GAV Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe VRM

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2010 bis 31.08.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.09.2010 bis 28.02.2015
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Örtlicher Geltungsbereich
4212
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
4575
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
5565
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
5803
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
6135
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
4212
Gilt für alle Betriebe des Dach- und Wandgewerbes, welche im Bereich der Gebäudehülle tätig sind und nachstehend aufgeführte Arbeiten ausführen: Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion, Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach, vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
4575
Gilt für alle Betriebe des Dach- und Wandgewerbes, welche im Bereich der Gebäudehülle tätig sind und nachstehend aufgeführte Arbeiten ausführen: Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion, Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach, vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
5565
Gilt für alle Betriebe des Dach- und Wandgewerbes, welche im Bereich der Gebäudehülle tätig sind und nachstehend aufgeführte Arbeiten ausführen: Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion, Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach, vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
5803
Gilt für alle Betriebe des Dach- und Wandgewerbes, welche im Bereich der Gebäudehülle tätig sind und nachstehend aufgeführte Arbeiten ausführen: Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion, Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach, vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
6135
Gilt für alle Betriebe des Dach- und Wandgewerbes, welche im Bereich der Gebäudehülle tätig sind und nachstehend aufgeführte Arbeiten ausführen: Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion, Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach, vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
4212
Gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes und verwandten Betriebs- oder Berufszweigen arbeiten. Ausgenommen sind: das kaufmännische Personal, Lehrlinge, Betriebsinhaber, Aktionäre und Gesellschafter. Möglichkeit einer freiwilligen Unterstellungsvereinbarung für kaufmännisches Personal, AktionärInnen, GesellschafterInnen und BetriebsinhaberInnen.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
4575
Gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes und verwandten Betriebs- oder Berufszweigen arbeiten. Ausgenommen sind: das kaufmännische Personal, Lehrlinge, Betriebsinhaber, Aktionäre und Gesellschafter. Möglichkeit einer freiwilligen Unterstellungsvereinbarung für kaufmännisches Personal, AktionärInnen, GesellschafterInnen und BetriebsinhaberInnen.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
5565
Gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes und verwandten Betriebs- oder Berufszweigen arbeiten. Ausgenommen sind: das kaufmännische Personal, Lehrlinge, Betriebsinhaber, Aktionäre und Gesellschafter. Möglichkeit einer freiwilligen Unterstellungsvereinbarung für kaufmännisches Personal, AktionärInnen, GesellschafterInnen und BetriebsinhaberInnen.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
5803
Gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes und verwandten Betriebs- oder Berufszweigen arbeiten. Ausgenommen sind: das kaufmännische Personal, Lehrlinge, Betriebsinhaber, Aktionäre und Gesellschafter. Möglichkeit einer freiwilligen Unterstellungsvereinbarung für kaufmännisches Personal, AktionärInnen, GesellschafterInnen und BetriebsinhaberInnen.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
6135
Gilt für alle Arbeitnehmenden, die in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes und verwandten Betriebs- oder Berufszweigen arbeiten. Ausgenommen sind: das kaufmännische Personal, Lehrlinge, Betriebsinhaber, Aktionäre und Gesellschafter. Möglichkeit einer freiwilligen Unterstellungsvereinbarung für kaufmännisches Personal, AktionärInnen, GesellschafterInnen und BetriebsinhaberInnen.

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4212
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4575
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5565
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5803
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
6135
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4212
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage;
– Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
– Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen, namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt:
– Schiefer
– Faserzement
– Schindeln
– Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche)
– Steinplatten
– Ziegel
– Keramikplatten
– Kunststoffplatten

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4575
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage;
– Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
– Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen, namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt:
– Schiefer
– Faserzement
– Schindeln
– Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche)
– Steinplatten
– Ziegel
– Keramikplatten
– Kunststoffplatten

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5565
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage;
– Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
– Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen, namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt:
– Schiefer
– Faserzement
– Schindeln
– Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche)
– Steinplatten
– Ziegel
– Keramikplatten
– Kunststoffplatten

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5803
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage;
– Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
– Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen, namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt:
– Schiefer
– Faserzement
– Schindeln
– Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche)
– Steinplatten
– Ziegel
– Keramikplatten
– Kunststoffplatten

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
6135
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage;
– Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
– Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen, namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidung wie folgt:
– Schiefer
– Faserzement
– Schindeln
– Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche)
– Steinplatten
– Ziegel
– Keramikplatten
– Kunststoffplatten

