Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. November 2020: CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind
a. Mitarbeitende oberhalb Funktionsstufe 9
b. Maximal 5 Prozent der Mitarbeitenden unterhalb der FS 10
c. Praktikantinnen und Praktikanten
Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 4
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Matteo Antonini
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
Löhne / Mindestlöhne
Funktionsstufe | Region A | Region B | Region C | Region D | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
FS 1 | 54'800 | 25.-- | 52'400 | 23.91 | 51'200 | 23.36 | 50'200 | 22.90 |
FS 2 | 54'800 | 25.-- | 52'400 | 23.91 | 51'200 | 23.36 | 50'200 | 22.90 |
FS 3 | 55'860 | 25.48 | 53'460 | 24.39 | 52'260 | 23.84 | 51'060 | 23.29 |
FS 4 | 60'901 | 27.78 | 58'501 | 26.69 | 57'301 | 26.14 | 56'101 | 25.59 |
FS 5 | 66'035 | 30.13 | 63'635 | 29.03 | 62'435 | 28.48 | 61'235 | 27.94 |
FS 6 | 70'198 | 32.02 | 67'798 | 30.93 | 66'598 | 30.38 | 65'398 | 29.83 |
FS 7 | 76'136 | 34.73 | 73'736 | 33.64 | 72'536 | 33.09 | 71'336 | 32.54 |
FS 8 | 82'790 | 37.77 | 80'390 | 36.67 | 79'190 | 36.13 | 77'990 | 35.58 |
FS 9 | 90'438 | 41.26 | 88'038 | 40.16 | 86'838 | 39.62 | 85'638 | 39.07 |
Lohnregionen: Zuordnung politischer Gemeinden zu einer Lohnregion, vgl. Anhang 3 (Artikel 7.2). Sämtliche Gemeinden, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind der Region D zugeordnet. Massgebend für die Zuordnung der Mitarbeitenden zu einer Lohnregion ist der Arbeitsort.
Der Divisor für die Umrechnung eines Jahreslohns in einen Stundenlohn beträgt 2192.
Der Lohn für 20-jährige Mitarbeitende ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 50'000.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 47'620.-- brutto im Jahr (werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10% reduziert werden).
Nachgewährung im Todesfall:
Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns.
Die Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet. Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 kann die Arbeitgeberin weitere Zahlungen an diese leisten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat. Die Hinterbliebenen können ein entsprechendes Gesuch an die Arbeitgeberin richten. Die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 dürfen zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invalidenversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, einer Pensionskasse, einer Unfallversicherung und einer Haftpflichtversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahreslohns nicht übersteigen.
Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 2.19.3.2, 2.21.8, Mindestlöhne 2020
Lohnkategorien
Überführung bisheriger Löhne:
Die Löhne (exklusive Zulagen und Prämien) der Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnisse mit der Arbeitgeberin vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, bleiben mit dem Inkrafttreten dieses GAV ohne anderslautende individuelle schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unverändert.
Mitarbeitenden, die vor dem 1. Januar 2016 Anspruch auf eine fixe Arbeitsmarktzulage hatten, wird diese Zulage in den Lohn integriert.
Mitarbeitenden, die vor dem 1. Januar 2016 Anspruch auf eine Pauschalzulage für Wagenführer/innen im Sachentransportdienst hatten, wird diese Zulage in den Lohn integriert.
Löhne von Mitarbeitenden, die ab dem 1. Januar 2016 unter dem Mindestlohn der jeweiligen Funktionsstufe liegen, werden in zwei Schritten wie folgt angepasst:
a. Am 1. Januar 2017 mindestens bis 3 Prozent unterhalb des massgebenden Mindestlohns gemäss diesem GAV
b. Am 1. Januar 2018 mindestens der Mindestlohn der jeweiligen Funktionsstufe
gemäss diesem GAV
Leistungsorientierte Entlöhnung im Verkauf (LEVER):
Sämtliche laufenden Vereinbarungen «Zielprämie» werden per 31.12.2015 aufgehoben und durch eine neue Vereinbarung mit Gültigkeit ab 1.1.2016 ersetzt.
Anhang 3: Artikel 7.4 und 7.5
Lohnerhöhung
Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.
Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt.
Artikel 3.1
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Die Auszahlung des Jahreslohnes erfolgt in 13 Teilen. Die 13. Rate wird im November und bei Ein- und Austritt im Kalenderjahr pro rata temporis ausbezahlt. Der Anteil des 13. Monatslohns ist im Stundenlohn inbegriffen.
Artikel 2.19.1
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche Ferien oder 1500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Übergangsbestimmungen: Treueprämie
Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden.
