Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV)

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. In den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Land, Jura, Neuenburg und Tessin entsprechen die Werte der Feiertage und Feiertagsentschädigung den Vorjahreswerten. Die Werte für 2023 werden aktualisiert, sobald die Sozialpartner sich geeinigt haben. (22.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. Bezirk Bucheggberg neu unter Lohnregion erfasst, da unterschiedliche Feiertagsentschädigung zum Rest des Kanton Solothurn. Im Kanton Neuenburg entsprechen die Werte der Feiertage und Feiertagsentschädigung den Vorjahreswerten. Die Werte für 2022 werden aktualisiert, sobald die Sozialpartner sich geeinigt haben. (23.12.2021)/ Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt
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Örtlicher Geltungsbereich
11347
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11572
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11625
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11682
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11705
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11721
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
11825
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
12039
Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
11347

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11572

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11625

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11682

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11705

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11721

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
11825

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
12039

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)


Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Persönlicher Geltungsbereich
11347
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11572
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11625
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11682
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11705
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11721
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
11825
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
12039
Gilt für alle Arbeitnehmenden der unterstellten Betriebe.
Ausgenommen sind:
  • Poliere und Werkmeister
  • das leitende Personal
  • das technische und administrative Personal
  • das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.

Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11347
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11572
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11625
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11682
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11705
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11721
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11825
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12039
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:
  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.

Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11347
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
  1. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11572
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
  1. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11625
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
  1. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

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Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11682
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
  1. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

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Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11705
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
  1. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

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Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11721
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
  1. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11825
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
  1. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12039
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
  1. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11347
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
  1. Poliere und Werkmeister,
  2. das leitende Personal,
  3. das technische und administrative Personal,
  4. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11572
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
  1. Poliere und Werkmeister,
  2. das leitende Personal,
  3. das technische und administrative Personal,
  4. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11625
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
  1. Poliere und Werkmeister,
  2. das leitende Personal,
  3. das technische und administrative Personal,
  4. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11682
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
  1. Poliere und Werkmeister,
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  3. das technische und administrative Personal,
  4. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11705
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
  1. Poliere und Werkmeister,
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  3. das technische und administrative Personal,
  4. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

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Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11721
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
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11825
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Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
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12039
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Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
  1. Poliere und Werkmeister,
  2. das leitende Personal,
  3. das technische und administrative Personal,
  4. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
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Löhne / Mindestlöhne
11347
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 36.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'504.-- CHF 31.25 CHF 5'192.-- CHF 29.50 CHF 4'628.-- CHF 26.30
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90
Grün CHF 5'902.-- CHF 33.55 CHF 5'558.-- CHF 31.60 CHF 5'353.-- CHF 30.40 CHF 4'923.-- CHF 27.95 CHF 4'493.-- CHF 25.50

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 36.90 CHF 5'793.-- CHF 32.90 CHF 5'584.-- CHF 31.70 CHF 5'272.-- CHF 29.95 CHF 4'708.-- CHF 26.75
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35
Grün CHF 5'982.-- CHF 34.-- CHF 5'638.-- CHF 32.05 CHF 5'433.-- CHF 30.85 CHF 5'003.-- CHF 28.40 CHF 4'573.-- CHF 25.95


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse


Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse

Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 37.90 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'504.-- CHF 32.50 CHF 5'192.-- CHF 30.65 CHF 4'628.-- CHF 27.35
Blau CHF 6'160.-- CHF 36.40 CHF 5'633.-- CHF 33.30 CHF 5'428.-- CHF 32.05 CHF 5'058.-- CHF 29.90 CHF 4'557.-- CHF 26.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 38.35 CHF 5'793.-- CHF 34.20 CHF 5'584.-- CHF 32.95 CHf 5'272.-- CHF 31.10 CHF 4'708.-- CHF 27.80
Blau CHF 6'240.-- CHF 36.85 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'508.-- CHF 32.50 CHF 5'138.-- CHF 30.35 CHF 4'637.-- CHF 27.35


Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Einreihung in die Lohnklassen

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1. körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf

Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17

Löhne / Mindestlöhne
11572
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 36.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'504.-- CHF 31.25 CHF 5'192.-- CHF 29.50 CHF 4'628.-- CHF 26.30
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90
Grün CHF 5'902.-- CHF 33.55 CHF 5'558.-- CHF 31.60 CHF 5'353.-- CHF 30.40 CHF 4'923.-- CHF 27.95 CHF 4'493.-- CHF 25.50

