GAV für den Gleisbau

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.03.2012 bis 31.03.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2012 bis 31.03.2012
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Örtlicher Geltungsbereich
3965
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
3965
Gilt für jene Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die ausschliesslich Schienenschweiss-und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
Gillt auch für Betriebe, welche Arbeiten verrichten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
3965
Gilt für alle Arbeitnehmenden der Betriebe, die Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, ausgenommen Arbeitnehmende der Betriebe, die ausschliesslich Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen. Ausgenommen sind ferner das Kader sowie das administrative Personal.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3965
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3965
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gleisbau gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten), die Gleisbauarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten:
a) Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und/oder Gleistiefbauanlagen;
b) Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.

Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die:
a) ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen.
b) Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 29.6.2010
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3965
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes). Sie gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Gleisbau in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen. Ausgebildete Sicherheitswärter unterstehen der Allgemeinverbindlicherklärung, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder für Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden.

Ausgenommen sind:
a) Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
c) Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen;
d) Poliere und Werkmeister;
e) Leitendes Personal;
f) Technisches und administratives Personal.

Artikel 2.5: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 29.6.2010
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3965
Ursprüngliche Vertragsdauer bis 31.12.2010, automatische Verlängerung bis 31.12.2011

Artikel 30
Kontakt paritätische Organe
3965
Schweizerische paritätische Kommission Gleisbau SPK:
Weinbergstrasse 49
Postfach
8035 Zürich
044 258 84 84
spk-gleisbau@baumeister.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3965
Schweizerische paritätische Kommission Gleisbau SPK:
Weinbergstrasse 49
Postfach
8035 Zürich
044 258 84 84
spk-gleisbau@baumeister.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3965
Schweizerische paritätische Kommission Gleisbau SPK:
Weinbergstrasse 49
Postfach
8035 Zürich
044 258 84 84
spk-gleisbau@baumeister.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
3965
Basislöhne ab 2009:
LohnklasseMonatslohnStundenlohn
V CHF 5'966.-- CHF 33.90
Q CHF 5'449.-- CHF 30.95
A CHF 5'248.-- CHF 29.80
B CHF 4'884.-- CHF 27.75
C CHF 4'393.-- CHF 24.95

Arbeiten in Tunnels, die mehr als 200 m lang sind: Zulage CHF 15.-- pro Dienstschicht (mindestens 3 Stunden ohne Unterbrechung in einem Tunnel oder 5 Stunden während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels).

Artikel 17 und 19.6
Lohnkategorien
3965
Lohnklassen Voraussetzungen
CGleisbauarbeiterGleisbauarbeiter ohne Fachkenntnisse
BGleisbauarbeiter mit FachkenntnissenGleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung B.
AGleisbau-FacharbeiterGruppenführer und angelernter Maschinist mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in dieser Funktion. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung A. SicherheitswärterInnen werden mindestens dieser Kategorie zugeordnet (oder Kategorie Q oder V).
QVerkehrswegebauerFachrichtung Gleisbauer mit anerkanntem Berufsausweis (eidg. Fähigkeits-Zeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis).
VVorarbeiterGleisbau-Facharbeiter, der vom Betrieb als Vorarbeiter anerkannt wird.

Artikel 17.2
Lohnerhöhung
3965
2010:
Generelle Lohnanpassung von 1% für alle unterstellten Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis im Jahr 2009 mindestens sechs Monate in einem unterstellten Gleisbaubetrieb gedauert hat (inkl. saisonal Beschäftige und Kurzaufenthalter).

Artikel 17; Lohnvereinbarung 2010
13. Monatslohn
3965
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.3% des Lohnes).

Artikel 17.10; Anhang 1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3965
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.3% des Lohnes).

Artikel 17.10; Anhang 1
Dienstaltersgeschenke
3965
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.3% des Lohnes).

Artikel 17.10; Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3965
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (23.00-06.00), allg.Zeitzuschlag gemäss Art. 17b Arbeitsgesetz
Nachtarbeit, einzelne Stunden (max. 5 Stunden)Zuschlag von CHF 6.--/h
Dauernde NachtschichtarbeitCHF 48.--/Schicht
Sammstagsarbeit25% Zuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit50% Zuschlag

Artikel 18 und 19
Schichtarbeit
3965
Art der ArbeitZuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (20.00-05.00 im Sommer, resp. 20.00-06.00 im Winter) CHF 48.--

Artikel 19
Pikettdienst
3965
Art der ArbeitZuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (20.00-05.00 im Sommer, resp. 20.00-06.00 im Winter) CHF 48.--

Artikel 19
Spesenentschädigung
3965
SpesenartEntschädigung
Verpflegungsentschädigung, bei auswärtiger ArbeitCHF 14.50 pro Tag
Fahrzeugentschädigung, wenn Benutzung angeordnet:
PersonenwagenCHF -.60/km
MotorradCHF -.45/km
MotorfahrradCHF -.30/km

Artikel 19
Normalarbeitszeit
3965
- Massgebliche Anzahl Jahres-Totalstunden: 2'112 h
- Wochenstunden im Jahresdurchschnitt: 40,5 h
- Bandbreite pro Woche: 37.5 bis 45 h

Artikel 12
Überstunden / Überzeit
3965
Überstundenarbeit: Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Der Überstundensaldo ist bis Ende März jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies ausnahmesweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende März zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.