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4212
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages
gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes.
Ausgenommen sind:
a. das kaufmännische Personal;
b. Lehrlinge;
c. Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
d. In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4575
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages
gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes.
Ausgenommen sind:
a. das kaufmännische Personal;
b. Lehrlinge;
c. Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
d. In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5565
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages
gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes.
Ausgenommen sind:
a. das kaufmännische Personal;
b. Lehrlinge;
c. Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
d. In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5803
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages
gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes.
Ausgenommen sind:
a. das kaufmännische Personal;
b. Lehrlinge;
c. Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
d. In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
6135
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages
gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes.
Ausgenommen sind:
a. das kaufmännische Personal;
b. Lehrlinge;
c. Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
d. In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4212
Wird der GAV-VRM von keiner Seite gekündigt, so verlängert sich dieser jeweils automatisch um zwei weitere Kalenderjahre.

Artikel 25.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4575
Wird der GAV-VRM von keiner Seite gekündigt, so verlängert sich dieser jeweils automatisch um zwei weitere Kalenderjahre.

Artikel 25.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5565
Wird der GAV-VRM von keiner Seite gekündigt, so verlängert sich dieser jeweils automatisch um zwei weitere Kalenderjahre.

Artikel 25.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5803
Wird der GAV-VRM von keiner Seite gekündigt, so verlängert sich dieser jeweils automatisch um zwei weitere Kalenderjahre.

Artikel 25.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6135
Wird der GAV-VRM von keiner Seite gekündigt, so verlängert sich dieser jeweils automatisch um zwei weitere Kalenderjahre.

Artikel 25.5
Kontakt paritätische Organe
4212
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
www.vrm-dachundwand.ch

Unia:
Esther Caviola
044 295 17 38
esther.caviola@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
4575
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
www.vrm-dachundwand.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
5565
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
www.vrm-dachundwand.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
5803
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
www.vrm-dachundwand.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
6135
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
www.vrm-dachundwand.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4212
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
www.vrm-dachundwand.ch

Unia:
Esther Caviola
044 295 17 38
esther.caviola@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4575
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
www.vrm-dachundwand.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5565
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
www.vrm-dachundwand.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5803
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
www.vrm-dachundwand.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6135
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
www.vrm-dachundwand.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4212
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
www.vrm-dachundwand.ch

Unia:
Esther Caviola
044 295 17 38
esther.caviola@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4575
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
www.vrm-dachundwand.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5565
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
www.vrm-dachundwand.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5803
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
www.vrm-dachundwand.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6135
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Strassburgstrasse 11
Postfach 3321
8021 Zürich
dach.und.wandgewerbe@plk.ch
www.vrm-dachundwand.ch

Unia:
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Pensionsregelungen
4212
Anspruchsberechtigte Personen (kumulative Voraussetzungen):
59 (Frauen) und 60 Jahre (Männer); min. 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, davon die letzten 7 Jahre ununterbrochen in Betrieb gemäss Geltungsbereich beschäftigt und die Beitragspflicht gemäss GAV-VRM erfüllt, arbeitsfähig.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
Beiträge: Arbeitnehmende: 0.65%, Arbeitgeber: 0.95%
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen Überbrückungsrente:
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 70 % des entgangenen Monatslohnes bzw. dem Maximalwert gemäss folgender Tabellen.
Männer:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 6027.5%
ab 6135%
ab 6247.5%
63-64 Jahre70%
Frauen:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 5927.5%
ab 6035%
ab 6147.5%
62-63 Jahre70%

Härtefallersatzleistungen:
Option von Härtefallersatzleistungen (bspw. bei Konkurs des AG, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA)

Vollzug:
Stiftung VRM Dach und Wand ist für den Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen.

Artikel 6, 7, 13, 14, 18, 20 und Anhang 1; AVV: Artikel 48c
Pensionsregelungen
4575
Anspruchsberechtigte Personen (kumulative Voraussetzungen):
59 (Frauen) und 60 Jahre (Männer); min. 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, davon die letzten 7 Jahre ununterbrochen in Betrieb gemäss Geltungsbereich beschäftigt und die Beitragspflicht gemäss GAV-VRM erfüllt, arbeitsfähig.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
Beiträge: Arbeitnehmende: 0.65%, Arbeitgeber: 0.95%
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen Überbrückungsrente:
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 70 % des entgangenen Monatslohnes bzw. dem Maximalwert gemäss folgender Tabellen.
Männer:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 6027.5%
ab 6135%
ab 6247.5%
63-64 Jahre70%
Frauen:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 5927.5%
ab 6035%
ab 6147.5%
62-63 Jahre70%

Härtefallersatzleistungen:
Option von Härtefallersatzleistungen (bspw. bei Konkurs des AG, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA)

Vollzug:
Stiftung VRM Dach und Wand ist für den Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen.

