GAV der Berufe der Gebäudetechnik des Kantons Wallis
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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2026 bis 31.05.2030
Letzte Änderungen
Erstmalige Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juni 2026. Neuer Gesamtarbeitsvertrag per 1. Juni 2025.Örtlicher Geltungsbereich
Der GAV gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des vorliegenden GAV gelten für Arbeitgebende (Betriebe bzw. Betriebsteile), die folgende Arbeiten ausführen:
- Spenglerei;
- Dachdeckerei;
- Sanitärinstallationen;
- Heizungsbau;
- Lüftungen;
- Klimaanlagen;
- Verbindung der einzelnen Elemente von Photovoltaik-Installationen durch Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Bereich der Spenglerei und Dachdeckerei liegt;
- im Bereich des Cheminéebaus, Einbau von Öfen, Verrohrung, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparation und Unterhalt von Öfen.
Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des vorliegenden GAV gelten für (...)
Die Bestimmungen gelten ebenfalls für qualifizierte, spezialisierte und nicht spezialisierte Arbeitnehmende, Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (mit Ausnahme der in Anhang IV aufgeführten Artikel), die in diesen Branchen dauerhaft oder gelegentlich beschäftigt sind, unabhängig von der Art der Entlöhnung.
Der GAV gilt gleichfalls für Arbeitnehmende, die von einem Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis auf dem Kantonsgebiet beschäftigt werden und zwar insbesondere betreffs Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 41 sowie den Anhang zur Kaution und den Anhang betreffend Löhne.
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind hingegen Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kader sowie Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.
Artikel 2.2 – 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt zwischen einerseits Arbeitgebern, Betrieben oder Betriebsteilen, die in den Bereichen Spenglerei, Dachdeckerei, Sanitär, Heizung, Lüftung, Klima, Photovoltaikinstallationen von Betrieben, deren vorrangige Tätigkeit Spenglerei und Dachdeckerei ist, in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparatur und Unterhalt von Öfen tätig sind.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt zwischen allen qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmern und Lehrlingen im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (mit Ausnahme der in Anhang IV des GAV aufgeführten Artikel), die bei diesen Arbeitgebern fest oder gelegentlich beschäftigt sind, ungeachtet der Art der Entlöhnung, ausgenommen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die leitenden Kaderpersonen, das Verwaltungs-, kaufmännische, technische und Reinigungspersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Löhne / Mindestlöhne
Löhne
Die diesem GAV unterstellten Unternehmen sind angehalten, einen konstanten, oder einen monatlichen Lohn für im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmende einzuführen. Unter konstantem Lohn versteht man die Überweisung einer fixen monatlichen Lohnsumme, wobei nach einer festgelegten Periode, spätestens aber auf Ende des Kalenderjahrs eine Korrekturabrechnung erstellt wird.
Die Bestimmung der konstanten monatlichen Lohnsumme erfolgt auf Grundlage des Stundenlohnes der mit 178,8 Stunden multipliziert wird (Anzahl durchschnittliche Monatsstunden im Jahr). Bei dieser Entlöhnungsart ist der Anspruch auf Bezahlung der Ferien und Feiertage bereits im konstanten Lohn berücksichtigt. Hinzu kommt der 13. Monatslohn.
Der konstante Lohn ist nicht für Arbeitsverhältnisse, die weniger als drei Monate dauern, verpflichtend.
Zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden kann ein Lohn unter dem vorgeschriebenen Mindestlohn vereinbart werden. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmende sich beruflich weiterbildet, seine Arbeitsleistung nicht erbringt oder aufgrund einer teilweisen Behinderung nicht erbringen kann. Die entsprechende Vereinbarung ist schriftlich festzuhalten und muss der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.
