GAV Personalverleih

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012 bis 31.07.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2012 bis 31.07.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
5625
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
5625
Gilt für sämtliche Betriebe, die Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach AVG sind und gemäss Art. 66 UVG (SR 832.20) in der Klasse 70C SUVA-versichert sind.

Es steht Betrieben ausserhalb des betrieblichen Geltungsbereiches frei, sich dem GAV Personalverleih zu unterstellen.

Betriebe mit anderen GAV:
Gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Listen Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Artikel 2 und 3
Persönlicher Geltungsbereich
5625
Gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben gemäss Artikel 2 als entliehene Arbeitnehmende beschäftigt sind.

Ausnahmen: Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach Suva.

Artikel 4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5625
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5625
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die
a. Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach Arbeitsvermittlungsgesetz sind und
b. gemäss Artikel 66 des Unfallversicherungsgesetzes in der Klasse 70C SUVA-versichert sind und
c. bezüglich der verliehenen Arbeitnehmenden pro Kalenderjahr eine Lohnsumme von mindestens 1 200 000.— Franken aufweisen.

Betriebe, die gegenüber der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA) glaubhaft machen können, dass sie die Lohnsumme von 1 200 000.— Franken konjunkturell bedingt lediglich vorübergehend überschreiten, werden von der SPKA vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5625
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmende, die von Betrieben gemäss Ziffer 1 verliehen werden. Ausgenommen sind Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach SUVA. Ausgenommen sind weiter Arbeitnehmende, die bei Engpässen (z.B. Ferienabwesenheiten und Arbeitsverhinderungen der Betriebsleiter oder Arbeitsspitzen) in landwirtschaftliche Betriebe verliehen werden.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5625
Wird der Vertrag nicht 6 Monate vor Vertragsende von einer Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich jeweils um 1 Jahr.

Artikel 43
Kontakt paritätische Organe
5625
Schweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA)
c/o Gewerkschaft Unia
Zentralsekretariat
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5625
Schweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA)
c/o Gewerkschaft Unia
Zentralsekretariat
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5625
Schweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA)
c/o Gewerkschaft Unia
Zentralsekretariat
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch
Hinweise GAV Personalverleih
5625
Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Listen Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

Artikel 3 und 5
Löhne / Mindestlöhne
5625
GebietGelernt/UngelerntJahreslohnMonatslohnStundenlohn (Basislohn)
NormallohnUngelernteCHF 39'000.--CHF 3'000.--CHF 16.46
GelernteCHF 52'000.--CHF 4'000.--CHF 21.95
HochlohnUngelernteCHF 41'600.--CHF 3'200.--CHF 17.56
GelernteCHF 55'900.--CHF 4'300.--CHF 23.59
Hochlohngebiet: Agglomeration Bern, BS, BL, ZH, GE, arc lémanique.
Basis für die Jahresstundenberechnung: 52,07 Wochen à 42 Stunden= 2187 Stunden.
Grundlage für die Berechnung: Ort des Einsatzbetriebes

Grenzgebiet TI und Westjura:
Im ersten Vertragsjahr kann der Mindestlohn von CHF 39'000.-- für Ungelernte um 10%, im zweiten Vertragsjahr um 5% unterschritten werden. Nach dem zweiten Vertragsjahr läuft diese Übergangsregelung aus. Die paritätische Kommission definiert die Grenzgebiete.
Für LehrabgängerInnen im ersten Beschäftigungsjahr nach der Lehre kann der Mindestlohn (für Gelernte) um 10% reduziert werden.

Auf Antrag kann die Schweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA) mit Zustimmung der zuständigen paritätischen Vollzugskommission der entsprechenden Branche bei Arbeitnehmenden unter 17 Jahren, Schülern, Praktikanten und Personen, die maximal 2 Monate im Kalenderjahr beschäftigt werden, sowie bei Personen mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit von den erfassten Tarifen Abweichungen um bis zu 15% bewilligen.



Artikel 20, 21 und 22
Lohnerhöhung
5625




Artikel 20.6
13. Monatslohn
5625
Es besteht ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn.



Artikel 18.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5625
Es besteht ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn.



Artikel 18.2
Dienstaltersgeschenke
5625
Es besteht ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn.



Artikel 18.2
Lohnauszahlung
5625
Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

Artikel 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5625
Vorübergehende Nachtarbeit (23.00-06.00): Lohnzuschlag 25%
Vorübergehende Nachtschichten (23.00-06.00, 22.00-05.00 oder 00.00-07.00): Lohnzuschlag von 25%

Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.
Vorbehalten: betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und institutionalisierter Sonntagsarbeit



Artikel 24 und 25
Schichtarbeit
5625
Vorübergehende Nachtschichten (23.00-06.00, 22.00-05.00 oder 00.00-07.00): Lohnzuschlag von 25%



Artikel 25
Pikettdienst
5625
Vorübergehende Nachtschichten (23.00-06.00, 22.00-05.00 oder 00.00-07.00): Lohnzuschlag von 25%



Artikel 25
Spesenentschädigung
5625
Auswärtige Verpflegung:
Sieht ein Branchenvertrag, dessen Lohnvorschriften integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind, eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung vor, ist diese auch verliehenen Arbeitnehmenden auszurichten.



