GAV Schweizer Brauerei-Verband
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2021
Letzte Änderungen
Änderung per 01. Januar 2021: VaterschaftsurlaubÖrtlicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Brauereien:
- Brauerei A. Egger AG Worb
- Brauerei Falken AG Schaffhausen
- Brauerei H. Müller AG Baden
- Brauerei Schützengarten AG St. Gallen
- Heineken Switzerland AG Luzern
- Rugenbräu AG Interlaken
Anhang 1
- Brauerei A. Egger AG Worb
- Brauerei Falken AG Schaffhausen
- Brauerei H. Müller AG Baden
- Brauerei Schützengarten AG St. Gallen
- Heineken Switzerland AG Luzern
- Rugenbräu AG Interlaken
Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Brauereien:
- Brauerei A. Egger AG Worb
- Brauerei Falken AG Schaffhausen
- Brauerei H. Müller AG Baden
- Brauerei Schützengarten AG St. Gallen
- Heineken Switzerland AG Luzern
- Rugenbräu AG Interlaken
Anhang 1
- Brauerei A. Egger AG Worb
- Brauerei Falken AG Schaffhausen
- Brauerei H. Müller AG Baden
- Brauerei Schützengarten AG St. Gallen
- Heineken Switzerland AG Luzern
- Rugenbräu AG Interlaken
Anhang 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das in den angeschlossenen Brauereien beschäftigte Betriebs- und Fahrpersonal mit mindestens 50% Beschäftigung. Die Lernenden sind unterstellt. Nicht unterstellt ist das Personal mit Vorgesetzten- und Spezialfunktionen.
Artikel 2
Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird er nicht wenigstens sechs Monate vor seinem Ablauf (31.12.2015) gekündigt, so erneuert er sich jeweils um ein Jahr.
Artikel 34
Artikel 34
Kontakt paritätische Organe
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Arbeitnehmende über 20 Jahre: CHF 3'900.--/Monat
Für die Lohnregelung gelten (im übrigen) die Lohnreglemente der einzelnen, dem GAV angeschlossenen Brauereien.
Artikel 8
Für die Lohnregelung gelten (im übrigen) die Lohnreglemente der einzelnen, dem GAV angeschlossenen Brauereien.
Artikel 8
Lohnerhöhung
Zur Information:
Der SBV und die Unia führen ab einer Jahresteuerung (...) von mindestens 1% (Basis September) Verhandlungen über die Anpassung des Mindestlohnes.
Artikel 8
Der SBV und die Unia führen ab einer Jahresteuerung (...) von mindestens 1% (Basis September) Verhandlungen über die Anpassung des Mindestlohnes.
Artikel 8
13. Monatslohn
Im November oder Dezember wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Artikel 9
Artikel 9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Im November oder Dezember wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Artikel 9
Artikel 9
Dienstaltersgeschenke
Im November oder Dezember wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Artikel 9
Artikel 9
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag
- von 30% zuzüglich 10% Zeitkompensation für regelmässige Nachtarbeit (gemäss Arbeitsgesetz)
- von 30% bei Nachtarbeit
- von 30% bei Samstagsarbeit
- von 75% für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Artikel 10
- von 30% zuzüglich 10% Zeitkompensation für regelmässige Nachtarbeit (gemäss Arbeitsgesetz)
- von 30% bei Nachtarbeit
- von 30% bei Samstagsarbeit
- von 75% für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Artikel 10
Schichtarbeit
Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag von CHF 2.10 pro Stunde für Schichtarbeit am Tage von 06h00 bis 23h00 respektive vom SECO bewilligt.
Bei dauernder Schichtarbeit erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Reglement.
Artikel 10
Bei dauernder Schichtarbeit erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Reglement.
Artikel 10
Pikettdienst
Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag von CHF 2.10 pro Stunde für Schichtarbeit am Tage von 06h00 bis 23h00 respektive vom SECO bewilligt.
Bei dauernder Schichtarbeit erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Reglement.
Artikel 10
Bei dauernder Schichtarbeit erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Reglement.
Artikel 10
Spesenentschädigung
Spesen werden im entsprechenden Lohnreglement geregelt.
