GAV für Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen

Ajouter aux favoris
Données contractuelles
Convention collective de travail: à partir du 01.05.2012
Derniers changements
GAV per 1. Mai 2012
Get As PDF
Champ d'application du point de vue territorial
3616
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Champ d'application du point de vue territorial
3818
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Champ d'application du point de vue territorial
3819
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Champ d'application du point de vue territorial
3820
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Champ d'application du point de vue territorial
4620
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Champ d'application du point de vue territorial
5413
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Champ d'application du point de vue territorial
5527
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Champ d'application du point de vue territorial
5588
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Champ d'application du point de vue territorial
5589
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Champ d'application du point de vue territorial
6672
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Champ d'application du point de vue territorial
6832
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Champ d'application du point de vue territorial
7500
Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1
Champ d'application du point de vue territorial
11444

Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel tätigen Arbeitnehmenden der im Anhang aufgeführten Betriebe und Firmen.

Artikel 2.1

Champ d'application du point de vue territorial
12889

Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel tätigen Arbeitnehmenden der im Anhang aufgeführten Betriebe und Firmen.

Artikel 2.1

Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
3616
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
3818
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
3819
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
3820
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
4620
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
5413
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
5527
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
5588
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
5589
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
6672
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
6832
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
7500
Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
11444
Gilt für folgende Betriebe und Firmen:

Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V

Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
12889
Gilt für folgende Betriebe und Firmen:

Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V

Champ d'application du point de vue personnel
3616
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel
3818
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel
3819
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel
3820
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel
4620
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel
5413
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel
5527
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel
5588
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel
5589
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel
6672
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel
6832
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel
7500
Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2
Champ d'application du point de vue personnel
11444

Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.

Alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, insbesondere Lernende und Aushilfen, sind diesem Gesamtarbeitsvertrag  nicht unterstellt.

Artikel 2

Champ d'application du point de vue personnel
12889

Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.

Alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, insbesondere Lernende und Aushilfen, sind diesem Gesamtarbeitsvertrag  nicht unterstellt.

Artikel 2

Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
3616
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
3818
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
3819
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
3820
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
4620
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
5413
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
5527
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
5588
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
5589
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
6672
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
6832
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
7500
Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
11444

Sofern dieser Gesamtarbeitsvertrag nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens des VBPCD oder seitens einer der unterzeichneten Gewerkschaften durch eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43

Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
12889

Sofern dieser Gesamtarbeitsvertrag nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens des VBPCD oder seitens einer der unterzeichneten Gewerkschaften durch eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43

Renseignements organes paritaires
3616
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Renseignements organes paritaires
3818
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Renseignements organes paritaires
3819
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Renseignements organes paritaires
3820
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Renseignements organes paritaires
4620
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements organes paritaires
5413
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements organes paritaires
5527
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements organes paritaires
5588
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements organes paritaires
5589
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements organes paritaires
6672
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements organes paritaires
6832
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements organes paritaires
7500
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
3616
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
3818
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
3819
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
3820
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
4620
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
5413
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
5527
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
5588
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
5589
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
6672
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
6832
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
7500
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
11444
Unia

Johannes Supe
031 350 26 24
johannes.supe@unia.ch

Renseignements représentants des travailleurs
12889
Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 21 11

Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Yolande Peisl-Gaillet
+41 31 350 20 69
yolande.peislgaillet@unia.ch

Renseignements représentants des employeurs
3616
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
3818
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
3819
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
3820
Unia:
Ruth Zbinden
031 350 23 93
ruth.zbinden@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
4620
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
5413
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
5527
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
5588
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
5589
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
6672
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
6832
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Renseignements représentants des employeurs
7500
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Salaires / salaires minimums
3616
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salaires / salaires minimums
3818
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salaires / salaires minimums
3819
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salaires / salaires minimums
3820
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salaires / salaires minimums
4620
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salaires / salaires minimums
5413
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salaires / salaires minimums
5527
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salaires / salaires minimums
5588
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salaires / salaires minimums
5589
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salaires / salaires minimums
6672
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salaires / salaires minimums
6832
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salaires / salaires minimums
7500
Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18
Salaires / salaires minimums
11444
Individuelle Lohnfestsetzung

Die Lohnfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18

Salaires / salaires minimums
12889
Individuelle Lohnfestsetzung

Die Lohnfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18

Augmentation salariale
3616
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Augmentation salariale
3818
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Augmentation salariale
3819
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Augmentation salariale
3820
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Augmentation salariale
4620
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Augmentation salariale
5413
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Augmentation salariale
5527
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Augmentation salariale
5588
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Augmentation salariale
5589
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Augmentation salariale
6672
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Augmentation salariale
6832
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Augmentation salariale
7500
In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30
Augmentation salariale
11444
Lohnverhandlungen

In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Resultat, übernehmen Delegierte der Vertragsgewerkschaften im Beisein der Personalvertretung die Verhandlungsführung seitens der Arbeitnehmenden. Wird auch in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, erlischt in Bezug auf diese Streitigkeit in der betreffenden Firma die Friedenspflicht.

Artikel 30

Augmentation salariale
12889
Lohnverhandlungen

In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Resultat, übernehmen Delegierte der Vertragsgewerkschaften im Beisein der Personalvertretung die Verhandlungsführung seitens der Arbeitnehmenden. Wird auch in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, erlischt in Bezug auf diese Streitigkeit in der betreffenden Firma die Friedenspflicht.

Artikel 30

13e salaire
3616
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13e salaire
3818
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13e salaire
3819
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13e salaire
3820
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13e salaire
4620
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13e salaire
5413
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13e salaire
5527
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13e salaire
5588
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13e salaire
5589
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13e salaire
6672
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13e salaire
6832
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
13e salaire
7500
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
3616
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
3818
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
3819
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
3820
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
4620
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
5413
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
5527
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
5588
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
5589
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
6672
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
6832
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
7500
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
11444
Allfällige Bonuszahlungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht (AHV, IV, EO, ALV).

Artikel 18
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
12889
Allfällige Bonuszahlungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht (AHV, IV, EO, ALV).

