 Tage
Todesfall von Geschwistern, Eltern bzw. Schwiegereltern3 Tage
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis1 Tag

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
9537
Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall von 8 Feiertagen pro Jahr; Möglichkeit, pauschale Abgeltung von 3% zu entrichten.

Artikel 10
Krankheit
9537
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA
- Leistungen: 80% des versicherten Verdienstes, Bezahlung der 3 SUVA-Karenztage durch den Arbeitgeber
- Nichtbetriebunfall-Versicherung: Prämien zu Lasten der Arbeitnehmendens

Artikel 17 und 18
Unfall
9537
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA
- Leistungen: 80% des versicherten Verdienstes, Bezahlung der 3 SUVA-Karenztage durch den Arbeitgeber
- Nichtbetriebunfall-Versicherung: Prämien zu Lasten der Arbeitnehmendens

Artikel 17 und 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9537
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen, davon mind. 8 Wochen nach Niederkunft.
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 11; Anhang 4: Artikel 5.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9537
Dienst bis 4 Wochen:
WerEntschädigung
Für alle100% des Lohnes
5.-21. Woche, ganze Rekrutenschule, Durchdiener:
WerEntschädigung
Unverheiratete50% des Lohnes
Verheiratete und Unverheiratete mit Unterstützungs-Pflichten80% des Lohnes

Artikel 12
Pensionsregelungen
9537
Gemäss dem GAV flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau.

Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Frühpensionierung
9537
Gemäss dem GAV flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau.

Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9537
WerBetrag
Arbeitnehmende CHF 25.-/Monat + CHF 5.--/Monat Vollzugskostenbeitrag
Lehrlinge CHF 10.--/Monat
Arbeitgeber CHF 300.-- (jährlicher Grundbeitrag), + CHF 5.--/Monat Vollzugskostenbeitrag pro Arbeitnehmende/n

Artikel 2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9537
Die Kosten für die Erstausrüstung bezüglich Helm, Sicherheitsschuhe und Handschuhe sowie nach Verschleiss der Ersatz (gegen Vorweisung der verschlissenen Ausrüstung), wird vom Arbeitgeber übernommen.

Die Vertragsparteien setzen eine paritätische EKAS-Kommission ein, welche sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet.
Die Kommission gewährleistet insbesondere die permanente Umsetzung und laufende Weiterentwicklung der «Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe». Die Branchenlösung ist kraft AVE für alle dem GAV unterstellten Firmen obligatorisch.

Artikel 21
Lernende
9537


Ferien:
Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)

Junge Arbeitnehmende
9537


Ferien:
Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)

Kündigungsfrist
9537
DienstjahreKündigungsfrist
Nach Ablauf der Probezeit (2 Monate, kann um max. 1 Monat verlängert werden) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 5 und 6
Kündigungsschutz
9537
Grundsatz:
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 2 und 3, solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung im Krankheitsfall oder die obligatorische Unfallversicherung bei Unfall für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.

Ausnahmen:
Nach Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes (Art. 336c OR) gelten die folgenden Ausnahmen:
- Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens (Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung respektive der SUVA-Unfallversicherung) eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, so kann das Arbeitsverhältnis, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Dies, sofern sichergestellt ist, dass der erkrankte Arbeitnehmer, bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit, in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebs verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
- Taggeldleistungen und Invalidenrente: Erhält der Arbeitnehmer neben Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihm ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen, gekündigt werden.

Krankheit nach Kündigung:
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.

Unfall nach Kündigung:
Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt. Die Ausnahmen gemäss Artikel 7 Absatz 2 gelten sinngemäss nach Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes.

Artikel 7
Arbeitnehmervertretung
9537
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
9537
SGUV Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband
Paritätische Fonds
9537
GEBAFONDS:
Der Paritätische Fonds für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe bezweckt die Durchführung des Berufsbeitrages des schweizerischen Gerüstbaugewerbes sowie die treuhänderische Verwaltung und Verwendung der daraus fliessenden Mittel nach Massgabe des jeweils geltenden GAV für den schweizerischen Gerüstbau sowie des dazu­gehörenden Ausführungsreglements.
Kaution
9537
Zur Sicherung der Beiträge an den Paritätischen Fonds sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK), hat jeder Arbeitgeber, nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung bzw. vor der Arbeitsaufnahme in der Schweiz, bei der PBK eine Kaution in Höhe von CHF 10'000.-- zu hinterlegen.

Artikel 2.2; Anhang 1
Aufgaben paritätische Organe
9537
Paritätische Berufskomission:
- Aufgaben: Durchsetzen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen (u.a. Lohn- und Bautenkontrollen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten)

Artikel 25
Folge bei Vertragsverletzung
9537
Stellt die Paritätische Berufskommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.

Die PBK ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 20'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen. Bei Verletzungen des Akkord- bzw.
Schwarzarbeitsverbotes (Art. 13 Abs. 10 und 24 Abs. 5 GAV) gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgeber eine Konventionalstrafe bis zu CHF 20'000.-- und für den Arbeitnehmer eine bis zu CHF 5'000.--;
c) die Neben- und Verfahrenskosten bzw. Gerüstkontrollkosten (Art. 21.1
GAV) der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) der interessierten Behörde und/oder den zuständigen Stellen Meldung über diese GAV-Verletzungen zu erstatten.

Artikel 25.9
Schlichtungsverfahren
9537
Zwischen Vertragsparteien und im Betrieb:
StufeZuständiges Organ
1. Stufe Paritätische Berufskommission

Artikel 4 und 25
Friedenspflicht
9537
Während der Vertragsdauer gilt für die (…) unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die uneingeschränkte Friedenspflicht.

Artikel 3
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