GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2019 bis 31.12.2024
Letzte Änderungen
GAV per 1. April 2019 allgemeinverbindlich erklärt
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Örtlicher Geltungsbereich
12904
Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Ausgenommen sind unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 die Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis, solange deren Beschäftigte aus dem Gesamtvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis (Retabat, 2002–2010) die im Verhältnis zum vorliegenden Vertrag gleichen Leistungen bezüglich der vorzeitigen Pensionierung unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen erhalten.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
12904

Gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind, insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)
  2. Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. {aufgehoben}
  4. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe
  5. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
  6. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich
  7. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen
  8. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
  9. Betriebe, die Gleisarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und / oder Gleistiefbauanlagen und Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.

Ausgenommen sind
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt
  5. {aufgehoben}
  6. Betriebe und Betriebsteile, die Gleisbauarbeiten ausführen und die ausschliesslich Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f fallen oder Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.


Betriebe, die unter dem Geltungsbereich des Schweizerischen Landesmantelvertrags im Bauhauptgewerbe (LMV), nicht aber unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen sowie Betriebe, die unter den Geltungsbereich einer früheren Fassung dieses GAV fielen, können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem GAV FAR durch schriftliche Vereinbarung anschliessen, wenn die Eintrittsbeiträge gemäss Art.28 sowie sämtliche seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages oder der Betriebsaufnahme geschuldeten Beträge nachbezahlt werden. Der Anschluss muss mindestens für die Dauer von fünf Jahren erklärt werden.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich
12904
Gilt für folgende Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art.2 tätig sind, insbesondere für:
a. Poliere und Werkmeister
b. Vorarbeiter
c. Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer
d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse)
e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind
f. Ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden.
Arbeitnehmende unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden. Der Arbeitgeber hat den GAV FAR auf alle Arbeitnehmenden gemäss Abs. 1 dieses Artikels anzuwenden.

Ausgenommen sind:
a. Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
b. Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
c. Schienenschweisser (Schweißen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen.

Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden. Der Arbeitgeber hat den GAV FAR auf alle Arbeitnehmenden gemäß Abs. 1 dieses Artikels anzuwenden.

Der GAV FAR gilt nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal im Sinne dieses Absatzes gehören Bauführer sowie unter anderem jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind diesem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinn von Abs. 1 dieses Artikels ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20% hält. Der Stiftungsrat kann weitere präzisierende Richtlinien erlassen.

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12904

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis.


Ausgenommen sind:

  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt;
  5. {aufgehoben}

Ebenfalls ausgenommen sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12904

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten) der folgenden Bereiche:

 

  1. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
  8. Betriebe, die Gleisbauarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und /oder Gleistiefbauanlagen und Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden. Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigten, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen oder die Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.


Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12904
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für:
a. Poliere und Werkmeister;
b. Vorarbeiter;
c. Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.;
d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse);
e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Absatz 4 tätig sind;
f. ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder für Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden;
g. weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden.

Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinn der obenerwähnten Buchstaben a-g ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20% hält.

Ausgenommen sind ferner:
– Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen),
– Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
– Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12904
Der GAV FAR wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres durch die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, zum ersten Mal per 31. Dezember 2012.

Artikel 29
Kontakt paritätische Organe
12904

Stiftung FAR
Obstgartenstrasse 19
8006 Zürich
043 222 58 30
mail@far-suisse.ch


 

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12904
Unia
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Frühpensionierung
12904

Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:

  1. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  2. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und
  3. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.
Eintrittsalter

ab Vollendung des 60. Altersjahres

Bedingungen für Leistungsbezug (kumulativ)
  • das 60. Altersjahr vollendet hat
  • das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat
  • während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und
  • die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 15 definitiv aufgibt.

Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 Bst. c) nicht vollständig erfüllt, kann eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er:

  1. innerhalb der letzten 20 Jahre nur während zehn Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen und/oder
  2. innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach Buchstabe a aber erfüllt.
Leistungen

Überbrückungsrente: Sockelbetrag CHF 6'000.– pro Jahr, + 65% des letzten durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen. Die Überbückungsrente darf die folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten: 80% des Rentenbasislohnes des letzten Beschäftigungsjahres; das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente.

Ersatz von Altersgutschriften BVG

Der Rentenberechtigte hat während des Rentenbezugs Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe von 6% des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes, höchstens 6% des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes. Keinen Anspruch auf diese Beiträge haben Rentenberechtigte, die vor dem Beginn der FAR-Rente oder während deren Dauer ihr Vorsorgekapital der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise beziehen oder sich eine Altersente ihrer letzten Pensionskasse ausrichten lassen. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten und können mit ausstehenden Überbrückungsrenten verrechnet werden.

