GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012 bis 30.09.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2012 bis 30.09.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
3589
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
3589
Gilt für sämtliche Ziegeleien.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
3589
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3589
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3589
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3589
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3589
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.

Artikel 26
Kontakt paritätische Organe
3589
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3589
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3589
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
3589
Minimallöhne 2011 für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnen| Monatslohn| Stundenlohn|
Bis 19 Jahre, ohne Berufslehre, mit und ohne berufliche Erfahrung CHF 3'725.-- CHF 20.41
Zwischen 19 und 22 Jahren, dito CHF 3'925.-- CHF 21.50
Ab 23 Jahre, dito CHF 4'125.-- CHF 22.60
Gelernte mit Lehrabschluss Zuschlag von CHF 400.-- CHF 2.20, sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten und ortsübliche Ansätze fehlen.

Artikel 4A, D; Zusatzvereinbarung per 1.1.2011
Lohnerhöhung
3589
2011:
Erhöhung der Effektivlöhne und der Mindestlöhne (im Vergleich zum Vorjahr) um CHF 75.--/Monat für sämtliche GAV unterstellten voll arbeitenden ArbeitnehmerInnen.

Zur Information:
Werden von den Parteien jährlich ausgehandelt.

Artikel 4; Zusatzvereinbarung per 1.1.2011
13. Monatslohn
3589
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3589
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Dienstaltersgeschenke
3589
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Schichtarbeit
3589
Art der Arbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/h
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/h
- Akkordarbeit Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können.

Artikel 4E, F
Pikettdienst
3589
Art der Arbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/h
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/h
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/h
- Akkordarbeit Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Arbeitnehmenden unter normalen Verhältnissen einen Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn gemäss Art. 4A erreichen können.

Artikel 4E, F
Normalarbeitszeit
3589
42 h/Woche
2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Überstunden / Überzeit
3589
42 h/Woche oder durchschnittlich 42h/Woche mit Arbeitszeitkalender mit Bandbreite zwischen 39 und 45h/Woche; 2190 h/Jahr
Es können bis jeweils am 31. März im Einverständnis von Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstundenzahl: Zuschlag von 25%.

Artikel 2; Zusatzvereinbarung per 1.1.06
Ferien
3589
Alterskategorie Ferien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab 1. Dienstjahr 4 Wochen
Ab 20 Dienstjahren oder nach vollendetem 39. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb 4.5 Wochen
Nach vollendetem 49. Altersjahr 5 Wochen

Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3589
Anlass bezahlte Tage
Heirat 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern 3 Tage
Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Umzug 1 Tag
Militär/Inspektion 0.5 Tag (beansprucht die Teilnahme mehr als einen halben Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet)

Artikel 7
Bezahlte Feiertage
3589
Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf max. 8 bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung Art. 5, letzter Absatz).



Artikel 6
Krankheit
3589
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Unfall
3589
Mindestens 80% des Lohnes während 720 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3589
Dienstart in % des Lohnes
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Kaderschulen:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 80%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Übrige Dienstleistungen über 4 bis 21 Woche im Jahr:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3589
Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat

Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Lernende
3589


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
3589


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Kündigungsfrist
3589
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Danach:
- Im 1. Dienstjahr 1 Monat
- Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
- Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
3589
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
3589
Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)
Paritätische Fonds
3589
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Aufgaben paritätische Organe
3589
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrages.

Artikel 18
Folge bei Vertragsverletzung
3589
Siehe Artikel 19
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
3589
Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird.Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu.

Artikel 21
Schlichtungsverfahren
3589
Stufe Zustäniges Organ
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission
Dritte Stufe Delegiertenkonferenz
Vierte Stufe Schiedsgericht

Artikel 24
Friedenspflicht
3589
Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 14
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13.11944 25.02.2022 14.12.2022
13.11629 25.02.2022 25.02.2022
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12.11555 08.06.2021 17.12.2021
12.11319 08.06.2021 01.07.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.11110 01.01.2020 22.12.2020