GAV für den Gleisbau

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2014 bis 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2014 bis 31.12.2015
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Örtlicher Geltungsbereich
6485
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
6485
Gilt für jene Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die ausschliesslich Schienenschweiss-und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
Gillt auch für Betriebe, welche Arbeiten verrichten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
6485
Gilt für alle Arbeitnehmenden der Betriebe, die Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, ausgenommen Arbeitnehmende der Betriebe, die ausschliesslich Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen. Ausgenommen sind ferner das Kader sowie das administrative Personal.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
6485
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
6485
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gleisbau gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten), die Gleisbauarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten:
a) Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und/oder Gleistiefbauanlagen;
b) Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.

Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die:
a) ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen.
b) Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 und Änderung vom 29.6.2010
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
6485
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes). Sie gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Gleisbau in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen. Ausgebildete Sicherheitswärter unterstehen der Allgemeinverbindlicherklärung, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder für Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden.

Ausgenommen sind:
a) Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
c) Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen;
d) Poliere und Werkmeister;
e) Leitendes Personal;
f) Technisches und administratives Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.5 und Änderung vom 29.6.2010
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6485
Wird der LMV 2012 - 2015 vorzeitig gekündigt, so kann dieser Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ebenfalls aufgelöst werden.

Artikel 30
Kontakt paritätische Organe
6485
Schweizerische paritätische Kommission Gleisbau SPK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 84
www.spk-gleisbau.ch
info@spk-gleisbau.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6485
Schweizerische paritätische Kommission Gleisbau SPK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 84
www.spk-gleisbau.ch
info@spk-gleisbau.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6485
Schweizerische paritätische Kommission Gleisbau SPK
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 84 84
www.spk-gleisbau.ch
info@spk-gleisbau.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
6485
Basislöhne ab 1.1.2014 (per 1.4.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
LohnklasseMonatslohnStundenlohnBemerkungen
V - Vorarbeiter CHF 6'171.-- CHF 35.10
Q - Verkehrswegebauer CHF 5'636.-- CHF 32.--Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden.
A - Gleisbau-Facharbeiter CHF 5'429.-- CHF 30.80Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden.
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen CHF 5'051.-- CHF 28.70
C - Gleisbauarbeiter CHF 4'544.-- CHF 25.80

Arbeiten in Tunnels, die mehr als 200 m lang sind: Zulage CHF 15.-- pro Dienstschicht (Anspruch entsteht bei einem Aufenthalt von wenigstens 3 Stunden ohne Unterbrechung in einem Tunnel oder 5 Stunden während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels, wenn der Einsatz dort mit Unterbrechungen verbunden ist)

Artikel 17 und 19.6; Lohnvereinbarung 2014
Lohnkategorien
6485
Lohnklassen Voraussetzungen
CGleisbauarbeiterGleisbauarbeiter ohne Fachkenntnisse
BGleisbauarbeiter mit FachkenntnissenGleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung B.
AGleisbau-FacharbeiterAbsolventen der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker Gleisbau EBA, Gruppenführer und angelernter Maschinist mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in dieser Funktion. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung A.
ASicherheitswärterWird ein Arbeitnehmer als Sicherheitswärter (Ausweis muss vorhanden sein) eingesetzt, so hat er während dieses besonderen Einsatzes Anspruch auf mindestens den Lohn der Lohnklasse A.
QVerkehrswegebauerFachrichtung Gleisbauer mit anerkanntem Berufsausweis (eidg. Fähigkeits-Zeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis).
VVorarbeiterGleisbau-Facharbeiter, der vom Betrieb als Vorarbeiter anerkannt wird.

Artikel 17.2 und 19.7
Lohnerhöhung
6485
2014 (per 1.4.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
- Generelle Anpassung: 0.4% (Anspruch auf eine Lohnanpassung haben grundsätzlich alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Jahr 2013 mind. 6 Monate in einem dem GAV unterstellten Baubetrieb gedauert hat (inkl. saisonal Beschäftige und Kurzaufenthalter))
- Individuelle Anpassung: 0.4% der Lohnsumme (Stichdatum: 30.11.2013)


Artikel 17; Lohnvereinbarung 2014
13. Monatslohn
6485
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.3% des Lohnes).