Mindestlöhne
Arbeitnehmende in Berufen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis g GAV haben einen Mindestanspruch auf folgende Stundenlöhne:
Ab. 1. Januar 2026 (per 1. Juni 2026 allgemeinverbindlich erklärt)
| Qualifizierte Arbeitnehmende | im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 25.10 |
|---|---|---|
| im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.10 | |
| im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 27.10 | |
| im 4. Jahr nach der Lehre | CHF 28.10 | |
| Hilfsarbeiter | Arbeitnehmende mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 22.50 |
| Arbeitnehmende mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder mit EBA | CHF 23.80 |
Ab 1. Januar 2028 (per 1. Januar 2028 allgemeinverbindlich erklärt)
| Qualifizierte Arbeitnehmende | im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 25.30 |
|---|---|---|
| im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.30 | |
| im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 27.30 | |
| im 4. Jahr nach der Lehre | CHF 28.30 | |
| Hilfsarbeiter | Arbeitnehmende mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 22.70 |
| Arbeitnehmende mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder mit EBA | CHF 24.00 |
Ab 1. Juni 2025 (per 1. Juni 2026 allgemeinverbindlich erklärt)
Arbeitnehmende in Berufen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. h GAV haben einen Mindestanspruch auf folgende Stundenlöhne:
| Qualifizierte Arbeitnehmende | im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 27.50 |
|---|---|---|
| im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 29.50 | |
| im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 31.50 | |
| Hilfsarbeiter | Arbeitnehmende bis zum 20. Altersjahr mit weniger als 2 Jahren Berufserfahrung |
CHF 20.50 |
| Arbeitnehmende ab dem 20. Altersjahr mit weniger als 2 Jahren Berufserfahrung |
CHF 24.00 | |
| Arbeitnehmende nach als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 25.50 | |
| Arbeitnehmende nach 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 27.50 |
Artikel 15; Anhang III
Lohnkategorien
- Spenglerei;
- Dachdeckerei;
- Sanitärinstallationen;
- Heizungsbau;
- Lüftungen;
- Klimaanlagen;
- Verbindung der einzelnen Elemente von Photovoltaik-Installationen durch Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Bereich der Spenglerei und Dachdeckerei liegt;
- im Bereich des Cheminéebaus, Einbau von Öfen, Verrohrung, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparation und Unterhalt von Öfen.
Artikel 2.2
13. Monatslohn
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmende Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8,33% des AHV-Jahreslohns entspricht.
Der 13. Monatslohn wird im Dezember oder spätestens mit der letzten Zahlung überwiesen.
Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der zeitanteilig berechnet wird.
Artikel 17
Lohnauszahlung
Der Lohn wird am Ende jeden Monats mit beiliegender Lohnabrechnung ausbezahlt.
Artikel 19
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Wochenarbeitszeit
Samstagsarbeit ist untersagt, ausser es liegt eine Genehmigung der Paritätischen Berufskommission vor.
Lohnzuschläge
Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
(...)
- 30% für Samstagsarbeit, für welche das Unternehmen eine Ausnahmebewilligung der Paritätischen Berufskommission erhalten hat;
- 25% für Abendarbeit an einem Werktag zwischen 20 Uhr und 23 Uhr;
- 50% für Nachtarbeit an einem Werktag zwischen 23 Uhr und 6 Uhr;
- 50% für Sonn- und Feiertagsarbeit.
Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgebenden oder seinem Stellvertretenden angeordnet worden ist.
Artikel 11.4, 16.1, 16.2
Spesenentschädigung
Entschädigungen für Reise- und Verpflegungskosten
Kann der Arbeitnehmende bei auswärtigen Arbeiten am Abend nicht heimkehren, werden vor Arbeitsbeginn die Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vereinbart. Der Arbeitgebende bezahlt dem Arbeitnehmenden zumindest die effektiven Kosten für Verpflegung und Unterkunft.
Ist die Baustelle weiter als 8 km vom Arbeitsort entfernt, bezahlt der Arbeitgebende die effektiven Kosten während der gesamten Arbeitsdauer für das Mittagessen oder eine pauschale Entschädigung von CHF 18.–. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot.