Artikel 18
Cadeaux d'ancienneté
3616
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Cadeaux d'ancienneté
3818
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Cadeaux d'ancienneté
3819
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Cadeaux d'ancienneté
3820
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Cadeaux d'ancienneté
4620
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Cadeaux d'ancienneté
5413
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Cadeaux d'ancienneté
5527
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Cadeaux d'ancienneté
5588
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Cadeaux d'ancienneté
5589
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Cadeaux d'ancienneté
6672
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Cadeaux d'ancienneté
6832
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Cadeaux d'ancienneté
7500
In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Cadeaux d'ancienneté
11444
Dienstaltersjubiläum

In folgenden Fällen erfolgt für die ausfallende Arbeitszeit kein Lohnabzug:

25. Dienstjubiläum: 1 Tag
40. Dienstjubiläum: 1 Tag

Artikel 17.2.1

Cadeaux d'ancienneté
12889
Dienstaltersjubiläum

In folgenden Fällen erfolgt für die ausfallende Arbeitszeit kein Lohnabzug:

25. Dienstjubiläum: 1 Tag
40. Dienstjubiläum: 1 Tag

Artikel 17.2.1

Allocations pour enfants
3616
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Allocations pour enfants
3818
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Allocations pour enfants
3819
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Allocations pour enfants
3820
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Allocations pour enfants
4620
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Allocations pour enfants
5413
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Allocations pour enfants
5527
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Allocations pour enfants
5588
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Allocations pour enfants
5589
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Allocations pour enfants
6672
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Allocations pour enfants
6832
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Allocations pour enfants
7500
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Allocations pour enfants
11444
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Allocations pour enfants
12889
Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
3616
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
3818
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
3819
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
3820
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
4620
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
5413
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
5527
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
5588
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
5589
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
6672
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
6832
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
7500
Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertage 75%

Artikel 10
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
11444
Für Bereiche ohne Jahresarbeitszeit gelten für angeordnete Einsätze folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Samstag (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%

Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertage (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%


Für Bereiche mit flexiblen Arbeitszeitmodellen gemäss Art. 8.2 gelten für angeordnete Einsätze folgende, nicht zu kumulierende Zeitzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Samstag (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%

Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertage (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%


Artikel 9 und 10

Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
12889
Für Bereiche ohne Jahresarbeitszeit gelten für angeordnete Einsätze folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Samstag (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%

Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertage (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%


Für Bereiche mit flexiblen Arbeitszeitmodellen gemäss Art. 8.2 gelten für angeordnete Einsätze folgende, nicht zu kumulierende Zeitzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Samstag (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%

Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertage (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%


Artikel 9 und 10

Travail par équipes
3616
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Travail par équipes
3818
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Travail par équipes
3819
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Travail par équipes
3820
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Travail par équipes
4620
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Travail par équipes
5413
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Travail par équipes
5527
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Travail par équipes
5588
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Travail par équipes
5589
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Travail par équipes
6672
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Travail par équipes
6832
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Travail par équipes
7500
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Travail par équipes
11444
Für Schichtarbeit gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Arbeit über 43 Stunden pro Woche

25%

Samstagsarbeit (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb

50%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%
Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertagsarbeit (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%

Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb

100%


Geleisteter obligatorischer Zivilschutz während Freitagen gilt im Umfang von maximal 2 Tagen pro Jahr als Arbeitstag (ohne Zuschläge).

Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln; es gilt sinngemäss Art. 30.

Für Lohnzuschläge können gleichwertige durchschnittliche Prozentsätze festgelegt werden.

Die Firma kann im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden Schichtzuschläge durch Freizeit abgelten.


Der Schichturlaub für regelmässige Schichtarbeit beträgt:

für einen voll in ununterbrochenem Betrieb gearbeiteten Monat: 3/4 Tag

für einen voll in regelmässiger Dreierschicht gearbeiteten Monat: 1/2 Tag

für einen voll in regelmässiger Zweierschicht gearbeiteten Monat: 1/4 Tag


Der Schichturlaub für unregelmässige Schichtarbeit beträgt:

Als unregelmässige Schichtarbeit gelten sporadisch auftretende Schichteinsätze. Die pro Jahr effektiv geleisteten Schichtwochen werden addiert, wobei Bruchstücke von 3 Wochen auf 4 Wochen aufgerundet werden. Der Schichturlaub beträgt:

bei 4 Wochen Nachtschicht: 1/2 Tag

bei 4 Wochen Spätschicht: 1/4 Tag

In der Firma muss eine Infrastruktur (Küche oder ein Mikro wellenherd) vorhanden sein, damit Schichtarbeitende sich eine warme Mahlzeit zubereiten können.

Für Arbeitnehmende, welche medizinisch indiziert nicht mehr Schichtarbeit leisten können, wird unter Mitsprache der Personalvertretung eine alternative Lösung gesucht.

Artikel 11 und 12

Travail par équipes
12889
Für Schichtarbeit gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:

Art der Arbeit

Zuschlag

Arbeit über 43 Stunden pro Woche

25%

Samstagsarbeit (Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr des betreffenden Samstags (ausgenommen Vor- und Nachholen))

25%

Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb

50%

Abendarbeit (Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)

50%
Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr)

50%

Sonn- und Feiertagsarbeit (Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betreffenden Tages)

75%

Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb

100%


Geleisteter obligatorischer Zivilschutz während Freitagen gilt im Umfang von maximal 2 Tagen pro Jahr als Arbeitstag (ohne Zuschläge).

Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln; es gilt sinngemäss Art. 30.

Für Lohnzuschläge können gleichwertige durchschnittliche Prozentsätze festgelegt werden.

Die Firma kann im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden Schichtzuschläge durch Freizeit abgelten.


Der Schichturlaub für regelmässige Schichtarbeit beträgt:

für einen voll in ununterbrochenem Betrieb gearbeiteten Monat: 3/4 Tag

für einen voll in regelmässiger Dreierschicht gearbeiteten Monat: 1/2 Tag

für einen voll in regelmässiger Zweierschicht gearbeiteten Monat: 1/4 Tag


Der Schichturlaub für unregelmässige Schichtarbeit beträgt:

Als unregelmässige Schichtarbeit gelten sporadisch auftretende Schichteinsätze. Die pro Jahr effektiv geleisteten Schichtwochen werden addiert, wobei Bruchstücke von 3 Wochen auf 4 Wochen aufgerundet werden. Der Schichturlaub beträgt:

bei 4 Wochen Nachtschicht: 1/2 Tag

bei 4 Wochen Spätschicht: 1/4 Tag

In der Firma muss eine Infrastruktur (Küche oder ein Mikro wellenherd) vorhanden sein, damit Schichtarbeitende sich eine warme Mahlzeit zubereiten können.