Artikel 6, 7, 13, 14, 18, 20 und Anhang 1; AVV: Artikel 48c
Pensionsregelungen
5565
Anspruchsberechtigte Personen (kumulative Voraussetzungen):
59 (Frauen) und 60 Jahre (Männer); min. 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, davon die letzten 7 Jahre ununterbrochen in Betrieb gemäss Geltungsbereich beschäftigt und die Beitragspflicht gemäss GAV-VRM erfüllt, arbeitsfähig.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
Beiträge: Arbeitnehmende: 0.65%, Arbeitgeber: 0.95%
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen Überbrückungsrente:
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 70 % des entgangenen Monatslohnes bzw. dem Maximalwert gemäss folgender Tabellen.
Männer:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 6027.5%
ab 6135%
ab 6247.5%
63-64 Jahre70%
Frauen:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 5927.5%
ab 6035%
ab 6147.5%
62-63 Jahre70%

Härtefallersatzleistungen:
Option von Härtefallersatzleistungen (bspw. bei Konkurs des AG, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA)

Vollzug:
Stiftung VRM Dach und Wand ist für den Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen.

Artikel 6, 7, 13, 14, 18, 20 und Anhang 1; AVV: Artikel 48c
Pensionsregelungen
5803
Anspruchsberechtigte Personen (kumulative Voraussetzungen):
59 (Frauen) und 60 Jahre (Männer); min. 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, davon die letzten 7 Jahre ununterbrochen in Betrieb gemäss Geltungsbereich beschäftigt und die Beitragspflicht gemäss GAV-VRM erfüllt, arbeitsfähig.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
Beiträge: Arbeitnehmende: 0.65%, Arbeitgeber: 0.95%
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen Überbrückungsrente:
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 70 % des entgangenen Monatslohnes bzw. dem Maximalwert gemäss folgender Tabellen.
Männer:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 6027.5%
ab 6135%
ab 6247.5%
63-64 Jahre70%
Frauen:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 5927.5%
ab 6035%
ab 6147.5%
62-63 Jahre70%

Härtefallersatzleistungen:
Option von Härtefallersatzleistungen (bspw. bei Konkurs des AG, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA)

Vollzug:
Stiftung VRM Dach und Wand ist für den Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen.

Artikel 6, 7, 13, 14, 18, 20 und Anhang 1; AVV: Artikel 48c
Pensionsregelungen
6135
Anspruchsberechtigte Personen (kumulative Voraussetzungen):
59 (Frauen) und 60 Jahre (Männer); min. 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, davon die letzten 7 Jahre ununterbrochen in Betrieb gemäss Geltungsbereich beschäftigt und die Beitragspflicht gemäss GAV-VRM erfüllt, arbeitsfähig.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
Beiträge: Arbeitnehmende: 0.65%, Arbeitgeber: 0.95%
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen Überbrückungsrente:
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 70 % des entgangenen Monatslohnes bzw. dem Maximalwert gemäss folgender Tabellen.
Männer:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 6027.5%
ab 6135%
ab 6247.5%
63-64 Jahre70%
Frauen:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 5927.5%
ab 6035%
ab 6147.5%
62-63 Jahre70%

Härtefallersatzleistungen:
Option von Härtefallersatzleistungen (bspw. bei Konkurs des AG, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA)

Vollzug:
Stiftung VRM Dach und Wand ist für den Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen.

Artikel 6, 7, 13, 14, 18, 20 und Anhang 1; AVV: Artikel 48c
Frühpensionierung
4212
Anspruchsberechtigte Personen (kumulative Voraussetzungen):
59 (Frauen) und 60 Jahre (Männer); min. 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, davon die letzten 7 Jahre ununterbrochen in Betrieb gemäss Geltungsbereich beschäftigt und die Beitragspflicht gemäss GAV-VRM erfüllt, arbeitsfähig.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
Beiträge: Arbeitnehmende: 0.65%, Arbeitgeber: 0.95%
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen Überbrückungsrente:
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 70 % des entgangenen Monatslohnes bzw. dem Maximalwert gemäss folgender Tabellen.
Männer:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 6027.5%
ab 6135%
ab 6247.5%
63-64 Jahre70%
Frauen:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 5927.5%
ab 6035%
ab 6147.5%
62-63 Jahre70%

Härtefallersatzleistungen:
Option von Härtefallersatzleistungen (bspw. bei Konkurs des AG, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA)

Vollzug:
Stiftung VRM Dach und Wand ist für den Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen.

