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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. In den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Land, Jura, Neuenburg und Tessin entsprechen die Werte der Feiertage und Feiertagsentschädigung den Vorjahreswerten. Die Werte für 2023 werden aktualisiert, sobald die Sozialpartner sich geeinigt haben. (22.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. Bezirk Bucheggberg neu unter Lohnregion erfasst, da unterschiedliche Feiertagsentschädigung zum Rest des Kanton Solothurn. Im Kanton Neuenburg entsprechen die Werte der Feiertage und Feiertagsentschädigung den Vorjahreswerten. Die Werte für 2022 werden aktualisiert, sobald die Sozialpartner sich geeinigt haben. (23.12.2021)/ Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänztÖrtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
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Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
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Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
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Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister,
- das leitende Personal,
- das technische und administrative Personal,
- das Kantinen- und Reinigungspersonal.
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Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
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Löhne / Mindestlöhne
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q |
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