Für Arbeitnehmende, welche medizinisch indiziert nicht mehr Schichtarbeit leisten können, wird unter Mitsprache der Personalvertretung eine alternative Lösung gesucht.

Artikel 11 und 12

Service de piquet
3616
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Service de piquet
3818
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Service de piquet
3819
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Service de piquet
3820
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Service de piquet
4620
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Service de piquet
5413
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Service de piquet
5527
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Service de piquet
5588
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Service de piquet
5589
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Service de piquet
6672
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Service de piquet
6832
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Service de piquet
7500
Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der Arbeit Zuschlag
Arbeit über 43 h/Woche 25%
Samstagsarbeit 25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 50%
Abend- und Nachtarbeit 50%
Sonn- und Feiertagsarbeit 75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb 100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11
Service de piquet
11444

Gemäss Pikettdienst-Reglement

Artikel 28.7

Service de piquet
12889

Gemäss Pikettdienst-Reglement

Artikel 28.7

Indemnisation des frais
3616
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnisation des frais
3818
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnisation des frais
3819
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnisation des frais
3820
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnisation des frais
4620
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnisation des frais
5413
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnisation des frais
5527
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnisation des frais
5588
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnisation des frais
5589
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnisation des frais
6672
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnisation des frais
6832
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Indemnisation des frais
7500
In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.
Durée normale du travail
3616
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Durée normale du travail
3818
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Durée normale du travail
3819
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Durée normale du travail
3820
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Durée normale du travail
4620
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Durée normale du travail
5413
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Durée normale du travail
5527
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Durée normale du travail
5588
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Durée normale du travail
5589
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Durée normale du travail
6672
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Durée normale du travail
6832
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Durée normale du travail
7500
1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8
Durée normale du travail
11444

Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

An Stelle der Wochenarbeitszeit kann die Firma, basierend auf einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, die Jahresarbeitszeit für die gesamte Firma oder Teilbereiche einführen. Sie beträgt – unter Berücksichtigung der Feiertage und arbeits freien Tage gemäss Art. 14 – durchschnittlich 1’982 Stunden.
Andere flexible Arbeitszeitmodelle auf der Basis von 8 Stunden pro Tag sind ebenfalls möglich, sofern die Bedingungen analog der Jahresarbeitszeit erfüllt sind.

Jahresarbeitszeitreglemente

Neben den im GAV festgehaltenen Eckpunkten der Jahresarbeitszeit werden unter Mitsprache der Personalvertretung betriebsinterne Regelungen erarbeitet. Diese sollen folgende für die Jahresarbeitszeit relevanten Punkte enthalten und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen:

  • Geltungsbereich
  • Tägliche Mindestarbeitszeit
  • Tägliche Zeitgutschrift bei Abwesenheit
  • Tägliche Rahmen-Arbeitszeit
  • Wöchentliche Rahmen-Arbeitszeit
  • Bandbreite
  • Bezugs- und Abrechnungsperiode des Zeitsaldos
  • Vorgehen bei Teilzeitverhältnis
  • Vorgehen bei Auftragsschwankungen

Die Regelungen über die Arbeitszeit finden sinngemäss auf Teilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung.
Bei Schichtarbeit kann unter Verrechnung von Zuschlägen von der ordentlichen wöchentlichen Arbeitszeit abgewichen werden; die Einzelheiten werden firmenintern geregelt.

Die Besonderheiten der Teilzeitarbeit, der Überstunden- und Überzeitarbeit sowie die Absenzen und gegebenenfalls die Einzelheiten der Jahresarbeitszeit werden in den einzelnen Firmen geregelt.

Artikel 8

Durée normale du travail
12889

Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

An Stelle der Wochenarbeitszeit kann die Firma, basierend auf einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, die Jahresarbeitszeit für die gesamte Firma oder Teilbereiche einführen. Sie beträgt – unter Berücksichtigung der Feiertage und arbeits freien Tage gemäss Art. 14 – durchschnittlich 1’982 Stunden.
Andere flexible Arbeitszeitmodelle auf der Basis von 8 Stunden pro Tag sind ebenfalls möglich, sofern die Bedingungen analog der Jahresarbeitszeit erfüllt sind.

Jahresarbeitszeitreglemente

Neben den im GAV festgehaltenen Eckpunkten der Jahresarbeitszeit werden unter Mitsprache der Personalvertretung betriebsinterne Regelungen erarbeitet. Diese sollen folgende für die Jahresarbeitszeit relevanten Punkte enthalten und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen:

  • Geltungsbereich
  • Tägliche Mindestarbeitszeit
  • Tägliche Zeitgutschrift bei Abwesenheit
  • Tägliche Rahmen-Arbeitszeit
  • Wöchentliche Rahmen-Arbeitszeit
  • Bandbreite
  • Bezugs- und Abrechnungsperiode des Zeitsaldos
  • Vorgehen bei Teilzeitverhältnis
  • Vorgehen bei Auftragsschwankungen

Die Regelungen über die Arbeitszeit finden sinngemäss auf Teilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung.
Bei Schichtarbeit kann unter Verrechnung von Zuschlägen von der ordentlichen wöchentlichen Arbeitszeit abgewichen werden; die Einzelheiten werden firmenintern geregelt.

Die Besonderheiten der Teilzeitarbeit, der Überstunden- und Überzeitarbeit sowie die Absenzen und gegebenenfalls die Einzelheiten der Jahresarbeitszeit werden in den einzelnen Firmen geregelt.

Artikel 8

Heures supplémentaires
3616
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Heures supplémentaires
3818
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Heures supplémentaires
3819
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Heures supplémentaires
3820
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Heures supplémentaires
4620
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Heures supplémentaires
5413
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Heures supplémentaires
5527
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Heures supplémentaires
5588
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Heures supplémentaires
5589
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Heures supplémentaires
6672
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Heures supplémentaires
6832
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Heures supplémentaires
7500
Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10
Heures supplémentaires
11444

Die Besonderheiten der ... Überstunden- und Überzeitarbeit ... werden in den einzelnen Firmen geregelt.

