GAV Personalverleih

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.05.2016 bis 31.12.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2016 bis 31.12.2018
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Örtlicher Geltungsbereich
7828
Gilt für die ganze Schweiz.

GAV Personalverleih: Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
7828
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach AVG sind und deren Hauptaktivität der Personalverleih ist.

Es steht Betrieben ausserhalb des betrieblichen Geltungsbereiches frei, sich dem GAV Personalverleih zu unterstellen. Eine Befreiung ist dann nur auf das Ablaufdatum des GAV Personalverleih gemäss Art. 43 dieses Vertrages möglich.

Betriebe mit anderen GAV:
Gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Dieser Ausschluss wird vereinbart, weil die orts- und branchenüblichen Löhne in diesen Branchen über den Mindestlöhnen in Art. 20 des vorliegenden GAV liegen.

GAV Personalverleih: Artikel 2 und 3
Persönlicher Geltungsbereich
7828
Gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben gemäss Art. 2 als entliehene Arbeitnehmende beschäftigt sind.

Ausnahmen: Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach Suva unterstehen diesem GAV nicht.

Einzelnen Arbeitgebern, die am GAV Personalverleih nicht beteiligt sind, steht es frei, sich dem GAV Personalverleih anzuschliessen.

GAV Personalverleih: Artikel 4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7828
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7828
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die
a. Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach Arbeitsvermittlungsgesetz sind und
b. deren Hauptaktivität der Personalverleih ist.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7828
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmende, die von Betrieben gemäss Ziffer 2 verliehen werden. Ausgenommen sind Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach SUVA. Ausgenommen sind weiter Arbeitnehmende, die bei Engpässen (z.B. Ferienabwesenheiten und Arbeitsverhinderungen der Betriebsleiter oder Arbeitsspitzen) in landwirtschaftliche Betriebe verliehen werden.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Kontakt paritätische Organe
7828
Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
7828
Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
7828
Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch
Hinweise GAV Personalverleih
7828
Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Löhne / Mindestlöhne
7828
JahrGebietLohnklassenJahreslohnMonatslohnStundenlohn (Basislohn)
2016NormallohnUngelernteCHF 41'600.--CHF 3'200.-- x 13CHF 17.56
AngelernteCHF 46'904.--CHF 3'608.-- x 13CHF 19.80
GelernteCHF 53'300.--CHF 4'100.-- x 13CHF 22.50
TessinUngelernteCHF 39'000.--CHF 3'000.-- x 13CHF 16.46
AngelernteCHF 45'760.--CHF 3'520.-- x 13CHF 19.31
GelerntCHF 52'000.--CHF 4'000.-- x 13CHF 21.95
HochlohnUngelernteCHF 44'200.--CHF 3'400.-- x 13CHF 18.66
AngelernteCHF 50'336.--CHF 3'872.-- x 13CHF 21.25
GelernteCHF 57'200.--CHF 4'400.-- x 13CHF 24.14
2017NormallohnUngelernteCHF 42'900.--CHF 3'300.-- x 13CHF 18.11
AngelernteCHF 47'476.--CHF 3'652.-- x 13CHF 20.04
GelernteCHF 53'950.--CHF 4'150.-- x 13CHF 22.77
TessinUngelernteCHF 39'000.--CHF 3'000.-- x 13CHF 16.46
AngelernteCHF 45'760.--CHF 3'520.-- x 13CHF 19.31
GelerntCHF 52'000.--CHF 4'000.-- x 13CHF 21.95
HochlohnUngelernteCHF 45'500.--CHF 3'500.-- x 13CHF 19.20
AngelernteCHF 50'908.--CHF 3'916.-- x 13CHF 21.49
GelernteCHF 57'850.--CHF 4'450.-- x 13CHF 24.42
2018NormallohnUngelernteCHF 44'200.--CHF 3'400.-- x 13CHF 18.66
AngelernteCHF 48'620.--CHF 3'740.-- x 13CHF 20.52
GelernteCHF 55'250.--CHF 4'250.-- x 13CHF 23.32
TessinUngelernteCHF 39'000.--CHF 3'000.-- x 13CHF 16.46
AngelernteCHF 45'760.--CHF 3'520.-- x 13CHF 19.31
GelerntCHF 52'000.--CHF 4'000.-- x 13CHF 21.95
HochlohnUngelernteCHF 46'800.--CHF 3'600.-- x 13CHF 19.75
AngelernteCHF 52'052.--CHF 4'004.-- x 13CHF 21.97
GelernteCHF 59'150.--CHF 4'550.-- x 13CHF 24.97

Die in tempdata erfassten Lohnklassen, Lohneinteilungen und Löhne gelten als integrierender Bestandteil dieses GAV Personalverleih.