Artikel 12.7
Ferien
3965
AlterskategorieAnzahl FerientageEntsprechender Lohnzuschlag
Bis zum 20. Altersjahr30 TageLohnzuschlag 13%
20. bis 50. Altersjahr25 TageLohnzuschlag 10.6%
ab 50. Altersjahr30 TageLohnzuschlag 13%

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3965
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehepartners, der Kinder, eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern3 Tage
Entlassung aus der Wehrpflicht½ - 1 Tag
Umzug, wenn ungekündigt1 Tag

Artikel 15
Bezahlte Feiertage
3965
Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für min. 8 Feiertage pro Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen; Möglichkeit, anstelle der Bezahlung der Feiertage eine pauschale Abgeltung von 3% zu entrichten.

Artikel 14
Bildungsurlaub
3965
5 Tage/Jahr analog zum LMV Bauhauptgewerbe (unbezahlt, resp. durch Parifonds abgedeckt)

Artikel 3, bzw. Artikel 6 des LMV
Krankheit
3965
Krankheit:
- Grundsatz: der Betrieb ist verpflichtet, die Arbeitnehmer kollektiv für ein Krankentaggeld (Krankengeld) zu versichern.
- Leistungen: 80% des der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. 1 Karenztag zulasten des/der Arbeitnehmenden
- Prämien: von Betrieb und ArbeitnehmerIn je zur Hälfte getragen



Artikel 21 und 22
Unfall
3965
Krankheit:
- Grundsatz: der Betrieb ist verpflichtet, die Arbeitnehmer kollektiv für ein Krankentaggeld (Krankengeld) zu versichern.
- Leistungen: 80% des der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. 1 Karenztag zulasten des/der Arbeitnehmenden
- Prämien: von Betrieb und ArbeitnehmerIn je zur Hälfte getragen



Artikel 21 und 22
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3965
Dienst in den ersten 4 Wochen:
WerEntschädigung
Für alle100%
Rekrutenschule oder andere obligatorische Dienste ab 5. - 21. Woche:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflichten50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten80%

Artikel 16
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3965
Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge an den Parifonds Bau (folgende Kantone sind ausgenommen: GE, NE, TI, VD und VS):
WerBetrag
Arbeitnehmende0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme
Arbeitgeber0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme der dem Vollzugsfonds unterstellten Arbeitnehmenden
Arbeitgeber mit einer Tätigkeit bis 90 Tage/Jahr0.4% der UVG-pflichtigen Lohnsumme der dem Vollzugsfonds (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber CHF 20..-- pro Monat und Arbeitgeber

Artikel 3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3965
Es gelten die Regelung bezüglich der hygienischen und baulichen Anforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer sowie die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Hygiene auf Baustellen gemäss Anhang 6 des LMV Bauhauptgewerbe.

Artikel 7
Lernende
3965


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Tage


Überstunden:
Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.

Artikel 1, 12.7 und 13; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
3965


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Tage


Überstunden:
Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.

Artikel 1, 12.7 und 13; OR 329e
Kündigungsfrist
3965
DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Danach:
DienstjahreKündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr1 Monat
2. - 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 8 und 9
Kündigungsschutz
3965
Kündigung durch den Arbeitgeber solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.

Erhält der Arbeitnehmer neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihm ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im 1. Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im 2. bis und mit 5. Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.

Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist so lange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.

Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.

Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
3965
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
3965
Vereinigung Schweizerischer Geleisebauunternehmer (VSG)
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Paritätische Fonds
3965
Der neue Parifonds Bau mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2010 bietet gute und zielgerichtete Bildungsleistungen und sichert den Vollzug des GAV.

Parifonds Bau
Sumatrastrasse 15
8042 Zürich
044 258 84 40
parifondsbau@baumeister.ch
Aufgaben paritätische Organe
3965
Schweizerische Paritätische Kommission Gleisbau (SPK Gleisbau):

Aufgaben/Zuständigkeiten: Fragen und Differenzen über die Auslegung und Anwendung bestehender gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen behandeln; Durchsetzung der GAV-Bestimmungen

Artikel 29 und Anhang 6
Folge bei Vertragsverletzung
3965
Artikel 4 des Anhangs 6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
3965
Es gilt die Regelung bezüglich Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes gemäss Anhang 5 des LMV Bauhauptgewerbe.

Artikel 7
Schlichtungsverfahren
3965
StufeZuständiges Organ
1. StufeBetriebsebene
2. StufeParitätische Kommission SPK Gleisbau
3. StufeSchiedsgericht gemäss LMV Bauhauptgewerbe

Artikel 5
Friedenspflicht
3965

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

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