GAV für das Autogewerbe des Kantons Zug

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Neue Lohnvereinbarung per 1. Januar 2021
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Örtlicher Geltungsbereich
11042
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Zug.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11042
Gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, welche gewerblich:
a) Mitglieder des Autogewerbeverbandes des Kantons Zug sind,
b) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör,
c) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren
d) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben,
e) eine Tankstelle betreiben,
f) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Arbeitgeber, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgeschlossen.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
11042
Gilt für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden. Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia, Syna: Familienangehörige des Arbeitgebers, Lernende (sie dürfen mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden), Betriebs- und Werkstattleiter sowie das kaufmännische Kader, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind.

Artikel 3.3 und 3.4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11042
Der GAV gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird (erstmals auf den 31.12.2005).

Artikel 12
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11042
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
041 249 93 00
giuseppe.reo@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
11042

Mindestlöhne ab 2021 (für den Personalverleih gültig ab 1. Januar 2021):

Abschluss Montaslohn
4 Lehrjahre absolviert CHF 4'600.--
3 Lehrjahre absolviert CHF 4'300.--
2 Lehrjahre absolviert CHF 4'100.--


Lehrlingslöhne:

Lehrjahr Monatslohn
1. Lehrjahr CHF 700.--
2. Lehrjahr CHF 900.--
3. Lehrjahr CHF 1'200.--
4. Lehrjahr CHF 1'500.--
5. Lehrjahr CHF 1'800.--


Artikel 20; Salärvereinbarung 2021

Lohnerhöhung
11042
Lohnanpassung 2021:
Es sind keine Lohnanpassungen vorgesehen.

Zur Information:
Jährliche Verhandlungen jeweils im November über allfällige Lohnanpassungen.

Artikel 21; Salärvereinbarung 2021
13. Monatslohn
11042
Nach Ablauf der Probezeit und sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert hat, erhalten die Arbeitnehmenden jeweils im Dezember einen 13. Monatslohn.

Artikel 22
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11042
Art der ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00)kein Zuschlag
Nachtarbeit (23h00–06h00)25%
Sonn- u. Feiertage (23h00–23h00)50%
Arbeitnehmende, die regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Für regelmässige Nachtarbeit wird ein Zeitzuschlag von 10% gewährt.

Artikel 14
Pikettdienst
11042
Sofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen. lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten.

Artikel 15
Normalarbeitszeit
11042
Jahresarbeitszeit: 2184 Stunden
> durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, bzw. 8.4 Stunden pro Tag

Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 13.1
Überstunden / Überzeit
11042
Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit pro Woche hinausgeht. Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Per 31.12. können jeweils höchstens 50 Überstunden aufs nächste Jahr übertragen werden. Diese müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert, oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden.

Artikel 13 und 14
Ferien
11042
AlterskategorieWochen
Jugendliche Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre (im gleichen Betrieb)5 Wochen
ab 60. Altersjahr und 10 Dienstjahren (im gleichen Betrieb)6 Wochen

Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, zählen die Lehrjahre als Dienstjahre.

Artikel 16.1 und 17.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11042
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Heirat eines Kindes1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob im Haushalt des/der Arbeitnehmenden gelebt oder nicht1 Tag (begründete Ausnahmefällen bis 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht1 Tag/Jahr
Militärische Ausmusterung1 Tag
Infotag Rekrutenschule1 Tag (Rest wird von EO vergütet)

Artikel 23
Bezahlte Feiertage
11042
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen:
1. Januar, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.

Fallen die aufgeführten Feiertage unter die Ferien, können sie nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.

Artikel 18
Krankheit
11042
Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Artikel 24
Unfall
11042
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.

Artikel 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11042
Mutterschaftsurlaub: Zur Lohnfortzahlungspflicht siehe 'Krankheit / Unfall' (Art. 25)

Artikel 31
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11042
Rekrutenschule:
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes

Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr 100% des Lohnes

Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen:
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes

Artikel 27
Pensionsregelungen
11042
lnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Auto- und Zweiradgewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11042
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 30.1
Lernende
11042
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lehrlingslöhne:
Lehrjahr Monatslohn
1. Lehrjahr CHF 700.--
2. Lehrjahr CHF 900.--
3. Lehrjahr CHF 1'200.--
4. Lehrjahr CHF 1'500.--
5. Lehrjahr CHF 1'800.--

Artikel 3.4.1 und 16; Salärvereinbarung 2021; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11042

Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 16; OR 329a+e

Kündigungsfrist
11042
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1. Monat bis max. 3 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 33 und 34
Arbeitnehmervertretung
11042
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
11042
Sektion Zug des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Sozialpläne
11042
Frühzeitige Information der Vertragspartner bei absehbaren kollektiven Massnahmen infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Vertragspartner besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern.

Artikel 11
Schlichtungsverfahren
11042
StufeZuständiges Organ
Stufe 1Vertragsparteien
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 7, 8 und 9
Friedenspflicht
11042
Mit dem Abschluss dieses GAV verpflichten sich die Vertragsparteien zur [...] Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens.

Artikel 4
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12808 16.12.2021 22.12.2023
8.12062 16.12.2021 23.12.2022
8.11714 16.12.2021 30.05.2022
8.11551 16.12.2021 16.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11042 01.12.2020 01.01.2021