GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018 bis 31.12.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2018 bis 31.03.2019
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Örtlicher Geltungsbereich
8278
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
8278
Gilt für sämtliche Ziegeleien.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
8278
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen der schweizerischen Ziegeleien. Ausgenommen sind die ArbeitnehmerInnen in leitenden Funktionen, das technische und das kaufmännische Personal sowie die Lehrlinge.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8278
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin und der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8278
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8278
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die Ziegeleiprodukte (insbesondere Dachziegel und Backsteine) herstellen.
Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das technische und das kaufmännische Personal;
c. Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8278
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr weiter.

Artikel 26
Kontakt paritätische Organe
8278
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8278
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8278
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Ziegelindustrie
Mutschellenstr. 69b
8038 Zürich
043 300 52 57
parifonds-ziegel@weller-consulting.ch

Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
8278
Minimallöhne für voll arbeitsfähige ArbeitnehmerInnen per 1.1.2015 (per 1.3.2015 allgemeinverbindlich erklärt)MonatslohnStundenlohn
Bis 19 Jahre, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung CHF 3'800.-- CHF 20.80
Zwischen 19 und 22 Jahren, dito CHF 4'000.-- CHF 21.90
Ab 23 Jahre, dito CHF 4'200.-- CHF 23.--

Für Gelernte mit bestandener Lehrabschlussprüfung sofern sie auf ihrem gelernten Beruf arbeiten und ortsübliche Ansätze fehlen: Zuschlag von CHF 400.--/Monat, bzw. CHF 2.20/h.

Artikel 4A, D; Zusatzvereinbarung 2015
Lohnerhöhung
8278
2017 (per 1.3.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Effektivlöhne werden für alle voll arbeitenden Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen um CHF 20.-- pro Monat erhöht.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2017 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.




*Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2017
13. Monatslohn
8278
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8278
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Dienstaltersgeschenke
8278
13. Monatslohn:
Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Stundenlohn 8.3% (berechnet auf dem Total der Lohnsumme)
ArbeitnehmerInnen im Monatslohn voller Monatslohn

Artikel 4C
Schichtarbeit
8278
Art der Schichtarbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/Stunde
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/Stunde
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/Stunde

Bei Akkordarbeit sind die Ansätze so festzulegen, dass die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen unter normalen Verhältnissen einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn erreichen können.

Artikel 4E, 4F
Pikettdienst
8278
Art der Schichtarbeit Zuschlag
Zuschlag bei zweischichtigem Betrieb CHF 250.-/Monat oder CHF 1.35/Stunde
Für die im durchgehenden Betrieb Beschäftigten beträgt der Zuschlag:
- An Werktagen CHF 1.75/Stunde
- An Sonn- und Feiertagen CHF 5.80/Stunde

Bei Akkordarbeit sind die Ansätze so festzulegen, dass die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen unter normalen Verhältnissen einen der Mehrleistung entsprechenden Mehrverdienst von durchschnittlich 20% auf dem Minimallohn erreichen können.

Artikel 4E, 4F
Normalarbeitszeit
8278
Die wöchentliche Arbeitszeit kann in Abweichung der Normalarbeitszeit betrieblich flexibel wie folgt festgelegt werden:
Durchschnitt pro WocheBandbreite pro WocheDurchschnitt pro MonatJahressollstunden
42 Stunden35-45 Stunden182,5 Stunden2'190 Stunden
Berechnung: Wochenstunden x 52,18 = Jahressollstunden : 12 Monate = Monatssollstunden.

Jeweils bis am 30. Juni können im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin maximal 42 Plus-/Minusstunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind mit einem Zuschlag von 25% abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin ergeben, verfallen zulasten des Arbeitgebers.

Artikel 2
Überstunden / Überzeit
8278
Als Überstundenarbeit gilt die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit. Benötigt ein Betrieb das Flexmodell nicht, so hat er, die Normale Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche einzuhalten.