Hochlohngebiet: Agglomeration Bern, Arc lémanique und die Kantone BS, BL, ZH und GE. Die Hochlohngebiete Agglomeration Bern und Arc lémanique werden im Anhang 3 definiert.

Basis für die Jahresstundenberechnung: 52,07 Wochen à 42 Stunden= 2187 Stunden.

Grundlage für die Berechnung: Ort des Einsatzbetriebes.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Dieser Ausschluss wird vereinbart, weil die orts- und branchenüblichen Löhne in diesen Branchen über den Mindestlöhnen in Art. 20 des vorliegenden GAV liegen.

Als gelernt gelten Arbeitnehmende mit:
- einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis (EFZ) der Branche
- einer abgeschlossenen, mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist, oder
- einer Attestlehre (EBA) der Branche und mindestens drei Jahren Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit.

Als angelernt gelten Arbeitnehmende mit mindestens vier Jahren Berufspaxis in der auszuübenden Tätigkeit, für die es eine Berufsbildung gibt. Der Arbeitnehmende muss dabei pro Kalenderjahr mindestens 1000 Arbeitsstunden absolviert haben. Der Minimallohn eines Angelernten beträgt 88% der Minimallöhne für gelernte Arbeitnehmer nach Art. 20 GAV Personalverleih.

Die Berechnung der Bruttolöhne für Ungelernte, Gelernte und Angelernte für das Jahr 2016 richtet sich nach Anhang 2.

Berechnungsmodul Minimallöhne für Ungelernte, Gelernte und Angelernte für das Jahr 2016:

Ungelernte, 20 bis 49 Jahre
Normal CHF 3'200/Mt.Hochlohn CHF 3'400/Mt.TI CHF 3‘000/Mt.
Basislohn / Std. CHF 17.56CHF 18.66CHF 16.46
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes)CHF 0.56CHF 0.60CHF 0.53
Ferienentschädigung (8,33% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung)CHF 1.51CHF 1.60CHF 1.42
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung)CHF 1.64 CHF 1.74CHF 1.53
Bruttolohn / Std.CHF 21.27CHF 22.60CHF 19.94

Ungelernte, bis 19 Jahre oder ab 50 Jahre
Normal CHF 3'200/Mt.Hochlohn CHF 3'400/Mt.TI CHF 3‘000/Mt.
Basislohn / Std. CHF 17.56CHF 18.66CHF 16.46
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes)CHF 0.56CHF 0.60CHF 0.53
Ferienentschädigung (10,6% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung)CHF 1.92CHF 2.04CHF 1.80
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung)CHF 1.67 CHF 1.77CHF 1.57
Bruttolohn / Std.CHF 21.71CHF 23.07CHF 20.36

Gelernte, 20 bis 49 Jahre
Normal CHF 4'100/Mt.Hochlohn CHF 4'400/Mt.TI CHF 4‘000/Mt.
Basislohn / Std. CHF 22.50CHF 24.14CHF 21.95
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes)CHF 0.72CHF 0.77CHF 0.70
Ferienentschädigung (8,33% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung)CHF 1.93CHF 2.08CHF 1.89
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung)CHF 2.09 CHF 2.25CHF 2.04
Bruttolohn / Std.CHF 27.24CHF 29.25CHF 26.58

Gelernte, bis 19 Jahre oder ab 50 Jahre
Normal CHF 4'100/Mt.Hochlohn CHF 4'400/Mt.TI CHF 4‘000/Mt.
Basislohn / Std. CHF 22.50CHF 24.14CHF 21.95
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes)CHF 0.72CHF 0.77CHF 0.70
Ferienentschädigung (10,6% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung)CHF 2.46CHF 2.64CHF 2.40
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung)CHF 2.14 CHF 2.29CHF 2.09
Bruttolohn / Std.CHF 27.82CHF 29.84CHF 27.14

