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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (21.11.2023) / Änderungen per 1. Januar 2023: Neue Mindestlöhne, zusätzliche Ferientage etc. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt.Örtlicher Geltungsbereich
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.
Artikel 3.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Artikel 3.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Artikel 3.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.
Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.
Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland.
Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.
Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.
Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle dem Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, angeschlossenen Mitglieder und allfällige Nebenkontrahenten.
Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Artikel 3.1
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle in den unterstellten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), mit Ausnahme der direkten Familienangehörigen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist berechtigt kaufmännisches Personal dem jeweils geltenden GAV KV zu unterstellen. Eine solche Regelung ist nur gültig, wenn mit den kaufmännischen Mitarbeitenden eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Artikel 3.1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt (erstmals auf den 31. Dezember 2010), so wird er jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängert.
Artikel 33
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt (erstmals auf den 31. Dezember 2010), so wird er jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängert.
Artikel 33
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt (erstmals auf den 31. Dezember 2010), so wird er jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängert.
Artikel 33
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK)
AGVS-Sektion beider Basel
Steinengraben 14
Postfach 540
CH-4002 Basel
031 307 15 60
geschaeftsstelle@agvsbsbl.ch
www.agvsbsbl.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK)
AGVS-Sektion beider Basel
Steinengraben 14
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geschaeftsstelle@agvsbsbl.ch
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031 307 15 60
geschaeftsstelle@agvsbsbl.ch
www.agvsbsbl.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 1
4005 Basel
061 686 73 37
Andreas Giger-Schmid
andreas.giger-schmid@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 1
4005 Basel
061 686 73 37
Manuel Käppler
manuel.kaeppler@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 1
4005 Basel
061 686 73 37
Manuel Käppler
manuel.kaeppler@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleh gültig ab 01.01.2023)
Mitarbeiterkategorie | Jahr nach Lehrabschluss | Mindestmonatslohn (13x/Jahr) |
---|---|---|
Hilfsarbeiter/-in >20j | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'000.– |
Detailhandelsassistent/-in EBA Automobil After-Sales | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'050.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'100.– | |
Automobil-Assistent/-in EBA | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'050.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'100.– | |
Detailhandelsfachmann/-frau EFZ Automobil After-Sales | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'150.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'200.– | |
Automobil-Fachmann/-frau EFZ Fachrichtung Personenwagen oder Nutzfahrzeuge | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'250.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'300.– | |
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ Fachrichtung Personenwagen oder Nutzfahrzeuge | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'550.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'750.– | |
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 5'300.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 5'500.– |
Lernende ab 2023
Lehrjahr | Jahreslohn | Monatslohn (13x) |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 10'400.– | CHF 800.– |
2. Lehrjahr | CHF 11'700.– | CHF 900.– |
3. Lehrjahr | CHF 15'600.– | CHF 1'200.– |
4. Lehrjahr | CHF 18'200.– | CHF 1'400.– |
Lohnvereinbarung 2023
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleh gültig ab 01.01.2023)
Mitarbeiterkategorie | Jahr nach Lehrabschluss | Mindestmonatslohn (13x/Jahr) |
---|---|---|
Hilfsarbeiter/-in >20j | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'000.– |
