LGAV für das Metallgewerbe Schweiz

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.12.2021 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2021 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Kanton Tessin: Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die «Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe» (NOGA 43) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht und «Herstellung von Metallerzeugnissen» (NOGA 25) neu CHF 19.44 /Stunde, resp. CHF 17.95 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (25.11.2022) // Die Gesamtlohnsumme der dem LGAV unterstellten Arbeitnehmenden per Stichtag 31. Dezember 2021 wird um 1,0% erhöht. Die Verteilung der Erhöhung erfolgt individuell, funktions- und leistungsbezogen. Neu im Kanton Tessin: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Dezember 2021 je nach Wirtschaftszweig zwischen CHF 19.00 und CHF 19.50/Stunde, resp. zwischen CHF 17.54 und CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2022: CHF 23.27/Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2022 CHF 20.08/Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
12897

Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz. Ausgenommen sind: das Kantonsgebiet Baselland und Basel-Stadt, sowie das Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, welche einem eigenen GAV angeschlossen sind.

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12897

Gilt für:

  • Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branchen Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe
  • Die AVE-Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs, und deren Arbeitnehmenden, wenn sie Arbeiten im räumlichen Geltungsgebiet ausführen - Verwandte Betriebszweige, die nicht einem andern GAV unterstehen oder von der Paritätischen Landeskommission ausgenommen sind
  • Alle Mitglieder der Schweiz. Metall-Union, sofern sie nicht ausdrücklich von der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich ausgenommen sind - Arbeitgeber mit Anschlussvertrag


Artikel 3.2

Persönlicher Geltungsbereich
12897

Gilt für:

  • Alle Arbeitnehmernden in Betrieben, die arbeitgeberseitig des GAV unterstellt sind
  • Arbeitnehmende in den Bereichen Planung, Organisation, Technik, sofern sie Mitglieder eines GAV-unterzeichnenden ArbeitnehmerInnen-Verbands sind und nicht in einem Einzelvertrag andere Bestimmungen abgemacht wurden
  • Einzelne Bestimmungen auch für Arbeitnehmende von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen


Nicht unterstelltes Personal:

  1. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4, Abs. 1 ArG;
  2. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
  3. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
  4. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
  5. Lernende (siehe Anhang 7). Für Lernende gelten ab Lehr beginn 2014 folgende Artikel des LGAV: Art. 24 Arbeitszeit, Art. 30 Feiertage und Art. 33 Absenzen. Die monatliche Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.


Artikel 3.3 und 3.4

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12897
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt sowie des Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbes in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12897

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) des Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbes.

Dazu gehören:

  1. Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Be- und Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage und/oder Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
  2. Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und/oder Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege und Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen;
  3. Schmiedegewerbe: Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
  4. Schlossergewerbe;
  5. Stahlbaugewerbe.


Ausgenommen sind:

  1. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes;
  2. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind;
  3. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanisch-technischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen.


Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12897

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigt sind.

Ausgenommen sind:

  1. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
  2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen wahrnehmen;
  3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
  4. Familienangehörige des Arbeitgebers.

Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12897

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der LGAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 18.5

Kontakt paritätische Organe
12897

Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)
Seestrasse 105
8002 Zürich
044 285 77 06
www.plkm.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12897
Unia

Stauffacherstrasse 60
8004 Zürich

Ivo Lüthi
Tel. 044 295 15 39
ivo.luethi@unia.ch

 

Löhne / Mindestlöhne
12897
Mindestlöhne ab 1. Januar 2024 (per 1. März 2024 allgemeinverbindlich erklärt)
Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)1

Berufs-/Branchenerfahrung

pro Stunde 

pro Monat (41-Stundenwoche)  pro Monat (40-Stundenwoche)

1. und 2. Jahr

CHF 24.70

CHF 4'400.– 

CHF 4'290.–

3. und 4. Jahr

CHF 25.85

CHF 4'600.–

CHF 4'485.–

ab 5. Jahr

CHF 26.95

CHF 4'800.–

CHF 4'680.–


Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ1

Berufs-/Branchenerfahrung

pro Stunde 

pro Monat  pro Jahr

1. und 2. Jahr

CHF 23.55

CHF 4'300.– 

CHF 55'900.–

3. und 4. Jahr

CHF 24.65

CHF 4'500.–

CHF 58'500.–

ab 5. Jahr

CHF 25.75

CHF 4'700.–

CHF 61'100.–

Angelernte im Fachbereich (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau)2

