GAV für den Schweizerischen Gerüstbau

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2012 bis 31.03.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2012 bis 31.07.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
3522
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
3522
Gilt für die im Gerüstbau (inkl. Event-Bereich) tätigen Firmen in der ganzen Schweiz. Der vorliegende GAV gilt auch für ausländische Gerüstbaufirmen, die in der Schweiz Arbeiten ausführen, sowie für Temporärfirmen und Subunternehmungen.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
3522
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Lehrlinge der dem GAV unterstellten Betriebe.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3522
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3522
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Betriebe und Betriebsteile, welche im Gerüstbau tätig sind, sowie Betriebe anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste erstellen.

Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3522
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge.

Artikel 2 der Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3522
Die Kündigungsfrist des GAV Gerüstbau beträgt drei Monate. Erfolgt keine Kündigung, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 26
Kontakt paritätische Organe
3522
Unia:
Roland Schiesser
031 350 22 86
roland.schiesser@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3522
Unia:
Roland Schiesser
031 350 22 86
roland.schiesser@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3522
Unia:
Roland Schiesser
031 350 22 86
roland.schiesser@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
3522
Ab 1. April 2012 (per 1.5.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
LohnklasseMonatslohn
Q CHF 5'218.--
A CHF 5'004.--
B1 CHF 4'692.--
B2 CHF 4'336.--
C CHF 4'128.--

Lohnkategorien
3522
LohnklassenVoraussetzungen
Q Chef-Monteur Gerüstbau Chef-Monteur als Gruppenleiter mit eidgenössischem Fachausweis, gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU oder vom Arbeitgeber als solcher eingesetzt
A Gruppenleiter Gerüstbau Gruppenleiter mit bestandener Ausbildung SGUV/Polybau, gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU oder Gerüstmonteur mit entsprechender Berufserfahrung, der vor dem 1. Januar 2008 als Gruppenleiter eingesetzt wurde, sowie Gerüstmonteur mit EFZ, falls vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt
B1 Gerüstmonteur Gerüstmonteur mit Lehrabschluss (EFZ), gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU oder Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde
B2 Gerüstmonteur Gerüstmonteur mit Abschluss Basis-Polybaupraktiker (EBA), Fachrichtung Gerüstbau, gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU. Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde
C Gerüstbaumitarbeiter Arbeitnehmende ohne spezielle Fachkenntnisse

Artikel 13
Lohnerhöhung
3522
Ab 1. April 2012 (per 1.5.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Löhne werden generell um CHF 25.-- (CHF -.15/h), bzw. individuell um CHF 10.-- (CHF -.05/h) erhöht. Mindestlohnerhöhung um CHF 30.-- (Lohklasse Q), bzw. CHF 25.-- (andere Klassen) pro Monat.



Artikel 13; Zusatzvereinbarung 2012
13. Monatslohn
3522
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3522
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9
Dienstaltersgeschenke
3522
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 13.9
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3522
Art der ArbeitZuschlag
Sonntagsarbeit (Samstag 17h00 bis Montag 5h00 im Sommer, 6h00 im Winter), Feiertagsarbeit 50%
Nachtarbeit (20:00 bis 6:00) 50%



Artikel 14.3-5
Spesenentschädigung
3522
SpesenartEntschädigung
Verpflegungsentschädigung für alle GerüstbauerCHF 16.--/Tag
Benützung PrivatautoCHF --.60/km
Benützung MotorradCHF --.45/km
Benützung MotorfahrradCHF --.30/km

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Sie beträgt 80% des Grundlohnes und wird jeweils mit dem Zahltag abgerechnet. Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztagsweisen Ausfälle, unabhängig von der Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Arbeitslosenversicherung.

