Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.06.2016
bis 31.03.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2016 bis 30.04.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2016 bis 30.04.2018
Kurzinfo Geltungsbereich
Gilt für die Kantone ZH (ausgenommen Gipser Stadt Zürich), BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und TI (ausgenommen Gipser).
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.
Artikel 1.1
Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Art. 20 des GAV ausgenommen.
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler und Gipser ausführen oder ausführen lassen (inkl. Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und Gipserabteilungen).
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Ausgenommen sind: kaufmännisches Personal, Berufsangehörige in höherer leitender Stellung, Lehrlinge
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 20 des Gesamtarbeitsvertrages ausgenommen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler und
Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.
a. Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
b. Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährlicher Werkstoffe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen (nachfolgend Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer und der Lehrlinge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung, so gilt der Vertrag jeweils für ein weiteres Jahr (Kündigungsfrist: 1 Monat).
Artikel 5
Artikel 5
Kontakt paritätische Organe
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes (ZPBK)
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Strassburgstrasse 11
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 65
info@zpbk.ch
http://www.zpbk.ch
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Monats-Sockellöhne, gültig ab 1.4.12 (per 1.10.2012 allgemeinverbindlich erklärt) | Maler | Gipser |
---|---|---|
V Vorarbeiter | CHF 5'473.-- | CHF 5'684.-- |
A Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'780.-- | CHF 4'995.-- |
B Berufsarbeiter | CHF 4'421.-- | CHF 4'594.-- |
C Hilfsarbeiter | CHF 4'233.-- | CHF 4'393.-- |
D Branchenfremder | CHF 3'951.-- | CHF 4'061.-- |
Lehrabgänger im 1. Jahr | CHF 4'045.-- | CHF 4'206.-- |
Lehrabgänger im 2. Jahr | CHF 4'280.-- | CHF 4'440.-- |
Lehrabgänger im 3. Jahr | CHF 4'544.-- | CHF 4'759.-- |
Artikel 9.3
Lohnkategorien
Kategorie V - Vorarbeiter
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.
Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss als Maler oder Gipser gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10); im weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation die selbständig Berufsarbeiten gemäss Art. 2 Absatz 2 des Bundesratsbeschluss vom 22. September 2010 über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z.B. Vergolder gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.
Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Bundesratsbeschlusses vom 22. September 2010 über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV für das Maler-und Gipsergewerbe ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen.
Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahre als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter).
Kategorie D - Branchenfremde Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- oder Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein
automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter).
Artikel 9.1
Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder eine gleichwertige Ausbildung im EU-Raum mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.
Kategorie A - Gelernte Berufsarbeiter
Als gelernte Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer des Maler- und Gipsergewerbes mit Lehrabschluss als Maler oder Gipser gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10); im weiteren alle Arbeitnehmer mit gleichwertiger Qualifikation die selbständig Berufsarbeiten gemäss Art. 2 Absatz 2 des Bundesratsbeschluss vom 22. September 2010 über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe ausführen. Arbeitnehmer mit anderen Lehrabschlüssen, z.B. Vergolder gelten nicht automatisch als gelernte Berufsarbeiter.
Kategorie B - Berufsarbeiter
Als Berufsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Maler- und Gipsergewerbes gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Bundesratsbeschlusses vom 22. September 2010 über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV für das Maler-und Gipsergewerbe ausführen, aber den Anforderungen der gelernten Berufsarbeiter nicht genügen.
Kategorie C - Hilfsarbeiter
Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die während maximal 4 Jahre als Hilfskräfte im Maler- und Gipsergewerbe angestellt sind. Danach erfolgt ein automatischer Wechsel in die Kategorie B (Berufsarbeiter).
Kategorie D - Branchenfremde Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne branchenspezifische Berufserfahrung im Maler- oder Gipsergewerbe gelten während der ersten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses als branchenfremd. Danach erfolgt ein
automatischer Wechsel in die Kategorie C (Hilfsarbeiter).
Artikel 9.1
Lohnerhöhung
Ab 1.4.2012 (per 1.10.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Erhöhung der Monatslöhne ab in allen Kategorien um CHF 85.--.
Artikel 9.3+4
Generelle Erhöhung der Monatslöhne ab in allen Kategorien um CHF 85.--.