Der Anspruch besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie).
In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20.
Artikel 2.20, Anhang 3: Artikel 7.6
Kinderzulagen
Falls das anwendbare kantonale Recht keine höheren Zulagen vorsieht, beträgt die Kinderzulage (bis zum vollendeten 16. Altersjahr) 260 Franken und die Ausbildungszulage (maximal bis zur Vollendung des 25. Altersjahres) 320 Franken pro Kind und Monat.
Artikel 2.19.4
Lohnauszahlung
Artikel 2.19.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Regelmässige Abendarbeit: 25 oder mehr Tage pro Kalenderjahr zwischen 20 und 23 Uhr/ Lohnzuschlag von CHF 7/h, pro rata temporis. Pausen (ohne Verlassen des Arbeitsplatzes) und bezahlte Pausen innerhalb der Abendarbeitszeit sind bei der Bemessung der zuschlagspflichtigen Abendarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen. Lohnzuschläge für Abend- und Sonntagsarbeit werden kumuliert bei regelmässiger Sonntagsarbeit (Art. 2.12.4). In anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, massgebende der jeweils höhere Lohnzuschlag.
Zeit- und Lohnzuschläge für Nachtarbeit:
Regelmässige Nachtarbeit: 25 oder mehr Nächte pro Kalenderjahr (23 und 6 Uhr)
generell: Zeitzuschlag von 10 %/ Lohnzuschlag von CHF 7/h
Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr (bis 5 Uhr bei Dienstantritt vor 4 Uhr): zusätzlich Zeitzuschlag 20%
Nachtarbeit (5 und 6 Uhr): Lohnzuschlag von CHF 7/h
unregelmässige Nachtarbeit: Lohnzuschlag 25 %
Kumulation der Lohnzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit bei regelmässiger Nacht- und Sonntagsarbeit. In allen anderen Fällen erfolgt keine Kumulation, und die Mitarbeitenden erhalten den jeweils höheren Lohnzuschlag.
Lohnzuschläge für Sonntagsarbeit:
Regelmässige Sonntagsarbeit: mehr als 6 Sonntage (Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr) und/oder dem Sonntag gleichgestellte gesetzliche Feiertagen pro Kalenderjahr/ Lohnzuschlag von 11 Franken pro Stunde
unregelmässiger Sonntagsarbeit: Lohnzuschlag von 50 %
Sonntagsarbeit bis zu 5 h: Ausgleich durch Freizeit gleicher Dauer
Sonntagsarbeit länger als 5 h: während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden.
Kumulation von Lohnzuschlägen vgl. oben (Artikel 2.12.2 Abs. 4 und Artikel 2.12.3 Abs. 7.)
Ferienzuschläge:
Mitarbeitende, die regelmässig Abend-, Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten erhalten zusätzlich zu den Zulagen folgende Ferienentschädigung:
-13.04% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen
-15.56% bei einem Ferienanspruch von 7 Wochen
Artikel 2.12.2, 2.12.3, 2.12.4 und 2.14.3
Pikettdienst
Artikel 2.13
Spesenentschädigung
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten:
– 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos
– 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter
– Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse)
b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann):
– Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit
– Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit
– Übernachtungskosten: maximal 150 Franken pro Übernachtung (Basis: Dreisternehotel)
Artikel 2.8 und 2.9
weitere Zuschläge
Die Arbeitgeberin kann auf Prämiensystemen basierende versicherte und unversicherte Prämien ausrichten.
Die Arbeitgeberin kann versicherte und unversicherte Sonderzulagen im Umfang von maximal 30 000 Franken pro Jahr und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter ausrichten. Die Arbeitgeberin kann Stellvertretungszulagen ausrichten. Diese können im Grundlohn oder als Sonderzulage abgegolten werden.
Artikel 2.19.6
Normalarbeitszeit
Bezahlte Pausen:
geplante ununterbrochene Arbeitszeit (inkl. diese Pause) mind. dreieinhalb Stunden: 15 Minuten bei ausschliesslicher Bildschirmarbeit (insbesondere Videocodierung, Datenerfassung): zusätzliche Pausen von fünf Minuten pro volle Arbeitsstunde
Arbeitszeitmodelle:
a. Arbeitszeiten gemäss Einsatzplan: Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erfolgt gemäss Einsatzplanung, zwei Wochen im Voraus. Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten.
b. Jahresarbeitszeit Betrieb: Mitarbeitende erbringen die vertragliche Arbeitszeit innerhalb eines Jahres unter Beachtung einer allfälligen Einsatzplanung. Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt 50 Minusstunden und 200 Plusstunden überschreiten.
c. Gleitende Arbeitszeit (GLAZ): Der Zeitsaldo der Mitarbeitenden soll zu keinem Zeitpunkt zehn Minusstunden und 50 Plusstunden überschreiten.
d. Zeitsparkonto: max. 250 Arbeitsstunden können angespart werden (ohne gesetzlichen Ferienanspruch sowie Überzeit)
e. Mitarbeitende in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, ihren Beschäftigungsgrad einmalig um mindestens 10 Prozent (gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung zu reduzieren.
