GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019 bis 30.04.2022
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Örtlicher Geltungsbereich
12763
Diese Bestimmungen gelten für die von ISS Facility Services AG und der Vebego AG (nachfolgend Arbeitgeber genannt) in Zürich-Flughafen beschäftigten Angestellten im Stundenlohn. Ausgenommen sind Schüler, Lernende und Praktikanten.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
12763
Diese Bestimmungen gelten für die von ISS Facility Services AG und der Vebego AG (nachfolgend Arbeitgeber genannt) in Zürich-Flughafen beschäftigten Angestellten im Stundenlohn. Ausgenommen sind Schüler, Lernende und Praktikanten.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
12763
Diese Bestimmungen gelten für die von ISS Facility Services AG und der Vebego AG (nachfolgend Arbeitgeber genannt) in Zürich-Flughafen beschäftigten Angestellten im Stundenlohn. Ausgenommen sind Schüler, Lernende und Praktikanten.

Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12763
Diese Vereinbarung ersetzt diejenige zwischen der ISS Aviation AG, Vebego AG und dem VPOD vom 1. November 2015 und tritt per 1. Mai 2022 in Kraft. Die Vereinbarung ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von den Parteien kündbar

Artikel 23
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12763
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
12763

Die Entlöhnung erfolgt im Monatslohn. Die Funktionen und zugehörigen Löhne sind im Anhang zum GAV geregelt. Unter gleichen Voraussetzungen werden Männer und Frauen gleich entlöhnt. Der Teuerungsausgleich wird jährlich gemäss der Regelung im Anhang geprüft und vorgenommen.

Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2024 (für den Personalverleih gültig ab 17. Januar 2024)
Mitarbeiterkategorie Stundenlohn (plus Ferienzuschlag)
KabinenreinigerIn CHF 19.85
KabinenreinigerIn mit interner PW-Prüfung CHF 20.15
ChauffeurIn CHF 20.15
SDS Swiss Delivery Service CHF 20.95
RDS Ramp Direct Service CHF 22.10
Spezialreinigung CHF 21.15
Spezialreinigung mit interner PW-Prüfung CHF 21.50
Unterhaltsreiniger gemäss GAV Allpura

 

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnvereinbarung 2024

Lohnauszahlung
12763
Die Lohnzahlung erfolgt jeweils bargeldlos am 10. Tag des Folgemonats.

Artikel 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12763
Arbeit Zulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) CHF 3.70/h

Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Normalarbeitszeit
12763
Die im Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche innerhalb eines Jahres. Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.

Artikel 10
Probezeit
12763

Die ersten drei Monate des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit 7 Tagen Kündigungsfrist aufgelöst werden.

Artikel 8

Ferien
12763
Alterskategorie Wochen
in welchem das 20. Altersjahr vollendet wird 5 Wochen
in welchem eine Bedingung für den höheren Anspruch erfüllt wird 4 Wochen
in welchem das 45. Altersjahr vollendet wird 5 Wochen
in welchem das 20. Dienstjahr vollendet wird 5 Wochen


Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohnbzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11

Bezahlte Feiertage
12763
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11
Krankheit
12763
Der Arbeitgeber versichert alle Angestellten im Stundenlohn gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Diese Versicherung ist obligatorisch und die diesbezüglichen Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und Arbeitgeber aufgeteilt. Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Versichert sind 80% des Gehaltes während 720 Tagen pro Krankheitsfall, Die Höhe des Gehaltes berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche.
 
Eine Abwesenheit infolge Krankheit muss sofort dem Betrieb mitgeteilt werden. Ab drittem Krankheitstag ist ein Arztzeugnis beizubringen. Der Arbeitgeber kann ein Arztzeugnis auch bei kürzeren Absenzen verlangen, wenn dies dem Angestellten zu Beginn der Abwesenheit mitgeteilt wird.

Artikel 21
Unfall
12763
Die Angestellten sind gegen die Risiken Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert, wobei eine Versicherung für Nichtberufsunfall nur für Mitarbeitende mit einem Arbeitspensum von durchschnittlich mind. 8 Wochenstunden besteht; Mitarbeitende mit tieferen Arbeitspensen versichern sich selbst und auf eigene Kosten gegen Nichtberufsunfall.
 