Angelernte, 20 bis 49 Jahre
Normal CHF 3'608/Mt.Hochlohn CHF 3'872/Mt.TI CHF 3‘520/Mt.
Basislohn / Std. CHF 19.80CHF 21.25CHF 19.31
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes)CHF 0.63CHF 0.68CHF 0.62
Ferienentschädigung (8,33% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung)CHF 1.70CHF 1.83CHF 1.66
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung)CHF 1.84 CHF 1.98CHF 1.80
Bruttolohn / Std.CHF 23.98CHF 25.74CHF 23.39

Angelernte, bis 19 Jahre oder ab 50 Jahre
Normal CHF 3'608/Mt.Hochlohn CHF 3'872/Mt.TI CHF 3‘520/Mt.
Basislohn / Std. CHF 19.80CHF 21.25CHF 19.31
Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes)CHF 0.63CHF 0.68CHF 0.62
Ferienentschädigung (10, 6% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung)CHF 2.17CHF 2.32CHF 2.11
13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung)CHF 1.88 CHF 2.02CHF 1.84
Bruttolohn / Std.CHF 24.48CHF 26.27CHF 23.88

Für LehrabgängerInnen im ersten Beschäftigungsjahr nach der Lehre kann der Mindestlohn (für Gelernte) um 10% reduziert werden.

Auf Antrag kann die Schweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKP) mit Zustimmung der zuständigen paritätischen Vollzugskommission der entsprechenden Branche bei Arbeitnehmenden unter 17 Jahren, Schülern, Praktikanten und Personen, die maximal 2 Monate im Kalenderjahr beschäftigt werden, sowie bei Personen mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit von den erfassten Tarifen Abweichungen um bis zu 15% bewilligen.





Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn rückwirkend ab 4.8.2017 von CHF 19.70 / Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

GAV Personalverleih: Artikel 18, 20, 21 und 22, Anhang 2, 3 und 4
Lohnkategorien
7828
Als gelernt gelten Arbeitnehmende mit:
- einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis (EFZ) der Branche
- einer abgeschlossenen, mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist oder
- einer Attestlehre (EBA) der Branche und mindestens drei Jahren Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit.

Als angelernt gelten Arbeitnehmende mit mindestens vier Jahren Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit, für die es eine Berufsbildung gibt. Der Arbeitnehmende muss dabei pro Kalenderjahr mindestens 1000 Arbeitsstunden absolviert haben. Der Minimallohn eines Angelernten beträgt 88% der Minimallöhne für gelernte Arbeitnehmer nach Artikel 20 GAV Personalverleih.



GAV Personalverleih: Artikel 20
Lohnerhöhung
7828






GAV Personalverleih: Artikel 20.2 und Anhang 4
13. Monatslohn
7828
Es besteht ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn.



GAV Personalverleih: Artikel 18.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7828
Es besteht ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn.



GAV Personalverleih: Artikel 18.2
Dienstaltersgeschenke
7828
Es besteht ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn.



GAV Personalverleih: Artikel 18.2
Lohnauszahlung
7828
Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7828
Vorübergehende Nachtarbeit (23 bis 6 Uhr): Lohnzuschlag 25%
Vorübergehende Nachtarbeitsschichten (23 bis 6 Uhr, 22 bis 5 Uhr oder 00 bis 7 Uhr): Lohnzuschlag von 25%

Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.

Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und dauernder Sonntagsarbeit (Gesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus usw.). Ihre gesamtarbeitsvertraglichen oder betrieblichen Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden.



GAV Personalverleih: Artikel 24 und 25
Schichtarbeit
7828
Vorübergehende Nachtarbeitsschichten (23 bis 6, resp. 22 bis 5 oder 00 bis 7 Uhr): Lohnzuschlag von 25%



GAV Personalverleih: Artikel 25
Pikettdienst
7828
Vorübergehende Nachtarbeitsschichten (23 bis 6, resp. 22 bis 5 oder 00 bis 7 Uhr): Lohnzuschlag von 25%



GAV Personalverleih: Artikel 25
Spesenentschädigung
7828
Auswärtige Verpflegung:
Sieht ein Branchenvertrag, dessen Lohnvorschriften integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind, eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung vor, ist diese auch verliehenen Arbeitnehmenden auszurichten.



