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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2019 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung (in unveränderter Form) bis zum 31.12.2022 (10.12.2021)Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 41
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 41
Kontakt paritätische Organe
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Kontakt paritätische Organe
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Kontakt paritätische Organe
Rue de l'avenir 11
1950 Sitten
027 327 32 32
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Mindestmonatslohn | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'808.00 | CHF 32.00 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'800.70 | CHF 26.45 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'218.15 | CHF 28.75 |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'982.20 | CHF 27.45 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'501.20 | CHF 24.80 |
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Mindestmonatslohn | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'808.00 | CHF 32.00 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'800.70 | CHF 26.45 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'218.15 | CHF 28.75 |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'982.20 | CHF 27.45 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'501.20 | CHF 24.80 |
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Mindestmonatslohn | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'808.00 | CHF 32.00 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'800.70 | CHF 26.45 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'218.15 | CHF 28.75 |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'982.20 | CHF 27.45 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'501.20 | CHF 24.80 |
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019
Löhne / Mindestlöhne
Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Mindestmonatslohn | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Qualifizierter Plattenleger | CHF 5'808.00 | CHF 32.00 |
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'800.70 | CHF 26.45 |
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 5'218.15 | CHF 28.75 |
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der Branche | CHF 4'982.20 | CHF 27.45 |
Handlanger/Hilfsarbeiter | CHF 4'501.20 | CHF 24.80 |
Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.
Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
2023
(...) wird allen Arbeitnehmern eine allgemeine Reallohnerhöhung von 1.5% gewährt mit einem Minimum von
- CHF 100.– (CHF 0.55 pro Stunde) für die qualifizierten Plattenleger (EFZ), die Hilfsarbeiter und die Arbeiter mit Fachkenntnissen ohne EFZ un 4 Jahren Erfahrung in der Branche;
- CHF 80.– (CHF 0.45 pro Stunde) für die jungen Arbeitnehmer während des 1. und 2. Jahres nach Lehrabschluss.
Anhang 2023: Artikel 1
Lohnerhöhung
2023 (per 1. Juli 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
(...) wird allen Arbeitnehmern eine allgemeine Reallohnerhöhung von 1.5% gewährt mit einem Minimum von
- CHF 100.– (CHF 0.55 pro Stunde) für die qualifizierten Plattenleger (EFZ), die Hilfsarbeiter und die Arbeiter mit Fachkenntnissen ohne EFZ un 4 Jahren Erfahrung in der Branche;
- CHF 80.– (CHF 0.45 pro Stunde) für die jungen Arbeitnehmer während des 1. und 2. Jahres nach Lehrabschluss.
Anhang 2023: Artikel 1
Lohnerhöhung
2023 (per 1. Juli 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
(...) wird allen Arbeitnehmern eine allgemeine Reallohnerhöhung von 1.5% gewährt mit einem Minimum von
- CHF 100.– (CHF 0.55 pro Stunde) für die qualifizierten Plattenleger (EFZ), die Hilfsarbeiter und die Arbeiter mit Fachkenntnissen ohne EFZ un 4 Jahren Erfahrung in der Branche;
- CHF 80.– (CHF 0.45 pro Stunde) für die jungen Arbeitnehmer während des 1. und 2. Jahres nach Lehrabschluss.
Anhang 2023: Artikel 1
Lohnerhöhung
2023 (per 1. Juli 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
(...) wird allen Arbeitnehmern eine allgemeine Reallohnerhöhung von 1.5% gewährt mit einem Minimum von
- CHF 100.– (CHF 0.55 pro Stunde) für die qualifizierten Plattenleger (EFZ), die Hilfsarbeiter und die Arbeiter mit Fachkenntnissen ohne EFZ un 4 Jahren Erfahrung in der Branche;
- CHF 80.– (CHF 0.45 pro Stunde) für die jungen Arbeitnehmer während des 1. und 2. Jahres nach Lehrabschluss.
Anhang 2023: Artikel 1
13. Monatslohn
Artikel 19
13. Monatslohn
Artikel 19
13. Monatslohn
Artikel 19
13. Monatslohn
Artikel 19
Lohnauszahlung
Artikel 34
Lohnauszahlung
Artikel 34
Lohnauszahlung
Artikel 34
Lohnauszahlung
Artikel 34
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 16, 22 und 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 16, 22 und 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 16, 22 und 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 16, 22 und 23
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.70/km |
Motorrad | CHF -.50/km |
Moped | CHF -.35/km |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.
Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.70/km |
Motorrad | CHF -.50/km |
Moped | CHF -.35/km |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.
Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.70/km |
Motorrad | CHF -.50/km |
Moped | CHF -.35/km |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.
Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auto | CHF -.70/km |
Motorrad | CHF -.50/km |
Moped | CHF -.35/km |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.
Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3
Normalarbeitszeit
Die jährliche Arbeitszeit ist die im Kalenderjahr auszuführende Brutto-Arbeitszeit, während welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vor Abzug der im allgemeinen nicht auszuführenden Stunden wie bezahlte Feiertage und derjenigen, die individuell nicht ausgeführt werden müssen wie Ferien, Krankheit, Unfall, Militär- und Zivildienst usw. Das ausschlaggebende Total der jährlichen Arbeitsstunden beträgt 2112 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 40.5 Stunden).
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40,5 Stunden.
Pausen
Die Pause von ¼ Stunde am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden. Die Pause wird aufgrund von Art. 15 des vorliegenden Vertrages nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15 und 18
Normalarbeitszeit
Die jährliche Arbeitszeit ist die im Kalenderjahr auszuführende Brutto-Arbeitszeit, während welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vor Abzug der im allgemeinen nicht auszuführenden Stunden wie bezahlte Feiertage und derjenigen, die individuell nicht ausgeführt werden müssen wie Ferien, Krankheit, Unfall, Militär- und Zivildienst usw. Das ausschlaggebende Total der jährlichen Arbeitsstunden beträgt 2112 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 40.5 Stunden).
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40,5 Stunden.
Pausen
Die Pause von ¼ Stunde am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden. Die Pause wird aufgrund von Art. 15 des vorliegenden Vertrages nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15 und 18
Normalarbeitszeit
Die jährliche Arbeitszeit ist die im Kalenderjahr auszuführende Brutto-Arbeitszeit, während welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vor Abzug der im allgemeinen nicht auszuführenden Stunden wie bezahlte Feiertage und derjenigen, die individuell nicht ausgeführt werden müssen wie Ferien, Krankheit, Unfall, Militär- und Zivildienst usw. Das ausschlaggebende Total der jährlichen Arbeitsstunden beträgt 2112 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 40.5 Stunden).
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40,5 Stunden.
Pausen
Die Pause von ¼ Stunde am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden. Die Pause wird aufgrund von Art. 15 des vorliegenden Vertrages nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15 und 18
Normalarbeitszeit
Die jährliche Arbeitszeit ist die im Kalenderjahr auszuführende Brutto-Arbeitszeit, während welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vor Abzug der im allgemeinen nicht auszuführenden Stunden wie bezahlte Feiertage und derjenigen, die individuell nicht ausgeführt werden müssen wie Ferien, Krankheit, Unfall, Militär- und Zivildienst usw. Das ausschlaggebende Total der jährlichen Arbeitsstunden beträgt 2112 Stunden (365 Tage: 7 = 52,14 Wochen x 40.5 Stunden).
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40,5 Stunden.
Pausen
Die Pause von ¼ Stunde am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden. Die Pause wird aufgrund von Art. 15 des vorliegenden Vertrages nicht als Arbeitszeit betrachtet.
Artikel 15 und 18
Überstunden / Überzeit
Begriff
Eine Über- oder Unterschreitung der in Art. 15.3 beschriebenen wöchentlichen Arbeitszeit ist zulässig. Diese Mehr- oder Minderstunden werden "Gleitstunden" genannt.
Umfang
Die Gesamtheit der Mehrstunden darf in der Woche 6.5 Stunden nicht überschreiten. Dies entspricht einem Total von 47 Stunden ohne Pause. zusätzlich gearbeitete Stunden gelten als Überstunden und werden am Ende des Monats mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen ausgeglichenen Monatslohn der inkl. Pausen 181 Stunden entspricht.
Entschädigung
Die Mehr- oder Minderstunden müssen auf der Lohnabrechnung separat aufgeführt werden und spätestens bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bis Ende März des folgenden Jahres in Zeit kompensiert werden.
Die nicht innerhalb der unter Absatz 4 erwähnten Frist kompensierten Mehrstunden müssen mit 125% entschädigt werden.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen negative und nicht einbezogene Gleitstunden zu Lasten des Arbeitgebers.