Zeitlich beschränkte Ergänzung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente

Bei Tod des Anspruchsberechtigten während der Überbrückungsphase kann die Stiftung die Hinterlassenenleistungen anderer Leistungserbringer bis auf 60% der Überbrückungsrente und 20% für jedes Kind (mit Anspruch auf AHV-Waisenrente), im Maximum aber auf 100% der Überbrückungsrente ergänzen.

Härtefallersatzleistungen (in Härtefällen, die nach dem 1.1.06 eintreten)

Anspruch auf diese Leistungen haben Arbeitnehmende die kumulativ das 50. Altersjahr vollendet, das 60. aber noch nicht erreicht haben; während 20 Jahren, davon die letzten 7 ununterbrochen, in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich FAR gearbeitet haben; unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe ausgeschieden sind (z.B. Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der SUVA). Die Leistung besteht in einer Entschädigung in Form einer Einmaleinlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Sie beträgt in der Regel CHF 1'000.– pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich gearbeitet hat.

Erlaubte Tätigkeiten

Während dem Bezug einer Überbrückungsrente bleibt eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb mit einem jährlichen Verdienst, der die Eintrittsschwelle nach Artikel 7 Absatz 1 BVG zuzüglich 30% nicht übersteigt, ohne Verlust der Leistungen aus dem flexiblen Altersrücktritt erlaubt. Die Hälfte des Einkommens zwischen der Eintrittsschwelle nach BVG und dieser Obergrenze wird an die Überbrückungsrente angerechnet und kann mit laufenden Überbrückungsrenten verrechnet werden. Mit einer sonstigen, selbstständigen oder unselbständigen Beschäftigung bleibt eine Tätigkeit mit einem Verdienst, der unter der Hälfte der Eintrittsschwelle nach Artikel 7 Absatz 1 BVG liegt, erlaubt.

Übergangsbestimmungen (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt)

Die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirkes Baden haben aufgrund der Unterstellung unter diesen Vertrag einen einmaligen angemessenen Beitrag für Arbeitnehmer, welche FAR-Leistungen beanspruchen und noch keine fünf Beitragsjahre aufweisen, zu bezahlen (mit Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GAV FAR). Die Betriebe gelten im Rahmen der Prüfung der Rentenberechtigung (Art. 14 GAV FAR) eines Gesuchstellers seit ihrer Gründung als GAV FAR unterstellt. Der einmalige angemessene Beitrag berechnet sich wie folgt: 5 mal 5% des Rentenbasislohnes (Art. 16 GAV FAR) des Arbeitnehmers abzüglich für diesen bereits geleistete ordentliche Beiträge gemäss Artikel 8 GAV FAR;

Die Gleisbaubetriebe, die aufgrund der Veränderung des betrieblichen Geltungsbereichs gemäss Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h Bundesratsbeschluss neu dem GAV FAR unterstellt sind, haben aufgrund der Unterstellung unter diesen Vertrag einen einmaligen angemessenen Beitrag für Arbeitnehmer, welche FAR-Leistungen beanspruchen und noch keine fünf Beitragsjahre aufweisen, zu bezahlen (mit Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 GAV FAR). Die Betriebe gelten im Rahmen der Prüfung der Rentenberechtigung (Art. 14 GAV FAR) eines Gesuchstellers seit ihrer Gründung als GAV FAR unterstellt, sofern sie für alle Arbeitnehmer sämtliche Beiträge an die Stiftung FAR entrichten. Der einmalige angemessene Beitrag berechnet sich wie folgt: 5 mal 5% des Rentenbasislohnes (Art. 16 GAV FAR) des Arbeitnehmers abzüglich für diesen bereits geleistete ordentliche Beiträge gemäss Artikel 8 GAV FAR.

Artikel 7 – 22, 28.4 und 28.6; AVV: Artikel 48c 

Beitrag Frühpensionierung
12904

Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1,5% des massgeblichen Lohnes. Im Sinne eines Sanierungsbeitrages werden zusätzlich bis zum 31.12.2019 weitere 0,5% (gesamthaft 2,0%) bzw. ab dem 01.01.2020 weitere 0,75% (gesamthaft 2,25%) des massgeblichen Lohnes von jedem unterstellten Arbeitnehmer erhoben. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.

Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 5,5% des massgeblichen Lohnes.

Artikel 8

Arbeitnehmervertretung
12904
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Organisation Baukader Schweiz
Arbeitgebervertretung
12904
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Aufgaben paritätische Organe
12904
Stiftung FAR

Artikel 23 und 24
Folge bei Vertragsverletzung
12904
Artikel 25
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.12904 01.04.2019 05.03.2024
7.11736 01.04.2019 25.10.2023
7.11340 01.04.2019 28.06.2021
7.9060 01.04.2019 01.04.2019