Detailhandelsassistent/-in EBA Automobil After-Sales | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'050.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'100.– | |
Automobil-Assistent/-in EBA | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'050.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'100.– | |
Detailhandelsfachmann/-frau EFZ Automobil After-Sales | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'150.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'200.– | |
Automobil-Fachmann/-frau EFZ Fachrichtung Personenwagen oder Nutzfahrzeuge | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'250.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'300.– | |
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ Fachrichtung Personenwagen oder Nutzfahrzeuge | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'550.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'750.– | |
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 5'300.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 5'500.– |
Lernende ab 2023
Lehrjahr | Jahreslohn | Monatslohn (13x) |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 10'400.– | CHF 800.– |
2. Lehrjahr | CHF 11'700.– | CHF 900.– |
3. Lehrjahr | CHF 15'600.– | CHF 1'200.– |
4. Lehrjahr | CHF 18'200.– | CHF 1'400.– |
Lohnvereinbarung 2023
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleh gültig ab 01.01.2023)
Mitarbeiterkategorie | Jahr nach Lehrabschluss | Mindestmonatslohn (13x/Jahr) |
---|---|---|
Hilfsarbeiter/-in >20j | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'000.– |
Detailhandelsassistent/-in EBA Automobil After-Sales | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'050.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'100.– | |
Automobil-Assistent/-in EBA | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'050.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'100.– | |
Detailhandelsfachmann/-frau EFZ Automobil After-Sales | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'150.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'200.– | |
Automobil-Fachmann/-frau EFZ Fachrichtung Personenwagen oder Nutzfahrzeuge | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'250.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'300.– | |
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ Fachrichtung Personenwagen oder Nutzfahrzeuge | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'550.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 4'750.– | |
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis | 1 Jahr Berufspraxis | CHF 5'300.– |
2 Jahre Berufspraxis | CHF 5'500.– |
Lernende ab 2023
Lehrjahr | Jahreslohn | Monatslohn (13x) |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 10'400.– | CHF 800.– |
2. Lehrjahr | CHF 11'700.– | CHF 900.– |
3. Lehrjahr | CHF 15'600.– | CHF 1'200.– |
4. Lehrjahr | CHF 18'200.– | CHF 1'400.– |
Lohnvereinbarung 2023
Lohnerhöhung
Teuerungsausgleich
Aufgrund der ausserordentlichen Teuerung wird für das Jahr 2023 eine generelle Lohnerhöhung von 1.3% für alle Arbeitnehmenden beschlossen. Bei Mitarbeitenden, welche infolge der generellen Mindestlohnerhöhung (vgl. vorstehend Ziff. 3) bereits eine Lohnerhöhung erfahren, wird diese Lohnerhöhung vom vorgenannten Anspruch auf Teuerungsausgleich in Abzug gebracht (Beispiel: der Mitarbeiter erfährt eine Lohnerhöhung infolge Mindestlohnanpassung von monatlich CHF 35.00, der Teuerungsausgleich 1.3% macht monatlich CHF 50.00 aus, der Mitarbeiter erhält nebst den CHF 35.00 Lohnerhöhung infolge Mindestlohnanpassung nur noch einen zusätzlichen Teuerungsausgleich von monatlich CHF 15.00). Gleicher Mechanismus gilt für das 2. Berufsjahr.
Bis zur nächsten Lohnverhandlung zwischen den Vertragsparteien im Herbst 2023 gilt der Landesindex der Konsumentenpreise von 104.6 Punkte Stand September 2022, auf der Indexbasis Dezember 2020 als ausgeglichen.
Lohnvereinbarung 2023
Lohnerhöhung
Teuerungsausgleich
Aufgrund der ausserordentlichen Teuerung wird für das Jahr 2023 eine generelle Lohnerhöhung von 1.3% für alle Arbeitnehmenden beschlossen. Bei Mitarbeitenden, welche infolge der generellen Mindestlohnerhöhung (vgl. vorstehend Ziff. 3) bereits eine Lohnerhöhung erfahren, wird diese Lohnerhöhung vom vorgenannten Anspruch auf Teuerungsausgleich in Abzug gebracht (Beispiel: der Mitarbeiter erfährt eine Lohnerhöhung infolge Mindestlohnanpassung von monatlich CHF 35.00, der Teuerungsausgleich 1.3% macht monatlich CHF 50.00 aus, der Mitarbeiter erhält nebst den CHF 35.00 Lohnerhöhung infolge Mindestlohnanpassung nur noch einen zusätzlichen Teuerungsausgleich von monatlich CHF 15.00). Gleicher Mechanismus gilt für das 2. Berufsjahr.