Artikel 11
Artikel 11
Normalarbeitszeit
Personal in der Produktion: 41 Stunden/Woche
Personal in der Logistik: während 6 Monaten 45 Stunden und während 6 Monaten 42 Stunden/Woche
(In einem Reglement) kann die sich aus der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergebende Jahresarbeitszeit ungleichmässig verteilt werden. Dabei beträgt die minimale Wochenarbeitszeit 32 Stunden, die maximale 45 Stunden, für das Fahrpersonal 46 Stunden (...).
Artikel 5
Personal in der Logistik: während 6 Monaten 45 Stunden und während 6 Monaten 42 Stunden/Woche
(In einem Reglement) kann die sich aus der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergebende Jahresarbeitszeit ungleichmässig verteilt werden. Dabei beträgt die minimale Wochenarbeitszeit 32 Stunden, die maximale 45 Stunden, für das Fahrpersonal 46 Stunden (...).
Artikel 5
Überstunden / Überzeit
Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 25% für Überstunden- und Überzeitarbeit.
Die Überzeit kann sowohl als Zeit gutgeschrieben oder ausbezahlt werden.
Artikel 10
Die Überzeit kann sowohl als Zeit gutgeschrieben oder ausbezahlt werden.
Artikel 10
Ferien
Voraussetzung | Ferientage |
---|---|
Allgemein | 25 Tage |
ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 Tage |
Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
eigene Hochzeit | 3 Tage |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Adption | 3 Tage |
Wohnungswechsel | 1 Tag |
Hochzeit eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall von Eltern, Gatten, eingetragenen Partnern, Kindern | 3 Tage |
Todesfall von Schwieger-, Pflege- oder Grosseltern, Geschwistern, Enkelinder, Schwägerin/Schwager | 1 Tag |
Rekrutierung | 3 Tage |
Inspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Arbeitnehmende mit Familienpflichten gemäss Art. 36ArG | 3 Tage |
Bei Ausübung öffentlicher Ämter: s. OR Art 324a.
Artikel 21
Bezahlte Feiertage
Die gesetzlichen Feiertage sind durch die kantonalen Ausführungserlasse des Arbeitsgesetzes bestimmt.
Der 1. Mai ist ein bezahlter freier Tag.
Artikel 13 und 14
Der 1. Mai ist ein bezahlter freier Tag.
Artikel 13 und 14
Bildungsurlaub
Für die Teilnahme an Weiterbildungskursen (...) erhalten Vertrauensleute der Gewerkschaft Unia und Mitglieder der Betriebskommission (...) bezahlten Bildungsurlaub von höchstens fünf Arbeitstagen jährlich.
Die Gesamtzahl der jährlichen (Bildungs-)Urlaubstage bestimmt sich (...) nach folgender Tabelle:
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen (...) unbezahlten Urlaub von max. 2 Arbeitstagen (...) beanspruchen. Der entsprechende Lohnausfall kann durch den Bildungsfonds (...) gedeckt werden.
Artikel 23
Die Gesamtzahl der jährlichen (Bildungs-)Urlaubstage bestimmt sich (...) nach folgender Tabelle:
Zahl der Arbeitnehmenden, die dem GAV unterstehen | Anzahl Urlaubstage |
---|---|
1 - 50 | 7 |
51 - 100 | 12 |
101 - 175 | 20 |
176 - 250 | 25 |
251 und mehr | 30 |
Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen (...) unbezahlten Urlaub von max. 2 Arbeitstagen (...) beanspruchen. Der entsprechende Lohnausfall kann durch den Bildungsfonds (...) gedeckt werden.
Artikel 23
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber zahlt für den Lohnausfall 80% des Lohnes während 12 Monaten. Eine Krankentaggeldversicherung zahlt bis max. 720 Tagen den so nicht gedeckten Teil des Nettolohnes. Die Prämien werden geteilt.
Unfall:
Die Arbeitnehmer sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der SUVA versichert. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeitnehmer.
Artikel 18 und 20
Der Arbeitgeber zahlt für den Lohnausfall 80% des Lohnes während 12 Monaten. Eine Krankentaggeldversicherung zahlt bis max. 720 Tagen den so nicht gedeckten Teil des Nettolohnes. Die Prämien werden geteilt.
Unfall:
Die Arbeitnehmer sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der SUVA versichert. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeitnehmer.