Die Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss Art. 22 werden wie folgt entschädigt: 25% für Überstunden,
Artikel 21 und 23; Anhang 2023
Überstunden / Überzeit
Begriff
Eine Über- oder Unterschreitung der in Art. 15.3 beschriebenen wöchentlichen Arbeitszeit ist zulässig. Diese Mehr- oder Minderstunden werden "Gleitstunden" genannt.
Umfang
Die Gesamtheit der Mehrstunden darf in der Woche 6.5 Stunden nicht überschreiten. Dies entspricht einem Total von 47 Stunden ohne Pause. zusätzlich gearbeitete Stunden gelten als Überstunden und werden am Ende des Monats mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen ausgeglichenen Monatslohn der inkl. Pausen 181 Stunden entspricht.
Entschädigung
Die Mehr- oder Minderstunden müssen auf der Lohnabrechnung separat aufgeführt werden und spätestens bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bis Ende März des folgenden Jahres in Zeit kompensiert werden.
Die nicht innerhalb der unter Absatz 4 erwähnten Frist kompensierten Mehrstunden müssen mit 125% entschädigt werden.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen negative und nicht einbezogene Gleitstunden zu Lasten des Arbeitgebers.
Die Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss Art. 22 werden wie folgt entschädigt: 25% für Überstunden,
Artikel 21 und 23; Anhang 2023
Überstunden / Überzeit
Begriff
Eine Über- oder Unterschreitung der in Art. 15.3 beschriebenen wöchentlichen Arbeitszeit ist zulässig. Diese Mehr- oder Minderstunden werden "Gleitstunden" genannt.
Umfang
Die Gesamtheit der Mehrstunden darf in der Woche 6.5 Stunden nicht überschreiten. Dies entspricht einem Total von 47 Stunden ohne Pause. zusätzlich gearbeitete Stunden gelten als Überstunden und werden am Ende des Monats mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen ausgeglichenen Monatslohn der inkl. Pausen 181 Stunden entspricht.
Entschädigung
Die Mehr- oder Minderstunden müssen auf der Lohnabrechnung separat aufgeführt werden und spätestens bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bis Ende März des folgenden Jahres in Zeit kompensiert werden.
Die nicht innerhalb der unter Absatz 4 erwähnten Frist kompensierten Mehrstunden müssen mit 125% entschädigt werden.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen negative und nicht einbezogene Gleitstunden zu Lasten des Arbeitgebers.
Die Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss Art. 22 werden wie folgt entschädigt: 25% für Überstunden,
Artikel 21 und 23; Anhang 2023
Überstunden / Überzeit
Begriff
Eine Über- oder Unterschreitung der in Art. 15.3 beschriebenen wöchentlichen Arbeitszeit ist zulässig. Diese Mehr- oder Minderstunden werden "Gleitstunden" genannt.
Umfang
Die Gesamtheit der Mehrstunden darf in der Woche 6.5 Stunden nicht überschreiten. Dies entspricht einem Total von 47 Stunden ohne Pause. zusätzlich gearbeitete Stunden gelten als Überstunden und werden am Ende des Monats mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen ausgeglichenen Monatslohn der inkl. Pausen 181 Stunden entspricht.
Entschädigung
Die Mehr- oder Minderstunden müssen auf der Lohnabrechnung separat aufgeführt werden und spätestens bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bis Ende März des folgenden Jahres in Zeit kompensiert werden.
Die nicht innerhalb der unter Absatz 4 erwähnten Frist kompensierten Mehrstunden müssen mit 125% entschädigt werden.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen negative und nicht einbezogene Gleitstunden zu Lasten des Arbeitgebers.
Die Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss Art. 22 werden wie folgt entschädigt: 25% für Überstunden,
Artikel 21 und 23; Anhang 2023
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn1 |
---|---|---|
Allgemein | 5 Wochen | 14,1% |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% |
Bis zum 20. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% |
1inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.
Artikel 26 und 28
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn1 |
---|---|---|
Allgemein | 5 Wochen | 14,1% |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% |
Bis zum 20. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% |
1inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.
Artikel 26 und 28
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn1 |
---|---|---|
Allgemein | 5 Wochen | 14,1% |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% |
Bis zum 20. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% |
1inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.
