GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2016 bis 31.12.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2016 bis 28.02.2017
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Örtlicher Geltungsbereich
11110
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
11110
Gilt für sämtliche Ziegeleien.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
11110
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11110
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11110
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (...) in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11110
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle (...) Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11110
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.

Artikel 26
Kontakt paritätische Organe
11110
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
Postfach
8703 Erlenbach
T 044 991 11 51
F 044 991 11 52
info@pbkziegel.ch
 
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11110
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
11110
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnen, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung Monatslohn Stundenlohn
Bis 19 Jahren CHF 3'870.-- CHF 21.20
Zwischen 19 und 22 Jahren CHF 4'070.-- CHF 22.30
Ab 23 Jahren CHF 4'290.-- CHF 23.50


Für Gelernte mit bestandener Lehrabschlussprüfung sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten (...): Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h.

Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 4 Bst. A und D; Zusatzvereinbarung 2020

Lohnerhöhung
11110
2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Sämtlichen GAV unterstellten voll arbeitenden Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen wird eine Lohnanpassung von CHF 30.-- pro Monat (...) gewährt.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohn­erhöhung nach Artikel 4 Buchstabe B des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2020; Allgemeinverbindlicherklärung: III
13. Monatslohn
11110
13. Monatslohn
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Schichtarbeit
11110
Art der Schichtarbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.--/Monat oder CHF 1.35/Stunde
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag
An Werktagen CHF 1.75/Stunde
An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/Stunde

Bei Akkordarbeit sind die Ansätze so festzulegen, dass die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen unter normalen Verhältnissen einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn erreichen können.

Artikel 4E, 4F
Normalarbeitszeit
11110
Die wöchentliche Arbeitszeit kann in Abweichung der Normalarbeitszeit betrieblich flexibel wie folgt festgelegt werden:
Durchschnitt pro WocheBandbreite pro WocheDurchschnitt pro MonatJahressollstunden
42 Stunden35-45 Stunden182,5 Stunden2'190 Stunden
Berechnung: Wochenstunden x 52,18 = Jahressollstunden : 12 Monate = Monatssollstunden.

Jeweils bis am 30. Juni können im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin maximal 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind mit einem Zuschlag von 25% abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin ergeben, verfallen zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 2
Überstunden / Überzeit
11110
Als Überstundenarbeit gilt die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit. Benötigt ein Betrieb das Flexmodell nicht, so hat er, die normale Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche einzuhalten.

Für die geleistete Überstundenarbeit, auch wenn sie durch Freizeit ausgeglichen wird, hat der Arbeitgeber einen Zuschlag von 25% für die Überstundenarbeit, an Sonn- und Feiertagen einen solchen von 50% auf den Normallohn auszurichten.

Artikel 3
Ferien
11110
Alterskategorie Ferien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 1. Dienstjahr bis und mit dem 49. Altersjahr 4,5 Wochen
Nach zurückgelegtem 49. Altersjahr 5 Wochen

Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11110
Anlass bezahlte Tage
Bei eigener Heirat 1 Tag
Bei Geburt eigener Kinder (Männer) 3 Tage
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern 3 Tage
Heirat und Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag
Militär/Inspektion inklusive Zivilschutz (gemäss offiziellem Aufgebot) bis zu 3 Tage

Artikel 7
Bezahlte Feiertage
11110
Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf maximal neun bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung Art. 5, letzter Absatz).

Arbeitnehmende im Schichtbetrieb haben ebenfalls Anspruch auf die Vergütung der entschädigungspflichtigen Feiertage.



Artikel 6
Krankheit
11110
Mindestens 80% des Lohnes während 730 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 
Unfall
11110
Mindestens 80% des Lohnes während 730 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 10
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11110
Dienstart Ledige ohne Unterstützungspflicht (in % des Lohnes)Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht (in % des Lohnes)
Rekrutenschule, Durchdiener in Grundausbildung 50%100%
Kaderschulen, Durchdiener ab Gradänderungsdienst 50%80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr80% 100%
Über Dienstleistungen ab 4 bis 21 Wochen im Kalenderjahr50% 80%

Artikel 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11110
Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat

Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Lernende
11110


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11110



Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Kündigungsfrist
11110
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Endet das Arbeitsverhältnis eines, einer mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers, Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung von 2-8 Monatslöhne oder die entsprechende Leistung durch Sozialversicherungen nach den Bestimmungen auszurichten.

Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
11110
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
11110
Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)
Paritätische Fonds
11110
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Aufgaben paritätische Organe
11110
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages.

Artikel 18
Folge bei Vertragsverletzung
11110
Siehe Artikel 19
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11110
Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird. Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu. Speziell können Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden.

Artikel 21
Schlichtungsverfahren
11110
Stufe Zustäniges Organ
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission

Stufe Zustäniges Organ
Dritte Stufe Delegiertenkonferenz
Vierte Stufe Schiedsgericht

Artikel 24
Friedenspflicht
11110
Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 14
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