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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2022 bis 31.12.2028
Letzte Änderungen
Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2022: Beitragserhebung und Anspruchsberechtigte PersonenÖrtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes.
Dazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach/ Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind. Dazu gehören insbesondere folgende Elemente im Hochbau:
- Integration der Dampfbremse/Wärmedämmung/Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehüle (Photovoltaik/Thermische Anlagen ohne Installation 220V).
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes.
Dazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach/ Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind. Dazu gehören insbesondere folgende Elemente im Hochbau:
- Integration der Dampfbremse/Wärmedämmung/Luftdichtigkeitsschicht
- Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
- Schutz und Nutzschichten
- Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehüle (Photovoltaik/Thermische Anlagen ohne Installation 220V).
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes.
Vom GAV-VRM Gebäudehülle ausgenommen sind:
- das kaufmännische Personal;
- Lernende;
- Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
- In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt.
Freiwillige Unterstellung
Kaufmännische Mitarbeiter, im Betrieb in der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre von Aktiengesellschaften und mitarbeitende Gesellschafter von GmbH können dem GAV-VRM Gebäudehülle durch ihren Betrieb mittels einer freiwilligen Unterstellungsvereinbarung unterstellt werden, sofern diese für den gesamten Betrieb abgeschlossen wird. Es gelten für sie die Bedingungen von Art. 13 GAV-VRM Gebäudehülle.
Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben, können dem GAV-VRM Gebäudehülle durch ihren Betrieb mittels einer freiwilligen Unterstellungsvereinbarung unterstellt werden. Es gelten für sie die Bedingungen von Art. 13 GAV-VRM Gebäudehülle.
Artikel 2 und 3
Persönlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes.
Vom GAV-VRM Gebäudehülle ausgenommen sind:
- das kaufmännische Personal;
- Lernende;
- Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
- In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt.
Freiwillige Unterstellung
Kaufmännische Mitarbeiter, im Betrieb in der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre von Aktiengesellschaften und mitarbeitende Gesellschafter von GmbH können dem GAV-VRM Gebäudehülle durch ihren Betrieb mittels einer freiwilligen Unterstellungsvereinbarung unterstellt werden, sofern diese für den gesamten Betrieb abgeschlossen wird. Es gelten für sie die Bedingungen von Art. 13 GAV-VRM Gebäudehülle.
Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben, können dem GAV-VRM Gebäudehülle durch ihren Betrieb mittels einer freiwilligen Unterstellungsvereinbarung unterstellt werden. Es gelten für sie die Bedingungen von Art. 13 GAV-VRM Gebäudehülle.
Artikel 2 und 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgerneinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der, Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlichkeitserklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgerneinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der, Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlichkeitserklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Integration der Dampfbremse/Wärmedämmung/Luftdichtigkeitsschicht
– Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
– Schutz und Nutzschichten
– Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik/Thermische Anlagen ohne Installation 220V).
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Allgemeinverbindlichkeitserklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Integration der Dampfbremse/Wärmedämmung/Luftdichtigkeitsschicht
– Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
– Schutz und Nutzschichten
– Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik/Thermische Anlagen ohne Installation 220V).
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Allgemeinverbindlichkeitserklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes.
Ausgenommen sind:
- das kaufmännische Personal;
- Lernende;
- Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
- In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt.
Allgemeinverbindlichkeitserklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes.
Ausgenommen sind:
- das kaufmännische Personal;
- Lernende;
- Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
- In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt.
Allgemeinverbindlichkeitserklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der GAV-VRM Gebäudehülle von keiner Seite gekündigt, so verlängert sich dieser jeweils automatisch um zwei weitere Kalenderjahre.
Artikel 25.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der GAV-VRM Gebäudehülle von keiner Seite gekündigt, so verlängert sich dieser jeweils automatisch um zwei weitere Kalenderjahre.
Artikel 25.4
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
Postfach 3321
8021 Zürich
T 044 295 17 38
F 044 295 15 55
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
www.vrm-dachundwand.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
Postfach 3321
8021 Zürich
T 044 295 17 38
F 044 295 15 55
info@plk-gebaeudehuelle.ch
www.plk-gebaeudehuelle.ch
www.vrm-dachundwand.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia
Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
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Unia
Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00
Bruna Campanello
044 295 16 37
bruna.campanello@unia.ch
Frühpensionierung
Grundsatz
Die Leistungen an die Anspruchsberechtigten haben sich an den vorhandenen Mitteln auszurichten.