Artikel 26 und 28
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn1 |
---|---|---|
Allgemein | 5 Wochen | 14,1% |
Ab 50. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% |
Bis zum 20. Altersjahr | 6 Wochen | 16,1% |
1inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.
Artikel 26 und 28
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Militärische Waffen- und Kleiderinspektion | 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag) |
Hochzeit | 3 Tage |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder | 3 Tage |
Umzug (pro Jahr) | 1 Tag |
Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.
Artikel 29, Vereinbarung 2017
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Militärische Waffen- und Kleiderinspektion | 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag) |
Hochzeit des Arbeitnehmers | 3 Tage |
Todesfall in der Familie des Arbeitnehmers: Bruder, Schwester, Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder | 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag pro Jahr |
Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.
Artikel 29, Vereinbarung 2017
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Militärische Waffen- und Kleiderinspektion | 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag) |
Hochzeit des Arbeitnehmers | 3 Tage |
Todesfall in der Familie des Arbeitnehmers: Bruder, Schwester, Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder | 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag pro Jahr |
Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.
Artikel 29, Vereinbarung 2017
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Militärische Waffen- und Kleiderinspektion | 0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag) |
Hochzeit des Arbeitnehmers | 3 Tage |
Todesfall in der Familie des Arbeitnehmers: Bruder, Schwester, Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder | 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag pro Jahr |
Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.
Artikel 29, Vereinbarung 2017
Bezahlte Feiertage
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 16, 26, 27 und 28
Bezahlte Feiertage
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 16, 26, 27 und 28
Bezahlte Feiertage
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 16, 26, 27 und 28
Bezahlte Feiertage
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.
Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")
Artikel 16, 26, 27 und 28
Krankheit
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.
Artikel 31; Anhang: Artikel 4
Krankheit
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.
Artikel 31; Anhang: Artikel 4
Krankheit
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.
Artikel 31; Anhang: Artikel 4
Krankheit
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.
Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.
Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.
Artikel 31; Anhang: Artikel 4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
(...) hat der Arbeitnehmer bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf einen zu 100% bezalten Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. (...)
Anhang 2023: Artikel 29.1bis
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
(...) hat der Arbeitnehmer bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf einen zu 100% bezalten Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. (...)
Anhang 2023: Artikel 29.1bis
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
(...) hat der Arbeitnehmer bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf einen zu 100% bezalten Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. (...)
Anhang 2023: Artikel 29.1bis
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
(...) hat der Arbeitnehmer bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf einen zu 100% bezalten Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. (...)
Anhang 2023: Artikel 29.1bis
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst | Ledige | Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% | 80% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen | 100% | 100% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche | 50% | 80% |
Artikel 30
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst | Ledige | Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% | 80% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen | 100% | 100% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche | 50% | 80% |
Artikel 30
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst | Ledige | Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% | 80% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen | 100% | 100% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche | 50% | 80% |
Artikel 30
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder Zivilschutzdienst | Ledige | Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule | 50% | 80% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen | 100% | 100% |
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche | 50% | 80% |
Artikel 30
Frühpensionierung
Frühpensionierung
Frühpensionierung
Frühpensionierung
Berufliche Vorsorge BVG
Artikel 5
Berufliche Vorsorge BVG
Artikel 5
Berufliche Vorsorge BVG
Artikel 5
Berufliche Vorsorge BVG
Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 37
Lernende
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Ab dem zehnten Dienstjahr für Arbeitnehmer im Alter von 55 Jahren und mehr | 4 Monate |
Artikel 38 und 39
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Ab dem zehnten Dienstjahr für Arbeitnehmer im Alter von 55 Jahren und mehr | 4 Monate |
Artikel 38 und 39
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Ab dem zehnten Dienstjahr für Arbeitnehmer im Alter von 55 Jahren und mehr | 4 Monate |
Artikel 38 und 39
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Ab dem zehnten Dienstjahr für Arbeitnehmer im Alter von 55 Jahren und mehr | 4 Monate |
Artikel 38 und 39
Kündigungsschutz
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Kündigungsschutz
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Kündigungsschutz
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Kündigungsschutz
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.
Artikel 39
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 6 und 7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 6 und 7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 6 und 7
Aufgaben paritätische Organe
Artikel 6 und 7
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Schlichtungsverfahren
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
Artikel 7
Schlichtungsverfahren
Artikel 7
Friedenspflicht
Artikel 5
Friedenspflicht
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Friedenspflicht
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Artikel 5
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