Artikel 6, 7, 13, 14, 18, 20 und Anhang 1; AVV: Artikel 48c
Frühpensionierung
4575
Anspruchsberechtigte Personen (kumulative Voraussetzungen):
59 (Frauen) und 60 Jahre (Männer); min. 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, davon die letzten 7 Jahre ununterbrochen in Betrieb gemäss Geltungsbereich beschäftigt und die Beitragspflicht gemäss GAV-VRM erfüllt, arbeitsfähig.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
Beiträge: Arbeitnehmende: 0.65%, Arbeitgeber: 0.95%
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen Überbrückungsrente:
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 70 % des entgangenen Monatslohnes bzw. dem Maximalwert gemäss folgender Tabellen.
Männer:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 6027.5%
ab 6135%
ab 6247.5%
63-64 Jahre70%
Frauen:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 5927.5%
ab 6035%
ab 6147.5%
62-63 Jahre70%

Härtefallersatzleistungen:
Option von Härtefallersatzleistungen (bspw. bei Konkurs des AG, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA)

Vollzug:
Stiftung VRM Dach und Wand ist für den Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen.

Artikel 6, 7, 13, 14, 18, 20 und Anhang 1; AVV: Artikel 48c
Frühpensionierung
5565
Anspruchsberechtigte Personen (kumulative Voraussetzungen):
59 (Frauen) und 60 Jahre (Männer); min. 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, davon die letzten 7 Jahre ununterbrochen in Betrieb gemäss Geltungsbereich beschäftigt und die Beitragspflicht gemäss GAV-VRM erfüllt, arbeitsfähig.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
Beiträge: Arbeitnehmende: 0.65%, Arbeitgeber: 0.95%
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen Überbrückungsrente:
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 70 % des entgangenen Monatslohnes bzw. dem Maximalwert gemäss folgender Tabellen.
Männer:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 6027.5%
ab 6135%
ab 6247.5%
63-64 Jahre70%
Frauen:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 5927.5%
ab 6035%
ab 6147.5%
62-63 Jahre70%

Härtefallersatzleistungen:
Option von Härtefallersatzleistungen (bspw. bei Konkurs des AG, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA)

Vollzug:
Stiftung VRM Dach und Wand ist für den Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen.

Artikel 6, 7, 13, 14, 18, 20 und Anhang 1; AVV: Artikel 48c
Frühpensionierung
5803
Anspruchsberechtigte Personen (kumulative Voraussetzungen):
59 (Frauen) und 60 Jahre (Männer); min. 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, davon die letzten 7 Jahre ununterbrochen in Betrieb gemäss Geltungsbereich beschäftigt und die Beitragspflicht gemäss GAV-VRM erfüllt, arbeitsfähig.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
Beiträge: Arbeitnehmende: 0.65%, Arbeitgeber: 0.95%
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen Überbrückungsrente:
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 70 % des entgangenen Monatslohnes bzw. dem Maximalwert gemäss folgender Tabellen.
Männer:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 6027.5%
ab 6135%
ab 6247.5%
63-64 Jahre70%
Frauen:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 5927.5%
ab 6035%
ab 6147.5%
62-63 Jahre70%

Härtefallersatzleistungen:
Option von Härtefallersatzleistungen (bspw. bei Konkurs des AG, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA)

Vollzug:
Stiftung VRM Dach und Wand ist für den Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen.

Artikel 6, 7, 13, 14, 18, 20 und Anhang 1; AVV: Artikel 48c
Frühpensionierung
6135
Anspruchsberechtigte Personen (kumulative Voraussetzungen):
59 (Frauen) und 60 Jahre (Männer); min. 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, davon die letzten 7 Jahre ununterbrochen in Betrieb gemäss Geltungsbereich beschäftigt und die Beitragspflicht gemäss GAV-VRM erfüllt, arbeitsfähig.