Berufs-/Branchenerfahrung

pro Stunde 

pro Monat (41-Stundenwoche)  pro Monat (40-Stundenwoche)

1. und 2. Jahr

CHF 20.80

CHF 3'700.– 

CHF 3'607.50

3. und 4. Jahr

CHF 21.65

CHF 3'850.– 

CHF 3'753.75

ab 5. Jahr

CHF 22.45

CHF 4'000.– 

CHF 3'900.– 


Angelernte im Fachbereich (Hufschmied / Landmaschinenmechanik / Motorgerätemechanik)2

Berufs-/Branchenerfahrung

pro Stunde 

pro Monat  pro Jahr

1. und 2. Jahr

CHF 20.25

CHF 3'700.– 

CHF 48'100.–

3. und 4. Jahr

CHF 21.10

CHF 3'850.–

CHF 50'050.–

ab 5. Jahr

CHF 21.90

CHF 4'000.–

CHF 52'000.–

Metallbaupraktiker/in EBA1

Berufs-/Branchenerfahrung

pro Stunde 

pro Monat (41-Stundenwoche)  pro Monat (40-Stundenwoche)

1. und 2. Jahr

CHF 22.45

CHF 4'000.– CHF 3'900.– 

3. und 4. Jahr

CHF 23.05

CHF 4'100.–

CHF 3'997.50

ab 5. Jahr

CHF 23.60

CHF 4'200.– CHF 4'095.– 

 
Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundausbildung abgeschlossen wurde, jedoch ist bereits ab Grundbildungsabschluss der erstgenannte Mindestlohn geschuldet.
Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die «Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe» (NOGA 43) neu CHF 19.57 /Stunde, resp. CHF 18.07 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die «Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe» (NOGA 25) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung. 


Artikel 36.2; Anhang 10

Lohnkategorien
12897
Arbeitnehmerkategorien
Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedearbeiten / Stahlbau)
Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
Metallbaupraktiker/in EBA
Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung


Artikel 37.6

13. Monatslohn
12897
Die Arbeitnehmer inkl. Lernende erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit (ohne Überstunden) gemäss Artikel 24.1 LGAV.

Artikel 38.1
Lohnauszahlung
12897
Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.

Artikel 45
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12897

Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:

  Zuschlag
Sonn- und Feiertage (00h00-24h00) 100%
Ausstellungen/Messen an Sonntagen (00h00-24h00) 50%
Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr 1 (23h00-06h00) 2 50%


Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10% der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit.

Sofern die Nachtarbeitszeiten gemäss Art. 10 ArG angepasst werden, gilt der Zuschlag analog

Artikel 41.1 und  41.4

Pikettdienst
12897
Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden.



Artikel 21.9;
Spesenentschädigung
12897

Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von der Werkstatt entfernt ist.
Es gilt für die Verpflegung folgender Ansatz: Mittagszulage CHF 18.–

Benützung Privatfahrzeug Entschädigung
Auto  CHF -.70/km
Motorrad bis 125 cm³ Hubraum CHF -.30/km
Motorrad über 125 cm³ Hubraum CHF -.35/km


Die Arbeitnehmervertretung kann zusammen mit der Betriebsleitung die Festsetzung eines anderen Auslagensystems und andere Auslagensätze beschliessen, wenn die Vergütung insgesamt den LGAV-Vorgaben entspricht. Solche betriebsinterne Lösungen sind jedoch vor dem Inkraftsetzen der PLKM zu unterbreiten. Soweit ihm zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. Der Arbeitnehmer bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug, das den Geschäftsfahrten dient, auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung abzuschliessen.

Artikel 42 und 43

weitere Zuschläge
12897
Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.

Artikel 44
Normalarbeitszeit
12897

Die Jahresarbeitszeit beträgt durchschnittlich 2'086 Stunden für das Metallbau-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe und kann auf 2'138 Stunden (mit entsprechender Erhöhung der bestehenden Reallöhne) erhöht werden. Die Jahresarbeitszeit für das Landtechnikgewerbe und die Hufschmiede beträgt 2'190 Stunden. 