Bis zur nächsten Lohnverhandlung zwischen den Vertragsparteien im Herbst 2023 gilt der Landesindex der Konsumentenpreise von 104.6 Punkte Stand September 2022, auf der Indexbasis Dezember 2020 als ausgeglichen.
Lohnvereinbarung 2023
Lohnerhöhung
Teuerungsausgleich
Aufgrund der ausserordentlichen Teuerung wird für das Jahr 2023 eine generelle Lohnerhöhung von 1.3% für alle Arbeitnehmenden beschlossen. Bei Mitarbeitenden, welche infolge der generellen Mindestlohnerhöhung (vgl. vorstehend Ziff. 3) bereits eine Lohnerhöhung erfahren, wird diese Lohnerhöhung vom vorgenannten Anspruch auf Teuerungsausgleich in Abzug gebracht (Beispiel: der Mitarbeiter erfährt eine Lohnerhöhung infolge Mindestlohnanpassung von monatlich CHF 35.00, der Teuerungsausgleich 1.3% macht monatlich CHF 50.00 aus, der Mitarbeiter erhält nebst den CHF 35.00 Lohnerhöhung infolge Mindestlohnanpassung nur noch einen zusätzlichen Teuerungsausgleich von monatlich CHF 15.00). Gleicher Mechanismus gilt für das 2. Berufsjahr.
Bis zur nächsten Lohnverhandlung zwischen den Vertragsparteien im Herbst 2023 gilt der Landesindex der Konsumentenpreise von 104.6 Punkte Stand September 2022, auf der Indexbasis Dezember 2020 als ausgeglichen.
Lohnvereinbarung 2023
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.
Artikel 15
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.
Artikel 15
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).
Wird zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn ein Jahressalär vereinbart, so ist die Jahresendzulage darin bereits enthalten und nicht zusätzlich geschuldet.
Artikel 15
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20.00-23.00) | Zuschlag von 50%, sofern die tägliche Arbeitszeit von 8.2 Stunden überschritten wird |
Nachtarbeit (23.00-06.00) | Zuschlag von 50% |
Sonntagsarbeit (00.00-24.00) | Zuschlag von 100% |
Die Zuschläge für Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes. Des Weiteren gelten sie nicht für fest eingerichteten Pikett- und Bereitschaftsdienst.
Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20.00-23.00) | Zuschlag von 50%, sofern die tägliche Arbeitszeit von 8.2 Stunden überschritten wird |
Nachtarbeit (23.00-06.00) | Zuschlag von 50% |
Sonntagsarbeit (00.00-24.00) | Zuschlag von 100% |
Die Zuschläge für Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes. Des Weiteren gelten sie nicht für fest eingerichteten Pikett- und Bereitschaftsdienst.
Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Abendarbeit (20.00-23.00) | Zuschlag von 50%, sofern die tägliche Arbeitszeit von 8.2 Stunden überschritten wird |
Nachtarbeit (23.00-06.00) | Zuschlag von 50% |
Sonntagsarbeit (00.00-24.00) | Zuschlag von 100% |
Die Zuschläge für Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für das Personal des Tankstellendienstes. Des Weiteren gelten sie nicht für fest eingerichteten Pikett- und Bereitschaftsdienst.
Artikel 6
weitere Zuschläge
Den Arbeitnehmenden wird bei Bedarf die Berufsbekleidung zur Verfügung gestellt. Instandhaltung und Reinigung ist Sache des Arbeitgebers.
Artikel 7
weitere Zuschläge
Den Arbeitnehmenden wird bei Bedarf die Berufsbekleidung zur Verfügung gestellt. Instandhaltung und Reinigung ist Sache des Arbeitgebers.
Artikel 7
weitere Zuschläge
Den Arbeitnehmenden wird bei Bedarf die Berufsbekleidung zur Verfügung gestellt. Instandhaltung und Reinigung ist Sache des Arbeitgebers.