Artikel 2.10.2, 2.10.4 und 2.11
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Kann über den Zeitpunkt der Kompensation keine Einigung erzielt werden, bestimmt die Arbeitgeberin diesen. In Ausnahmefällen werden die Überstunden ausbezahlt.
Für vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende erfolgt die Auszahlung von Überstunden ohne Lohnzuschlag. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende erfolgt die Auszahlung bis 84 Überstunden in einem Kalenderjahr ohne Lohnzuschlag. Für weitere Überstunden im gleichen Kalenderjahr erhalten diese Mitarbeitenden einen Lohnzuschlag von 25 Prozent.
Teilzeitmitarbeitende dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Arbeitgeberin und Teilzeitmitarbeitende treffen geeignete Massnahmen zur Begrenzung der Anzahl Überstunden und können gegebenenfalls eine Anpassung des Beschäftigungsgrads vereinbaren.
Überzeit:
Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden.Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
Artikel 2.10.5 und 2.10.6
Ferien
Alterskategorie | Ferienanspruch |
---|---|
bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird | 6 Wochen |
ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird | 7 Wochen |
Ferienzuschläge:
Mitarbeitende, die regelmässig Abend-, Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten erhalten zusätzlich zu den Zulagen folgende Ferienentschädigung:
-13.04% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen
-15.56% bei einem Ferienanspruch von 7 Wochen
Artikel 2.14.1 und 2.14.3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ereignis | Bezahlte Abwesenheit |
---|---|
Erfüllen gesetzlicher Pflichten | notwendige Zeit gemäss Aufgebot |
Ausüben eines öffentlichen Amts | nach Absprache bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr |
Eigene Trauung/ Eintragen einer Partnerschaft | 1 Woche |
Teilnahme an der Trauung/Eintragung der Partnerschaft von Eltern, Kinder und Geschwistern | 1 Tag |
Für Eltern zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kind/den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordern | bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr |
Plötzliche Erkrankung der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt die Erkrankung in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden | Bis zu einer Woche |
Beim Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes. Fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden | bis zu 1 Woche |
Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in andern Fällen | bis zu 1 Tag auf Gesuch |
Für die Besorgung von Formalitäten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tod einer nahe stehenden Person stehen | bis zu 2 Tage |
Eigener Umzug | bis zu einem Tag |
für Expertinnen-/Experten- sowie Lehrtätigkeit | gemäss individueller Vereinbarung |
für Mitglieder von Gremien der vertragschliessenden Gewerkschaften | bis zu 20 Tage pro Jahr |
von den vertragschliessenden Gewerkschaften angebotene Weiterbildungen, die durch den Vollzugskostenfonds finanziert werden | bis zu drei Tage innerhalb von zwei Jahren |
Artikel 2.17.5
Bezahlte Feiertage
Ein Nachbezug von Feiertagen wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung gemäss Art. 324a OR (z. B. wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst) ist ausgeschlossen.
Weitere Feiertage sind entweder vor- oder nachzuholen (Zeitkompensation), mit entsprechenden Zeitguthaben oder mit einem entsprechenden Lohnabzug abzugelten.
Fallen Feiertage gemäss Anhang 1 in die Ferien, so werden sie nicht als Ferientag angerechnet.
Feiertagszuschlag für Gelegenheitsarbeitende:
Der Grundlohn der Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat und die Gelegenheitsarbeit gemäss Ziff. 2.5 verrichten, wird aufgrund des Feiertagszuschlags (siehe Ziff. 2.5 Abs. 5) ab 1. Januar 2016 nicht erhöht. Der Grundlohn dieser Mitarbeitenden ab 1. Januar 2016 entspricht dem Grundlohn vor dem 1. Januar 2016 abzüglich Feiertagszuschlag gemäss Ziff. 2.5 Abs. 5.