Wenn der Arbeitnehmende auf die Mahlzeit oder Unterkunft ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet.
Benützt der Arbeitnehmende auf Anordnung seines Arbeitgebenden für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf eine Entschädigung von 70 Rp./km, wobei alle Spesen und Versicherungen in dieser Pauschale inbegriffen sind. Vorbehaltlich Art. 327b OR.
Artikel 18
Normalarbeitszeit
Wochenarbeitszeit
Die Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden 1/4, inklusive Pausen (40 Stunden ohne Pausen).
Die tatsächliche Wochenarbeitszeit kann um 8 Stunden 3/4 verlängert werden (flexible Arbeitszeiten erlaubt: 50 Wochenstunden); dabei darf der in Abs. 1 definierte Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden.
Für die ersten 160 Überstunden, die bis zum 31. Dezember des Jahres geleistet werden, müssen keine Lohnzuschläge von 30% entrichtet werden. In Absprache mit dem Arbeitnehmenden werden sie zum normalen Lohntarif bezahlt, oder bis spätestens 30. Juni des Folgejahres durch Urlaub gleicher Dauer ausgeglichen. Ab der 161. Überstunde wird ein Lohnzuschlag von 30% fällig. Bei Kündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses müssen die nicht kompensierten Überstunden mit einem Zuschlag von 30% ausbezahlt werden. Vorbehalten sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
Samstagsarbeit ist untersagt, ausser es liegt eine Genehmigung der Paritätischen Berufskommission vor.
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, in der der Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden zur Verfügung steht.
Die Zeit, die man benötigt, um vom Wohnsitz zur Werkstatt und/oder an den Treffpunkt und zurück zu gelangen, zählt nicht zur Arbeitszeit. Falls der Weg zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmenden und dem Arbeitsort ausserhalb der Werkstatt länger ausfällt, als der Weg zwischen Wohnort und Werkstatt und/oder Treffpunkt, zählt der Zeitunterschied zur Arbeitszeit.
Die Reisezeit von der Werkstatt und/oder dem Treffpunkt zum Arbeitsort gilt als Arbeitszeit und wird im normalen Stundenlohn vergütet; sie ist aber von den zuschlagspflichtigen Stunden ausgenommen (siehe nachfolgenden Abs. 3), vorausgesetzt, dass sie getrennt von den normalen Arbeitsstunden abgerechnet wird.
Nicht zur Arbeitszeit zählen die Zeit, die der Arbeitnehmende später erscheint oder früher geht, sowie unberechtigte Absenzen während der Arbeitszeit.
Die Zeit der Morgenpause wird bezahlt. Die Dauer dieser Pause überschreitet nicht 15 Minuten und die Pause wird im Grunde flexibel festgelegt. Dem Wunsch des Arbeitgebenden gemäss findet die Pause am Arbeitsort statt. Diese Pause wird im normalen Stundenlohn vergütet.
Auf Verlangen des Arbeitgebenden finden sich die Arbeitnehmenden morgens eine Viertelstunde früher auf der Arbeit ein und räumen nach Arbeitsschluss abends die Werkstatt auf. Diese Arbeit wird als Arbeitszeit verrechnet und im normalen Stundenlohn vergütet. Vorbehalten bleibt das Arbeitsgesetz.
Artikel 11
Arbeitszeiterfassung
Arbeitszeitregister
- Der Arbeitgebende stellt jedem Arbeitnehmenden ein Arbeitszeitregister zur Erstellung der Tagesrapporte zur Verfügung.
- Die Tagesrapporte müssen den Namen der Baustelle und deren Standort enthalten.