Artikel 27
Normalarbeitszeit
5625
42 Stunden pro Woche



Artikel 12
Überstunden / Überzeit
5625
- 43. – 45. Wochenarbeitsstunde: zuschlagsfreie, 1:1 zu kompensierende Überstunden
- 10. – 12. Tagesarbeitsstunde und 46.-50. Wochenarbeitstunde: Überzeit; an Wochentagen 25% Lohnzuschlag, an Sonntagen 50% Lohnzuschlag

Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.
Vorbehalten: betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und institutionalisierter Sonntagsarbeit



Artikel 12 und 24
Ferien
5625
AlterskategorieFerientageEntschädigung
Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr25 Arbeitstage10.6%
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Arbeitstage8.33%
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25 Arbeitstage10.6%

Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.



Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5625
AnlassBezahlte Tage*
Heirat des Arbeitnehmenden3 Tage
Todesfall in der in der Gemeinschaft lebenden Familie oder des/der Lebenspartners/in3 Tage
Todesfall von Geschwistern, Eltern, Gross- und Schwiegereltern1 Tag
Geburt oder Heirat eines Kindes1 Tag
Militärische Inspektion0.5 Tag
Pflege eines kranken Kindes pro Krankheitsfallbis zu 3 Tage
Erfüllung gesetzlicher Pflichtennötige Stunden

*Der Anspruch besteht nach der Probezeit.



Artikel 15
Bezahlte Feiertage
5625
- Nach Ablauf von 13 Wochen Anspruch auf die Entschädigung für den Lohnausfall für alle einem Sonntag gleichgestellten offiziellen Feiertage, die auf einen Werktag fallen. (Ausnahme: Anspruch auf Lohnausfall für den 1. August, sofern er auf einen Werktag fällt, besteht ab dem 1. Arbeitstag)
- Möglichkeit einer pauschalen Bezahlung von 3.2% auf den AHV-Lohn.



Artikel 14
Bildungsurlaub
5625




Artikel 7.2
Krankheit
5625
Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (max. 3% im ersten Vertragsjahr, danach max. 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt

Für Arbeitnehmende, die
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge und Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind.





Artikel 3.2, 28, 29 und 30
Unfall
5625
Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (max. 3% im ersten Vertragsjahr, danach max. 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt

Für Arbeitnehmende, die
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge und Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind.





Artikel 3.2, 28, 29 und 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5625


Vaterschaftsurlaub: 1 Tag



Artikel 15 und 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5625
Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala

Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.



Artikel 16
Berufliche Vorsorge BVG
5625
Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (max. CHF 38.55 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65)CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'167.50

Die "maximalen" und "minimalen" Beträge, sowie der "Koordinationsbetrag" ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in swisstempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5625
Berufsbeiträge:
WerLohnprozent
Arbeitnehmende0.7%
Arbeitgebende0.3%




Die Beiträge ersetzen jene Beiträge der in Art. 3 erfassten GAV.

Artikel 7 und 8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5625


Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.



Artikel 7.2 und 26
Arbeitnehmervertretung
5625
Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz
Arbeitgebervertretung
5625
swissstaffing
Paritätische Fonds
5625
Spezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung

Artikel 7.2
Aufgaben paritätische Organe
5625


Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing



Regionale paritätische Berufskommissionen (RPKA):
- Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung sollen drei nach Sprachregionen definierte Komissionen bestehen.
- Kompetenzen: Kontrolle der GAV-Bestimmungen, Ausfällen von Konventionalstrafen

Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKA)

Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Folge bei Vertragsverletzung
5625
Siehe Artikel 37 und 38
Schlichtungsverfahren
5625
StufeZuständige Institution
1. StufeSchiedsgericht
2. StufePräsidentIn des Obergerichts ZH

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKA und RPKA.

Artikel 39 und 40
Friedenspflicht
5625
Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

Artikel 9.1
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Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12882 19.02.2024 01.03.2024
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10.12790 20.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12554 24.11.2022 13.11.2023
9.12469 24.11.2022 21.08.2023
9.12447 24.11.2022 07.08.2023
9.12259 24.11.2022 17.04.2023
9.12071 24.11.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11865 24.11.2021 17.11.2022
8.11443 24.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11351 24.06.2021 01.07.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.11213 24.12.2020 18.02.2021
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