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:

Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe, Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe

Jahresarbeitszeit Monatsarbeitszeit Wochenarbeitszeit Tagesarbeitszeit
2'086 Stunden 174 Stunden 40 Stunden 8 Stunden
2'138 Stunden1 178 Stunden 41 Stunden 8,2 Stunden


1mit entsprechender Erhöhung der bestehenden Reallöhne

Durchschnittliche Arbeitszeit für Landtechnikgewerbe, Hufschmiede

Jahresarbeitszeit Monatsarbeitszeit Wochenarbeitszeit Tagesarbeitszeit
2'190 Stunden 182,5 Stunden 42 Stunden 8,4 Stunden


Jeder Arbeitnehmer erhält quartalsweise eine Stundenabrechnung, einen Überstundensaldo und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Die Jahresschlussabrechnung beinhaltet die Saldos für Vorholzeiten, Ferien-, Überstunden- und Überzeitguthaben sowie Mehr- und Minusstunden.

Verspätung, Unterbruch, Arbeitsweg

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Werkstatt.

Verrichtet der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.

Bei mehrheitlich auswärtiger Arbeit gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Arbeitsort bis 15 Wegkilometer nicht als Arbeitszeit.

Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit

Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers
nachzuholen, falls er die Arbeit

  1. selbstverschuldet zu spät antritt;
  2. unbegründet unterbricht;
  3. oder vorzeitig verlässt.

Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.

Unterbruch der täglichen Arbeit

Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens 1/2 Stunde unterbrochen. Diese 1/2 Stunde ist unbezahlt. Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit wird die Arbeit 1 Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt. Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgeber fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt.

Artikel 24, 25 und 36.4
 

Überstunden / Überzeit
12897

Überstunden werden nur entschädigt, falls sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.

(…) Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00-23.00 Uhr) geleistet werden und bei der Saldierung der Jahresarbeitszeit am Ende des Geschäftsjahres die Soll-Jahresarbeitszeit übersteigen. Die Überstunden werden auf die Jahresarbeitszeit des Folgejahres übertragen und sind in der Finanzbuchhaltung zurückzustellen.

Grundsätzlich sind Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Geschäftsjahres zu kompensieren. Sollte eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, dürfen 100 Stunden pro Jahr ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Werden darüberhinausgehende Überstunden ausbezahlt, ist ein Zuschlag von mindestens 25% geschuldet. Dauert ein Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr, sind bei einer allfälligen Auszahlung die zuschlagsfreien Auszahlungen der Überstunden pro rata temporis abzurechnen.

Ob Überstunden kompensiert oder ausbezahlt werden, bestimmt der Arbeitgeber und nimmt dabei auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.

Artikel 40; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte

Ferien
12897
Alterskategorie Ferientage
Ab vollendetem 20. Altersjahr 23
Ab vollendetem 50. Altersjahr 25
Ab vollendetem 60. Altersjahr 30


Der Ferienanspruch berechnet sich auf Grundlage der vollendeten Altersjahre, die der Arbeitnehmer am 1. Januar des Kalenderjahres zurückgelegt hat.



Artikel 28

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12897
Anlass bezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (Sofern sie in Hausgemeinschaft) 3 Tage
Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (nicht in Hausgemeinschaft) 1 Tag
Ausmusterung 1 Tag
Orientierung RS 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet 1 Tag
Pflege kranker Angehöriger, soweit dies nicht anders organisiert werden kann (...) 1 (...) Auf die Entschädigung besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen unumgänglich sind, effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist. (...)


1 zur Pflege kranker Angehöriger, soweit dies nicht anders organisiert werden kann, gemäss den Artikeln 329h/324a OR. Auf die Entschädigung besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen unumgänglich sind, effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist. Die Begleitung der kranken Angehörigen muss mittels Bescheinigung nachgewiesen werden.


Artikel 33

Bezahlte Feiertage
12897
Vergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August. Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt.

Artikel 30
Bildungsurlaub
12897

Die (…) unterstellten Arbeitnehmer erhalten bis drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die Aus- und Weiterbildung, sofern sie davon nachgewiesen Gebrauch machen.

Die in Artikel 22.1 LGAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer

  1. Berufsexperte;
  2. Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
  3. Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lernender-Ausbildner beschäftigt sind;

Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 23.1 LGAV aufgeführten Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge.

Artikel 22.1 und 23.1

Krankheit
12897

Der Arbeitgeber schliesst für den Arbeitnehmer eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%.

Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren.  

Unabhängig von allfälligen Versicherungsleistungen hat der Arbeitnehmer ab 1. Tag der Verhinderung Anspruch auf 80% der Lohnfortzahlung. 

Die Versicherungsbedingungen sehen vor:

  1. Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit zu 80% des normalen Lohnes (ohne Spesen). Der Arbeitgeber kann eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub abschliessen. Er muss jedoch während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten.
  2. die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
  3. c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
  4. e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;
  5. der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittrecht in eine Einzelversicherung zu informieren.
  6. das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
  7. bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der der Pramienbeteiligung
  8. zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmer, welche das 65. bzw. das 64. Altersjahr erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmer entsprechend;
  9. kann ein Arbeitnehmer nicht mehr versichert werden, etwa wegen Ausschöpfung der Versicherungsleistungen oder Pensionierung, kann eine beschränkte Lohnzahlung gemäss Artikel 324a OR mit Berücksichtigung der Dienstjahre ab Datum des Austrittes aus der Kollektivversicherung vereinbart werden.

Wird ein Arbeitnehmer nicht in eine Kollektivkrankentaggeldversicherung aufgenommen, übernimmt der Arbeitgeber bei Abschluss einer Einzelabredeversicherung durch den Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Prämie.

Artikel 48 und 49 

Unfall
12897


Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.

Artikel 53

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12897

Es besteht Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub gemäss Artikel 329g OR. Während des Vaterschaftsurlaubs (Bezug innert sechs Monaten nach der Geburt) erhält der Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Wochen (10 Arbeitstage bei 100% Pensum) den vollen Lohn, sofern der Anspruch auf die EO-Entschädigung besteht. Die Entschädigung der EO steht dem Arbeitgeber zu. Hat der Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf EO-Entschädigung, so erhält er für die Dauer von fünf Tagen (bei 100% Pensum) den Lohn, sofern der Vaterschaftsurlaub gemäss Artikel 329g OR effektiv bezogen wird und ihm ein Lohnausfall entsteht.

Artikel 33.1 Bst. c

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12897
Dienstart Dauer Bedingung Entschädigung
Während der Rekrutenschule (RS) bzw. des Ersatzes der RS durch den längeren Zivildienst   für Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
  für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Durchdiener während 300 Tagen sofern nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeiter angestellt 80% des Lohnes
Während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr   100% des Lohnes
für die darüber hinausgehende Zeit   80% des Lohnes


Artikel 54.2

Frühpensionierung
12897

Um ältere Arbeitnehmer vor wirtschaftlich begründeten Kündigungen bzw. physiologischen Belastungen zu schützen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.

Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:

  1. Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
  2. Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
  3. Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
  4. Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
  5. Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.


Artikel 32

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12897
Wer Vollzugskostenbeitrag Weiterbildungsbeitrag
Arbeitnehmende1 CHF 10.– pro Monat CHF 10.– pro Monat
Arbeitgeber2

CHF 10.– pro Monat für die unterstellten Arbeitnehmenden

CHF 10.– pro Monat für die unterstellten Arbeitnehmenden


Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmers und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.

Dieser Betrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beträge sind periodisch gemäss Rechnungsstellung der Geschäftsstelle der PLKM zu überweisen.

Für Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag zu entrichten.

Artikel 19.3 und 19.5

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12897

Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:

  • Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
  • Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
  • Informieren der Arbeitnehmenden


Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:

  • Unterstützen des Arbeitgebers
  • Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen


Artikel 20.3 und 21.5

Lernende
12897
Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn).



Artikel 3.4 und 28.3; Anhang 7; OR 329a+e
Kündigungsfrist
12897

 

Kündigungsschutz
12897

Um ältere Arbeitnehmer vor wirtschaftlich begründeten Kündigungen bzw. physiologischen Belastungen zu schützen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren.

Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:

  1. Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.
  2. Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein.
  3. Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden.
  4. Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers.
  5. Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war.


Artikel 32

Arbeitnehmervertretung
12897
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
12897
AM Suisse
Kaution
12897

Zur Sicherung der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der PLKM eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10'000.-- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellten Bank oder einer der FINMA unterstellten Versicherung erbrachten werden. Mit der Bank oder der Versicherung ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PLKM zu regeln und deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PLKM auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.