Für die geleistete Überstundenarbeit, auch wenn sie durch Freizeit ausgeglichen wird, hat der Arbeitgeber einen Zuschlag von 25% für die Überstundenarbeit, an Sonn- und Feiertagen einen solchen von 50% auf den Normallohn auszurichten.

Artikel 3
Ferien
8278
Alterskategorie Ferien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 1. Dienstjahr bis und mit dem 49. Altersjahr 4,5 Wochen
Nach zurückgelegtem 49. Altersjahr 5 Wochen

Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8278
Anlass bezahlte Tage
Bei eigener Heirat 1 Tag
Bei Geburt eigener Kinder (Männer) 3 Tage
Todesfall von LebensgefährtIn, Eltern oder eigenen Kindern 3 Tage
Heirat und Todesfall von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag
Militär/Inspektion inklusive Zivilschutz (gemäss offiziellem Aufgebot) bis zu 3 Tage

Artikel 7
Bezahlte Feiertage
8278
Sämtliche Arbeitnehmenden, einschliesslich die im Schichtbetrieb sowie im Stundenlohn Teilzeitbeschäftigten, haben Anrecht auf max. 9 bezahlte Feiertage (Berechnung analog Ferienentschädigung).



Artikel 6
Krankheit
8278
Mindestens 80% des Lohnes während 730 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Unfall
8278
Mindestens 80% des Lohnes während 730 Tagen.
Der Arbeitnehmer hat 40% der Prämie für die Krankentaggeldversicherung zu tragen.


Artikel 9 und 10
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8278
Dienstart Ledige ohne Unterstützungspflicht (in % des Lohnes)Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht (in % des Lohnes)
Rekrutenschule, Durchdiener in Grundausbildung 50%100%
Kaderschulen, Durchdiener ab Gradänderungsdienst 50%80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr80% 100%
Über Dienstleistungen ab 4 bis 21 Wochen im Kalenderjahr50% 80%

Artikel 8
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8278
Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr zuzüglich CHF 10.--/MitarbeiterIn
Arbeitnehmende: CHF 15.--/ Monat

Artikel 20; Zusatzvereinbarung per 1.1.10
Lernende
8278


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8278


Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1 und 5; OR 329a+e
Kündigungsfrist
8278
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Danach:
- Im 1. Dienstjahr 1 Monat
- Im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
- Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Endet das Arbeitsverhältnis eines, einer mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers, Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung von 2-8 Monastlöhnen oder die entsprechende Leistung durch Sozialversicherungen nach den Bestimmungen auszurichten.

Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
8278
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
8278
Verband Schweizerische Ziegelindustrie (VSZ)
Paritätische Fonds
8278
Paritätische Berufskommission
Obstgartenstrasse 28
Postfach
8035 Zürich
043 300 52 57
Aufgaben paritätische Organe
8278
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten;
d) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages.

Artikel 18
Folge bei Vertragsverletzung
8278
Siehe Artikel 19
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
8278
Die Arbeitnehmenden einer Ziegelei haben das Recht, in einem Wahlverfahren, zu welchem sämtliche Beschäftigten des betreffenden Betriebes mit gleichen Rechten und Pflichten eingeladen und zugelassen worden sind, eine mindestens dreiköpfige Kommission, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsgruppen, zu bestellen, die von der Betriebsleitung über alle das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen informiert wird. Der Betriebskommission steht die Mitwirkung bei allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen zu. Speziell können Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes erörtert werden.

Artikel 21
Schlichtungsverfahren
8278
Stufe Zustäniges Organ
Erste Stufe Betriebliche Ebene
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission

Stufe Zustäniges Organ
Dritte Stufe Delegiertenkonferenz
Vierte Stufe Schiedsgericht

Artikel 24
Friedenspflicht
8278
Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Infolgedessen ist jede Störung des Arbeitsverhältnisses und jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik, Verrufserklärung, schwarze Liste, Aussperrung oder Massregelung untersagt. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.

Artikel 14
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