Artikel 18 und 20
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber zahlt für den Lohnausfall 80% des Lohnes während 12 Monaten. Eine Krankentaggeldversicherung zahlt bis max. 720 Tagen den so nicht gedeckten Teil des Nettolohnes. Die Prämien werden geteilt.
Unfall:
Die Arbeitnehmer sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der SUVA versichert. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeitnehmer.
Artikel 18 und 20
Der Arbeitgeber zahlt für den Lohnausfall 80% des Lohnes während 12 Monaten. Eine Krankentaggeldversicherung zahlt bis max. 720 Tagen den so nicht gedeckten Teil des Nettolohnes. Die Prämien werden geteilt.
Unfall:
Die Arbeitnehmer sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der SUVA versichert. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeitnehmer.
Artikel 18 und 20
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Anspruch nach der Niederkunft auf 100% des Lohnes während 98 Tagen
Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub:
3 Tage
Artikel 17 und 21
Anspruch nach der Niederkunft auf 100% des Lohnes während 98 Tagen
Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub:
3 Tage
Artikel 17 und 21
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Es gelten die Bestimmungen der EO.
Für Wiederholungskurse und andere obligat. Dienstleistungen haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf 100% des Lohnes.
Für die Rekrutenschule und die Beförderungsdienste haben Arbeinehmende ohne Unterstützungspflichten Anspruch auf 75%, jene mit Unterstützungsplicht auf 100%.
Artikel 16
Für Wiederholungskurse und andere obligat. Dienstleistungen haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf 100% des Lohnes.
Für die Rekrutenschule und die Beförderungsdienste haben Arbeinehmende ohne Unterstützungspflichten Anspruch auf 75%, jene mit Unterstützungsplicht auf 100%.
Artikel 16
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie:
Die dem SBV angeschlossenen Brauereien ziehen ihren Arbeitnehmenden monatlich einen Berufs- und Vertragsbeitrag von CHF 20.-- ab (...). Teilzeitarbeitnehmende bezahlen die Hälfte.
Die Beiträge der Mitglieder der Gewerkschaft Unia werden der Unia überwiesen.
Der (...) verbleibende Restbetrag (...) geht zu 70% an die Unia (...) und zu 30% an den Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie.
Anhang 2
Die dem SBV angeschlossenen Brauereien ziehen ihren Arbeitnehmenden monatlich einen Berufs- und Vertragsbeitrag von CHF 20.-- ab (...). Teilzeitarbeitnehmende bezahlen die Hälfte.
Die Beiträge der Mitglieder der Gewerkschaft Unia werden der Unia überwiesen.
Der (...) verbleibende Restbetrag (...) geht zu 70% an die Unia (...) und zu 30% an den Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie.
Anhang 2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Mann und Frau haben Anrecht auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Artikel 2
Artikel 2
Sexuelle Belästigung
Mann und Frau haben Anrecht auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Artikel 2
Artikel 2
Lernende
GAV-Unterstellung:
Die normativen Bestimmungen des GAV gelten sinngemäss.
Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
- 1. Lehrjahr: CHF 800.--
- 2. Lehrjahr: CHF 900.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'200.--
Ferien (gemäss Gesetz):
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2 und 15; Auskunft Schweizer Brauerei-Verband vom 16.10.2014
Die normativen Bestimmungen des GAV gelten sinngemäss.
Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
- 1. Lehrjahr: CHF 800.--
- 2. Lehrjahr: CHF 900.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'200.--
Ferien (gemäss Gesetz):
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2 und 15; Auskunft Schweizer Brauerei-Verband vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
GAV-Unterstellung:
Die normativen Bestimmungen des GAV gelten sinngemäss.
Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
- 1. Lehrjahr: CHF 800.--
- 2. Lehrjahr: CHF 900.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'200.--
Ferien (gemäss Gesetz):
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2 und 15; Auskunft Schweizer Brauerei-Verband vom 16.10.2014
Die normativen Bestimmungen des GAV gelten sinngemäss.
Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
- 1. Lehrjahr: CHF 800.--
- 2. Lehrjahr: CHF 900.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'200.--
Ferien (gemäss Gesetz):
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2 und 15; Auskunft Schweizer Brauerei-Verband vom 16.10.2014
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 26
Kündigungsschutz
Wird eine Kündigung gegen Mitglieder der Betriebskommission aus einem anderen Grund als einer Restrukturierung ausgesprochen, so ist diese nur gültig, sofern die paritätische Kommission ihre Zulässigkeit anerkannt hat.