Artikel 17.10; Anhang 1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6485
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.3% des Lohnes).

Artikel 17.10; Anhang 1
Dienstaltersgeschenke
6485
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.3% des Lohnes).

Artikel 17.10; Anhang 1
Lohnauszahlung
6485
Die Lohnauszahlung erfolgt in der Regel per Ende Monat. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung mit Abrechnung der gearbeiteten Stunden.
Bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn mit einem mehr als 7 Monate dauernden Arbeitsverhältnis sind die Arbeitsstunden auf eine durchschnittliche Monatsleistung umzurechnen, damit monatlich ein konstanter Lohn ausgerichtet werden kann.

Artikel 17.7 und 17.8
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6485
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (23.00-06.00), allg.Zeitzuschlag gemäss Art. 17b Arbeitsgesetz
Nachtarbeit, einzelne Stunden (max. 5 Stunden)Zuschlag von CHF 6.--/h
Dauernde NachtschichtarbeitCHF 48.--/Schicht
Samstagsarbeit25% Zuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit50% Zuschlag

Artikel 12.6, 18 und 19
Schichtarbeit
6485
Art der ArbeitZuschlag
SchichtarbeitZeitbonus von 20 Minuten je Schicht oder Zulage von CHF 1.--/Arbeitsstunde
Dauernde Nachtschichtarbeit (20.00-05.00 im Sommer, resp. 20.00-06.00 im Winter) CHF 48.--

Artikel 12.5 und 19
Pikettdienst
6485
Art der ArbeitZuschlag
SchichtarbeitZeitbonus von 20 Minuten je Schicht oder Zulage von CHF 1.--/Arbeitsstunde
Dauernde Nachtschichtarbeit (20.00-05.00 im Sommer, resp. 20.00-06.00 im Winter) CHF 48.--

Artikel 12.5 und 19
Spesenentschädigung
6485
SpesenartEntschädigung
Verpflegungsentschädigung, bei auswärtiger Arbeit*CHF 15.-- pro Tag
Fahrzeugentschädigung, wenn Benutzung angeordnet:
PersonenwagenCHF -.60/km
MotorradCHF -.45/km
MotorfahrradCHF -.30/km

*Wird dem Arbeitnehmer die Verpflegung seitens der SBB oder in einer betriebseigenen Kantine zur Verfügung gestellt, entfällt die Zulage. Die dabei für die Verpflegung entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. Kann ein Arbeitnehmer aus begründetem Anlass, insbesondere aus religiösen Gründen, die Verpflegung nicht in der Kantine einnehmen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 10.-- pro Tag.

Artikel 19; Lohnvereinbarung 2014
Normalarbeitszeit
6485
- Massgebliche Anzahl Jahres-Totalstunden: 2'112 h
- Wochenstunden im Jahresdurchschnitt: 40,5 h
- Bandbreite pro Woche: 37.5 bis 45 h

Artikel 12
Überstunden / Überzeit
6485
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Der Überstundensaldo ist bis Ende März jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies ausnahmesweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende März zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.

Besondere individuelle Überstundenregelung siehe Art. 12 Abs. 7bis.

Artikel 12.7
Ferien
6485
AlterskategorieAnzahl FerientageEntsprechender Lohnzuschlag
Bis zum 20. Altersjahr30 TageLohnzuschlag 13%
20. bis 50. Altersjahr25 TageLohnzuschlag 10.6%
ab 50. Altersjahr30 TageLohnzuschlag 13%

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6485
AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehepartners, der Kinder, eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern3 Tage
Entlassung aus der Wehrpflicht½ - 1 Tag
Umzug des eigenen Haushalts, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis1 Tag

Artikel 15
Bezahlte Feiertage
6485
Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für min. 8 Feiertage pro Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen; Möglichkeit, anstelle der Bezahlung der Feiertage eine pauschale Abgeltung von 3% zu entrichten.