Artikel 7
Normalarbeitszeit
Jahrsarbeitszeit: 2132 Stunden (durchschnittlich 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag, bzw. 41 Stunden pro Woche, bzw. 177.7 Stunden pro Monat)
Artikel 5
Normalarbeitszeit
Jahrsarbeitszeit: 2132 Stunden (durchschnittlich 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag, bzw. 41 Stunden pro Woche, bzw. 177.7 Stunden pro Monat)
Artikel 5
Normalarbeitszeit
Jahrsarbeitszeit: 2132 Stunden (durchschnittlich 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag, bzw. 41 Stunden pro Woche, bzw. 177.7 Stunden pro Monat)
Artikel 5
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten jene Stunden, welche die Jahresarbeitszeit übersteigen.
Überstunden: Zuschlag von 25% oder Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer
Artikel 6
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten jene Stunden, welche die Jahresarbeitszeit übersteigen.
Überstunden: Zuschlag von 25% oder Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer
Artikel 6
Überstunden / Überzeit
Als Überstunden gelten jene Stunden, welche die Jahresarbeitszeit übersteigen.
Überstunden: Zuschlag von 25% oder Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer
Artikel 6
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen | 25 Arbeitstage |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 25 Arbeitstage |
Vom Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 Arbeitstage |
Artikel 11; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2023
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen | 25 Arbeitstage |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 25 Arbeitstage |
Vom Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 Arbeitstage |
Artikel 11; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2023
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen | 25 Arbeitstage |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 25 Arbeitstage |
Vom Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 Arbeitstage |
Artikel 11; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2023
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 2 Tage |
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder und Enkelkinder) | 1 Tag |
Niederkunft der Ehefrau | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, sofern sie mit dem/der Angestellten im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, andernfalls | 1 Tag |
Orientierungstag für Stellungspflichtige, Rekrutierung wird vollständig von der EO beglichen | 1 Tag |
Ausmusterung | gemäss Zeitbedarf, höchstens 1 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag pro Jahr |
Fasnacht | gemäss interner Regelung |
Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 2 Tage |
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder und Enkelkinder) | 1 Tag |
Niederkunft der Ehefrau | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, sofern sie mit dem/der Angestellten im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, andernfalls | 1 Tag |
Orientierungstag für Stellungspflichtige, Rekrutierung wird vollständig von der EO beglichen | 1 Tag |
Ausmusterung | gemäss Zeitbedarf, höchstens 1 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag pro Jahr |
Fasnacht | gemäss interner Regelung |
Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 2 Tage |
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder und Enkelkinder) | 1 Tag |
Niederkunft der Ehefrau | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, sofern sie mit dem/der Angestellten im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod des/der EhegattIn, eines Kindes, der Eltern sowie anderen nahen Verwandten, andernfalls | 1 Tag |
Orientierungstag für Stellungspflichtige, Rekrutierung wird vollständig von der EO beglichen | 1 Tag |
Ausmusterung | gemäss Zeitbedarf, höchstens 1 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag pro Jahr |
Fasnacht | gemäss interner Regelung |
Artikel 9
Bezahlte Feiertage
Für die gesetzlichen Feiertage wird der volle Lohn ausbezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Als gesetzliche Feiertage gelten in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland:
Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)
Artikel 10
Bezahlte Feiertage
Für die gesetzlichen Feiertage wird der volle Lohn ausbezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Als gesetzliche Feiertage gelten in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland:
Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)
Artikel 10
Bezahlte Feiertage
Für die gesetzlichen Feiertage wird der volle Lohn ausbezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Als gesetzliche Feiertage gelten in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland:
Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)
Artikel 10
Krankheit
Obligatorische Krankenversicherung; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen gesundheitlichen Beschwerden infolge Schwangerschaft und Geburt gelten hinsichtlich der Lohnfortzahlung die gleichen Ansätze wie bei Krankheit gemäss Art. 16.
Artikel 16 und 19; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021
Krankheit
Obligatorische Krankenversicherung; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen gesundheitlichen Beschwerden infolge Schwangerschaft und Geburt gelten hinsichtlich der Lohnfortzahlung die gleichen Ansätze wie bei Krankheit gemäss Art. 16.