Offiziell gewählte und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilte Vertrauensleute der Gewerkschaft (z.B. Mitglieder von Kommissionen; max. eine Person pro 1 bis 100 dem GAV unterstellten Mitarbeitende) sind den Mitgliedern der Betriebskommission gleichgestellt.
Ausgeschlossen von dieser Bestimmung sind:
- A. Egger AG, Worb
- Falken AG, Schaffhausen
- Rugenbräu AG, Interlaken
Artikel 28
Offiziell gewählte und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilte Vertrauensleute der Gewerkschaft (z.B. Mitglieder von Kommissionen; max. eine Person pro 1 bis 100 dem GAV unterstellten Mitarbeitende) sind den Mitgliedern der Betriebskommission gleichgestellt.
Ausgeschlossen von dieser Bestimmung sind:
- A. Egger AG, Worb
- Falken AG, Schaffhausen
- Rugenbräu AG, Interlaken
Artikel 28
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Brauerei-Verband
Paritätische Fonds
Bildungsfonds
Anhang 3
Anhang 3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die (Betriebs)kommission nimmt die gesetzlichen Mitwirkungsrechte wahr.
Artikel 27
Artikel 27
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Wird eine Kündigung gegen Mitglieder der Betriebskommission aus einem anderen Grund als einer Restrukturierung ausgesprochen, so ist diese nur gültig, sofern die paritätische Kommission ihre Zulässigkeit anerkannt hat.
Offiziell gewählte und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilte Vertrauensleute der Gewerkschaft (z.B. Mitglieder von Kommissionen; max. eine Person pro 1 bis 100 dem GAV unterstellten Mitarbeitende) sind den Mitgliedern der Betriebskommission gleichgestellt.
Ausgeschlossen von dieser Bestimmung sind:
- A. Egger AG, Worb
- Falken AG, Schaffhausen
- Rugenbräu AG, Interlaken
Artikel 28
Offiziell gewählte und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilte Vertrauensleute der Gewerkschaft (z.B. Mitglieder von Kommissionen; max. eine Person pro 1 bis 100 dem GAV unterstellten Mitarbeitende) sind den Mitgliedern der Betriebskommission gleichgestellt.
Ausgeschlossen von dieser Bestimmung sind:
- A. Egger AG, Worb
- Falken AG, Schaffhausen
- Rugenbräu AG, Interlaken
Artikel 28
Sozialpläne
Empfehlungen für Massnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und bei Entlassungen infolge von wirtschaftlichen und strukturellen Problemen:
- Zusammenarbeit mit der Betriebskommission bei Arbeitsplatzgefährdung
- Information und Konsultation der Betriebskommission bei einem Betriebsübergang
- Konsultation der Betriebskommission bei Entlassung einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden
- Information über Entlassungen
- Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung von Härten bei Entlassungen
- Verhandlungen über die Folgen
Bei einer grösseren Anzahl von Entlassungen hat die Betriebskomission das Recht, Verhandlungen über die Folgen solcher Entscheidungen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu verlangen. Für die Verhandlungen können sir sofort den Beizug der beidseitigen Vertragsparteien verlangen.
Anhang 4
- Zusammenarbeit mit der Betriebskommission bei Arbeitsplatzgefährdung
- Information und Konsultation der Betriebskommission bei einem Betriebsübergang
- Konsultation der Betriebskommission bei Entlassung einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden
- Information über Entlassungen
- Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung von Härten bei Entlassungen
- Verhandlungen über die Folgen
Bei einer grösseren Anzahl von Entlassungen hat die Betriebskomission das Recht, Verhandlungen über die Folgen solcher Entscheidungen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu verlangen. Für die Verhandlungen können sir sofort den Beizug der beidseitigen Vertragsparteien verlangen.
Anhang 4
Schlichtungsverfahren
Die Vertragsparteien unterwerfen sich für die Erledigung allfälliger Streitigkeiten aus diesem Vertrag einem Schiedsgericht, welches endgültig entscheidet.
Artikel 33
Artikel 33
Friedenspflicht
Die Vertragspartner unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht.
Artikel 29
Artikel 29