GAV Personalverleih: Artikel 27
Normalarbeitszeit
7828
42 Stunden pro Woche



GAV Personalverleih: Artikel 12
Überstunden / Überzeit
7828
Anzahl StundenZuschlag
Normalarbeitszeit42 Stunden pro Woche
Überstunden43. (d.h. >42h) bis 45. Wochenstundezuschlagsfrei zu bezahlen bzw. 1 : 1 zu kompensieren
Wochen- resp. Tagesüberzeit46. (d.h. >45h) Wochenstunde oder 10,5. (d.h. >9h 30min) Tagesstundean Wochentagen 25% Zuschlag (auf Basislohn + Anteil 13.Ml.); an Sonntagen 50% Lohnzuschlag (Basislohn + Anteil 13.Ml.)

Tages- und Wochenüberzeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils die höhere Anzahl Stunden pro Woche. Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.

Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und dauernder Sonntagsarbeit (Gesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus usw.). Ihre gesamtarbeitsvertraglichen oder betrieblichen Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden.



GAV Personalverleih: Artikel 12 und 24
Ferien
7828
AlterskategorieFerientageEntschädigung
Bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr25 Arbeitstage10.6%
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Arbeitstage8.33%
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr25 Arbeitstage10.6%

Die Auszahlung des Ferienlohnes darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeitsverhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohnes für alle übrigen Arbeitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.



GAV Personalverleih: Artikel 13 und Anhang 2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7828
AnlassBezahlte Tage*
Heirat des Arbeitnehmenden (inkl. eingetragene Partnerschaft)3 Tage
Todesfall in der in der Gemeinschaft lebenden Familie oder des/der Lebenspartners/-in3 Tage
Todesfall von Geschwistern, Eltern, Gross- und Schwiegereltern1 Tag
Geburt oder Heirat (inkl. eingetragene Partnerschaft) eines Kindes1 Tag
Umzug des eigenen Haushalts1 Tag
Militärische Inspektion1/2 Tag
Pflege des eigenen und/oder im gleichen Haushalt lebenden kranken Kindes pro Krankheitsfallbis zu 3 Tage
Erfüllung gesetzlicher Pflichtennötige Stunden

*Der Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall besteht nach der Probezeit. Berechnungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit.



GAV Personalverleih: Artikel 15
Bezahlte Feiertage
7828
Die Arbeitnehmenden haben nach Ablauf von 13 Wochen Anspruch auf die Entschädigung für den Lohnausfall für alle einem Sonntag gleichgestellten offiziellen Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Es steht dem Arbeitgeber frei, die Feiertagsentschädigung mit einem pauschalen Lohnzuschlag von 3,2% (für die Berechnung gilt Anhang 2) abzugelten. Die Arbeitnehmenden haben ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf die Entschädigung für den Lohnausfall für den 1. August, sofern er auf einen Werktag fällt.

GAV Personalverleih: Artikel 14 und Anhang 2
Bildungsurlaub
7828




GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Krankheit
7828
Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.





GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
Unfall
7828
Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.





GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7828


Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag



GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7828
Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala

Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.



GAV Personalverleih: Artikel 16
Berufliche Vorsorge BVG
7828
Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2015: max. CHF 38.65 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (mind. CHF 1.60)CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'175.--

Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7828
Berufsbeiträge:
WerLohnprozent
Arbeitnehmende0.7%
Arbeitgebende0.3%

Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.





GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
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Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Kündigungsfrist
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Bei unbefristeten Verträgen:
AnstellungsdauerKündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate)2 Tage
4.-6. Monat7 Tage
Ab 7. Monat1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
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Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz
Arbeitgebervertretung
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swissstaffing
Paritätische Fonds
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Spezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung

GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Aufgaben paritätische Organe
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Vollzug:
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).



Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing



Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)

Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.


GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Folge bei Vertragsverletzung
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Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.



Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.



Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt



Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.





GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Schlichtungsverfahren
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StufeZuständige Institution
1. StufeSchiedsgericht
2. StufePräsidentIn des Obergerichts Bern

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.



GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40
Friedenspflicht
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Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1
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