Artikel 7.4
Überstunden / Überzeit
Wochenarbeitszeit
Für die ersten 160 Überstunden, die bis zum 31. Dezember des Jahres geleistet werden, müssen keine Lohnzuschläge von 30% entrichtet werden. In Absprache mit dem Arbeitnehmenden werden sie zum normalen Lohntarif bezahlt, oder bis spätestens 30. Juni des Folgejahres durch Urlaub gleicher Dauer ausgeglichen. Ab der 161. Überstunde wird ein Lohnzuschlag von 30% fällig. Bei Kündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses müssen die nicht kompensierten Überstunden mit einem Zuschlag von 30 % ausbezahlt werden. Vorbehalten sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
Lohnzuschläge
Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
- 30% für Überstunden zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr, und die die flexible Arbeitszeit um mehr als 160 Überstunden überschreiten, gemäss Art. 11 Abs. 3;
(...)
Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgebenden oder seinem Stellvertretenden angeordnet worden ist.
Artikel 11.3, 16.1, 16.2
Probezeit
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während welcher der Arbeitsvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann.
Diese Probezeit kann mittels einer schriftlichen Vereinbarung bis auf höchstens drei Monate verlängert werden.
Artikel 4.1 und 4.2
Ferien
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Ferien (Arbeitstage – Samstage nicht eingeschlossen):
- bis zum 31. Dezember des Jahres des vollendeten 50. Altersjahres: 25 Tage (11% des effektiven Lohns);
- ab dem 1. Januar des vollendeten 51. Altersjahres: 26 Tage im Jahr 2025 (11,50% des effektiven Lohns), ab dem 1. Januar des 52. Lebensjahres: 27 Tage im Jahr 2026 (12% des effektiven Lohns), ab dem 1. Januar des 53. Lebensjahres: 28 Tage im Jahr 2027 (12,50% des effektiven Lohns), ab dem 1. Januar des 54. Lebensjahres: 29 Tage im Jahr 2028 (13% des effektiven Lohns), ab dem 1. Januar des 55. Lebensjahres: 30 Tage im Jahr 2029 (13,50% des effektiven Lohns)
- ab dem 1. Januar des vollendeten 56. Altersjahres: 30 Tage (13,50% des effektiven Lohns);
Artikel 12.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf ihren Lohn bei folgenden berechtigten Absenzen:
- zwei Tage bei Heirat;
- drei Tage bei Tod des/der Ehegatten/-in, eines Kindes, der Eltern, der Geschwister, der Schwiegereltern;
- einen Tag bei Tod der Grosseltern;
- einen Tag bei der Rekrutierung und der Entlassung aus der Wehrpflicht;
- einen Tag bei Umzug des eigenen Haushaltes, höchstens einmal pro Jahr.
Die Löhne werden auf Grundlage von 8 1/4 Arbeitsstunden pro Tag (ohne Samstage) berechnet.
Artikel 21
Bezahlte Feiertage
Die Arbeitnehmenden im Stundenlohn haben Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in Höhe von 3% des effektiven Lohns für die gesetzlichen Feiertage, die einen Lohnausfall zur Folge haben. Gesetzliche Feiertage sind: Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
Artikel 13
Krankheit
Krankentaggeldversicherung
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, für die Arbeitnehmenden bei einem Versicherer seiner Wahl eine Taggeldversicherung gegen Lohneinbussen bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit abzuschliessen.
Die Konditionen der Taggeldversicherung müssen mit den Leistungen der KVG (nach Art. 72 KVG) übereinstimmen oder sie müssen gleichwertig sein. Sie müssen insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen:
- Die Versicherung beginnt mit dem Tag an dem der Arbeitnehmende seine Beschäftigung aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
- Für sämtliche Absenzen von mehr als zwei Tagen, hat der Arbeitnehmende ein ärztliches Attest vorzulegen.
- Die ersten beiden Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgebende kann für den Arbeitnehmenden eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubszeit hat er vom dritten Tag an 80% des Lohnes zu entrichten.
- Die Taggelder für eine oder mehrere Krankheiten müssen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen entrichtet werden.
- Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld festgelegt und während 720 Tagen entrichtet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Erwerbsfähigkeit bleibt erhalten.
- Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung hat die arbeitsunfähige versicherte Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. Die Fristen für den Bezug des Taggeldes werden entsprechend verlängert.
- Das Taggeld (Werktage) entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes. Das Taggeld wird auf Grundlage des Stundenlohnes berechnet, der mit der Anzahl Wochenstunden gemäss GAV multipliziert, anschliessend mit 52 multipliziert, um 8,33% erhöht und durch 365 Tage geteilt wird.
- Wenn ein Versicherter aus der Kollektivversicherung austreten muss, kann er innerhalb von 90 Tagen ab der schriftlichen Benachrichtigung durch die Kasse in die Einzelversicherung übertreten.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden hälftig geteilt.
Artikel 24
Unfall
Unfallversicherung
Bei einem von der SUVA anerkannten Unfall bezahlt der Arbeitgebende 80% des ausgefallenen Lohnes für den Unfalltag und die beiden Folgetage.
Artikel 23
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Anspruch auf zusätzliche EO-Entschädigung bei Militär-, Zivilschutz und zivilem Ersatzdienst
| a) als Rekrut während der Rekrutenschule | Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
|---|---|---|
| Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | |
| b) während der übrigen Militärdienstzeit und bis zu vier Wochen | 100% des Lohnes | |
| c) während länger andauernder Militärdienstzeit – von der 5. bis zur 17. Woche | célibataire sans obligation légale d'entretien | 50% des Lohnes |
| marié ou célibataire avec obligation légale d'entretien | 80% des Lohnes |
Der Zivilschutz- sowie der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.
Die oben aufgeführten Entschädigungen sind nur dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmende unmittelbar vor dem Dienst während mindestens 3 Monaten im Beruf tätig war, oder wenn er im Besitz eines für mehr als drei Monate gültigen schriftlichen Arbeitsvertrages ist.
Die Entschädigungen werden auf Grundlage von 8 1/4 Arbeitsstunden pro Tag (ohne Samstage) berechnet.
Der Arbeitgebende kann zur Finanzierung dieser EO-Ergänzungsleistung Beiträge bei einer Ersatzkasse oder einer Versicherung seiner Wahl einzahlen, oder die Zahlung dieser Ergänzungsleistung übernehmen.
Artikel 22
Beitrag Frühpensionierung
Der Beitrag beträgt 2.4% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (1.2 %) und Arbeitnehmer (1.2 %) bezahlt.
GAV Retaval: Artikel 5a
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Der Arbeitnehmende unterstützt den Arbeitgebenden bei der Umsetzung sämtlicher Massnahmen zur Gesundheitsvorsorge bei Unfällen und Berufskrankheiten sowie bei Massnahmen zur Sicherheit am Arbeitsplatz.
- Er muss insbesondere die sicherheitsrelevanten und gesundheitsfördernden Vorrichtungen sachgemäss benutzen, und er darf diese ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgebenden weder entfernen noch abändern.
- der Arbeitnehmende verpflichtet sich, keine sicherheitsgefährdenden elektronischen Geräte zu verwenden.
- der Arbeitnehmende verzichtet darauf, sein privates Mobiltelefon während der Arbeitszeit, ausser im Notfall, zu benutzen.
- Arbeitnehmende, die die unter Absatz a, b, c und d aufgeführten Anweisungen missachten, haben mit Sanktionen des Arbeitgebenden zu rechnen.
Artikel 8.2
Kündigungsfrist
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während welcher der Arbeitsvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 4.1 und 4.6
Kündigungsschutz
Kündigung zur Unzeit
In Ergänzung zu den Vorgaben von Art. 336c des Obligationenrechts (nachfolgend OR) und in Abweichung zu Art. 336c Abs. 1 Bst. b, darf der Arbeitgebende nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während der Arbeitnehmende durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeit verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen, ab sechstem bis und mit achtem Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem neunten Dienstjahr;
- während der Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeit verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen, und während 720 Tagen ab dem sechsten Dienstjahr.
Die Kündigung, die während einer der im vorangehenden Absatz 1 festgesetzten Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber diese Frist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird der Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
Artikel 5
Kaution
Für die in Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis g genannten Berufe und um den GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu garantieren, wird eine Kaution hinterlegt, deren Verwendung in Anhang II dieses GAV festgelegt ist.
Grundsatz
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile, vor Beginn der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, bei der PBK eine Kaution von höchstens CHF 10 000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2 000.00 ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen CHF 2 000.00 und CHF 20 000.00 pro Kalenderjahr beträgt die Kaution CHF 5 000.00. Überschreitet die Auftragssumme CHF 20 000.00, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF 10 000.00 zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter CHF 2 000.00, hat das Unternehmen der PBK den Werkvertrag vorzulegen.
Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Verwendung
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
- zur Zahlung von Konventionalstrafen;
- zur Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten.
Zugang
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 34 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt und er:
- auf das Rechtsmittel verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oder
- nach Beurteilung des Rekurses den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Vorgehen
- Zugriff auf die Kaution
Sind die Voraussetzungen von Artikel 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder volle Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen, oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen. - Aufstocken der Kaution
Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach dem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken. - Freigabe der Kaution
Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
-
- wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der dem GAV unterstellten Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
- bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung;
das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution automatisch rückerstattet.
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Verwaltung der Kautionen
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 41; Anhang II
Paritätische Organe
Paritätische Berufskommission
Schaffung
Es wird eine paritätische Berufskommission (nachstehend PBK) bestellt.
Artikel 32
Aufgaben paritätische Organe
Aufgaben und Zuständigkeiten der PBK
Der PBK obliegen folgende Aufgaben:
- sie beaufsichtigt die Einhaltung der GAV-Vorgaben. Zu diesem Zweck darf sie Kontrollen anordnen;
- sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 39), zieht diese ein – notfalls auch auf gerichtlichem Weg – und ist zuständig für deren Verwaltung;
- sie erteilt die Genehmigungen, die in Art. 11 Abs. 4 aufgeführt sind.
Aufgaben und Zuständigkeiten der engeren PBK
Die PBK kann einen Teil ihrer Kompetenzen auf die engeren PBK übertragen, insbesondere:
- die Durchführung von Kontrollen in Unternehmen, die dem GAV unterstellt sind;
Artikel 34 und 35
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafen
Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die den GAV verletzen, können mit einer Busse belegt werden. Diese kann für Arbeitnehmende bis zu CHF 10'000.– betragen; für Arbeitgebende kann sie sich bis zum Betrag der geschuldeten Leistungen erheben. Als Referenz dient die Berechnungstabelle für Konventionalstrafen im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrags des Ausbaugewerbes der Westschweiz.
Bei einer Verletzung des Verbots der Samstagsarbeit und unerlaubter Arbeit kann der Arbeitnehmende mit einer Busse bis zu CHF 500.– pro Verstoss belegt werden; der Arbeitgebende kann mit einer Busse von bis zu CHF 1'000.– pro beschäftigten Arbeitnehmenden und pro Verstoss belegt werden.
Die Bussen und Verfahrenskosten sind innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bussbescheids zu bezahlen. Der Ertrag aus den Bussgeldern deckt einen Teil der Kontrollkosten des GAV.
Artikel 39
Kontrollen
Gemeinsame Durchführung
Aufgrund von Art. Art. 357b OR können die Vertragsverbände von den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden die Einhaltung des vorliegenden GAV verlangen. Sie beauftragen die Paritätische Berufskommission, diesem Recht Geltung zu verschaffen. Letztere kann dafür ausdrücklich ermächtigten Drittpersonen die Kompetenz übertragen, vor Ort die Anwendung des GAV zu kontrollieren.
Artikel 31
Friedenspflicht
die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden gilt die absolute Friedenspflicht. Sie verzichten demnach auf jegliche Arbeitskämpfe.
Artikel 30
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