Artikel 16 und 19; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021
Krankheit
Obligatorische Krankenversicherung; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen gesundheitlichen Beschwerden infolge Schwangerschaft und Geburt gelten hinsichtlich der Lohnfortzahlung die gleichen Ansätze wie bei Krankheit gemäss Art. 16.
Artikel 16 und 19; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021
Unfall
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Artikel 17
Unfall
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Artikel 17
Unfall
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Obligatorischer Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst:
Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | |
---|---|---|
Rekrutenschule und übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen | 50% | 80% |
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr | 100% | 100% |
Artikel 18; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Obligatorischer Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst:
Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | |
---|---|---|
Rekrutenschule und übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen | 50% | 80% |
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr | 100% | 100% |
Artikel 18; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Obligatorischer Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst:
Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | |
---|---|---|
Rekrutenschule und übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen | 50% | 80% |
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr | 100% | 100% |
Artikel 18; Lohnvereinbarung und Nachtrag 2021
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge für Arbeitnehmende: CHF 13.–/Monat
Artikel 22
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge für Arbeitnehmende: CHF 13.–/Monat
Artikel 22
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge für Arbeitnehmende: CHF 13.–/Monat
Artikel 22
Lernende
Unterstellung GAV
Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des Lehrvertrags massgebend.
Ferien
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende ab 2023
Lehrjahr | Jahreslohn | Monatslohn (13x) |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 10'400.– | CHF 800.– |
2. Lehrjahr | CHF 11'700.– | CHF 900.– |
3. Lehrjahr | CHF 15'600.– | CHF 1'200.– |
4. Lehrjahr | CHF 18'200.– | CHF 1'400.– |
Artikel 3 und 11; OR 329e; Lohnvereinbarung 2023
Lernende
Unterstellung GAV
Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des Lehrvertrags massgebend.
Ferien
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende ab 2023
Lehrjahr | Jahreslohn | Monatslohn (13x) |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 10'400.– | CHF 800.– |
2. Lehrjahr | CHF 11'700.– | CHF 900.– |
3. Lehrjahr | CHF 15'600.– | CHF 1'200.– |
4. Lehrjahr | CHF 18'200.– | CHF 1'400.– |
Artikel 3 und 11; OR 329e; Lohnvereinbarung 2023
Lernende
Unterstellung GAV
Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des Lehrvertrags massgebend.
Ferien
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende ab 2023
Lehrjahr | Jahreslohn | Monatslohn (13x) |
---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 10'400.– | CHF 800.– |
2. Lehrjahr | CHF 11'700.– | CHF 900.– |
3. Lehrjahr | CHF 15'600.– | CHF 1'200.– |
4. Lehrjahr | CHF 18'200.– | CHF 1'400.– |
Artikel 3 und 11; OR 329e; Lohnvereinbarung 2023
Junge Arbeitnehmende
Ferien
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 11; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Ferien
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 11; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Ferien
- für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lehrlinge, die einen Lehrvertrag besitzen: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 11; OR 329e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 20
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 20
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 20
Kündigungsschutz
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
- wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
- weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
- weil die andere Partei schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 20
Kündigungsschutz
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
- wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
- weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
- weil die andere Partei schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 20
Kündigungsschutz
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
- wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
- weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
- weil die andere Partei schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 20
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Sektion beider Basel des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Arbeitgebervertretung
Sektion beider Basel des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Arbeitgebervertretung
Sektion beider Basel des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Kaution
Höhe der Kaution
- Vertragsparteien: CHF 5'000.–
- Einzelfirmen des Autogewerbes: Höhe der Kaution von PBK festgesetzt
Verwendung der Kaution
Sicherheit für die Einhaltung des Vertrags.
Freigabe der Kaution
Kautionen dürfen nur mit Zustimmung der PBK oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheids der PBK oder des vertraglichen Schiedsgerichts oder mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien freigegeben werden.