Es werden Leistungen erbracht, die die Reduktion des Arbeitspensums oder den vollständigen frühzeitigen Altersrücktritt ab Vollendung des 60. Altersjahres bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ermöglichen bzw. finanziell abfedern. Der Leistungszeitraum ist auf jeden Fall auf die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter beschränkt.
Leistungsarten
Es werden ausschliesslich folgende Leistungen erbracht:
- Überbrückungsrenten – Art. 14 GAV-VRM Gebäudehülle;
- Zusätzlicher BVG-Sparbeitrag – Art. 15 GAV-VRM Gebäudehülle;
- Härtefallersatzleistungen – Art. 18 GAV-VRM Gebäudehülle;
Anspruchsberechtige Personen
Anspruchsberechtigte sind Mitarbeitende in einem … unterstelleten Betrieb, wenn sie kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Männer, die das 60. bzw. Frauen, die das 59. Altersjahr vollendet haben und
- die ihre Erwerbstätigkeit in Abstimmung mit dem unterstellten Betrieb im erforderlichen Mindestmass reduzieren bzw. pro Jahr für eine minimale Anzahl von Monaten unterbrechen und
- die während mindestens 15 Jahren und davon die letzten 7 Jahre ununterbrochen in einem unterstellten Betrieb … gearbeitet haben und
- die zum Zeitpunkt der Inspruchnahme im Umfang des bisherigen Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig sind.
Wer wegen Arbeitslosigkeit die siebenjährige Frist nicht erfüllt, weil er in dieser Zeit während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1 GAV-VRM Gebäudehülle aber erfüllt, hat Anspruch auf eine ungekürzte Überbrückungsrente. … Fehlende Jahre der Anstellung in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudehülle … können nicht eingekauft werden. Eine Anspruchsberechtigung auf Vorruhestandsleistungen entsteht ausschliesslich auf Begehren der anspruchsberechtigten Person.
Ordentliche Überbrückungsrente
Die Überbrückungsrenten der Stiftung VRM werden ausschliesslich in Rentenform ausgerichtet.
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 72% des entgangenen Monatslohnes bzw. dem Maximalwert gemäss Tabelle A im Anhang 1, entsprechend dem Alter der anspruchsberechtigten Person bei Inanspruchnahme der Überbrückungsrente. Es gelangt immer der tiefere der beiden Beträge zur Auszahlung. Die Überbrückungsrente basiert auf dem durchschnittlichen ordentlichen Monatslohn (brutto, ohne Zuschläge und Überstundenentschädigungen), welcher vor der Inanspruchnahme der Überbrückungsrente entrichtet wurde. Als Monatslohn gilt 1/12 des SUVA-pflichtigen Jahreslohnes, jedoch höchstens das 3,25-fache der maximalen monatlichen AHV-Altersrente. …
Die der Überbrückungsrente zu Grunde liegende Arbeitszeitreduktion bleibt bis zum Erreichen des ordentlichen AHV- Pensionsalters der anspruchsberechtigten Person bestehen. Die einmal gewählte Arbeitszeitreduktion kann im Laufe der Anspruchsberechtigung erhöht, nicht aber rückgängig gemacht werden. … Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich nicht der Teuerung sowie der für die dem GAV Gebäudehülle angeschlossenen Betriebe jährlich beschlossenen Lohnerhöhung angepasst. Die Inanspruchnahme ist möglich ab einer Reduktion der Erwerbstätigkeit (Reduktion der Jahresarbeitszeit) bzw. des Einkommens um mindestens 10% im unterstellten Betrieb. Dieser Reduktion gleichgestellt ist die Aufnahme einer alternativen Tätigkeit mit einem um mindestens 10% reduzierten Lohn in einem anderen unterstellten Betrieb. Der Auszahlungsmodus der Überbrückungsrente ist immer monatlich. Nebst der dem Lohnausfall entsprechenden monatlichen Überbrückungsrente der Stiftung VRM erhält die anspruchsberechtigte Person vom Betrieb weiterhin eine gekürzte monatliche Lohnzahlung. Unterlag der Beschäftigungsgrad innerhalb der letzten 15 Jahre grösseren Schwankungen, so wird der leistungsbestimmende Monatslohn auf 100% aufgerechnet und dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 15 Jahre angepasst. Ausgenommen sind Reduktionen des Beschäftigungsgrades infolge Invalidität (vgl. Art. 16 Abs. 3 GAV-VRM Gebäudehülle). In diesem Fall bleibt der letzte effektive Monatslohn leistungsbestimmend.