Artikel 2.16 und 2.5, Anhang 1 und Anhang 3: Übergangsbestimmungen, Artikel 7.7
Bildungsurlaub
Zeitsparkonto: Arbeitgeberin und Mitarbeitende können schriftlich vereinbaren, dass geleistete Arbeitszeit und Ferienguthaben auf ein Zeitsparkonto übertragen und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit oder in Form von Arbeitszeiterleichterung für eine Weiterbildung bezogen werden.
Auf einem Zeitsparkonto können grundsätzlich maximal 250 Arbeitsstunden angespart werden. Wenn das Guthaben im Zusammenhang mit der Reduktion des Beschäftigungsgrads für ältere Mitarbeitende gemäss Ziff. 2.11.5 und/oder mit der Pensionierung verwendet werden soll, können Arbeitgeberin und Mitarbeitende vereinbaren, dass maximal 400 Arbeitsstunden angespart werden können.
Angesparte Zeitguthaben sollen grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren ab Eröffnung des Zeitsparkontos bezogen werden.
Artikel 2.11.4 und 2.17.8
Krankheit
Kollektiv-Taggeldversicherung: Für die Dauer von 730 Tagen gewährt die Post bei unverschuldeter, medizinisch begründeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während 365 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100% und anschliessend 80%. Muss die Arbeit infolge eines Berufsunfalls oder einer nach UVG gleichgestellten Berufskrankheit ausgesetzt werden, so erfolgt keine Kürzung auf 80%.
Die Versicherungsprämien werden wie folgt aufgeteilt: 1/3 Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, 2/3 Arbeitgeberin.
Krankheit in der Probezeit: Lohnfortzahlungsanspruch max. 8 Wochen
Artikel 2.21.5 und 2.21.6
Unfall
Kollektiv-Taggeldversicherung: Für die Dauer von 730 Tagen gewährt die Post bei unverschuldeter, medizinisch begründeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während 365 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100% und anschliessend 80%. Muss die Arbeit infolge eines Berufsunfalls oder einer nach UVG gleichgestellten Berufskrankheit ausgesetzt werden, so erfolgt keine Kürzung auf 80%.
Die Versicherungsprämien werden wie folgt aufgeteilt: 1/3 Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, 2/3 Arbeitgeberin.
Krankheit in der Probezeit: Lohnfortzahlungsanspruch max. 8 Wochen
Artikel 2.21.5 und 2.21.6
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen bezahlt, 4 Wochen unbezahlt
Adoptionsurlaub: 2 Wochen bezahlt, 4 Wochen unbezahlt
Rückkehrgarantie
Bei Bezug von Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub besteht eine Garantie auf Rückkehr an die angestammte Arbeitsstelle nach Massgabe des jeweiligen EAV
Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub:
Anspruch auf Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub besteht im Zusammenhang mit Kindern, die ab dem 1. Januar 2016 geboren bzw. adoptiert werden.
Artikel 2.17.1-2.17.4 und Anhang 3: Übergangsbestimmungen: Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
a. Während der Rekrutenschule und dieser gleichgestellten Dienstzeiten: 80 % des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns bei normaler Arbeitstätigkeit. 100 %: Mitarbeitende mit Anspruch auf Kinderzulagen gemäss Art. 6 EOG
b. Während den übrigen obligatorischen Dienstleistungen: 100 % des auf die Dauer der Dienstzeit entfallenden Nettolohns
Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Unteroffiziers- und Offiziersschule, die Beförderungsdienste sowie der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen.
Bestimmung des Nettolohns: Lohnbestandteile gemäss Art. 2.22 Abs. 2
Artikel 2.21.7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich:
– 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent
– 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent
Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbeitrag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird.
Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt, welcher von der «Paritätischen Kommission Vollzugskostenbeitrag» verwaltet.
Artikel 2.19.7
Schutz der Persönlichkeit
Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Die Arbeitgeberin trifft Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung sowie zur Verhinderung von Diskriminierungen. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
Artikel 2.26
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Die Arbeitgeberin trifft Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung sowie zur Verhinderung von Diskriminierungen. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
Unterstützung bei der Angehörigenpflege:
Die Arbeitgeberin unterstützt Mitarbeitende mit familiären Betreuungsverpflichtungen bei der Ausübung dieser Pflichten, sofern dies möglich ist. Unterstützung kann unter anderem im Rahmen der Planung von Arbeitseinsätzen, der Anpassung des Beschäftigungsgrads und/oder der Gewährung von unbezahlten Urlauben erfolgen.