Mehrarbeit über 43 Stunden pro Woche: 25% Lohnzuschlag

Für Schichtarbeit:
Mehrarbeit über 43 Stunden pro Woche: 25% Lohnzuschlag

Artikel 8.6, 10.1.1 und 11.1.1

Heures supplémentaires
12889

Die Besonderheiten der ... Überstunden- und Überzeitarbeit ... werden in den einzelnen Firmen geregelt.

Mehrarbeit über 43 Stunden pro Woche: 25% Lohnzuschlag

Für Schichtarbeit:
Mehrarbeit über 43 Stunden pro Woche: 25% Lohnzuschlag

Artikel 8.6, 10.1.1 und 11.1.1

Temps d‘essai
11444

Die ersten 3 Monate geleisteter Tätigkeit gelten als Probezeit. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 14 Kalendertage.
Ein Stellenwechsel innerhalb der Firma darf nicht zu einer erneuten Probezeit führen.

Artikel 6.1

Temps d‘essai
12889

Die ersten 3 Monate geleisteter Tätigkeit gelten als Probezeit. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 14 Kalendertage.
Ein Stellenwechsel innerhalb der Firma darf nicht zu einer erneuten Probezeit führen.

Artikel 6.1

Vacances
3616
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacances
3818
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacances
3819
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacances
3820
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacances
4620
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacances
5413
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacances
5527
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacances
5588
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacances
5589
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacances
6672
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacances
6832
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacances
7500
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr 27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr 25 Tage
46. Altersjahr 26 Tage
47. Altersjahr 27 Tage
48. Altersjahr 28 Tage
49. Altersjahr 29 Tage
ab dem 50. Altersjahr 30 Tage

Artikel 13
Vacances
11444
Alterskategorie Anzahl Ferientage
bis zum Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage
bis zum Kalenderjahr, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird 25 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 46. Altersjahr vollendet wird 26 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 47. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 48. Altersjahr vollendet wird 28 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird 29 Arbeitstage
vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird 30 Arbeitstage

Artikel 13
Vacances
12889
Alterskategorie Anzahl Ferientage
bis zum Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage
bis zum Kalenderjahr, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird 25 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 46. Altersjahr vollendet wird 26 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 47. Altersjahr vollendet wird 27 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 48. Altersjahr vollendet wird 28 Arbeitstage
im Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird 29 Arbeitstage
vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird 30 Arbeitstage

Artikel 13
Jours de congé rémunérés (absences)
3616
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Jours de congé rémunérés (absences)
3818
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Jours de congé rémunérés (absences)
3819
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Jours de congé rémunérés (absences)
3820
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Jours de congé rémunérés (absences)
4620
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Jours de congé rémunérés (absences)
5413
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Jours de congé rémunérés (absences)
5527
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Jours de congé rémunérés (absences)
5588
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Jours de congé rémunérés (absences)
5589
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Jours de congé rémunérés (absences)
6672
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Jours de congé rémunérés (absences)
6832
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Jours de congé rémunérés (absences)
7500
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene 2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener 1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär:
- Aushebung effektive Zeit
- Entlassung 1 Tag

Art. 17.2
Jours de congé rémunérés (absences)
11444
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten  
Eigene 2 Tage
Eigene mit Wohnungswechsel 3 Tage
Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern 1 Tag
Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern 1 Tag
Wohnungswechsel  
Eigener 1 Tag
Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle  
Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär  
Aushebung effektive Zeit
Entlassung 1 Tag


Art. 17.2

Jours de congé rémunérés (absences)
12889
Anlass bezahlte Tage
25. Dienstjubiläum 1 Tag
40. Dienstjubiläum 1 Tag
Hochzeiten  
Eigene 2 Tage
Eigene mit Wohnungswechsel 3 Tage
Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern 1 Tag
Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern 1 Tag
Wohnungswechsel  
Eigener 1 Tag
Eltern, wenn im gleichen Haushalt 1 Tag
Todesfälle  
Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt 3 Tage
Beerdigung weiterer Familienangehöriger 1 Tag
Arbeitskollege/in (am Arbeitsort) 0.5 Tag
Arbeitskollege/in auswärts 1 Tag
Militär  
Aushebung effektive Zeit
Entlassung 1 Tag


Art. 17.2

Jours fériés rémunérés
3616
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Jours fériés rémunérés
3818
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Jours fériés rémunérés
3819
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Jours fériés rémunérés
3820
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Jours fériés rémunérés
4620
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Jours fériés rémunérés
5413
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Jours fériés rémunérés
5527
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Jours fériés rémunérés
5588
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Jours fériés rémunérés
5589
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Jours fériés rémunérés
6672
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Jours fériés rémunérés
6832
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Jours fériés rémunérés
7500
Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1
Jours fériés rémunérés
11444

Ab dem 1. Januar 2009 löst die folgende Regelung die geltende Praxis in den Firmen ab:

Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage.
Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Zusätzlich werden insgesamt 5 arbeitsfreie Tage bzw. 10 arbeitsfreie Halbtage pro Kalenderjahr gewährt, welche vorwiegend zur Bildung von Brückentagen und für vorverlegten Arbeitsschluss vor den gesetzlichen Feiertagen verwendet werden.
Diese 5 Tage bzw. 10 Halbtage werden jedes Jahr, unabhängig von der Lage der Feiertage, gewährt.
Der Bezug dieser 5 Tage bzw. 10 Halbtage wird jährlich – unter Mitsprache der Personalvertretungen – von den einzelnen Firmen festgelegt.
Ferien, die während diesen arbeitsfreien Tagen bezogen werden, zählen nicht als Ferientage. Für alle anderen Absenzen an diesen arbeitsfreien Tagen kann kein Ersatzanspruch auf Kompensation oder Auszahlung geltend gemacht werden.