Tabelle A im Anhang 1 GAV-VRM Gebäudehülle: Überbrückungsrente
Männer - Leistungsbestimmendes Alter 1 | Frauen - Leistungsbestimmendes Alter 1 | Maximale monatliche Überbrückungsrente in % des leistungsbestimmenden Monateslohnes 2 |
---|---|---|
60/00 - 60/11 | 59/00 - 59/11 | 36% |
61/00 - 61/11 | 60/00 - 60/11 | 44% |
62/00 - 62/05 | 61/00 - 61/05 | 54% |
62/06 - 64/11 | 61/06 - 63/11 | 72% |
1 in Jahren und Monaten von (JJ/MM) bis (JJ/MM)
2 bis zu einem Monatslohn von höchstens dem 3,25fachen der maximalen monatlichen AHV-Altersrente
Zusätzlicher BVG-Sparbeitrag
Der zusätzliche BVG-Sparbeitrag beträgt 18% der jeweils erbrachten Überbrückungsrente, sofern der Leistungsbezüger neben der VRM-Überbrückungsrente keine BVG-Altersleistungen bezieht. Der Sparbeitrag wird anteilig in Form einer einmaligen Zahlung per Ende jedes Jahres erbracht, über welches hinaus der Anspruch auf eine Überbrückungsrente besteht. Letztmalig erfolgt eine anteilige Leistung des BVG-Sparbeitrages bei Beendigung der Leistungspflicht infolge Pensionierung oder Tod. … Der zusätzliche BVG-Sparbeitrag wird direkt an die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher der Leistungsbezüger über seinen Arbeitgeber
BVG-versichert ist, ausgerichtet. Für diejenigen, die keiner Vorsorgeeinrichtung mehr angeschlossen sind, bestimmt der Stiftungsrat die Art und Weise der Auszahlung.
Härtefallersatzleistungen
Anträge auf mögliche Härtefallersatzleistung können Arbeitnehmende stellen, die kumulativ:
- das 55. Altersjahr vollendet, das 60. Altersjahr aber noch nicht erreicht haben
- während 25 Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudehülle gearbeitet haben und
- unfreiwillig und endgültig aus dem Gebäudehüllengewerbe (z. B. Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA) ausgeschieden sind.
Ein allfälliger Anspruch sowie Art und Höhe einer Härtefallersatzleistung wird im Einzelfall abschliessend vom Stiftungsrat bestimmt. Die Ausrichtung erfolgt als einmalige Einlage auf ein BVG-Konto. Barauszahlung ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2015 eingetreten ist. Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung VRM aus.
Artikel 11–15 und 18; Anhang 1: Tabelle A: Überbrückungsrente
Frühpensionierung
Grundsatz
Die Leistungen an die Anspruchsberechtigten haben sich an den vorhandenen Mitteln auszurichten.
Es werden Leistungen erbracht, die die Reduktion des Arbeitspensums oder den vollständigen frühzeitigen Altersrücktritt ab Vollendung des 60. Altersjahres bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ermöglichen bzw. finanziell abfedern. Der Leistungszeitraum ist auf jeden Fall auf die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter beschränkt.
Leistungsarten
Es werden ausschliesslich folgende Leistungen erbracht:
- Überbrückungsrenten – Art. 14 GAV-VRM Gebäudehülle;
- Zusätzlicher BVG-Sparbeitrag – Art. 15 GAV-VRM Gebäudehülle;
- Härtefallersatzleistungen – Art. 18 GAV-VRM Gebäudehülle;
Anspruchsberechtige Personen
Anspruchsberechtigte sind Mitarbeitende in einem … unterstelleten Betrieb, wenn sie kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Männer, die das 60. bzw. Frauen, die das 59. Altersjahr vollendet haben und
- die ihre Erwerbstätigkeit in Abstimmung mit dem unterstellten Betrieb im erforderlichen Mindestmass reduzieren bzw. pro Jahr für eine minimale Anzahl von Monaten unterbrechen und
- die während mindestens 15 Jahren und davon die letzten 7 Jahre ununterbrochen in einem unterstellten Betrieb … gearbeitet haben und
- die zum Zeitpunkt der Inspruchnahme im Umfang des bisherigen Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig sind.