Artikel 15 und 16
weitere Zuschläge
3522
Schlechtwetterentschädigung (Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall): 80% des Grundlohnes

Artikel 16
Normalarbeitszeit
3522
2190 h/Jahr, 42 h/Woche, inkl. Reisezeit (Transport Sammelstelle/Werkhof zur Baustelle und zurück)

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
3522
Angeordnete Überstunden werden in der Regel mit dem Grundlohn und einem Zuschlag von 25% gezahlt. Es kann schriftlich vereinbart werden, dass der Ausgleich am Ende eines Kalenderjahrs oder spätestens in den 3 ersten Monaten des Folgejahrs Zeit mit einem Zeitzuschlag von 12,5% oder mit einem Lohnzuschlag von 25% erfolgt.

Artikel 14.2
Ferien
3522
AlterskategorieArbeitnehmende im MonatslohnArbeitnehmende im Stundenlohn
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)13% Lohnzuschlag
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr5 Wochen (= 25 Arbeitstage)10.6% Lohnzuschlag
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)13% Lohnzuschlag



Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3522
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes, eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern 3 Tage
Militär/Inspektion0,5-1 Tag
Umzug1 Tag

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
3522
Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall von 8 Feiertagen pro Jahr; Möglichkeit, pauschale Abgeltung von 3% zu entrichten

Artikel 10
Krankheit
3522
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA


Artikel 17 und 18
Unfall
3522
Krankheit:
- Leistungen: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: 1 Karenztag
- Prämien: Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden 50%

Unfall:
- Grundsatz: Unfallversicherung bei der SUVA


Artikel 17 und 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3522


Artikel 5.3 in Anhang 2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3522
Dienst bis 4 Wochen:
WerEntschädigung
Für alle100% des Lohnes
5.-21. Woche, ganze Rekrutenschule, Durchdiener:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 12
Pensionsregelungen
3522
Vgl. GAV FAR Gerüstbau, Art. 3 und 5 (gültig bis Ende 2013):
Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber (2009: 1%, 2010: 2%, 2011: 3%, 2012: 4% der Lohnsumme der unterstellten Arbeiter), bzw. Arbeitnehmenden (1% des AHV-pflichtigen Lohnes). Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt.
Die Versicherten können eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet, das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben, und die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgeben. Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen
Altersguthabens der versicherten Person.
Weitere Möglichkeiten: Hinterlassenenleistung (im Todesfall), Austritt oder Wohneigentumsförderung.
Frühpensionierung
3522
Vgl. GAV FAR Gerüstbau, Art. 3 und 5 (gültig bis Ende 2013):
Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber (2009: 1%, 2010: 2%, 2011: 3%, 2012: 4% der Lohnsumme der unterstellten Arbeiter), bzw. Arbeitnehmenden (1% des AHV-pflichtigen Lohnes). Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt.
Die Versicherten können eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet, das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben, und die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgeben. Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen
Altersguthabens der versicherten Person.
Weitere Möglichkeiten: Hinterlassenenleistung (im Todesfall), Austritt oder Wohneigentumsförderung.
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3522

Artikel 2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3522
Die Vertragsparteien setzen eine paritätische EKAS-Kommission ein, welche sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet.
Die Kommission gewährleistet insbesondere die permanente Umsetzung und laufende Weiterentwicklung der «Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Schweizerische Gerüstbaugewerbe». Die Branchenlösung ist kraft AVE für alle dem GAV unterstellten Firmen obligatorisch.

Artikel 21
Lernende
3522


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)


Junge Arbeitnehmende
3522


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)


Kündigungsfrist
3522
DienstjahreKündigungsfrist
Nach Ablauf der Probezeit (2 Monate, kann um max. 1 Monat verlängert werden) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 6
Arbeitnehmervertretung
3522
Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
3522
SGUV Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband
Paritätische Fonds
3522
?
Aufgaben paritätische Organe
3522
Paritätische Berufskomission:
- Aufgaben: Durchsetzen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen (u.a. Lohn- und Bautenkontrollen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten)


Artikel 25
Folge bei Vertragsverletzung
3522
Artikel 25.9
Schlichtungsverfahren
3522
Zwischen Vertragsparteien und im Betrieb:
StufeZuständiges Organ
1. Stufe Paritätische Berufskommission

Artikel 4 und 25
Friedenspflicht
3522

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 3
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