Artikel 14

Jours fériés rémunérés
12889

Ab dem 1. Januar 2009 löst die folgende Regelung die geltende Praxis in den Firmen ab:

Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage.
Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Zusätzlich werden insgesamt 5 arbeitsfreie Tage bzw. 10 arbeitsfreie Halbtage pro Kalenderjahr gewährt, welche vorwiegend zur Bildung von Brückentagen und für vorverlegten Arbeitsschluss vor den gesetzlichen Feiertagen verwendet werden.
Diese 5 Tage bzw. 10 Halbtage werden jedes Jahr, unabhängig von der Lage der Feiertage, gewährt.
Der Bezug dieser 5 Tage bzw. 10 Halbtage wird jährlich – unter Mitsprache der Personalvertretungen – von den einzelnen Firmen festgelegt.
Ferien, die während diesen arbeitsfreien Tagen bezogen werden, zählen nicht als Ferientage. Für alle anderen Absenzen an diesen arbeitsfreien Tagen kann kein Ersatzanspruch auf Kompensation oder Auszahlung geltend gemacht werden.

Artikel 14

Maladie
3616
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Maladie
3818
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Maladie
3819
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Maladie
3820
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Maladie
4620
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Maladie
5413
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Maladie
5527
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Maladie
5588
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Maladie
5589
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Maladie
6672
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Maladie
6832
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Maladie
7500
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Maladie
11444

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Krankheit ... gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz. Die Modalitäten werden firmenintern geregelt.

Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen ... Berufskrankheiten...

Artikel 22.1 und 23

Maladie
12889

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Krankheit ... gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz. Die Modalitäten werden firmenintern geregelt.

Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen ... Berufskrankheiten...

Artikel 22.1 und 23

Accident
3616
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Accident
3818
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Accident
3819
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Accident
3820
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Accident
4620
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Accident
5413
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Accident
5527
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Accident
5588
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Accident
5589
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Accident
6672
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Accident
6832
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Accident
7500
Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23
Accident
11444

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge ... Unfall, von der SUVA nicht versicherte Unfälle ausgenommen, gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz. Die Modalitäten werden firmenintern geregelt.

Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle ... sowie gegen Nichtberufsunfälle.

Artikel 22.1 und 23

Accident
12889

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge ... Unfall, von der SUVA nicht versicherte Unfälle ausgenommen, gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz. Die Modalitäten werden firmenintern geregelt.

Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle ... sowie gegen Nichtberufsunfälle.

Artikel 22.1 und 23

Congé maternité / paternité / parental
3616
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congé maternité / paternité / parental
3818
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congé maternité / paternité / parental
3819
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congé maternité / paternité / parental
3820
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congé maternité / paternité / parental
4620
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congé maternité / paternité / parental
5413
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congé maternité / paternité / parental
5527
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congé maternité / paternité / parental
5588
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congé maternité / paternité / parental
5589
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congé maternité / paternité / parental
6672
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congé maternité / paternité / parental
6832
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congé maternité / paternité / parental
7500
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15
Congé maternité / paternité / parental
11444

Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts- / Mutterschafts-Urlaub, wobei davon auf Wunsch der Mitarbeiterin bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden können.

Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von total 6 Arbeitstagen. Dabei ist 1 Tag bei Niederkunft, und die übrigen 5 Tage sind grundsätzlich zusammenhängend innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Geburt zu beziehen.

In Absprache mit den Vorgesetzten kann der Arbeitnehmer zusätzlich unbezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 Urlaubstagen beziehen.


Versorgungsurlaub für Arbeitnehmende mit Familienpflichten

Zur dringlichen Versorgung und Pflege von Angehörigen wird dem/der Arbeitnehmenden bezahlter Urlaub von bis zu 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt.

Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten der/die Ehe oder Lebenspartner/in, Kinder und Eltern, sofern diese Personen im gleichen Haushalt leben wie der/die Arbeitnehmende.

Voraussetzung ist, dass der/die Arbeitnehmende nur die wirklich notwendige Zeit zur dringlichen Versorgung solcher Personen auf Kosten der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und sich nach Kräften darum bemüht, die Situation anderweitig zu lösen.

Die Firma ist ohne Verzug über die Absenz und den Absenzgrund zu informieren. Sie kann auch verlangen, dass der/die Arbeitnehmende die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Versorgungssituation durch ein ärztliches Zeugnis belegt.

Artikel 15 und 16

Congé maternité / paternité / parental
12889

Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts- / Mutterschafts-Urlaub, wobei davon auf Wunsch der Mitarbeiterin bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden können.

Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von total 6 Arbeitstagen. Dabei ist 1 Tag bei Niederkunft, und die übrigen 5 Tage sind grundsätzlich zusammenhängend innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Geburt zu beziehen.

In Absprache mit den Vorgesetzten kann der Arbeitnehmer zusätzlich unbezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 Urlaubstagen beziehen.


Versorgungsurlaub für Arbeitnehmende mit Familienpflichten

Zur dringlichen Versorgung und Pflege von Angehörigen wird dem/der Arbeitnehmenden bezahlter Urlaub von bis zu 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt.

Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten der/die Ehe oder Lebenspartner/in, Kinder und Eltern, sofern diese Personen im gleichen Haushalt leben wie der/die Arbeitnehmende.

Voraussetzung ist, dass der/die Arbeitnehmende nur die wirklich notwendige Zeit zur dringlichen Versorgung solcher Personen auf Kosten der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und sich nach Kräften darum bemüht, die Situation anderweitig zu lösen.

Die Firma ist ohne Verzug über die Absenz und den Absenzgrund zu informieren. Sie kann auch verlangen, dass der/die Arbeitnehmende die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Versorgungssituation durch ein ärztliches Zeugnis belegt.

Artikel 15 und 16

Service militaire / civil / de protection civile
3616
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Service militaire / civil / de protection civile
3818
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Service militaire / civil / de protection civile
3819
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Service militaire / civil / de protection civile
3820
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Service militaire / civil / de protection civile
4620
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Service militaire / civil / de protection civile
5413
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Service militaire / civil / de protection civile
5527
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Service militaire / civil / de protection civile
5588
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Service militaire / civil / de protection civile
5589
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Service militaire / civil / de protection civile
6672
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Service militaire / civil / de protection civile
6832
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Service militaire / civil / de protection civile
7500
Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2
Service militaire / civil / de protection civile
11444
Militär  
Aushebung effektive Zeit
Entlassung 1 Tag


Bei der Leistung von schweizerischem obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz; Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes. Die Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung werden an den Lohnersatz angerechnet; nicht angerechnet wird die Unterstützungszulage für Ledige.