Jeder Unfall muss unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Tag dem Vorgesetzten angezeigt werden. Bei Nichtbeachtung ist der Arbeitgeber für Verspätung bei der Rückzahlung von Entschädigungen nicht haftbar. Die Lohnausfallentschädigung entspricht den im UVG vorgesehenen Leistungen (besteht bei tiefen Arbeitspensen keine Nichtberufsunfallversicherung, so richtet sich eine Lohnfortzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Zürcher Skala). Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss OR Art. 324b zu seinen Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
 
Die Höhe der Lohnausfallentschädigung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.

Artikel 22
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12763
Die Angestellte hat Anrecht auf 14 Wochen ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub ab Geburt. Ein Arztzeugnis muss während des Urlaubs nicht beigebracht werden. Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Angestellte Anrecht auf die Leistungen der Lohnausfallversicherung.

Der Angestellte hat Anrecht auf 2 Wochen Vaterschaftsurlaub, der in den ersten sechs Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden muss. Während des Vaterschaftsurlaubes hat der Angestellte Anrecht auf die Leistungen der Lohnausfallversicherung.

Artikel 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12763
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen. Soweit in der vorliegenden Vereinbarung nichts anderes vereinbart ist, gelten die auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (Art. 356 OR). Im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Angestellten gilt die vorliegende Vereinbarung. Findet sich in dieser keine Regelung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen im Obligationenrecht, Gleichstellungsgesetz, Mitwirkungsgesetz, Arbeitsgesetz. Anwendbar sind ferner die sozialversicherungsrechtlichen Erlasse zu AHV, IV, ALV, UV, BV, sowie weitere Bundesgesetze wie Datenschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz usw. samt dazugehörigen Verordnungen.

Artikel 6
Lernende
12763
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12763
Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 11; OR 329a+e
Kündigungsfrist
12763
  Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate) auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage


Die ersten drei Monate des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit 7 Tagen Kündigungsfrist aufgelöst werden

Bei Anstellungsverträgen, die auf eine bestimmte Dauer (max. ein Jahr) abgeschlossen sind (befristete Arbeitsverträge), endet das Anstellungsverhältnis auch ohne Kündigung auf den im Vertrag vorgesehenen Termin. Will eine Partei den Vertrag vorzeitig auflösen, ist eine Kündigungsfrist von 7 Tagen (auf einen beliebigen Termin) einzuhalten, wobei die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat (im Falle eines ausnahmsweise auf über ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages ist ab dem 2. Dienstjahr eine Kündigungsfrist von einem (1) Monat auf einen beliebigen Termin einzuhalten).

In allen Fällen bleibt die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss OR Art. 337 vorbehalten.

Artikel 8 und 9

Arbeitnehmervertretung
12763
VPOD Luftverkehr
Arbeitgebervertretung
12763
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego AG, Dietikon
Folge bei Vertragsverletzung
12763
siehe Artikel 2
Friedenspflicht
12763
Der Arbeitsfrieden ist zu wahren. Jegliche Kampfmassnahmen wie Streik (Solidaritätsstreiks, Dienst nach Vorschrift, kollektive Missachtung von Dienstanweisungen, Sabotagen eingeschlossen) oder Aussperrung sind untersagt, dies auch bei allfälligen Streitigkeiten, die sich nicht auf diese Vereinbarung beziehen. Die Friedenspflicht ist absolut im Sinne von OR 357a Absatz 2 zu wahren.
Im Falle der Verletzung der Friedenspflicht (Streikaktionen, Aussperrung) ist der anderen Vertragspartei gemäss Vereinbarung Artikel 3 eine Konventionalstrafe von 100'000 Franken zu bezahlen. Die geschädigte Partei kann in diesem Fall die Vereinbarung fristlos auflösen.

Artikel 2
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12763 18.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12718 09.12.2022 12.12.2023
5.11967 09.12.2022 16.12.2022
5.11928 09.12.2022 09.12.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.10436 01.01.2019 28.07.2020