Finanzierung:
Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.
Beiträge: Arbeitnehmende: 0.65%, Arbeitgeber: 0.95%
Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Leistungen Überbrückungsrente:
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 70 % des entgangenen Monatslohnes bzw. dem Maximalwert gemäss folgender Tabellen.
Männer:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 6027.5%
ab 6135%
ab 6247.5%
63-64 Jahre70%
Frauen:
AlterMax. Überbrückungsleistung/Monat des leistungsbestimmenden Monatslohns
ab 5927.5%
ab 6035%
ab 6147.5%
62-63 Jahre70%

Härtefallersatzleistungen:
Option von Härtefallersatzleistungen (bspw. bei Konkurs des AG, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA)

Vollzug:
Stiftung VRM Dach und Wand ist für den Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen.

Artikel 6, 7, 13, 14, 18, 20 und Anhang 1; AVV: Artikel 48c
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4212
Beiträge:
Arbeitnehmende: 0.65%, Arbeitgeber: 0.95%

Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4575
Beiträge:
Arbeitnehmende: 0.65%, Arbeitgeber: 0.95%

Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5565
Beiträge:
Arbeitnehmende: 0.65%, Arbeitgeber: 0.95%

Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5803
Beiträge:
Arbeitnehmende: 0.65%, Arbeitgeber: 0.95%

Artikel 7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6135
Beiträge:
Arbeitnehmende: 0.65%, Arbeitgeber: 0.95%

Artikel 7
Lernende
4212


Artikel 3
Lernende
4575


Artikel 3
Lernende
5565


Artikel 3
Lernende
5803


Artikel 3
Lernende
6135


Artikel 3
Junge Arbeitnehmende
4212


Artikel 3
Junge Arbeitnehmende
4575


Artikel 3
Junge Arbeitnehmende
5565


Artikel 3
Junge Arbeitnehmende
5803


Artikel 3
Junge Arbeitnehmende
6135


Artikel 3
Arbeitnehmervertretung
4212
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
4575
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
5565
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
5803
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
6135
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
4212
Schweiz. Verband Dach und Wand (SVDW)
Arbeitgebervertretung
4575
Schweiz. Verband Dach und Wand (SVDW)
Arbeitgebervertretung
5565
Schweiz. Verband Dach und Wand (SVDW)
Arbeitgebervertretung
5803
Schweiz. Verband Dach und Wand (SVDW)
Arbeitgebervertretung
6135
Schweiz. Verband Dach und Wand (SVDW)
Aufgaben paritätische Organe
4212
Stiftung VRM Dach und Wand ist für den Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen.

Artikel 20
Aufgaben paritätische Organe
4575
Stiftung VRM Dach und Wand ist für den Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen.

Artikel 20
Aufgaben paritätische Organe
5565
Stiftung VRM Dach und Wand ist für den Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen.

Artikel 20
Aufgaben paritätische Organe
5803
Stiftung VRM Dach und Wand ist für den Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen.

Artikel 20
Aufgaben paritätische Organe
6135
Stiftung VRM Dach und Wand ist für den Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen.

Artikel 20
Folge bei Vertragsverletzung
4212
Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren werden auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden.

Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, werden mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet.

Artikel 22
Folge bei Vertragsverletzung
4575
Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren werden auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden.

Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, werden mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet.

Artikel 22
Folge bei Vertragsverletzung
5565
Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren werden auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden.

Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, werden mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet.

Artikel 22
Folge bei Vertragsverletzung
5803
Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren werden auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden.

Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, werden mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet.

Artikel 22
Folge bei Vertragsverletzung
6135
Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren werden auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden.

Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, werden mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet.

Artikel 22
Schlichtungsverfahren
4212
Streitschlichtungen obliegen den ordentlichen Gerichten.

Artikel 23
Schlichtungsverfahren
4575
Streitschlichtungen obliegen den ordentlichen Gerichten.

Artikel 23
Schlichtungsverfahren
5565
Streitschlichtungen obliegen den ordentlichen Gerichten.

Artikel 23
Schlichtungsverfahren
5803
Streitschlichtungen obliegen den ordentlichen Gerichten.

Artikel 23
Schlichtungsverfahren
6135
Streitschlichtungen obliegen den ordentlichen Gerichten.

Artikel 23
Friedenspflicht
4212


Artikel 5
Friedenspflicht
4575


Artikel 5
Friedenspflicht
5565


Artikel 5
Friedenspflicht
5803


Artikel 5
Friedenspflicht
6135


Artikel 5
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