Artikel 17.2 und 22.2

Service militaire / civil / de protection civile
12889
Militär  
Aushebung effektive Zeit
Entlassung 1 Tag


Bei der Leistung von schweizerischem obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz; Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes. Die Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung werden an den Lohnersatz angerechnet; nicht angerechnet wird die Unterstützungszulage für Ledige.

Artikel 17.2 und 22.2

Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
3616
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
3818
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
3819
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
3820
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
4620
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
5413
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
5527
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
5588
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
5589
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
6672
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
6832
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
7500
Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
11444
Der VBPCD stellt jährlich einen Beitrag zur Verfügung, der sich auf CHF 130.– für jede dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Person beläuft. Wird in einem späteren Zeitpunkt dieser Beitrag des VBPCD nicht mehr vereinbart, so wird der Betrag in den Lohn aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eingebaut.

Artikel 38.1
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
12889
Der VBPCD stellt jährlich einen Beitrag zur Verfügung, der sich auf CHF 130.– für jede dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Person beläuft. Wird in einem späteren Zeitpunkt dieser Beitrag des VBPCD nicht mehr vereinbart, so wird der Betrag in den Lohn aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eingebaut.

Artikel 38.1
Dispositions antidiscrimination
3616
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Dispositions antidiscrimination
3818
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Dispositions antidiscrimination
3819
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Dispositions antidiscrimination
3820
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Dispositions antidiscrimination
4620
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Dispositions antidiscrimination
5413
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Dispositions antidiscrimination
5527
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Dispositions antidiscrimination
5588
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Dispositions antidiscrimination
5589
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Dispositions antidiscrimination
6672
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Dispositions antidiscrimination
6832
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Dispositions antidiscrimination
7500
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Dispositions antidiscrimination
11444
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Dispositions antidiscrimination
12889
Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
3616
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
3818
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
3819
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
3820
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
4620
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
5413
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
5527
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
5588
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
5589
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
6672
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
6832
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
7500
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
11444
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Égalité salariale / conciliation travail et vie de famille
12889
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Harcèlement sexuel
3616
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Harcèlement sexuel
3818
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Harcèlement sexuel
3819
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Harcèlement sexuel
3820
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Harcèlement sexuel
4620
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Harcèlement sexuel
5413
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Harcèlement sexuel
5527
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Harcèlement sexuel
5588
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Harcèlement sexuel
5589
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Harcèlement sexuel
6672
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Harcèlement sexuel
6832
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Harcèlement sexuel
7500
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Harcèlement sexuel
11444
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Harcèlement sexuel
12889
Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3
Apprentis
3616
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprentis
3818
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprentis
3819
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprentis
3820
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprentis
4620
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprentis
5413
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprentis
5527
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprentis
5588
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprentis
5589
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprentis
6672
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprentis
6832
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprentis
7500
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprentis
11444
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Apprentis
12889
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Jeunes employés
3616
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Jeunes employés
3818
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Jeunes employés
3819
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Jeunes employés
3820
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Jeunes employés
4620
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Jeunes employés
5413
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Jeunes employés
5527
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Jeunes employés
5588
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Jeunes employés
5589
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Jeunes employés
6672
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Jeunes employés
6832
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Jeunes employés
7500
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Jeunes employés
11444
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Jeunes employés
12889
Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e
Délai de congé
3616
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Délai de congé
3818
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Délai de congé
3819
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Délai de congé
3820
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Délai de congé
4620
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Délai de congé
5413
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Délai de congé
5527
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Délai de congé
5588
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Délai de congé
5589
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Délai de congé
6672
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Délai de congé
6832
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Délai de congé
7500
AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1
Délai de congé
11444
Alter Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 14 Kalendertage
Bis zum Alter 45 3 Monate, jeweils auf Monatsende
Ab Alter 45 6 Monate, jeweils auf Monatsende
Ab Alter 55 bis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich


Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.

Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1

Délai de congé
12889
Alter Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 14 Kalendertage
Bis zum Alter 45 3 Monate, jeweils auf Monatsende
Ab Alter 45 6 Monate, jeweils auf Monatsende
Ab Alter 55 bis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich


Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.

Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1

Représentants des travailleurs
3616
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
3818
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
3819
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
3820
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
4620
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
5413
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
5527
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
5588
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
5589
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
6672
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
6832
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
7500
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
11444
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Représentants des travailleurs
12889
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Représentants des employeurs
3616
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Représentants des employeurs
3818
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Représentants des employeurs
3819
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Représentants des employeurs
3820
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Représentants des employeurs
4620
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Représentants des employeurs
5413
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Représentants des employeurs
5527
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Représentants des employeurs
5588
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Représentants des employeurs
5589
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Représentants des employeurs
6672
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Représentants des employeurs
6832
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Représentants des employeurs
7500
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Représentants des employeurs
11444
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Représentants des employeurs
12889
Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)
Fonds paritaire
11444

Der VBPCD stellt jährlich einen Beitrag zur Verfügung, der sich auf CHF 130.– für jede dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Person beläuft. Wird in einem späteren Zeitpunkt dieser Beitrag des VBPCD nicht mehr vereinbart, so wird der Betrag in den Lohn aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eingebaut.

Dieser Betrag wird als Beitrag an die Bildungskosten der Gewerkschaften und an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags entstehenden Kosten verwendet. Die Gewerkschaften erstatten der Treuhandstelle gemäss Art. 38.3 jährlich einen Bericht über die Verwendung der Beiträge im Sinne der Zweckbestimmung.

Der jeweils auf Grund des Bestands der am 1. Januar dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden ermittelte Betrag wird vom VBPCD an eine neutrale Treuhandstelle überwiesen. Diese nimmt nach Abzug ihrer Kosten die Aufteilung dieses Beitrags an die Gewerkschaften nach Massgabe der diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Mitglieder vor; sie kontrolliert zudem den Bestand der jeweils am 1. Januar dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden.

Artikel 38

Fonds paritaire
12889

Der VBPCD stellt jährlich einen Beitrag zur Verfügung, der sich auf CHF 130.– für jede dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellte Person beläuft. Wird in einem späteren Zeitpunkt dieser Beitrag des VBPCD nicht mehr vereinbart, so wird der Betrag in den Lohn aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eingebaut.