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 36.90 CHF 5'793.-- CHF 32.90 CHF 5'584.-- CHF 31.70 CHF 5'272.-- CHF 29.95 CHF 4'708.-- CHF 26.75
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35
Grün CHF 5'982.-- CHF 34.-- CHF 5'638.-- CHF 32.05 CHF 5'433.-- CHF 30.85 CHF 5'003.-- CHF 28.40 CHF 4'573.-- CHF 25.95


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse


Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse

Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 37.90 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'504.-- CHF 32.50 CHF 5'192.-- CHF 30.65 CHF 4'628.-- CHF 27.35
Blau CHF 6'160.-- CHF 36.40 CHF 5'633.-- CHF 33.30 CHF 5'428.-- CHF 32.05 CHF 5'058.-- CHF 29.90 CHF 4'557.-- CHF 26.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 38.35 CHF 5'793.-- CHF 34.20 CHF 5'584.-- CHF 32.95 CHf 5'272.-- CHF 31.10 CHF 4'708.-- CHF 27.80
Blau CHF 6'240.-- CHF 36.85 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'508.-- CHF 32.50 CHF 5'138.-- CHF 30.35 CHF 4'637.-- CHF 27.35


Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Einreihung in die Lohnklassen

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1. körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf

Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17

Löhne / Mindestlöhne
11625
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 36.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'504.-- CHF 31.25 CHF 5'192.-- CHF 29.50 CHF 4'628.-- CHF 26.30
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90
Grün CHF 5'902.-- CHF 33.55 CHF 5'558.-- CHF 31.60 CHF 5'353.-- CHF 30.40 CHF 4'923.-- CHF 27.95 CHF 4'493.-- CHF 25.50

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 36.90 CHF 5'793.-- CHF 32.90 CHF 5'584.-- CHF 31.70 CHF 5'272.-- CHF 29.95 CHF 4'708.-- CHF 26.75
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35
Grün CHF 5'982.-- CHF 34.-- CHF 5'638.-- CHF 32.05 CHF 5'433.-- CHF 30.85 CHF 5'003.-- CHF 28.40 CHF 4'573.-- CHF 25.95


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse


Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse

Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 37.90 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'504.-- CHF 32.50 CHF 5'192.-- CHF 30.65 CHF 4'628.-- CHF 27.35
Blau CHF 6'160.-- CHF 36.40 CHF 5'633.-- CHF 33.30 CHF 5'428.-- CHF 32.05 CHF 5'058.-- CHF 29.90 CHF 4'557.-- CHF 26.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 38.35 CHF 5'793.-- CHF 34.20 CHF 5'584.-- CHF 32.95 CHf 5'272.-- CHF 31.10 CHF 4'708.-- CHF 27.80
Blau CHF 6'240.-- CHF 36.85 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'508.-- CHF 32.50 CHF 5'138.-- CHF 30.35 CHF 4'637.-- CHF 27.35


Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Einreihung in die Lohnklassen

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1. körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf

Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17

Löhne / Mindestlöhne
11682
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 36.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'504.-- CHF 31.25 CHF 5'192.-- CHF 29.50 CHF 4'628.-- CHF 26.30
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90
Grün CHF 5'902.-- CHF 33.55 CHF 5'558.-- CHF 31.60 CHF 5'353.-- CHF 30.40 CHF 4'923.-- CHF 27.95 CHF 4'493.-- CHF 25.50

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 36.90 CHF 5'793.-- CHF 32.90 CHF 5'584.-- CHF 31.70 CHF 5'272.-- CHF 29.95 CHF 4'708.-- CHF 26.75
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35
Grün CHF 5'982.-- CHF 34.-- CHF 5'638.-- CHF 32.05 CHF 5'433.-- CHF 30.85 CHF 5'003.-- CHF 28.40 CHF 4'573.-- CHF 25.95


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse


Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse

Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 37.90 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'504.-- CHF 32.50 CHF 5'192.-- CHF 30.65 CHF 4'628.-- CHF 27.35
Blau CHF 6'160.-- CHF 36.40 CHF 5'633.-- CHF 33.30 CHF 5'428.-- CHF 32.05 CHF 5'058.-- CHF 29.90 CHF 4'557.-- CHF 26.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 38.35 CHF 5'793.-- CHF 34.20 CHF 5'584.-- CHF 32.95 CHf 5'272.-- CHF 31.10 CHF 4'708.-- CHF 27.80
Blau CHF 6'240.-- CHF 36.85 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'508.-- CHF 32.50 CHF 5'138.-- CHF 30.35 CHF 4'637.-- CHF 27.35


Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Einreihung in die Lohnklassen

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1. körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf

Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17

Löhne / Mindestlöhne
11705
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 36.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'504.-- CHF 31.25 CHF 5'192.-- CHF 29.50 CHF 4'628.-- CHF 26.30
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90
Grün CHF 5'902.-- CHF 33.55 CHF 5'558.-- CHF 31.60 CHF 5'353.-- CHF 30.40 CHF 4'923.-- CHF 27.95 CHF 4'493.-- CHF 25.50

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 36.90 CHF 5'793.-- CHF 32.90 CHF 5'584.-- CHF 31.70 CHF 5'272.-- CHF 29.95 CHF 4'708.-- CHF 26.75
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35
Grün CHF 5'982.-- CHF 34.-- CHF 5'638.-- CHF 32.05 CHF 5'433.-- CHF 30.85 CHF 5'003.-- CHF 28.40 CHF 4'573.-- CHF 25.95


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse


Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse

Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 37.90 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'504.-- CHF 32.50 CHF 5'192.-- CHF 30.65 CHF 4'628.-- CHF 27.35
Blau CHF 6'160.-- CHF 36.40 CHF 5'633.-- CHF 33.30 CHF 5'428.-- CHF 32.05 CHF 5'058.-- CHF 29.90 CHF 4'557.-- CHF 26.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 38.35 CHF 5'793.-- CHF 34.20 CHF 5'584.-- CHF 32.95 CHf 5'272.-- CHF 31.10 CHF 4'708.-- CHF 27.80
Blau CHF 6'240.-- CHF 36.85 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'508.-- CHF 32.50 CHF 5'138.-- CHF 30.35 CHF 4'637.-- CHF 27.35


Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Einreihung in die Lohnklassen

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1. körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf

Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17

Löhne / Mindestlöhne
11721
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 36.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'504.-- CHF 31.25 CHF 5'192.-- CHF 29.50 CHF 4'628.-- CHF 26.30
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90
Grün CHF 5'902.-- CHF 33.55 CHF 5'558.-- CHF 31.60 CHF 5'353.-- CHF 30.40 CHF 4'923.-- CHF 27.95 CHF 4'493.-- CHF 25.50

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 36.90 CHF 5'793.-- CHF 32.90 CHF 5'584.-- CHF 31.70 CHF 5'272.-- CHF 29.95 CHF 4'708.-- CHF 26.75
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35
Grün CHF 5'982.-- CHF 34.-- CHF 5'638.-- CHF 32.05 CHF 5'433.-- CHF 30.85 CHF 5'003.-- CHF 28.40 CHF 4'573.-- CHF 25.95


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse


Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse

Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 37.90 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'504.-- CHF 32.50 CHF 5'192.-- CHF 30.65 CHF 4'628.-- CHF 27.35
Blau CHF 6'160.-- CHF 36.40 CHF 5'633.-- CHF 33.30 CHF 5'428.-- CHF 32.05 CHF 5'058.-- CHF 29.90 CHF 4'557.-- CHF 26.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 38.35 CHF 5'793.-- CHF 34.20 CHF 5'584.-- CHF 32.95 CHf 5'272.-- CHF 31.10 CHF 4'708.-- CHF 27.80
Blau CHF 6'240.-- CHF 36.85 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'508.-- CHF 32.50 CHF 5'138.-- CHF 30.35 CHF 4'637.-- CHF 27.35


Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Einreihung in die Lohnklassen

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1. körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf

Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17

Löhne / Mindestlöhne
11825
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 36.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'504.-- CHF 31.25 CHF 5'192.-- CHF 29.50 CHF 4'628.-- CHF 26.30
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90
Grün CHF 5'902.-- CHF 33.55 CHF 5'558.-- CHF 31.60 CHF 5'353.-- CHF 30.40 CHF 4'923.-- CHF 27.95 CHF 4'493.-- CHF 25.50

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 36.90 CHF 5'793.-- CHF 32.90 CHF 5'584.-- CHF 31.70 CHF 5'272.-- CHF 29.95 CHF 4'708.-- CHF 26.75
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35
Grün CHF 5'982.-- CHF 34.-- CHF 5'638.-- CHF 32.05 CHF 5'433.-- CHF 30.85 CHF 5'003.-- CHF 28.40 CHF 4'573.-- CHF 25.95