Höhe der Kaution
Autragswert ab Auftragswert bis Kautionshöhe
  CHF 2'000.– keine Kautionspflicht
CHF 2'001.– CHF 20'000.– CHF 5'000.–
CHF 20'001.–   CHF 10'000.–


Arbeitgeber sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Der Betrieb hat der PLKM den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2'000.– liegt.

Verwendung der Kaution

Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLKM verwendet:

  1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
  2. Zur Bezahlung des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages gemäss Artikel 19 LGAV
Inanspruchnahme der Kaution

Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 5.1 erfüllt, so ist die PLKM ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfänglich Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkaution zu verlangen und durchzuführen.

 
Freigabe der Kaution

Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLKM schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:

  1. der im Geltungsbereich des AVE-LGAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Metallgewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
  2. der Im Geltungsbereich des AVE-LGAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:

  1. Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt;
  2. Die PLKM hat keine Verletzung von LGAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.


Anhang 15

Aufgaben paritätische Organe
12897

Die PBK haben die Aufgaben:

  1. in Einzelfällen Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge;
  2. Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht;
  3. Aussprechen von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten;
  4. in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5;
  5. Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
  6. Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;

Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PBK, so übernimmt die PLKM die Aufgaben der PBK.

Zur Durchführung des LGAV wird die PLKM bestellt. Die PLKM befasst sich mit:

  1. der Durchführung und dem Vollzug dieses LGAV;
  2. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des LGAV notwendigen Massnahmen. Die PLKM kann diese Aufgaben an die PBK (Art. 10 LGAV) delegieren;
  3. in Einzelfällen dem Entscheid betr. Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Artikel 37.4 und 37.5 LGAV (Delegation an PLKM-Ausschuss);
  4. der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers und Arbeitnehmers (Delegation an PLKM-Ausschuss);
  5. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten, Konventionalstrafen und Nachforderungen von Vollzugs- und Weiterbildungskosten (Delegation an PLKM-Ausschuss);
  6. der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
  7. der Umsetzung von Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;


Der PLKM steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des LGAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 10.2, 11.1 und 11.511.6

Folge bei Vertragsverletzung
12897

Bei den Arbeitgebern sind auf begründeten Antrag hin durch das vom PLKM- Ausschuss bzw. PBK bestimmte Kontrollorgan Lohnbuchkontrollenund weitere Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen und anderen notwendigen Dokumente auf Aufforderung hin innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, usw..

Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom LGAV, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt. Sowohl die PLK als auch die PBK können Arbeitgeber, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Sie kann im Einzelfall höher sein, als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
    2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
    3. Umstand, ob ein durch die PLK oder PBK in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
    4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
    5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    6. Grösse des Betriebes;
    7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen.
  3. Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 24.2/36.4 LGAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis maximal CHF 10'000.– belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.
  4.  (..)
  5. Wer anlässlich einer Kontrolle, die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.8 LGAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis maximal CHF 10'000.– belegt.
  6. Wer bei der von der PLKM eingeforderten Deklaration bezüglich Anzahl Mitarbeitermonate keine korrekten Angaben macht, wird mit einer Konventionalstrafe bis maximal CHF 10'000.– belegt.
  7. Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 13.3 LGAV und Anhang 15 trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
  8. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Der PLKM-Ausschuss ist zur Erhebung von Leistungs- und Feststellungsklagen der sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen bezüglich Vollzugs- und Kontrollkosten, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen ermächtigt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PLK zu leisten.


Artikel 13

Freistellung für Verbandstätigkeit
12897
Zusätzlich zu den 3 Tagen Bildungsurlaub 2 Tage für Mitarbeitende in nebenamtlichen Funktionen in einem vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverband bzw. für die Teilnahme an Branchen-Delegiertenversammlungen der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände

Artikel 23.1
Schlichtungsverfahren
12897



 


Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.12897 22.02.2024 28.02.2024
12.12881 22.02.2024 22.02.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12701 29.12.2022 08.12.2023
11.12668 29.12.2022 01.12.2023
11.12319 29.12.2022 04.05.2023
11.12102 29.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12109 26.11.2021 29.12.2022
10.11901 26.11.2021 25.11.2022
10.11486 26.11.2021 07.12.2021
10.11468 26.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.11320 01.01.2019 23.06.2021
9.11220 01.01.2019 26.02.2021
9.11194 01.01.2019 11.02.2021
9.11116 01.01.2019 22.12.2020