Artikel 9.3+4
13. Monatslohn
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.
Artikel 9.6
Artikel 9.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.
Artikel 9.6
Artikel 9.6
Dienstaltersgeschenke
Den Arbeitnehmern wird Ende des Kalenderjahres ein ganzer durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt.
Artikel 9.6
Artikel 9.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% Zeitzuschlag
Nachtarbeit (20h00-06h00): 100% Zeitzuschlag
Artikel 8.4
Nachtarbeit (20h00-06h00): 100% Zeitzuschlag
Artikel 8.4
Spesenentschädigung
Mittagsentschädigung bei Arbeiten auswärts:
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad: CHF -.35/km
Personalverleihfirmen: Tagespauschale von CHF 13.50/Einsatztag
Artikel 10; Merkblatt der ZPBK zur Mittagsentschädigung
- Variante 1: max. CHF 20.--/Mahlzeit
- Variante 2: CHF 262.--/Monat (Absenzen (ausgenommen Ferien- und Feiertage) können mit CHF 13.50 pro Tag in Abzug gebracht werden)
Benützung Privatauto: CHF -.60/km
Benützung Motorrad: CHF -.35/km
Personalverleihfirmen: Tagespauschale von CHF 13.50/Einsatztag
Artikel 10; Merkblatt der ZPBK zur Mittagsentschädigung
weitere Zuschläge
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern sind pro Jahr vom Arbeitgeber zwei Überkleider zu entschädigen.
Artikel 18
Artikel 18
Normalarbeitszeit
Grundsatz (ausnahmsweise durchbrechbar): 5 Tage-Woche (Montag bis Freitag)
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h
Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Ausnahmefälle werden von der ZPBK bestimmt.
Artikel 8
Durchschnittliche Arbeitszeit: 8h/Tag, 40h/Woche
Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48h
Jährliche Höchstarbeitszeit: 2'088h
Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. Ausnahmefälle werden von der ZPBK bestimmt.
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Angeordnete Überstunden und die Überstundenzuschläge werden grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen.
Werden die Mehrstunden nicht mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so sind sie bis Ende April des Folgejahres mit einem Lohnzuschlag von 25% auszubezahlen.
Artikel 8
Werden die Mehrstunden nicht mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so sind sie bis Ende April des Folgejahres mit einem Lohnzuschlag von 25% auszubezahlen.
Artikel 8
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 |
Zwischen vollendetem 20. und vollendetem 50. Altersjahr | 22 |
Ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 |
Vom Ferienanspruch sind 5, bzw. 10 Ferientage während der Wintermonate (November bis März) zu beziehen.
Artikel 12
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Verheiratung | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod von Geschwistern und Schwiegereltern | 2 Tage |
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, Kindern oder Eltern | 3 Tage |
Militär, Inspektion | 0.5 Tage |
Umzug, bei überjährigem, ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag, 1x/3 Jahre |
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens 9 Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen.
Bildungsurlaub
In beidseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Besuch Weiterbildungskursen zu fördern. Dabei soll ein einzelner Mitarbeiter pro Kalenderjahr bis 5 Kurstage belegen können.
Artikel 26; GIMAFONDS-Reglement
Artikel 26; GIMAFONDS-Reglement
Krankheit
Krankheit - Krankentaggeldversicherung:
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Artikel 13 und 14
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Artikel 13 und 14
Unfall
Krankheit - Krankentaggeldversicherung:
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Artikel 13 und 14
- Leistung: 80% des Bruttolohnes (inkl. 13. Monatslohn), während 730 Tagen
- Prämien: Anteil des/der Arbeitnehmenden: 1.25% des individuellen Bruttolohnes
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Artikel 13 und 14
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die EOG nach der Niederkunft keine Leistungen, Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 11 und 15
16 Wochen, 80%; der Mutterschaftsurlaub ist 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten.
Erbringt die EOG nach der Niederkunft keine Leistungen, Lohnfortzahlung während max. 8 Wochen.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 11 und 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 100% |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% | |
Kaderschule, Abverdienen, Durchdiener, andere Dienstleistungen | 100% |
Artikel 16
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag:
- ArbeitnehmerInnen: CHF 6.--/Monat
- Arbeitgeber CHF 10.--/Monat
Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5 ‰ der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.
Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
- ArbeitnehmerInnen: CHF 6.--/Monat
- Arbeitgeber CHF 10.--/Monat
Beitrag für die berufliche Weiterbildung (GIMAFONDS):
ArbeitnehmerInnen CHF 17.--/Monat, Arbeitgeber CHF 150.--/Jahr zuzüglich 1.5 ‰ der durch die SUVA-Abrechnung ausgewiesene Vorjahres-Lohnsumme.
Artikel 20; Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung (GIMAFONDS) Artikel 4
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Sexuelle Belästigung
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Benachteiligungen und Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Rasse, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ausschliesst sowie Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert. Die Unternehmen schaffen eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen.
Artikel 23
Artikel 23
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte «Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» (KAGA), die sich mit einschlägigen Sachfragen auseinandersetzt und geeignete Massnahmen empfiehlt oder anordnet, welche den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit fördern.Die ASA-Branchenlösung («Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe») verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Artikel 19
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA-Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
Artikel 19
Lernende
Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV
Junge Arbeitnehmende
Protokollvereinbarung Lehrlinge; Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Gipser-, bzw. Malerberuf des SMGV
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 1 Woche |
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis | 2 Wochen |
Im überjährigen Arbeitsverhältnis | 1 Monat |
Ab 7. Arbeitsjahr | 2 Monate |
Ab vollendetem 10. Arbeitsjahr | 3 Monate |
Artikel 7.3
Kündigungsschutz
Sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden:
- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.
Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
Artikel 7.3.2
- ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden. Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.
Ist die Kündigung nach Abs. 1 zulässig und ist der erkrankte Mitarbeiter im Kündigungszeitpunkt noch nicht voll arbeitsfähig, muss sichergestellt werden, dass der erkrankte Arbeitnehmende bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer nach Art. 13 bzw. bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit prämienfrei in der kollektiven Taggeldversicherung des Betriebes verbleiben und Taggeldleistungen beziehen kann.
Artikel 7.3.2
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV)
Paritätische Fonds
Gimafonds
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.
Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.
Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.
Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.
Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Seit der Einführung des obligatorischen Berufsbeitrages am 1. Januar 1978 konnte das Kursangebot für die berufliche Weiterbildung stark erweitert werden. Gleichzeitig sind aber auch die materiellen Grundlagen für den Kursbesuch wesentlich verbessert worden, um den Arbeitnehmern des Maler- und Gipsergewerbes den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu erleichtern.
Der Gimafonds erbringt beim Kursbesuch grosszügige Leistungen in Form von Lohnausfallentschädigungen, Übernachtungs- und Reisekostenvergütungen sowie einen Anteil der jeweiligen Kurskosten gemäss Reglement.
Die vertragschliessenden Verbände SMGV, Unia und Syna empfehlen sämtlichen Berufs- und Hilfsarbeitern den Besuch solcher Weiterbildungsveranstaltungen, um persönlich mit den ständigen Erneuerungen in unserer Branche Schritt halten zu können.
Kursprogramme, Anmeldungen und Reglemente über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.
Gimafonds
Berufsbeitrag des Maler- und Gipsergewerbes
Postfach 3276
8021 Zürich
044 295 30 60
Kaution
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution:
Bei definitiver Einstellung der Tätigkeit im Maler- und/oder Gipsergewerbe (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang Kaution: Artikel 1, 2, 4 und 7
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution:
Bei definitiver Einstellung der Tätigkeit im Maler- und/oder Gipsergewerbe (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang Kaution: Artikel 1, 2, 4 und 7
Aufgaben paritätische Organe
Die RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern anderseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.
Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.
Artikel 6.3
Die ZPBK und die RPBK haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss Artikel 357b Absatz 1 OR:
1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung;
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Akkord- und Schwarzarbeit);
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
Gegen Entscheide der RPBK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die ZPBK, Postfach 3276, 8021 Zürich, gelangen und schriftliche Anträge stellen.
Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der ZPBK.
Artikel 6.3
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 6.4
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK)
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)
Artikel 2.1 und 6
2. Stufe: Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK)
Artikel 2.1 und 6
Friedenspflicht
Artikel 3