Dieser Betrag wird als Beitrag an die Bildungskosten der Gewerkschaften und an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags entstehenden Kosten verwendet. Die Gewerkschaften erstatten der Treuhandstelle gemäss Art. 38.3 jährlich einen Bericht über die Verwendung der Beiträge im Sinne der Zweckbestimmung.

Der jeweils auf Grund des Bestands der am 1. Januar dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden ermittelte Betrag wird vom VBPCD an eine neutrale Treuhandstelle überwiesen. Diese nimmt nach Abzug ihrer Kosten die Aufteilung dieses Beitrags an die Gewerkschaften nach Massgabe der diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Mitglieder vor; sie kontrolliert zudem den Bestand der jeweils am 1. Januar dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden.

Artikel 38

Conséquence en cas de violation de la convention
3616
siehe Artikel 40.2
Conséquence en cas de violation de la convention
3818
siehe Artikel 40.2
Conséquence en cas de violation de la convention
3819
siehe Artikel 40.2
Conséquence en cas de violation de la convention
3820
siehe Artikel 40.2
Conséquence en cas de violation de la convention
4620
siehe Artikel 40.2
Conséquence en cas de violation de la convention
5413
siehe Artikel 40.2
Conséquence en cas de violation de la convention
5527
siehe Artikel 40.2
Conséquence en cas de violation de la convention
5588
siehe Artikel 40.2
Conséquence en cas de violation de la convention
5589
siehe Artikel 40.2
Conséquence en cas de violation de la convention
6672
siehe Artikel 40.2
Conséquence en cas de violation de la convention
6832
siehe Artikel 40.2
Conséquence en cas de violation de la convention
7500
siehe Artikel 40.2
Conséquence en cas de violation de la convention
11444

Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Mitglieder kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine angemessene Konventionalstrafe aussprechen.

Artikel 40.2

Conséquence en cas de violation de la convention
12889

Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Mitglieder kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine angemessene Konventionalstrafe aussprechen.

Artikel 40.2

Dispense de travail pour activité associative
3616
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Dispense de travail pour activité associative
3818
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Dispense de travail pour activité associative
3819
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Dispense de travail pour activité associative
3820
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Dispense de travail pour activité associative
4620
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Dispense de travail pour activité associative
5413
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Dispense de travail pour activité associative
5527
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Dispense de travail pour activité associative
5588
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Dispense de travail pour activité associative
5589
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Dispense de travail pour activité associative
6672
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Dispense de travail pour activité associative
6832
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Dispense de travail pour activité associative
7500
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Dispense de travail pour activité associative
11444
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Dispense de travail pour activité associative
12889
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
3616
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
3818
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
3819
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
3820
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
4620
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
5413
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
5527
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
5588
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
5589
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
6672
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
6832
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
7500
Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28
Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
11444

Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht bezüglich:

Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Personalvertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.

Mitwirkung: Paritätische Mitentscheidung

Die Personalvertretung hat ein Recht auf paritätische Mitentscheidung bezüglich:

Durchführung der Funktions- oder Stellenbewertung in den firmeninternen, paritätischen Bewertungskommissionen
Personalvertretungs-Reglement und Personalvertretungs-Wahlreglement

Artikel 25.2, 28 und 29

Dispositions sur la participation (commissions d'entreprise, commissions jeunesse, etc.)
12889

Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht bezüglich:

Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Personalvertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.

Mitwirkung: Paritätische Mitentscheidung

Die Personalvertretung hat ein Recht auf paritätische Mitentscheidung bezüglich:

Durchführung der Funktions- oder Stellenbewertung in den firmeninternen, paritätischen Bewertungskommissionen
Personalvertretungs-Reglement und Personalvertretungs-Wahlreglement

Artikel 25.2, 28 und 29

Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
3616
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
3818
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
3819
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
3820
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
4620
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
5413
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
5527
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
5588
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
5589
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
6672
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
6832
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Dispositions protectrices des délégué-e-s syndicaux et des membres de commissions du personnel/d'entreprise
7500
Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012
Plans sociaux
3616
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Plans sociaux
3818
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Plans sociaux
3819
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Plans sociaux
3820
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Plans sociaux
4620
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Plans sociaux
5413
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Plans sociaux
5527
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Plans sociaux
5588
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Plans sociaux
5589
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Plans sociaux
6672
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Plans sociaux
6832
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Plans sociaux
7500
Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34
Plans sociaux
11444

Massnahmen zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegegebenheiten firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:

  • Übersicht über interne offene Stellen
  • Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
  • Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
  • Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
  • Ausnützung der natürlichen Fluktuation
  • Outplacementberatung
  • innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
  • bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
  • Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
  • auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
  • vorzeitige Pensionierung
  • volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
  • Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
  • Umzugserleichterungen
  • Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
  • Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
  • Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
  • Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
  • Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen sind geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu prüfen.

Nach Möglichkeit sind Härtefälle zu vermeiden und den Arbeitnehmenden innerhalb der Fir ma andere geeignete Arbeitsplätze anzubieten sowie Gelegenheit zur Umschulung zu schaffen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Für Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen gelten die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 27.3 sowie Art. 28.13 und 28.14.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34

Plans sociaux
12889

Massnahmen zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegegebenheiten firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:

  • Übersicht über interne offene Stellen
  • Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
  • Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
  • Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
  • Ausnützung der natürlichen Fluktuation
  • Outplacementberatung
  • innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
  • bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
  • Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
  • auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
  • vorzeitige Pensionierung
  • volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
  • Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
  • Umzugserleichterungen
  • Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
  • Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
  • Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
  • Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
  • Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen sind geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu prüfen.