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse


Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse

Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 37.90 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'504.-- CHF 32.50 CHF 5'192.-- CHF 30.65 CHF 4'628.-- CHF 27.35
Blau CHF 6'160.-- CHF 36.40 CHF 5'633.-- CHF 33.30 CHF 5'428.-- CHF 32.05 CHF 5'058.-- CHF 29.90 CHF 4'557.-- CHF 26.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 38.35 CHF 5'793.-- CHF 34.20 CHF 5'584.-- CHF 32.95 CHf 5'272.-- CHF 31.10 CHF 4'708.-- CHF 27.80
Blau CHF 6'240.-- CHF 36.85 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'508.-- CHF 32.50 CHF 5'138.-- CHF 30.35 CHF 4'637.-- CHF 27.35


Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Einreihung in die Lohnklassen

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1. körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf

Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17

Löhne / Mindestlöhne
12039
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 36.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'504.-- CHF 31.25 CHF 5'192.-- CHF 29.50 CHF 4'628.-- CHF 26.30
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90
Grün CHF 5'902.-- CHF 33.55 CHF 5'558.-- CHF 31.60 CHF 5'353.-- CHF 30.40 CHF 4'923.-- CHF 27.95 CHF 4'493.-- CHF 25.50

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 36.90 CHF 5'793.-- CHF 32.90 CHF 5'584.-- CHF 31.70 CHF 5'272.-- CHF 29.95 CHF 4'708.-- CHF 26.75
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35
Grün CHF 5'982.-- CHF 34.-- CHF 5'638.-- CHF 32.05 CHF 5'433.-- CHF 30.85 CHF 5'003.-- CHF 28.40 CHF 4'573.-- CHF 25.95


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse


Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'160.-- CHF 35.-- CHF 5'633.-- CHF 32.-- CHF 5'428.-- CHF 30.85 CHF 5'058.-- CHF 28.75 CHF 4'557.-- CHF 25.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'240.-- CHF 35.45 CHF 5'713.-- CHF 32.45 CHF 5'508.-- CHF 31.30 CHF 5'138.-- CHF 29.20 CHF 4'637.-- CHF 26.35


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse

Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'417.-- CHF 37.90 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'504.-- CHF 32.50 CHF 5'192.-- CHF 30.65 CHF 4'628.-- CHF 27.35
Blau CHF 6'160.-- CHF 36.40 CHF 5'633.-- CHF 33.30 CHF 5'428.-- CHF 32.05 CHF 5'058.-- CHF 29.90 CHF 4'557.-- CHF 26.90

Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'497.-- CHF 38.35 CHF 5'793.-- CHF 34.20 CHF 5'584.-- CHF 32.95 CHf 5'272.-- CHF 31.10 CHF 4'708.-- CHF 27.80
Blau CHF 6'240.-- CHF 36.85 CHF 5'713.-- CHF 33.75 CHF 5'508.-- CHF 32.50 CHF 5'138.-- CHF 30.35 CHF 4'637.-- CHF 27.35


Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Einreihung in die Lohnklassen

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1. körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf

Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17

Lohnkategorien
11347
Lohnklasse Beschreibung
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
A – Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
V – Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.


Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17

Lohnkategorien
11572
Lohnklasse Beschreibung
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
A – Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
V – Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.


Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17

Lohnkategorien
11625
Lohnklasse Beschreibung
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
A – Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
V – Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.


Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17

Lohnkategorien
11682
Lohnklasse Beschreibung
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
A – Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
V – Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.


Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17

Lohnkategorien
11705
Lohnklasse Beschreibung
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
A – Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
V – Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.


Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17

Lohnkategorien
11721
Lohnklasse Beschreibung
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
A – Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
V – Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.


Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17

Lohnkategorien
11825
Lohnklasse Beschreibung
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
A – Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
V – Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.


Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17

Lohnkategorien
12039
Lohnklasse Beschreibung
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
A – Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
V – Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.


Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17

Lohnerhöhung
11347
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.



Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3

Lohnerhöhung
11572
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.



Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3

Lohnerhöhung
11625
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.



Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3

Lohnerhöhung
11682
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.



Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3

Lohnerhöhung
11705
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.



Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3

Lohnerhöhung
11721
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.



Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3

Lohnerhöhung
11825
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.



Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3

Lohnerhöhung
12039
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.



Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3

13. Monatslohn
11347
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
11572
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
11625
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
11682
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
11705
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
11721
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
11825
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
12039
Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Artikel 49 und 50
Lohnauszahlung
11347
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47
Lohnauszahlung
11572
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47
Lohnauszahlung
11625
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47
Lohnauszahlung
11682
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47
Lohnauszahlung
11705
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47
Lohnauszahlung
11721
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47
Lohnauszahlung
11825
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47
Lohnauszahlung
12039
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11347
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
 
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11572
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
 
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11625
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
 
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11682
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
 
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11705
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
 
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11721
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
 
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11825
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
 
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12039
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
 
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Spesenentschädigung
11347
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Genf

Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
  • Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.

Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.

Bereich Untertagbau

Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit

Spesenart Entschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Bereich Grund- und Spezialtiefbau

Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Spesenart Entschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)


Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Spesenentschädigung
11572
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Genf

Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
  • Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.

Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.

Bereich Untertagbau

Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit

Spesenart Entschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Bereich Grund- und Spezialtiefbau

Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Spesenart Entschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)


Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Spesenentschädigung
11625
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Genf

Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
  • Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.

Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.

Bereich Untertagbau

Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit

Spesenart Entschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Bereich Grund- und Spezialtiefbau

Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Spesenart Entschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)


Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Spesenentschädigung
11682
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Genf

Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
  • Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.

Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.

Bereich Untertagbau

Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit

Spesenart Entschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Bereich Grund- und Spezialtiefbau

Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Spesenart Entschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)


Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Spesenentschädigung
11705
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Genf

Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
  • Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.

Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.

Bereich Untertagbau

Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit

Spesenart Entschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Bereich Grund- und Spezialtiefbau

Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Spesenart Entschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)


Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Spesenentschädigung
11721
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Genf

Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
  • Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.

Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.

Bereich Untertagbau

Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit

Spesenart Entschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Bereich Grund- und Spezialtiefbau

Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Spesenart Entschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)


Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Spesenentschädigung
11825
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Genf

Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
  • Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.

Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.

Bereich Untertagbau

Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit

Spesenart Entschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Bereich Grund- und Spezialtiefbau

Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Spesenart Entschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)


Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Spesenentschädigung
12039
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Genf

Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
  • Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.

Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.

Bereich Untertagbau

Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit

Spesenart Entschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

Bereich Grund- und Spezialtiefbau

Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Spesenart Entschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.--
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)


Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

weitere Zuschläge
11347
Arbeit im Wasser oder Schlamm

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.

Untertagarbeiten

Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.

Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.

Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.

 

1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.

Artikel 57 und 58

weitere Zuschläge
11572
Arbeit im Wasser oder Schlamm

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.

Untertagarbeiten

Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.

Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.

Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.

 

1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.

Artikel 57 und 58

weitere Zuschläge
11625
Arbeit im Wasser oder Schlamm

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.

Untertagarbeiten

Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.

Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.

Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.

 

1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.

Artikel 57 und 58

weitere Zuschläge
11682
Arbeit im Wasser oder Schlamm

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.

Untertagarbeiten

Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.

Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.

Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.

 

1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.

Artikel 57 und 58

weitere Zuschläge
11705
Arbeit im Wasser oder Schlamm

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.

Untertagarbeiten

Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.

Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.

Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.

 

1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.

Artikel 57 und 58

weitere Zuschläge
11721
Arbeit im Wasser oder Schlamm

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.

Untertagarbeiten

Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.

Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.

Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.

 

1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.

Artikel 57 und 58

weitere Zuschläge
11825
Arbeit im Wasser oder Schlamm

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.

Untertagarbeiten

Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.

Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.

Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.

 

1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.

Artikel 57 und 58

weitere Zuschläge
12039
Arbeit im Wasser oder Schlamm

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.

Untertagarbeiten

Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.

Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.

Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.

 

1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.

Artikel 57 und 58

Normalarbeitszeit
11347

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).

Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:

  1. minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
  2. maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Obligatorische Arbeitspause in Genf

Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
  • Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.

Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Normalarbeitszeit
11572

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).

Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:

  1. minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
  2. maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Obligatorische Arbeitspause in Genf

Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
  • Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.

Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Normalarbeitszeit
11625

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).

Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:

  1. minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
  2. maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Obligatorische Arbeitspause in Genf

Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
  • Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.

Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Normalarbeitszeit
11682

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).

Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:

  1. minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
  2. maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Obligatorische Arbeitspause in Genf

Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
  • Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.

Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Normalarbeitszeit
11705

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).

Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:

  1. minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
  2. maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Obligatorische Arbeitspause in Genf

Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
  • Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.

Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Normalarbeitszeit
11721

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).

Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:

  1. minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
  2. maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Obligatorische Arbeitspause in Genf

Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
  • Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.

Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Normalarbeitszeit
11825

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).

Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlic