Firmen-GAV CBRE GWS GmbH, Basel
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Niederlassungen der CBRE GWS in der Schweiz.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Niederlassungen der CBRE GWS in der Schweiz.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle festangestellten Mitarbeitenden ohne personelle Führungsverantwortung. Ebenfalls dem Vertrag unterstellt sind alle Auszubildenden. Ausgenommen sind Mitarbeitende mit Einzelarbeitsvertrag zu Kaderbedingungen (mit Berechtigung auf einen "Incentive") und Praktikanten / Praktikantinnen.
Die CBRE GWS wird hinsichtlich des externen Temporärpersonals auf ein vernünftiges zahlenmässiges Verhältnis zum eigenen Personal achten und ein Unterlaufen des Firmen-GAV vermeiden. CBRE GWS verpflichtet sich darauf, dass dieses Verhältnis nicht mehr als 7% beträgt.
Artikel 3.1 und 4.1
Die CBRE GWS wird hinsichtlich des externen Temporärpersonals auf ein vernünftiges zahlenmässiges Verhältnis zum eigenen Personal achten und ein Unterlaufen des Firmen-GAV vermeiden. CBRE GWS verpflichtet sich darauf, dass dieses Verhältnis nicht mehr als 7% beträgt.
Artikel 3.1 und 4.1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wenn dieser Firmen-Gesamtarbeitsvertrag nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf dieser dreijährigen Periode (31.03.2020) von der CBRE GWS GmbH oder der Gewerkschaft Unia gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr.
Artikel 41
Artikel 41
Kontakt paritätische Organe
Unia:
Ulrike Mänzel
061 695 93 63
ulrike.maenzel@unia.ch
Ulrike Mänzel
061 695 93 63
ulrike.maenzel@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Ulrike Mänzel
061 695 93 63
ulrike.maenzel@unia.ch
Ulrike Mänzel
061 695 93 63
ulrike.maenzel@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia:
Ulrike Mänzel
061 695 93 63
ulrike.maenzel@unia.ch
Ulrike Mänzel
061 695 93 63
ulrike.maenzel@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestlohn von Vollzeitbeschäftigten beträgt monatlich CHF 4‘000.--.
Artikel 13
Artikel 13
Lohnerhöhung
Zur Information:
Jede Vertragspartei kann bis zum 30. November jedes Jahres Lohn-Verhandlungen verlangen und den übrigen Vertragsparteien ihre Vorschläge unterbreiten. Die CBRE GWS stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften bis Mitte September die relevanten Informationen wie Umsatz in Relation zu Lohnkosten und ggf. weitere Daten zur Verfügung. Kriterien für die Lohnverhandlungen sind Unternehmensentwicklung, die Produktivitätsentwicklung, das Marktgeschehen und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Teuerung).
Über die individuelle Verteilung der vereinbarten Lohnsummenerhöhung verhandelt CBRE GWS mit der internen Personalvertretung.
Artikel 14
Jede Vertragspartei kann bis zum 30. November jedes Jahres Lohn-Verhandlungen verlangen und den übrigen Vertragsparteien ihre Vorschläge unterbreiten. Die CBRE GWS stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften bis Mitte September die relevanten Informationen wie Umsatz in Relation zu Lohnkosten und ggf. weitere Daten zur Verfügung. Kriterien für die Lohnverhandlungen sind Unternehmensentwicklung, die Produktivitätsentwicklung, das Marktgeschehen und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Teuerung).
Über die individuelle Verteilung der vereinbarten Lohnsummenerhöhung verhandelt CBRE GWS mit der internen Personalvertretung.
Artikel 14
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird spätestens im Dezember ausgerichtet.
Den im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden wird der 13. Monatslohn auf der Basis des durchschnittlich geleisteten Pensums vergütet.
Dienstaltersjubiläum:
- 25. Dienstjubiläum: 1 Ferientag
- 40. Dienstjubiläum: 1 Ferientag
Artikel 16 und 42
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird spätestens im Dezember ausgerichtet.
Den im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden wird der 13. Monatslohn auf der Basis des durchschnittlich geleisteten Pensums vergütet.
Dienstaltersjubiläum:
- 25. Dienstjubiläum: 1 Ferientag
- 40. Dienstjubiläum: 1 Ferientag
Artikel 16 und 42
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn:
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird spätestens im Dezember ausgerichtet.
Den im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden wird der 13. Monatslohn auf der Basis des durchschnittlich geleisteten Pensums vergütet.
Dienstaltersjubiläum:
- 25. Dienstjubiläum: 1 Ferientag
- 40. Dienstjubiläum: 1 Ferientag
Artikel 16 und 42
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird spätestens im Dezember ausgerichtet.
Den im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden wird der 13. Monatslohn auf der Basis des durchschnittlich geleisteten Pensums vergütet.
Dienstaltersjubiläum:
- 25. Dienstjubiläum: 1 Ferientag
- 40. Dienstjubiläum: 1 Ferientag
Artikel 16 und 42
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird spätestens im Dezember ausgerichtet.
Den im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden wird der 13. Monatslohn auf der Basis des durchschnittlich geleisteten Pensums vergütet.
Dienstaltersjubiläum:
- 25. Dienstjubiläum: 1 Ferientag
- 40. Dienstjubiläum: 1 Ferientag
Artikel 16 und 42
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird spätestens im Dezember ausgerichtet.
Den im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden wird der 13. Monatslohn auf der Basis des durchschnittlich geleisteten Pensums vergütet.
Dienstaltersjubiläum:
- 25. Dienstjubiläum: 1 Ferientag
- 40. Dienstjubiläum: 1 Ferientag
Artikel 16 und 42
Kinderzulagen
Familienzulage: CHF 1'700.--/Jahr
Artikel 15
Artikel 15
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
| Arbeit | Definition | Lohnzuschlag |
|---|---|---|
| Abendarbeit | 20.00 - 23.00 Uhr | 50% |
| Nachtarbeit | 23.00 - 06.00 Uhr | 50% |
| Samstagsarbeit (ausgenommen Vor- und Nachholen) | 06.00 - 20.00 Uhr | 25% (ausgenommen wenn der Samstag als Normalarbeitstag vereinbart wurde) |
| Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit | 00.00 - 24.00 Uhr | 75% |
Artikel 17 und 18
Schichtarbeit
| Zuschläge für Schichtarbeit | Definition | Lohnzuschlag |
|---|---|---|
| Arbeit über 43 Stunden pro Woche | 25% | |
| Samstagsarbeit | 06.00 - 20.00 Uhr | 25% |
| Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb | 50% | |
| Abendarbeit | 20.00 - 23.00 Uhr | 50% |
| Nachtarbeit | 23.00 - 06.00 Uhr | 50% |
| Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit | 00.00 - 24.00 Uhr | 75% |
| Sonntags- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb | 100% |
Die CBRE GWS kann im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmen-den Schichtzuschläge durch Freizeit abgelten.
Schichturlaub für regelmässige Schichtarbeit beträgt:
- für einen voll in ununterbrochenem Betrieb gearbeiteten Monat: 0.75 Tag
- für einen voll in regelmässiger Dreierschicht gearbeiteten Monat: 0.5 Tag
- für einen voll in regelmässiger Zweierschicht gearbeiteten Monat: 0.25 Tag
Schichturlaub für unregelmässige Schichtarbeit (sporadisch auftretende Schichteinsätze):
Die pro Jahr effektiv geleisteten Schichtwochen werden addiert, wobei Bruchstücke von 3 Wochen auf 4 Wochen aufgerundet werden. Der Schichturlaub beträgt: bei 4 Wochen Nachtschicht 0.5 Tag und bei 4 Wochen Spätschicht 0.25 Tag
Schichtzulagen für die Mitarbeitenden in den Bereichen Security:
Um der Nachtarbeit von 23:00 – 06:00 Uhr und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit von 06:00 – 23:00 Uhr Rechnung zu tragen, wird eine Zeitgutschrift in der Höhe von 6 min (10%) gewährt pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt.
Pikettdienst:
Die Mitarbeitenden können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Im Pikettdienst hält sich die/der Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit bereit, nötigenfalls die Arbeit sofort aufzunehmen.
Artikel 17 und 19 - 22
Pikettdienst
| Zuschläge für Schichtarbeit | Definition | Lohnzuschlag |
|---|---|---|
| Arbeit über 43 Stunden pro Woche | 25% | |
| Samstagsarbeit | 06.00 - 20.00 Uhr | 25% |
| Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb | 50% | |
| Abendarbeit | 20.00 - 23.00 Uhr | 50% |
| Nachtarbeit | 23.00 - 06.00 Uhr | 50% |
| Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit | 00.00 - 24.00 Uhr | 75% |
| Sonntags- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb | 100% |
Die CBRE GWS kann im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmen-den Schichtzuschläge durch Freizeit abgelten.
Schichturlaub für regelmässige Schichtarbeit beträgt:
- für einen voll in ununterbrochenem Betrieb gearbeiteten Monat: 0.75 Tag
- für einen voll in regelmässiger Dreierschicht gearbeiteten Monat: 0.5 Tag
- für einen voll in regelmässiger Zweierschicht gearbeiteten Monat: 0.25 Tag
Schichturlaub für unregelmässige Schichtarbeit (sporadisch auftretende Schichteinsätze):
Die pro Jahr effektiv geleisteten Schichtwochen werden addiert, wobei Bruchstücke von 3 Wochen auf 4 Wochen aufgerundet werden. Der Schichturlaub beträgt: bei 4 Wochen Nachtschicht 0.5 Tag und bei 4 Wochen Spätschicht 0.25 Tag
Schichtzulagen für die Mitarbeitenden in den Bereichen Security:
Um der Nachtarbeit von 23:00 – 06:00 Uhr und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit von 06:00 – 23:00 Uhr Rechnung zu tragen, wird eine Zeitgutschrift in der Höhe von 6 min (10%) gewährt pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt.
Pikettdienst:
Die Mitarbeitenden können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Im Pikettdienst hält sich die/der Mitarbeitende ausserhalb der Arbeitszeit bereit, nötigenfalls die Arbeit sofort aufzunehmen.
Artikel 17 und 19 - 22
Normalarbeitszeit
40h/Woche
Artikel 11.1
Artikel 11.1
Überstunden / Überzeit
Besonderheiten der Überstunden- und Überzeitarbeit werden firmenintern geregelt.
Artikel 11.4.3
Artikel 11.4.3
Ferien
| Alter | Ferien |
|---|---|
| Bis 20 Jahre | 27 Tage |
| 21 bis 45 Jahre | 25 Tage |
| 46 Jahre | 26 Tage |
| 47 Jahre | 27 Tage |
| 48 Jahre | 28 Tage |
| 49 Jahre | 29 Tage |
| 50 bis 65 Jahre | 30 Tage |
Artikel 12
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
| Anlass | Bezahlte Tage | |
|---|---|---|
| Dienstaltersjubiläum | 25. Dienstjubiläum | 1 Tag |
| 40. Dienstjubiläum | 1 Tag | |
| Hochzeiten / Registrierung der Partnerschaft | eigene (ohne Wohnungswechsel) | 2 Tage |
| eigene inkl. Wohnungsbezug | 3 Tage | |
| eigener Kinder, Grosskinder, Geschwister und Eltern | 1 Tag | |
| eigene silberne Hochzeit und goldene Hochzeit, silberne / goldene Hochzeit der Eltern oder Schwiegereltern | 1 Tag | |
| Wohnungswechsel | eigener | 1 Tag |
| der Eltern, wenn der/die Arbeitnehmende mit ihnen im gleichen Haushalt lebt | 1 Tag | |
| Todesfälle | von Ehegattinnen bzw. Ehegatten, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern; Kindern, Eltern sowie andern mit dem/der betreffenden Arbeitnehmenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Beerdigung | 3 Tage |
| Beerdigung von andern Familienangehörigen (Grosseltern, Grosskindern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn oder Schwiegertochter) | 1 Tag | |
| Beerdigung von Arbeitskollegen oder Arbeitskolleginnen aus dem Betrieb, wenn dazu von der CBRE GWS abgeordnet: am Arbeitsort und in den angrenzenden Vororten | 0.5 Tag | |
| Beerdigung von Arbeitskollegen oder Arbeitskolleginnen aus dem Betrieb, wenn dazu von der CBRE GWS abgeordnet: auswärts | 1 Tag | |
| Militär | Aushebung | effektive Zeit |
| Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Artikel 42
Bezahlte Feiertage
Es gelten mindestens 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage.
Zusätzliche lokale arbeitsfreie Tage können in Absprache mit der internen Personalvertretung gewährt werden.
Artikel 28
Zusätzliche lokale arbeitsfreie Tage können in Absprache mit der internen Personalvertretung gewährt werden.
Artikel 28
Bildungsurlaub
Allgemein:
CBRE GWS GmbH fördert die berufliche und persönliche Weiterbildung und Umschulung der Mitarbeitenden in angemessenem Rahmen.
Urlaub für gewerkschaftliche Funktionen, Kurse und Weiterbildungen:
Mitgliedern der Unia können auf Antrag pro Kalenderjahr folgende Absenzen gewährt werden: für die Tätigkeit in einer gewählten Funktion eines Gewerkschaftsorgans (Zentralvorstand, Firmenvorstand, etc.) oder Exekutivorgans bis 6 Tage, für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Tagungen als Delegierte/r bis 4 Tage.
Mitgliedern der Unia, die an gewerkschaftliche Ausbildungskurse delegiert werden, kann auf Antrag pro Kalenderjahr bis 3 Tage Urlaub gewährt werden.
Die Mitglieder der Unia können für gewerkschaftliche Bildungsveranstaltungen zusätzlich unbezahlten Urlaub beanspruchen, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist.
Artikel 30 und 31
CBRE GWS GmbH fördert die berufliche und persönliche Weiterbildung und Umschulung der Mitarbeitenden in angemessenem Rahmen.
Urlaub für gewerkschaftliche Funktionen, Kurse und Weiterbildungen:
Mitgliedern der Unia können auf Antrag pro Kalenderjahr folgende Absenzen gewährt werden: für die Tätigkeit in einer gewählten Funktion eines Gewerkschaftsorgans (Zentralvorstand, Firmenvorstand, etc.) oder Exekutivorgans bis 6 Tage, für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Tagungen als Delegierte/r bis 4 Tage.
Mitgliedern der Unia, die an gewerkschaftliche Ausbildungskurse delegiert werden, kann auf Antrag pro Kalenderjahr bis 3 Tage Urlaub gewährt werden.
Die Mitglieder der Unia können für gewerkschaftliche Bildungsveranstaltungen zusätzlich unbezahlten Urlaub beanspruchen, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist.
Artikel 30 und 31
Krankheit
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: Gehaltsersatz von 100% während den ersten 60 Tagen und 80% für die restliche Versicherungsdauer (mindestens 730 Kalendertage). Die Krankentaggeldprämie wird hälftig von den Mitarbeitenden und der CBRE GWS GmbH übernommen.
Unfall:
Die CBRE GWS GmbH verpflichtet sich bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Unfall während den ersten 60 Tagen die Leistungen der SUVA auf 100% zu ergänzen. Von der SUVA nicht versicherte Unfälle sind ausgenommen.
Die CBRE GWS GmbH übernimmt die vollen Prämien der Berufsunfallversicherung.
Die NBU-Prämie wird je hälftig durch die Mitarbeitenden und der CBRE GWS GmbH übernommen.
Artikel 23
Krankentaggeldversicherung: Gehaltsersatz von 100% während den ersten 60 Tagen und 80% für die restliche Versicherungsdauer (mindestens 730 Kalendertage). Die Krankentaggeldprämie wird hälftig von den Mitarbeitenden und der CBRE GWS GmbH übernommen.
Unfall:
Die CBRE GWS GmbH verpflichtet sich bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Unfall während den ersten 60 Tagen die Leistungen der SUVA auf 100% zu ergänzen. Von der SUVA nicht versicherte Unfälle sind ausgenommen.
Die CBRE GWS GmbH übernimmt die vollen Prämien der Berufsunfallversicherung.
Die NBU-Prämie wird je hälftig durch die Mitarbeitenden und der CBRE GWS GmbH übernommen.
Artikel 23
Unfall
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: Gehaltsersatz von 100% während den ersten 60 Tagen und 80% für die restliche Versicherungsdauer (mindestens 730 Kalendertage). Die Krankentaggeldprämie wird hälftig von den Mitarbeitenden und der CBRE GWS GmbH übernommen.
Unfall:
Die CBRE GWS GmbH verpflichtet sich bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Unfall während den ersten 60 Tagen die Leistungen der SUVA auf 100% zu ergänzen. Von der SUVA nicht versicherte Unfälle sind ausgenommen.
Die CBRE GWS GmbH übernimmt die vollen Prämien der Berufsunfallversicherung.
Die NBU-Prämie wird je hälftig durch die Mitarbeitenden und der CBRE GWS GmbH übernommen.
Artikel 23
Krankentaggeldversicherung: Gehaltsersatz von 100% während den ersten 60 Tagen und 80% für die restliche Versicherungsdauer (mindestens 730 Kalendertage). Die Krankentaggeldprämie wird hälftig von den Mitarbeitenden und der CBRE GWS GmbH übernommen.
Unfall:
Die CBRE GWS GmbH verpflichtet sich bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Unfall während den ersten 60 Tagen die Leistungen der SUVA auf 100% zu ergänzen. Von der SUVA nicht versicherte Unfälle sind ausgenommen.
Die CBRE GWS GmbH übernimmt die vollen Prämien der Berufsunfallversicherung.
Die NBU-Prämie wird je hälftig durch die Mitarbeitenden und der CBRE GWS GmbH übernommen.
Artikel 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub (auch im Falle der Adoption eines Kleinkindes bis 2 Jahren):
Volle Lohnfortzahlung während 18 Wochen ab Niederkunft
Vaterschaftsurlaub (auch im Falle der Adoption eines Kleinkindes bis 2 Jahren):
10 Arbeitstage
Artikel 25 und 26
Volle Lohnfortzahlung während 18 Wochen ab Niederkunft
Vaterschaftsurlaub (auch im Falle der Adoption eines Kleinkindes bis 2 Jahren):
10 Arbeitstage
Artikel 25 und 26
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Obligatorischer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst:
voller Lohnersatz
Rekrutenschule oder Zivildienst (Mitarbeitende ohne unterstützungspflichtige Kinder):
80% des Lohnes
Artikel 24
voller Lohnersatz
Rekrutenschule oder Zivildienst (Mitarbeitende ohne unterstützungspflichtige Kinder):
80% des Lohnes
Artikel 24
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Monatlicher Solidaritätsbeitrag (ausgenommen Auszubildende) per Lohnabzug:
- bei einem Beschäftigungsgrad von über 50%: CHF 10.--
- bei einem Beschäftigungsgrad bis 50%: CHF 5.--
Für organisierte Mitarbeitende: Rückerstattung von CHF 20.-- pro Monat. Dieser Solidaritätsbeitrag wird, nach Vorweisen eines entsprechenden Belegs, von ihrer Gewerkschaft einmal jährlich zurückerstattet.
Artikel 36
- bei einem Beschäftigungsgrad von über 50%: CHF 10.--
- bei einem Beschäftigungsgrad bis 50%: CHF 5.--
Für organisierte Mitarbeitende: Rückerstattung von CHF 20.-- pro Monat. Dieser Solidaritätsbeitrag wird, nach Vorweisen eines entsprechenden Belegs, von ihrer Gewerkschaft einmal jährlich zurückerstattet.
Artikel 36
Schutz der Persönlichkeit
Die Vertragsparteien fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Mitarbeitenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.
Artikel 7
Artikel 7
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Frau und Mann sind gleichberechtigt.
Mitarbeitende werden auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft oder Mutterschaft. Dies gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Angemessene Massnahmen zur Förderung und Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
Die Vertragsparteien achten besonders auf die Bedürfnisse von Mitarbeitenden mit Familienpflichten.
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Dieser Grundsatz wird in der CBRE GWS GmbH durch eine gleichstellungsgerechte, nachvollziehbare Lohnpolitik verwirklicht.
Artikel 6
Mitarbeitende werden auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft oder Mutterschaft. Dies gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Angemessene Massnahmen zur Förderung und Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
Die Vertragsparteien achten besonders auf die Bedürfnisse von Mitarbeitenden mit Familienpflichten.
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Dieser Grundsatz wird in der CBRE GWS GmbH durch eine gleichstellungsgerechte, nachvollziehbare Lohnpolitik verwirklicht.
Artikel 6
Sexuelle Belästigung
Frau und Mann sind gleichberechtigt.
Mitarbeitende werden auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft oder Mutterschaft. Dies gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Angemessene Massnahmen zur Förderung und Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
Die Vertragsparteien achten besonders auf die Bedürfnisse von Mitarbeitenden mit Familienpflichten.
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Dieser Grundsatz wird in der CBRE GWS GmbH durch eine gleichstellungsgerechte, nachvollziehbare Lohnpolitik verwirklicht.
Artikel 6
Mitarbeitende werden auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft oder Mutterschaft. Dies gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Angemessene Massnahmen zur Förderung und Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
Die Vertragsparteien achten besonders auf die Bedürfnisse von Mitarbeitenden mit Familienpflichten.
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Dieser Grundsatz wird in der CBRE GWS GmbH durch eine gleichstellungsgerechte, nachvollziehbare Lohnpolitik verwirklicht.
Artikel 6
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Vgl. Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes
Artikel 34.2
Artikel 34.2
Lernende
Unterstellung GAV:
Alle Auszubildenden sind dem Vertrag unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch; gemäss Gesetz): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.1.1 und 12.1; OR 329a+e
Alle Auszubildenden sind dem Vertrag unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch; gemäss Gesetz): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.1.1 und 12.1; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Alle Auszubildenden sind dem Vertrag unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch; gemäss Gesetz): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.1.1 und 12.1; OR 329a+e
Alle Auszubildenden sind dem Vertrag unterstellt.
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch; gemäss Gesetz): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.1.1 und 12.1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
| Zeitpunkt | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Während Probezeit (3 Monate) | 14 Tage |
| Nach Probezeit | 3 Monate |
Für die Mitglieder der Personalvertretung gilt eine Kündigungsfrist von 7 Monaten.
Artikel 10 und 33.7
Kündigungsschutz
Für die Mitglieder der Personalvertretung gilt eine Kündigungsfrist von 7 Monaten.
Artikel 33.7
Artikel 33.7
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
CBRE GWS GmbH, Basel
Paritätische Fonds
Die Vertragsparteien führen einen Fonds zur Verwaltung der Solidaritätsbeiträge. Der Fonds finanziert insbesondere:
- Beiträge an die Vertragsparteien an deren Kosten für die Verhandlungen und Durchführung der Vereinbarung
- Beiträge an die Schulung der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter
- Beiträge an Weiterbildungen und Kurse von vertragsunterstellten Mitarbeitenden
- die Herausgabe der Vereinbarung
- die Unterlagen zur Information der Mitarbeitenden über die Vereinbarung.
Artikel 36.2
- Beiträge an die Vertragsparteien an deren Kosten für die Verhandlungen und Durchführung der Vereinbarung
- Beiträge an die Schulung der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter
- Beiträge an Weiterbildungen und Kurse von vertragsunterstellten Mitarbeitenden
- die Herausgabe der Vereinbarung
- die Unterlagen zur Information der Mitarbeitenden über die Vereinbarung.
Artikel 36.2
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission (PK):
Die PK setzt sich aus zwei VertreterInnen der CBRE GWS GmbH, einem/er VertreterIn der Gewerkschaft Unia sowie einem Mitglied der Personalvertretung der CBRE GWS GmbH zusammen. Den Vorsitz führt der/die Human Resources Director der CBRE GWS GmbH oder eine von ihm/ihr bezeichnete Person aus dem Bereich Human Resources der CBRE GWS GmbH. Der stellvertretende Vorsitz wird durch eine/n VertreterIn der Gewerkschaft Unia wahrgenommen.
Die PK sorgt für die Einhaltung und Durchführung dieses Vertrages. Sie organisiert nach Bedarf Sitzungen zu Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Artikel 37
Die PK setzt sich aus zwei VertreterInnen der CBRE GWS GmbH, einem/er VertreterIn der Gewerkschaft Unia sowie einem Mitglied der Personalvertretung der CBRE GWS GmbH zusammen. Den Vorsitz führt der/die Human Resources Director der CBRE GWS GmbH oder eine von ihm/ihr bezeichnete Person aus dem Bereich Human Resources der CBRE GWS GmbH. Der stellvertretende Vorsitz wird durch eine/n VertreterIn der Gewerkschaft Unia wahrgenommen.
Die PK sorgt für die Einhaltung und Durchführung dieses Vertrages. Sie organisiert nach Bedarf Sitzungen zu Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Artikel 37
Freistellung für Verbandstätigkeit
Mitgliedern der Unia können auf Antrag pro Kalenderjahr folgende Absenzen gewährt werden: für die Tätigkeit in einer gewählten Funktion eines Gewerkschaftsorgans (Zentralvorstand, Firmenvorstand, etc.) oder Exekutivorgans bis 6 Tage, für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Tagungen als Delegierte/r bis 4 Tage.
Mitgliedern der Unia, die an gewerkschaftliche Ausbildungskurse delegiert werden, kann auf Antrag pro Kalenderjahr bis 3 Tage Urlaub gewährt werden.
Die Mitglieder der Unia können für gewerkschaftliche Bildungsveranstaltungen zusätzlich unbezahlten Urlaub beanspruchen, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist.
Artikel 31
Mitgliedern der Unia, die an gewerkschaftliche Ausbildungskurse delegiert werden, kann auf Antrag pro Kalenderjahr bis 3 Tage Urlaub gewährt werden.
Die Mitglieder der Unia können für gewerkschaftliche Bildungsveranstaltungen zusätzlich unbezahlten Urlaub beanspruchen, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist.
Artikel 31
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Gemäss diesem Firmen-Gesamtarbeitsvertrag stehen der Personalvertretung folgende Mitwirkungsrechte zu:
Information:
Die Personalvertretung ist mindestens einmal jährlich über die Entwicklung des gesamten Personalbestandes zu informieren.
Die Personalvertretung ist mindestens einmal jährlich über den Geschäftsgang zu informieren.
Bei Personalreduktionen infolge von Arbeitsmangel oder anderen, nicht in der Person der Arbeitnehmenden liegenden Gründen, wie Fusionen, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen und Betriebsschliessungen, ist die Personalvertretung möglichst frühzeitig über das Ausmass und den zeitlichen Ablauf zu informieren.
Besteht die Absicht, Kurzarbeit einzuführen, ist die Personalvertretung möglichst frühzeitig über Ausmass und voraussichtliche Dauer zu informieren.
Mitsprache:
- Gleichstellungsfragen
- Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle
- Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit
- Ausgestaltung der Schichtarbeit
- Festlegung von Schichtpauschalen
- Regelung arbeitsfreier Tage
- Pikettdienst-Reglement
- Ausgestaltung des Lohnsystems
- Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems
- Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement)
- Versetzung grösserer Gruppen von Mitarbeitenden
- Regelung von Kurzarbeit
- Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
- Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen
- Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes
- Vorschlagswesen
- Stipendienwesen
- Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Mitarbeitenden
Paritätische Mitentscheidung:
- Durchführung der Funktions- oder Stellenbewertung in den firmeninternen, paritätischen Bewertungskommissionen
- Personalvertretungs-Reglement und Personalvertretungs-Wahlreglement
Artikel 34
Information:
Die Personalvertretung ist mindestens einmal jährlich über die Entwicklung des gesamten Personalbestandes zu informieren.
Die Personalvertretung ist mindestens einmal jährlich über den Geschäftsgang zu informieren.
Bei Personalreduktionen infolge von Arbeitsmangel oder anderen, nicht in der Person der Arbeitnehmenden liegenden Gründen, wie Fusionen, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen und Betriebsschliessungen, ist die Personalvertretung möglichst frühzeitig über das Ausmass und den zeitlichen Ablauf zu informieren.
Besteht die Absicht, Kurzarbeit einzuführen, ist die Personalvertretung möglichst frühzeitig über Ausmass und voraussichtliche Dauer zu informieren.
Mitsprache:
- Gleichstellungsfragen
- Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle
- Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit
- Ausgestaltung der Schichtarbeit
- Festlegung von Schichtpauschalen
- Regelung arbeitsfreier Tage
- Pikettdienst-Reglement
- Ausgestaltung des Lohnsystems
- Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems
- Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement)
- Versetzung grösserer Gruppen von Mitarbeitenden
- Regelung von Kurzarbeit
- Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
- Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen
- Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes
- Vorschlagswesen
- Stipendienwesen
- Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Mitarbeitenden
Paritätische Mitentscheidung:
- Durchführung der Funktions- oder Stellenbewertung in den firmeninternen, paritätischen Bewertungskommissionen
- Personalvertretungs-Reglement und Personalvertretungs-Wahlreglement
Artikel 34
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Für die Mitglieder der Personalvertretung gilt eine Kündigungsfrist von 7 Monaten.
Artikel 33.7
Artikel 33.7
Sozialpläne
Bei Personalreduktionen infolge von Arbeitsmangel oder anderen, nicht in der Person der Mitarbeitenden liegenden Gründen, wie Fusionen, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen und Betriebsschliessungen, ist die Personalvertretung möglichst frühzeitig über das Ausmass und den zeitlichen Ablauf zu informieren.
Besteht die Absicht, Kurzarbeit einzuführen, ist die Personalvertretung möglichst frühzeitig über Ausmass und voraussichtliche Dauer zu informieren.
Artikel 34
Besteht die Absicht, Kurzarbeit einzuführen, ist die Personalvertretung möglichst frühzeitig über Ausmass und voraussichtliche Dauer zu informieren.
Artikel 34
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Paritätische Kommission
2. Stufe: Schiedsgericht* (unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte)
*Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Die CBRE GWS GmbH einerseits und die vertragschliessende Gewerkschaft Unia andererseits bezeichnen jeweils eine/n eigene/n Schiedsrichter/in. Die Schiedsrichter nominieren innerhalb von 30 Tagen eine/n Präsidentin/en.
Artikel 38
2. Stufe: Schiedsgericht* (unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte)
*Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Die CBRE GWS GmbH einerseits und die vertragschliessende Gewerkschaft Unia andererseits bezeichnen jeweils eine/n eigene/n Schiedsrichter/in. Die Schiedsrichter nominieren innerhalb von 30 Tagen eine/n Präsidentin/en.
Artikel 38
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer dieses Firmen-Gesamtarbeitsvertrages in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung unzulässig.
Ausgenommen von der absoluten Friedenspflicht sind Streitigkeiten betreffend Art. 14 (Lohnverhandlungen).
Artikel 1
Ausgenommen von der absoluten Friedenspflicht sind Streitigkeiten betreffend Art. 14 (Lohnverhandlungen).
Artikel 1
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