GAV für den Schweizerischen Gerüstbau

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2011 bis 31.03.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2011 bis 31.03.2012
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Örtlicher Geltungsbereich
2638
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
2638
Gilt für die im Gerüstbau (inkl. Event-Bereich) tätigen Firmen in der ganzen Schweiz. Der vorliegende GAV gilt auch für ausländische Gerüstbaufirmen, die in der Schweiz Arbeiten ausführen, sowie für Temporärfirmen und Subunternehmungen.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
2638
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Lehrlinge der dem GAV unterstellten Betriebe. Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
2638
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2638
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Betriebe und Betriebsteile, welche im Gerüstbau tätig sind, sowie Betriebe anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste erstellen.

Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
2638
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge.

Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
2638
Die Kündigungsfrist des GAV Gerüstbau beträgt drei Monate. Erfolgt keine Kündigung, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 26
Kontakt paritätische Organe
2638
Unia:
Jacques Robert
031 350 23 16
jacques.robert@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
2638
Unia:
Jacques Robert
031 350 23 16
jacques.robert@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
2638
Unia:
Jacques Robert
031 350 23 16
jacques.robert@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
2638
Ab 1. Januar 2011:
LohnklasseMonatslohn Stundenlohn
Q CHF 5'138.-- CHF 28.15
A CHF 4'929.-- CHF 27.00
B1 CHF 4'617.-- CHF 25.30
B2 CHF 4'261.-- CHF 23.35
C CHF 4'053.-- CHF 22.20

Lohnkategorien
2638
LohnklassenVoraussetzungen
Q Chef-Monteur Gerüstbau Chef-Monteur als Gruppenleiter mit eidgenössischem Fachausweis, gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU oder vom Arbeitgeber als solcher eingesetzt
A Gruppenleiter Gerüstbau Gruppenleiter mit bestandener Ausbildung SGUV/Polybau, gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU oder Gerüstmonteur mit entsprechender Berufserfahrung, der vor dem 1. Januar 2008 als Gruppenleiter eingesetzt wurde, sowie Gerüstmonteur mit EFZ, falls vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt
B1 Gerüstmonteur Gerüstmonteur mit Lehrabschluss (EFZ), gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU oder Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde
B2 Gerüstmonteur Gerüstmonteur mit Abschluss Basis-Polybaupraktiker (EBA), Fachrichtung Gerüstbau, gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU. Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde
C Gerüstbaumitarbeiter Arbeitnehmende ohne spezielle Fachkenntnisse

Artikel 13
Lohnerhöhung
2638
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden in allen Lohnklassen generell um
CHF 43.-- pro Monat respektive CHF -.25 pro Stunde erhöht. Die Mindestlöhne werden um CHF 43.--/Monat, bzw. CHF -.25/h erhöht.
Die Betriebe zahlen zudem jedem und jeder Angestellten mit Inkrafttreten
des Entscheides der Allgemeinverbindlicherklärung (1.2.2011) einen Pauschalbetrag von CHF 387.--. Die Lohnerhöhungen, die von den Betrieben seit dem 1. April 2010 gewährt wurden, können von diesem Betrag abgezogen werden.



Artikel 13; Zusatzvereinbarung 2010
13. Monatslohn
2638
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
2638
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9
Dienstaltersgeschenke
2638
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
2638
Art der ArbeitZuschlag
Sonntagsarbeit (Samstag 17h00 bis Montag 5h00 im Sommer, 6h00 im Winter), Feiertagsarbeit 50%
Nachtarbeit (20:00 bis 6:00) 50%



Artikel 14.3-5
Spesenentschädigung
2638
SpesenartEntschädigung
Verpflegungsentschädigung für alle GerüstbauerCHF 15.50/Tag
Benützung PrivatautoCHF --.60/km
Benützung MotorradCHF --.45/km
Benützung MotorfahrradCHF --.30/km

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Sie beträgt 80% des Grundlohnes und wird jeweils mit dem Zahltag abgerechnet. Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztagsweisen Ausfälle, unabhängig von der Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Arbeitslosenversicherung.

Artikel 15 und 16
weitere Zuschläge
2638
Schlechtwetterentschädigung (Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall): 80% des Grundlohnes

Artikel 16
Normalarbeitszeit
2638
2190 h/Jahr, 42 h/Woche, inkl. Reisezeit (Transport Sammelstelle/Werkhof zur Baustelle und zurück)

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
2638
Angeordnete Überstunden werden in der Regel mit dem Grundlohn und einem Zuschlag von 25% gezahlt. Es kann schriftlich vereinbart werden, dass der Ausgleich am Ende eines Kalenderjahrs oder spätestens in den 3 ersten Monaten des Folgejahrs Zeit mit einem Zeitzuschlag von 12,5% oder mit einem Lohnzuschlag von 25% erfolgt.

Artikel 14.2
Ferien
2638
AlterskategorieArbeitnehmende im MonatslohnArbeitnehmende im Stundenlohn
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)13% Lohnzuschlag
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr5 Wochen (= 25 Arbeitstage)10.6% Lohnzuschlag
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)13% Lohnzuschlag



Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
2638
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes, eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern 3 Tage
Militär/Inspektion0,5-1 Tag
Umzug1 Tag

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
2638
Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall von 8 Feiertagen pro Jahr; Möglichkeit, pauschale Abgeltung von 3% zu entrichten

Artikel 10
Krankheit
2638
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA


Artikel 17 und 18
Unfall
2638
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA


Artikel 17 und 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
2638


Artikel 5.3 in Anhang 2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
2638
Dienst bis 4 Wochen:
WerEntschädigung
Für alle100% des Lohnes
5.-21. Woche, ganze Rekrutenschule, Durchdiener:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 12
Pensionsregelungen
2638
Vgl. GAV FAR Gerüstbau, Art. 3 und 5 (gültig bis Ende 2013):
Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber (2009: 1%, 2010: 2%, 2011: 3%, 2012: 4% der Lohnsumme der unterstellten Arbeiter), bzw. Arbeitnehmenden (1% des AHV-pflichtigen Lohnes). Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt.
Die Versicherten können eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet, das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben, und die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgeben. Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen
Altersguthabens der versicherten Person.
Weitere Möglichkeiten: Hinterlassenenleistung (im Todesfall), Austritt oder Wohneigentumsförderung.
Frühpensionierung
2638
Vgl. GAV FAR Gerüstbau, Art. 3 und 5 (gültig bis Ende 2013):
Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber (2009: 1%, 2010: 2%, 2011: 3%, 2012: 4% der Lohnsumme der unterstellten Arbeiter), bzw. Arbeitnehmenden (1% des AHV-pflichtigen Lohnes). Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt.
Die Versicherten können eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet, das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben, und die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgeben. Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen
Altersguthabens der versicherten Person.
Weitere Möglichkeiten: Hinterlassenenleistung (im Todesfall), Austritt oder Wohneigentumsförderung.
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
2638

Artikel 2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
2638
Die Vertragsparteien setzen eine paritätische EKAS-Kommission ein, welche sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet.
Die Kommission gewährleistet insbesondere die permanente Umsetzung und laufende Weiterentwicklung der «Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe». Die Branchenlösung ist kraft AVE für alle dem GAV unterstellten Firmen obligatorisch.

Artikel 21
Lernende
2638


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)


Junge Arbeitnehmende
2638


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)


Kündigungsfrist
2638
DienstjahreKündigungsfrist
Nach Ablauf der Probezeit (2 Monate, kann um max. 1 Monat verlängert werden) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 6
Arbeitnehmervertretung
2638
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
2638
SGUV Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband
Paritätische Fonds
2638
?
Aufgaben paritätische Organe
2638
Paritätische Berufskomission:
- Aufgaben: Durchsetzen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen (u.a. Lohn- und Bautenkontrollen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten)


Artikel 25
Folge bei Vertragsverletzung
2638
Artikel 25.9
Schlichtungsverfahren
2638
Zwischen Vertragsparteien und im Betrieb:
StufeZuständiges Organ
1. Stufe Paritätische Berufskommission

Artikel 4 und 25
Friedenspflicht
2638

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 3
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