Artikel 29
Kaution
Höhe der Kaution
- Vertragsparteien: CHF 5'000.–
- Einzelfirmen des Autogewerbes: Höhe der Kaution von PBK festgesetzt
Verwendung der Kaution
Sicherheit für die Einhaltung des Vertrags.
Freigabe der Kaution
Kautionen dürfen nur mit Zustimmung der PBK oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheids der PBK oder des vertraglichen Schiedsgerichts oder mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien freigegeben werden.
Artikel 29
Kaution
Höhe der Kaution
- Vertragsparteien: CHF 5'000.–
- Einzelfirmen des Autogewerbes: Höhe der Kaution von PBK festgesetzt
Verwendung der Kaution
Sicherheit für die Einhaltung des Vertrags.
Freigabe der Kaution
Kautionen dürfen nur mit Zustimmung der PBK oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheids der PBK oder des vertraglichen Schiedsgerichts oder mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien freigegeben werden.
Artikel 29
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK), Kompetenzen
- Überwachung der Einhaltung und Auslegung der Vertragsbestimmungen;
- Schlichtung von Streitigkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen durch Vertragsfirmen;
- Verwaltung und Verwendung der in Art. 22 erwähnten Berufsbeiträge der Arbeitnehmer sowie der Kautionen und Konventionalstrafen gemäss Art. 29 und 30;
- Anrufung des Einigungsamtes zur Durchführung von Kontrollen
- Entscheid bei Zweifeln über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Vertragsfähigkeit gemäss Art. 32;
- Beschlussfassung betreffend allfälliger Lohnanpassungen
- Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
- Ahndung von Vertragsverletzungen.
Artikel 23 und 24
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK), Kompetenzen
- Überwachung der Einhaltung und Auslegung der Vertragsbestimmungen;
- Schlichtung von Streitigkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen durch Vertragsfirmen;
- Verwaltung und Verwendung der in Art. 22 erwähnten Berufsbeiträge der Arbeitnehmer sowie der Kautionen und Konventionalstrafen gemäss Art. 29 und 30;
- Anrufung des Einigungsamtes zur Durchführung von Kontrollen
- Entscheid bei Zweifeln über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Vertragsfähigkeit gemäss Art. 32;
- Beschlussfassung betreffend allfälliger Lohnanpassungen
- Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
- Ahndung von Vertragsverletzungen.
Artikel 23 und 24
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Berufskommission (PBK), Kompetenzen
- Überwachung der Einhaltung und Auslegung der Vertragsbestimmungen;
- Schlichtung von Streitigkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen durch Vertragsfirmen;
- Verwaltung und Verwendung der in Art. 22 erwähnten Berufsbeiträge der Arbeitnehmer sowie der Kautionen und Konventionalstrafen gemäss Art. 29 und 30;
- Anrufung des Einigungsamtes zur Durchführung von Kontrollen
- Entscheid bei Zweifeln über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Vertragsfähigkeit gemäss Art. 32;
- Beschlussfassung betreffend allfälliger Lohnanpassungen
- Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
- Ahndung von Vertragsverletzungen.
Artikel 23 und 24
Folge bei Vertragsverletzung
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Vertrags werden letztinstanzlich vom vertraglichen Schiedsgericht beurteilt.
Die einzelne Konventionalstrafe darf den Betrag von CHF 5000.– nicht überschreiten.Wird ein Verband oder eine Firma zu einer Geldstrafe verurteilt, so muss die Kautionssumme sofort wieder auf ihre ursprüngliche Höhe gebracht werden. Nur die PBK oder das vertragliche Schiedsgericht ist bevollmächtigt, ganz oder teilweise über die Kautionssumme zu verfügen.
Der Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, der für ein Mitglied, das die ihm auferlegten Nachzahlungen, Bussen usw. nicht oder nicht fristgerecht geleistet hat, mit seiner Kaution oder mit einem Teilbeitrag davon in Anspruch genommen wird, hat beim Geltendmachen seine Regressansprüche gegenüber einem fehlbaren Mitglied Anspruch auf Beistand des zuständigen Einigungsamtes.
Artikel 28 und 30
Folge bei Vertragsverletzung
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Vertrags werden letztinstanzlich vom vertraglichen Schiedsgericht beurteilt.
Die einzelne Konventionalstrafe darf den Betrag von CHF 5000.– nicht überschreiten.Wird ein Verband oder eine Firma zu einer Geldstrafe verurteilt, so muss die Kautionssumme sofort wieder auf ihre ursprüngliche Höhe gebracht werden. Nur die PBK oder das vertragliche Schiedsgericht ist bevollmächtigt, ganz oder teilweise über die Kautionssumme zu verfügen.
Der Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, der für ein Mitglied, das die ihm auferlegten Nachzahlungen, Bussen usw. nicht oder nicht fristgerecht geleistet hat, mit seiner Kaution oder mit einem Teilbeitrag davon in Anspruch genommen wird, hat beim Geltendmachen seine Regressansprüche gegenüber einem fehlbaren Mitglied Anspruch auf Beistand des zuständigen Einigungsamtes.
Artikel 28 und 30
Folge bei Vertragsverletzung
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Vertrags werden letztinstanzlich vom vertraglichen Schiedsgericht beurteilt.
Die einzelne Konventionalstrafe darf den Betrag von CHF 5000.– nicht überschreiten.Wird ein Verband oder eine Firma zu einer Geldstrafe verurteilt, so muss die Kautionssumme sofort wieder auf ihre ursprüngliche Höhe gebracht werden. Nur die PBK oder das vertragliche Schiedsgericht ist bevollmächtigt, ganz oder teilweise über die Kautionssumme zu verfügen.
Der Autogewerbe-Verband der Schweiz, Sektion beider Basel, der für ein Mitglied, das die ihm auferlegten Nachzahlungen, Bussen usw. nicht oder nicht fristgerecht geleistet hat, mit seiner Kaution oder mit einem Teilbeitrag davon in Anspruch genommen wird, hat beim Geltendmachen seine Regressansprüche gegenüber einem fehlbaren Mitglied Anspruch auf Beistand des zuständigen Einigungsamtes.
Artikel 28 und 30
Freistellung für Verbandstätigkeit
Bei Übernahme öffentlicher Ämter und/oder von Funktionen in einem Berufsverband, die zu Arbeitsabsenzen führen, verständigen sich Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn individuell über die Lohnzahlung.
Artikel 13
Freistellung für Verbandstätigkeit
Bei Übernahme öffentlicher Ämter und/oder von Funktionen in einem Berufsverband, die zu Arbeitsabsenzen führen, verständigen sich Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn individuell über die Lohnzahlung.
Artikel 13
Freistellung für Verbandstätigkeit
Bei Übernahme öffentlicher Ämter und/oder von Funktionen in einem Berufsverband, die zu Arbeitsabsenzen führen, verständigen sich Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn individuell über die Lohnzahlung.
Artikel 13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 20
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 20
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtsmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Artikel 20
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 24, 26 und 27
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 24, 26 und 27
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Berufskommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 24, 26 und 27
Friedenspflicht
Absolute Friedenspflicht: Die Vertragsparteien verpflichten sich, Störungen derselben in keiner Weise anzuregen und/oder zu unterstützen, sondern alles vorzukehren, solche zu vermeiden.
Artikel 2
Friedenspflicht
Absolute Friedenspflicht: Die Vertragsparteien verpflichten sich, Störungen derselben in keiner Weise anzuregen und/oder zu unterstützen, sondern alles vorzukehren, solche zu vermeiden.
Artikel 2
Friedenspflicht
Absolute Friedenspflicht: Die Vertragsparteien verpflichten sich, Störungen derselben in keiner Weise anzuregen und/oder zu unterstützen, sondern alles vorzukehren, solche zu vermeiden.
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