Artikel 2.26 und 2.17.7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Arbeitgeberin schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht. Die Arbeitgeberin schützt die Mitarbeitenden vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Artikel 2.27
Lernende
Anhang 2: Artikel 6.1
Junge Arbeitnehmende
Anhang 2: Artikel 6.1
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist der Post |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate; kürzere Probezeit oder ein Verzicht können vereinbart werden) | 7 Tage |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat, auf das Ende eines Monates |
ab dem 2. Anstellungsjahr | 3 Monate, auf das Ende eines Monates |
Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis, die das 50. Altersjahr und das 20. Anstellungsjahr vollendet haben | Verlängerung 5 Monate (auf Verlangen) |
Artikel 2.2 und 2.30.3
Kündigungsschutz
Ab dem zweiten Anstellungsjahr hat einer ordentlichen Kündigung aus Gründen, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu vertreten sind, eine schriftliche, weniger als drei Jahre zurückliegende Verwarnung vorauszugehen. Der betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter hat infolge Verletzung dieser Formvorschrift Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Die Kündigung bleibt gültig.
Krankheit und Unfall
Begleitung durch das betriebliche Case Management:
a. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch der bzw. des Mitarbeitenden auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung endet, spätestens per Ablauf von 730 Tagen
b. Bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit per Ablauf von 730 Tagen
Artikel 2.30.6
Arbeitnehmervertretung
transfair
Arbeitgebervertretung
Paritätische Fonds
Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere:
– Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV
– Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten weiterer Informationsmassnahmen
– Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV
– Administration des Beitragsfonds
– Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement
– Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28
– Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerkschaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen
– Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerkschaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmen
Artikel 2.19.7
Aufgaben paritätische Organe
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder.
Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.
Artikel 2.28
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 2.28
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Artikel 2.19.7, 3.1.6, 3.2.3
Betriebliche Mitwirkung: Personalkommissionen (PeKo):
An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder.
Mitwirkungsrechte: Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben unterschiedlich ausgeprägte Mitwirkungsrechte:
– Mitbestimmung (Stufe 3): Die GAV-Parteien treffen einen einvernehmlichen Entscheid
– Anhörung (Stufe 2): Die vertragschliessenden Gewerkschaften werden angehört, bevor definitiv entschieden wird. Werden Vorschläge der vertragschliessenden Gewerkschaften nicht berücksichtigt, wird die ablehnende Haltung begründet
– Information (Stufe 1): Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information. Die Art der Mitwirkungsrechte ist abhängig vom Mitirkungsgegenstand.
Mitwirkungsgegenstand | Mitwirkungsstufe |
---|---|
Anwendung Jahresarbeitszeit gemäss Ziff. 2.11.2 für ganze Personalgruppen | 3 |
Wahlmöglichkeiten zwischen Ferien, Zeit und Lohn gemäss Ziff. 2.15 | 3 |
Ausrichtung von Sonderzulagen gemäss Ziff. 2.19.6 Abs. 2 für ganze Personalkategorien | 3 |
Verhandlungen über flankierende Massnahmen gemäss Ziff. 2 Abs. 4 des Sozialplans vom 1. Dezember 2010 | 3 |
Regelungen «Vollzugskostenbeiträge» | 3 |
Regelungen Fachkommissionen (FAKO) | 3 |
Vereinbarung Gewerkschaftsurlaub | 3 |
Fachweisung familienergänzende Kinderbetreuung | 2 |
Wechsel von der Fünftagewoche zur Sechstagewoche oder zur alternierenden Fünf-/Sechstagewoche, sofern der Wechsel mindestens 31 Mitarbeitende betrifft | 1 |
Strategisches (Organisation, Standorte usw.) | 1 |
Restrukturierungen, die mindestens 31 Mitarbeitende betreffen | 1 |
Übertragung eines Betriebs oder eines Betriebsteils auf Dritte, Fusionen und Übernahmen, Umstrukturierungen, Outsourcing | 1 |
SpesenreglementPostAuto | 1 |
Anwendungsbestimmungen | 1 |
Artikel 2.28, 3.2.2 + 3.2.3
Sozialpläne
Der Sozialplan ist bei Anpassungen des Beschäftigungsgrads mit Option (BG-Option) nicht anwendbar und für Mitarbeitende mit Beschäftigungsart Gelegenheitsarbeit.
Artikel 2.32, 2.4 und 2.5
Schlichtungsverfahren
Bei Konflikten über die Auslegung und Anwendung des GAV können die GAV-Parteien die GAV-Vollzugskommission anrufen.
Artikel 3.5
Friedenspflicht
Die GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer dieses GAV den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeglicher Kampfmassnahmen zu enthalten. Das Gebot des absoluten Arbeitsfriedens schliesst auch Gegenstände ein, die in diesem GAV nicht geregelt sind. Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen Konflikten um die unverzügliche Beilegung.
Artikel 3.3