Wer wegen Arbeitslosigkeit die siebenjährige Frist nicht erfüllt, weil er in dieser Zeit während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1 GAV-VRM Gebäudehülle aber erfüllt, hat Anspruch auf eine ungekürzte Überbrückungsrente. … Fehlende Jahre der Anstellung in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudehülle … können nicht eingekauft werden. Eine Anspruchsberechtigung auf Vorruhestandsleistungen entsteht ausschliesslich auf Begehren der anspruchsberechtigten Person.
Ordentliche Überbrückungsrente
Die Überbrückungsrenten der Stiftung VRM werden ausschliesslich in Rentenform ausgerichtet.
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 72% des entgangenen Monatslohnes bzw. dem Maximalwert gemäss Tabelle A im Anhang 1, entsprechend dem Alter der anspruchsberechtigten Person bei Inanspruchnahme der Überbrückungsrente. Es gelangt immer der tiefere der beiden Beträge zur Auszahlung. Die Überbrückungsrente basiert auf dem durchschnittlichen ordentlichen Monatslohn (brutto, ohne Zuschläge und Überstundenentschädigungen), welcher vor der Inanspruchnahme der Überbrückungsrente entrichtet wurde. Als Monatslohn gilt 1/12 des SUVA-pflichtigen Jahreslohnes, jedoch höchstens das 3,25-fache der maximalen monatlichen AHV-Altersrente. …
Die der Überbrückungsrente zu Grunde liegende Arbeitszeitreduktion bleibt bis zum Erreichen des ordentlichen AHV- Pensionsalters der anspruchsberechtigten Person bestehen. Die einmal gewählte Arbeitszeitreduktion kann im Laufe der Anspruchsberechtigung erhöht, nicht aber rückgängig gemacht werden. … Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich nicht der Teuerung sowie der für die dem GAV Gebäudehülle angeschlossenen Betriebe jährlich beschlossenen Lohnerhöhung angepasst. Die Inanspruchnahme ist möglich ab einer Reduktion der Erwerbstätigkeit (Reduktion der Jahresarbeitszeit) bzw. des Einkommens um mindestens 10% im unterstellten Betrieb. Dieser Reduktion gleichgestellt ist die Aufnahme einer alternativen Tätigkeit mit einem um mindestens 10% reduzierten Lohn in einem anderen unterstellten Betrieb. Der Auszahlungsmodus der Überbrückungsrente ist immer monatlich. Nebst der dem Lohnausfall entsprechenden monatlichen Überbrückungsrente der Stiftung VRM erhält die anspruchsberechtigte Person vom Betrieb weiterhin eine gekürzte monatliche Lohnzahlung. Unterlag der Beschäftigungsgrad innerhalb der letzten 15 Jahre grösseren Schwankungen, so wird der leistungsbestimmende Monatslohn auf 100% aufgerechnet und dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 15 Jahre angepasst. Ausgenommen sind Reduktionen des Beschäftigungsgrades infolge Invalidität (vgl. Art. 16 Abs. 3 GAV-VRM Gebäudehülle). In diesem Fall bleibt der letzte effektive Monatslohn leistungsbestimmend.
Tabelle A im Anhang 1 GAV-VRM Gebäudehülle: Überbrückungsrente
Männer - Leistungsbestimmendes Alter 1 | Frauen - Leistungsbestimmendes Alter 1 | Maximale monatliche Überbrückungsrente in % des leistungsbestimmenden Monateslohnes 2 |
---|---|---|
60/00 - 60/11 | 59/00 - 59/11 | 36% |
61/00 - 61/11 | 60/00 - 60/11 | 44% |
62/00 - 62/05 | 61/00 - 61/05 | 54% |
62/06 - 64/11 | 61/06 - 63/11 | 72% |
1 in Jahren und Monaten von (JJ/MM) bis (JJ/MM)
2 bis zu einem Monatslohn von höchstens dem 3,25fachen der maximalen monatlichen AHV-Altersrente
Zusätzlicher BVG-Sparbeitrag
Der zusätzliche BVG-Sparbeitrag beträgt 18% der jeweils erbrachten Überbrückungsrente, sofern der Leistungsbezüger neben der VRM-Überbrückungsrente keine BVG-Altersleistungen bezieht. Der Sparbeitrag wird anteilig in Form einer einmaligen Zahlung per Ende jedes Jahres erbracht, über welches hinaus der Anspruch auf eine Überbrückungsrente besteht. Letztmalig erfolgt eine anteilige Leistung des BVG-Sparbeitrages bei Beendigung der Leistungspflicht infolge Pensionierung oder Tod. … Der zusätzliche BVG-Sparbeitrag wird direkt an die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher der Leistungsbezüger über seinen Arbeitgeber
BVG-versichert ist, ausgerichtet. Für diejenigen, die keiner Vorsorgeeinrichtung mehr angeschlossen sind, bestimmt der Stiftungsrat die Art und Weise der Auszahlung.