Nach Möglichkeit sind Härtefälle zu vermeiden und den Arbeitnehmenden innerhalb der Fir ma andere geeignete Arbeitsplätze anzubieten sowie Gelegenheit zur Umschulung zu schaffen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Für Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen gelten die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 27.3 sowie Art. 28.13 und 28.14.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34

Procédures de conciliation et d'arbitrage
3616
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procédures de conciliation et d'arbitrage
3818
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procédures de conciliation et d'arbitrage
3819
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procédures de conciliation et d'arbitrage
3820
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procédures de conciliation et d'arbitrage
4620
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procédures de conciliation et d'arbitrage
5413
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procédures de conciliation et d'arbitrage
5527
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procédures de conciliation et d'arbitrage
5588
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procédures de conciliation et d'arbitrage
5589
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procédures de conciliation et d'arbitrage
6672
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procédures de conciliation et d'arbitrage
6832
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procédures de conciliation et d'arbitrage
7500
Stufe Zuständiges Organ
Erste Stufe Betriebsebene
Zweite Stufe Verbandsinstanzen
Dritte Stufe Schiedsgericht

Artikel 39 und 40
Procédures de conciliation et d'arbitrage
11444

Bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegung oder Anwendung des Gesamtarbeitsvertrags (Rechtsstreitigkeiten) ist zu deren Schlichtung und allfälliger Beilegung folgendes Verfahren zu befolgen:

In erster Linie soll versucht werden, die Meinungsverschiedenheiten in der Firma durch Verhandlungen zu beheben, und zwar normalerweise zwischen Geschäftsleitung und Personalvertretung.

Lässt sich die Angelegenheit firmenintern nicht regeln oder geht die Differenz über den Rahmen der einzelnen Firma hinaus, so ist die Sache den beidseitigen Verbandsinstanzen zur Abklärung und Schlichtung zu unterbreiten.

Wird unter den Verbandsinstanzen keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung unterbreitet.

Die vertragsschliessenden Parteien kommen überein, während der Dauer der Einigungsverhandlungen und des Schiedsgerichtsverfahrens alles zu unterlassen, was zu einer Verschärfung des Konflikts führen könnte.

Schiedsgericht

Über die Bestellung des Schiedsgerichts, dessen Organisation und das von ihm einzuhaltende Verfahren gelten folgende Bestimmungen:
Innert 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung seitens eines Vertragspartners sind zu ernennen:
Der/die Vorsitzende des Schiedsgerichts. Falls sich die Parteien nicht auf eine andere Persönlichkeit einigen, hat der oder die Vorsitzende des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Gesamtgericht) den Vorsitz des Schiedsgerichts; die Delegierten der Parteien und deren Ersatzleute. Der VBPCD sowie die Gesamtheit der Gewerkschaften wählen je drei Delegierte und mindestens drei Ersatzleute in das Schiedsgericht, die dem oder der Vorsitzenden des Schiedsgerichts schriftlich bekannt zu geben sind.

Das Schiedsgericht tagt in Basel. Es bestimmt ausschliesslich und endgültig das Verfahren. Über allfällige Austritts- und Ablehnungsgründe entscheidet der oder die Vorsitzende endgültig nach den Bestimmungen des Prozessrechts des Kantons Basel-Stadt.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig; die Parteien verzichten auf jeden Instanzenzug.

Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Mitglieder kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine angemessene Konventionalstrafe aussprechen.

Artikel 39 und 40

Procédures de conciliation et d'arbitrage
12889

Bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegung oder Anwendung des Gesamtarbeitsvertrags (Rechtsstreitigkeiten) ist zu deren Schlichtung und allfälliger Beilegung folgendes Verfahren zu befolgen:

In erster Linie soll versucht werden, die Meinungsverschiedenheiten in der Firma durch Verhandlungen zu beheben, und zwar normalerweise zwischen Geschäftsleitung und Personalvertretung.

Lässt sich die Angelegenheit firmenintern nicht regeln oder geht die Differenz über den Rahmen der einzelnen Firma hinaus, so ist die Sache den beidseitigen Verbandsinstanzen zur Abklärung und Schlichtung zu unterbreiten.

Wird unter den Verbandsinstanzen keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit einem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung unterbreitet.

Die vertragsschliessenden Parteien kommen überein, während der Dauer der Einigungsverhandlungen und des Schiedsgerichtsverfahrens alles zu unterlassen, was zu einer Verschärfung des Konflikts führen könnte.

Schiedsgericht

Über die Bestellung des Schiedsgerichts, dessen Organisation und das von ihm einzuhaltende Verfahren gelten folgende Bestimmungen:
Innert 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung seitens eines Vertragspartners sind zu ernennen:
Der/die Vorsitzende des Schiedsgerichts. Falls sich die Parteien nicht auf eine andere Persönlichkeit einigen, hat der oder die Vorsitzende des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Gesamtgericht) den Vorsitz des Schiedsgerichts; die Delegierten der Parteien und deren Ersatzleute. Der VBPCD sowie die Gesamtheit der Gewerkschaften wählen je drei Delegierte und mindestens drei Ersatzleute in das Schiedsgericht, die dem oder der Vorsitzenden des Schiedsgerichts schriftlich bekannt zu geben sind.

Das Schiedsgericht tagt in Basel. Es bestimmt ausschliesslich und endgültig das Verfahren. Über allfällige Austritts- und Ablehnungsgründe entscheidet der oder die Vorsitzende endgültig nach den Bestimmungen des Prozessrechts des Kantons Basel-Stadt.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig; die Parteien verzichten auf jeden Instanzenzug.

Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Mitglieder kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine angemessene Konventionalstrafe aussprechen.

Artikel 39 und 40

Obligation de paix du travail
3616
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obligation de paix du travail
3818
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obligation de paix du travail
3819
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obligation de paix du travail
3820
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obligation de paix du travail
4620
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obligation de paix du travail
5413
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obligation de paix du travail
5527
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obligation de paix du travail
5588
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obligation de paix du travail
5589
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obligation de paix du travail
6672
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obligation de paix du travail
6832
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obligation de paix du travail
7500
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37
Obligation de paix du travail
11444
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolge dessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt. Diese absolute Friedenspflicht obliegt auch den einzelnen Arbeitgebenden. Vorbehalten bleibt Art. 30.

Artikel 37
Obligation de paix du travail
12889
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolge dessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt. Diese absolute Friedenspflicht obliegt auch den einzelnen Arbeitgebenden. Vorbehalten bleibt Art. 30.

Artikel 37
contrats similaires
NoSimilarContractsFound
Aucun renseignement disponible
Versions archivées
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
2.12889 26.04.2024 26.04.2024
2.11444 19.11.2021 19.11.2021
2.7500 01.05.2012 01.05.2012