Artikel 14
Bildungsurlaub
6485
5 Tage/Jahr analog zum LMV Bauhauptgewerbe (unbezahlt, resp. durch Parifonds abgedeckt)

Artikel 3, bzw. Artikel 6 des LMV
Krankheit
6485
Krankheit:
- Grundsatz: der Betrieb ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmer kollektiv für ein Krankentaggeld (Krankengeld) zu versichern.
- Leistungen: 80% (90% ab dem 1.1.2013) des der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. 1 Karenztag zulasten des/der Arbeitnehmenden
- Prämien: von Betrieb und ArbeitnehmerIn je zur Hälfte getragen



Artikel 21 und 22
Unfall
6485
Krankheit:
- Grundsatz: der Betrieb ist verpflichtet, die diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmer kollektiv für ein Krankentaggeld (Krankengeld) zu versichern.
- Leistungen: 80% (90% ab dem 1.1.2013) des der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
- Karenztage: max. 1 Karenztag zulasten des/der Arbeitnehmenden
- Prämien: von Betrieb und ArbeitnehmerIn je zur Hälfte getragen



Artikel 21 und 22
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6485
Dienst in den ersten 4 Wochen:
WerEntschädigung
Für alle100%
Rekrutenschule oder andere obligatorische Dienste ab 5. - 21. Woche:
WerEntschädigung
Ledige ohne Unterstützungspflichten50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten80%

Artikel 16
Pensionsregelungen
6485
Analog LMV Bauhauptgewerbe (FAR)
Frühpensionierung
6485
Analog LMV Bauhauptgewerbe (FAR)
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6485
Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge an den Parifonds Bau (folgende Kantone sind ausgenommen: GE, NE, TI, VD und VS):
WerBetrag
Arbeitnehmende0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme
Arbeitgeber0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme der dem Vollzugsfonds unterstellten Arbeitnehmenden
Arbeitgeber mit einer Tätigkeit bis 90 Tage/Jahr0.4% der UVG-pflichtigen Lohnsumme der dem Vollzugsfonds (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber CHF 20..-- pro Monat und Arbeitgeber

Artikel 3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
6485
Es gelten die Regelung bezüglich der hygienischen und baulichen Anforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer sowie die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Hygiene auf Baustellen gemäss Anhang 6 des LMV Bauhauptgewerbe.

Artikel 7
Lernende
6485


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Tage


Überstunden:
Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.

Artikel 1, 12.7 und 13; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
6485


Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Tage


Überstunden:
Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.

Artikel 1, 12.7 und 13; OR 329e
Kündigungsfrist
6485
DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
2. - 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben:
DienstjahreKündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 4 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr6 Monate

Artikel 8 und 9
Kündigungsschutz
6485
Kündigung durch den Arbeitgeber solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.

Erhält der Arbeitnehmer neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihm ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im 1. Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im 2. bis und mit 5. Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.

Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist so lange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.

Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.

Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionär einer Gewerkschaft ist.

Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
6485
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
6485
Vereinigung Schweizerischer Geleisebauunternehmer (VSG)
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Paritätische Fonds
6485
Der neue Parifonds Bau mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2010 bietet gute und zielgerichtete Bildungsleistungen und sichert den Vollzug des GAV.

Parifonds Bau
Sumatrastrasse 15
8042 Zürich
044 258 84 40
parifondsbau@baumeister.ch
Aufgaben paritätische Organe
6485
Schweizerische Paritätische Kommission Gleisbau (SPK Gleisbau):

Aufgaben/Zuständigkeiten: Fragen und Differenzen über die Auslegung und Anwendung bestehender gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen behandeln; Durchsetzung der GAV-Bestimmungen

Artikel 29 und Anhang 6
Folge bei Vertragsverletzung
6485
Artikel 4 des Anhangs 6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
6485
Es gilt die Regelung bezüglich Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes gemäss Anhang 5 des LMV Bauhauptgewerbe.

Artikel 7
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
6485


Artikel 11
Schlichtungsverfahren
6485
StufeZuständiges Organ
1. StufeBetriebsebene
2. StufeParitätische Kommission SPK Gleisbau
3. StufeSchiedsgericht gemäss LMV Bauhauptgewerbe

Artikel 5
Friedenspflicht
6485

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 4
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