Härtefallersatzleistungen
Anträge auf mögliche Härtefallersatzleistung können Arbeitnehmende stellen, die kumulativ:
- das 55. Altersjahr vollendet, das 60. Altersjahr aber noch nicht erreicht haben
- während 25 Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudehülle gearbeitet haben und
- unfreiwillig und endgültig aus dem Gebäudehüllengewerbe (z. B. Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA) ausgeschieden sind.
Ein allfälliger Anspruch sowie Art und Höhe einer Härtefallersatzleistung wird im Einzelfall abschliessend vom Stiftungsrat bestimmt. Die Ausrichtung erfolgt als einmalige Einlage auf ein BVG-Konto. Barauszahlung ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2015 eingetreten ist. Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung VRM aus.
Artikel 11–15 und 18; Anhang 1: Tabelle A: Überbrückungsrente
Beitrag Frühpensionierung
Beiträge
- Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 0,50% des massgeblichen Lohnes. Der Betrag wird monatlich vom Brutto-Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.
- Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 0,85% des massgeblichen Lohnes.
Als massgeblicher Lohn gilt der SUVA-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum.
Artikel 7
Beitrag Frühpensionierung
Beiträge
- Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 0,50% des massgeblichen Lohnes. Der Betrag wird monatlich vom Brutto-Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.
- Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 0,85% des massgeblichen Lohnes.
Als massgeblicher Lohn gilt der SUVA-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum.
Artikel 7
Lernende
Artikel 2.2
Lernende
Artikel 2.2
Junge Arbeitnehmende
Artikel 2.2
Junge Arbeitnehmende
Artikel 2.2
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmungen
Arbeitgebervertretung
Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmungen
Paritätische Fonds
Beitragserhebung
Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung VRM die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden.
Per 30. September sind 67% der anhand der gesamten SUVA-Lohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden des Vorjahres errechneten Jahresbeiträtge fällig.
Gestützt auf die SUVA-Lohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden wird der Restbetrag mit Fälligkeit 31. März definitiv ermittelt und in Rechnung gestellt.
Die Stiftung VRM stellt pro Mahnung 100 Franken sowie einen Verzugszins von 5% ab Einleitung der Betreibung in Rechnung.
Artikel 8
Paritätische Fonds
Beitragserhebung
Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung VRM die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden.
Per 30. September sind 67% der anhand der gesamten SUVA-Lohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden des Vorjahres errechneten Jahresbeiträtge fällig.
Gestützt auf die SUVA-Lohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden wird der Restbetrag mit Fälligkeit 31. März definitiv ermittelt und in Rechnung gestellt.
Die Stiftung VRM stellt pro Mahnung 100 Franken sowie einen Verzugszins von 5% ab Einleitung der Betreibung in Rechnung.
Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung des VRM Gebäudehülle im Sinne von Art. 357b OR. Zu diesem Zweck wird die Stiftung VRM Gebäudehülle (nachfolgend Stiftung VRM) gegründet. Die Stiftung VRM ist für den gesamten Vollzug des GAV-VRM Gebäudehülle zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.
Artikel 20
Aufgaben paritätische Organe
Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung des VRM Gebäudehülle im Sinne von Art. 357b OR. Zu diesem Zweck wird die Stiftung VRM Gebäudehülle (nachfolgend Stiftung VRM) gegründet. Die Stiftung VRM ist für den gesamten Vollzug des GAV-VRM Gebäudehülle zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.
Artikel 20
Folge bei Vertragsverletzung
Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren werden auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden.
Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, werden mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet.
Artikel 22
Folge bei Vertragsverletzung
Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren werden auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden.
Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, werden mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet.
Artikel 22
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