GAV für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2017 bis 31.12.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2017 bis 30.04.2018
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Örtlicher Geltungsbereich
8156
Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
8442
Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
8156
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
8442
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
8156
Die Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der im betrieblichen Geltungsbereich aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
8442
Die Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der im betrieblichen Geltungsbereich aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8156
Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.


Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8442
Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.


Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8156
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8442
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8156
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der im betrieblichen Geltungsbereich aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8442
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der im betrieblichen Geltungsbereich aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8156
Erfolgt von keiner der vertragschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf eine Kündigung, so gilt der GAV um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8442
Erfolgt von keiner der vertragschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf eine Kündigung, so gilt der GAV um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 31
Kontakt paritätische Organe
8156
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 66
Fax: 044 295 30 63
info@pk-marmor.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
8442
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 66
Fax: 044 295 30 63
info@pk-marmor.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8156
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 66
Fax: 044 295 30 63
info@pk-marmor.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8442
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 66
Fax: 044 295 30 63
info@pk-marmor.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8156
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 66
Fax: 044 295 30 63
info@pk-marmor.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8442
Paritätische Kommission Marmor- und Granitgewerbe
Postfach 3321
8021 Zürich
Tel. 044 295 30 66
Fax: 044 295 30 63
info@pk-marmor.ch

Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
8156
Mindestlöhne ab 2014 (per 1.5.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategoriepro Stundepro Monat
VorarbeiterCHF 30.67CHF 5'539.--
BerufsarbeiterCHF 27.92CHF 5'045.--
Steinwerker im 1. Jahr nach der Lehre (Mindestlohn gelten nur für Betriebe, welche Lehrlinge ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben)CHF 25.22CHF 4'555.--
FacharbeiterCHF 26.62CHF 4'804.--
HilfsarbeiterCHF 23.22CHF 4'200.--
Werkmeister CHF 6'405.--
Lehrling 1. Lehrjahr CHF 640.--
Lehrling 2. Lehrjahr CHF 790.--
Lehrling 3. Lehrjahr CHF 1'040.--



Artikel 10.1; Zusatzvereinbarung 2017
Löhne / Mindestlöhne
8442
Mindestlöhne ab 2014 (per 1.5.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategoriepro Stundepro Monat
VorarbeiterCHF 30.67CHF 5'539.--
BerufsarbeiterCHF 27.92CHF 5'045.--
Steinwerker im 1. Jahr nach der Lehre (Mindestlohn gelten nur für Betriebe, welche Lehrlinge ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben)CHF 25.22CHF 4'555.--
FacharbeiterCHF 26.62CHF 4'804.--
HilfsarbeiterCHF 23.22CHF 4'200.--
Werkmeister CHF 6'405.--
Lehrling 1. Lehrjahr CHF 640.--
Lehrling 2. Lehrjahr CHF 790.--
Lehrling 3. Lehrjahr CHF 1'040.--



Artikel 10.1; Zusatzvereinbarung 2017
Lohnkategorien
8156
Kategorie W (Werkmeister):
Arbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden.

Kategorie V (Vorarbeiter):
Arbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen.

Kategorie A (Berufsarbeiter):
Arbeitnehmende mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen.

Kategorie B (Facharbeiter):
Arbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger.

Kategorie C (Hilfsarbeiter):
Arbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen.

Kategorie D (Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz)

Artikel 10.2
Lohnkategorien
8442
Kategorie W (Werkmeister):
Arbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden.

Kategorie V (Vorarbeiter):
Arbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen.

Kategorie A (Berufsarbeiter):
Arbeitnehmende mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen.

Kategorie B (Facharbeiter):
Arbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger.

Kategorie C (Hilfsarbeiter):
Arbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen.

Kategorie D (Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz)

Artikel 10.2
Lohnerhöhung
8156
Einmalzulage 2017:
Einmalzulage von CHF 360.-- für alle unterstellten Arbeitnehmenden, die im Betrieb angestellt sind und im Kalenderjahr 2016 im Betrieb angestellt waren. Bei Arbeitsbeginn nach dem 1.1.2016 oder Arbeitsende vor dem 31.12.2016: anteilsmässige Einmalzulage von CHF 30.-- für jeden vollen Monat der Anstellung im Kalenderjahr 2016. Die Einmalzulage ist bis spätestens am 30.06.2017 auszuzahlen.


Zusatzvereinbarung 2017: Artikel 10
Lohnerhöhung
8442
Einmalzulage 2017:
Einmalzulage von CHF 360.-- für alle unterstellten Arbeitnehmenden, die im Betrieb angestellt sind und im Kalenderjahr 2016 im Betrieb angestellt waren. Bei Arbeitsbeginn nach dem 1.1.2016 oder Arbeitsende vor dem 31.12.2016: anteilsmässige Einmalzulage von CHF 30.-- für jeden vollen Monat der Anstellung im Kalenderjahr 2016. Die Einmalzulage ist bis spätestens am 30.06.2017 auszuzahlen.


Zusatzvereinbarung 2017: Artikel 10
13. Monatslohn
8156
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 12.1
13. Monatslohn
8442
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 12.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8156
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 12.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8442
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 12.1
Dienstaltersgeschenke
8156
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 12.1
Dienstaltersgeschenke
8442
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 12.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8156
Samstagsarbeit (12h00-17h00): 50% Zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00): 100% Zuschlag

Artikel 9.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8442
Samstagsarbeit (12h00-17h00): 50% Zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00): 100% Zuschlag

Artikel 9.1
Schichtarbeit
8156
1. und 2. Schicht (Tagesschichten): 5% Zuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)

Artikel 9.3
Schichtarbeit
8442
1. und 2. Schicht (Tagesschichten): 5% Zuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)

Artikel 9.3
Pikettdienst
8156
1. und 2. Schicht (Tagesschichten): 5% Zuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)

Artikel 9.3
Pikettdienst
8442
1. und 2. Schicht (Tagesschichten): 5% Zuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)

Artikel 9.3
Spesenentschädigung
8156
Bei Arbeiten auswärts: CHF 15.--/Tag
Ohne tägliche Heimkehr: tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad mit Sozius: CHF -.30/km
Benützung Kleinmoto: CHF -.20/km

Artikel 13
Spesenentschädigung
8442
Bei Arbeiten auswärts: CHF 15.--/Tag
Ohne tägliche Heimkehr: tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad mit Sozius: CHF -.30/km
Benützung Kleinmoto: CHF -.20/km

Artikel 13
weitere Zuschläge
8156
Werkzeuge:
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.

Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.

Artikel 14 und 15
weitere Zuschläge
8442
Werkzeuge:
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.

Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.

Artikel 14 und 15
Normalarbeitszeit
8156
Normalarbeitszeit 2'166.3 h/Jahr:
- durchschnittlich 180.5h/Monat
- durchschnittlich 41.5 h/Woche (Bandbreite: 37.5 - 45 h)
- durchschnittlich 8.3 h/Tag
Fünftagewoche (Samstag in der Regel arbeitsfrei)

Artikel 8
Normalarbeitszeit
8442
Normalarbeitszeit 2'166.3 h/Jahr:
- durchschnittlich 180.5h/Monat
- durchschnittlich 41.5 h/Woche (Bandbreite: 37.5 - 45 h)
- durchschnittlich 8.3 h/Tag
Fünftagewoche (Samstag in der Regel arbeitsfrei)

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
8156
Montag bis Samstagmittag (über 45 Wochenstunden): Zuschlag von 25%

Artikel 9.1
Überstunden / Überzeit
8442
Montag bis Samstagmittag (über 45 Wochenstunden): Zuschlag von 25%

Artikel 9.1
Ferien
8156
Dienstjahr oder AlterAnzahl FerienwochenAnzahl ArbeitstageAnzahl Stunden
1.-3. Dienstjahr420166
4.-12. Dienstjahr4.522.5186.75
Ab 13. Dienstjahr oder ab 50. Altersjahr525207.5
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge525207.5

Artikel 23.1
Ferien
8442
Dienstjahr oder AlterAnzahl FerienwochenAnzahl ArbeitstageAnzahl Stunden
1.-3. Dienstjahr420166
4.-12. Dienstjahr4.522.5186.75
Ab 13. Dienstjahr oder ab 50. Altersjahr525207.5
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge525207.5

Artikel 23.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8156
AnlassBezahlte Tage
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten3 Tage
Tod der Eltern2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern1 Tag
Heirat 1 Tag
Waffen- und Ausrüstungsinspektionerforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag; max. 1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt 1 Tag pro 2 Jahre
Rekrutierung 1 Tag

Artikel 21.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8442
AnlassBezahlte Tage
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten3 Tage
Tod der Eltern2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern1 Tag
Heirat 1 Tag
Waffen- und Ausrüstungsinspektionerforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag; max. 1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt 1 Tag pro 2 Jahre
Rekrutierung 1 Tag

Artikel 21.1
Bezahlte Feiertage
8156
Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (max. 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich geregelt.

Artikel 22.1
Bezahlte Feiertage
8442
Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (max. 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich geregelt.

Artikel 22.1
Bildungsurlaub
8156
5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr (in Absprache mit Arbeitgeber)

Artikel 25.7
Bildungsurlaub
8442
5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr (in Absprache mit Arbeitgeber)

Artikel 25.7
Krankheit
8156
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.



Artikel 17, 19 und 20
Krankheit
8442
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.



Artikel 17, 19 und 20
Unfall
8156
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.



Artikel 17, 19 und 20
Unfall
8442
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.



Artikel 17, 19 und 20
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8156
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 21
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8442
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 21
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8156
DienstartLohn
Bis 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche und während der ganzen Rekrutenschule, inkl. Durchdiener:
für Ledige50%
für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Artikel 18
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8442
DienstartLohn
Bis 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ab 5. Woche und während der ganzen Rekrutenschule, inkl. Durchdiener:
für Ledige50%
für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Artikel 18
Pensionsregelungen
8156
Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR + Granit' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat am 1.8.2008 allgemeinverbindlich erklärt und von den Sozialpartnern auf 1.11.2008 in Kraft gesetzt. Die Abzüge betragen arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig je 1%.
Pensionsregelungen
8442
Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR + Granit' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat am 1.8.2008 allgemeinverbindlich erklärt und von den Sozialpartnern auf 1.11.2008 in Kraft gesetzt. Die Abzüge betragen arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig je 1%.
Frühpensionierung
8156
Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR + Granit' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat am 1.8.2008 allgemeinverbindlich erklärt und von den Sozialpartnern auf 1.11.2008 in Kraft gesetzt. Die Abzüge betragen arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig je 1%.
Frühpensionierung
8442
Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR + Granit' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat am 1.8.2008 allgemeinverbindlich erklärt und von den Sozialpartnern auf 1.11.2008 in Kraft gesetzt. Die Abzüge betragen arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig je 1%.
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8156
Vollzugskostenbeitrag:
- Arbeitnehmende: 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
- Arbeitgeber: 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden

Artikel 25
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8442
Vollzugskostenbeitrag:
- Arbeitnehmende: 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
- Arbeitgeber: 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden

Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8156


Artikel 27
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8442


Artikel 27
Lernende
8156
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lehrlinge ab 2014
1. Lehrjahr CHF 640.--
2. Lehrjahr CHF 790.--
3. Lehrjahr CHF 1'040.--

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2014; OR 329a+e
Lernende
8442
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lehrlinge ab 2014
1. Lehrjahr CHF 640.--
2. Lehrjahr CHF 790.--
3. Lehrjahr CHF 1'040.--

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2014; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8156
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lehrlinge ab 2014
1. Lehrjahr CHF 640.--
2. Lehrjahr CHF 790.--
3. Lehrjahr CHF 1'040.--

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2014; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8442
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lehrlinge ab 2014
1. Lehrjahr CHF 640.--
2. Lehrjahr CHF 790.--
3. Lehrjahr CHF 1'040.--

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2014; OR 329a+e
Kündigungsfrist
8156
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen, max. verlängerbar bis 8 Wochen) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
2. - 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 7
Kündigungsfrist
8442
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen, max. verlängerbar bis 8 Wochen) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
2. - 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 7
Kündigungsschutz
8156
Eine Kündigung ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung zustehen.

Artikel 7.3
Kündigungsschutz
8442
Eine Kündigung ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung zustehen.

Artikel 7.3
Arbeitnehmervertretung
8156
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
8442
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
8156
Naturstein Verband Schweiz (NVS)
Arbeitgebervertretung
8442
Naturstein Verband Schweiz (NVS)
Paritätische Fonds
8156
Paritätischer Berufsfonds Marmor und Granit (Magrafonds)
Paritätische Fonds
8442
Paritätischer Berufsfonds Marmor und Granit (Magrafonds)
Aufgaben paritätische Organe
8156


Artikel 3
Aufgaben paritätische Organe
8442


Artikel 3
Folge bei Vertragsverletzung
8156
Artikel 4 und Artikel 7 und 8 des Reglements der Paritätischen Kommission Marmor und Granit
Folge bei Vertragsverletzung
8442
Artikel 4 und Artikel 7 und 8 des Reglements der Paritätischen Kommission Marmor und Granit
Schlichtungsverfahren
8156
Schlichtungsverfahren
1. Stufe Betriebsebene
2. Stufe Vertreter der vertragsschliessenden Verbände
3. Stufe Paritätische Kommission

Artikel 5
Schlichtungsverfahren
8442
Schlichtungsverfahren
1. Stufe Betriebsebene
2. Stufe Vertreter der vertragsschliessenden Verbände
3. Stufe Paritätische Kommission

Artikel 5
Friedenspflicht
8156
Die Vertragsparteien sind zur Überzeugung gelangt, dass die sich stellenden arbeitsrechtlichen Probleme im Marmor- und Granitgewerbe am besten gelöst werden können, wenn die Sozialpartner diese gemeinsam und partnerschaftlich behandeln. Zu diesem Zweck und im Bestreben, eine gesunde Branche mit Vollbeschäftigung zu erhalten und den Arbeitsfrieden zu wahren, verpflichten sie sich, sich nach Treu und Glauben gegenseitig zu unterstützen und die Interessen der Berufsorganisationen gebührend zu fördern.

Grundsatz
Friedenspflicht
8442
Die Vertragsparteien sind zur Überzeugung gelangt, dass die sich stellenden arbeitsrechtlichen Probleme im Marmor- und Granitgewerbe am besten gelöst werden können, wenn die Sozialpartner diese gemeinsam und partnerschaftlich behandeln. Zu diesem Zweck und im Bestreben, eine gesunde Branche mit Vollbeschäftigung zu erhalten und den Arbeitsfrieden zu wahren, verpflichten sie sich, sich nach Treu und Glauben gegenseitig zu unterstützen und die Interessen der Berufsorganisationen gebührend zu fördern.

Grundsatz
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