Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV)
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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. In den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Land, Jura, Neuenburg und Tessin entsprechen die Werte der Feiertage und Feiertagsentschädigung den Vorjahreswerten. Die Werte für 2023 werden aktualisiert, sobald die Sozialpartner sich geeinigt haben. (22.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. Bezirk Bucheggberg neu unter Lohnregion erfasst, da unterschiedliche Feiertagsentschädigung zum Rest des Kanton Solothurn. Im Kanton Neuenburg entsprechen die Werte der Feiertage und Feiertagsentschädigung den Vorjahreswerten. Die Werte für 2022 werden aktualisiert, sobald die Sozialpartner sich geeinigt haben. (23.12.2021)/ Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänztÖrtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschließlich Spezialtiefbau), Untertagbau und Straßenbau (einschließlich Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) Marmor- und Granitgewerbe;
e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;
k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.)
Artikel 2, Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister
- das leitende Personal
- das technische und administrative Personal
- das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den AVE-GAV für das Gastgewerbe und das Reinigungspersonal untersteht.
Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
- das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
- Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
- die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.
Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
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- Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
- Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
- Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
- Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
- Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
- Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
- Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.
Ausgenommen sind:
- Poliere und Werkmeister,
- das leitende Personal,
- das technische und administrative Personal,
- das Kantinen- und Reinigungspersonal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
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Kontakt paritätische Organe
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK
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Unia
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Löhne / Mindestlöhne
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
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Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Löhne / Mindestlöhne
Basislöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 36.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'504.-- | CHF 31.25 | CHF 5'192.-- | CHF 29.50 | CHF 4'628.-- | CHF 26.30 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Grün | CHF 5'902.-- | CHF 33.55 | CHF 5'558.-- | CHF 31.60 | CHF 5'353.-- | CHF 30.40 | CHF 4'923.-- | CHF 27.95 | CHF 4'493.-- | CHF 25.50 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 36.90 | CHF 5'793.-- | CHF 32.90 | CHF 5'584.-- | CHF 31.70 | CHF 5'272.-- | CHF 29.95 | CHF 4'708.-- | CHF 26.75 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Grün | CHF 5'982.-- | CHF 34.-- | CHF 5'638.-- | CHF 32.05 | CHF 5'433.-- | CHF 30.85 | CHF 5'003.-- | CHF 28.40 | CHF 4'573.-- | CHF 25.95 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 35.-- | CHF 5'633.-- | CHF 32.-- | CHF 5'428.-- | CHF 30.85 | CHF 5'058.-- | CHF 28.75 | CHF 4'557.-- | CHF 25.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 35.45 | CHF 5'713.-- | CHF 32.45 | CHF 5'508.-- | CHF 31.30 | CHF 5'138.-- | CHF 29.20 | CHF 4'637.-- | CHF 26.35 |
Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse
Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'417.-- | CHF 37.90 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'504.-- | CHF 32.50 | CHF 5'192.-- | CHF 30.65 | CHF 4'628.-- | CHF 27.35 |
Blau | CHF 6'160.-- | CHF 36.40 | CHF 5'633.-- | CHF 33.30 | CHF 5'428.-- | CHF 32.05 | CHF 5'058.-- | CHF 29.90 | CHF 4'557.-- | CHF 26.90 |
Ab dem 1. Januar 2020
Lohnklassen | V | Q | A | B | C | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zone | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde | Monat | Stunde |
Rot | CHF 6'497.-- | CHF 38.35 | CHF 5'793.-- | CHF 34.20 | CHF 5'584.-- | CHF 32.95 | CHf 5'272.-- | CHF 31.10 | CHF 4'708.-- | CHF 27.80 |
Blau | CHF 6'240.-- | CHF 36.85 | CHF 5'713.-- | CHF 33.75 | CHF 5'508.-- | CHF 32.50 | CHF 5'138.-- | CHF 30.35 | CHF 4'637.-- | CHF 27.35 |
Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter
Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.
Einreihung in die Lohnklassen
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
- körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
- Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
- Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
- Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
- Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf
Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q
Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17
Lohnkategorien
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien
Lohnklasse | Beschreibung |
---|---|
C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien
Lohnklasse | Beschreibung |
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C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnkategorien
Lohnklasse | Beschreibung |
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C | Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen | Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. |
A – Bau-Facharbeiter | Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis. |
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter | Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit). |
V – Vorarbeiter | Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird. |
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13
Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17
Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17
Lohnerhöhung
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung
2019 und 2020 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt)
Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80.--/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Artikel 51; Vereinbarung LMV 2019: Artikel 3
13. Monatslohn
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
13. Monatslohn
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.
Artikel 49 und 50
Lohnauszahlung
Artikel 47
Lohnauszahlung
Artikel 47
Lohnauszahlung
Artikel 47
Lohnauszahlung
Artikel 47
Lohnauszahlung
Artikel 47
Lohnauszahlung
Artikel 47
Lohnauszahlung
Artikel 47
Lohnauszahlung
Artikel 47
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sommer (20h00-05h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Sommer (20h00-05h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) bis eine Woche Dauer | 50% Zuschlag |
Winter (20h00-06h00) über eine Woche Dauer | 25% Zuschlag |
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) | Zuschlag von Fr. 2.--/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit. |
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00- Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) | 50% Zuschlag |
Feiertagsarbeit (00h:00-24h00) | 50% Zuschlag |
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) | 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%) |
Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6
Spesenentschädigung
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Spesenentschädigung
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung
Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.-- auszurichten.
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF -.60 je Kilometer Dienstfahrt.
Genf
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
- Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.--.
Bereich Untertagbau
Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Bei wöchentlicher Heimkehr | CHF 90.-- pro Hin- und Rückweg |
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb | CHF 120.-- pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt) |
Verpflegungsentschädigung bei ununterbrochenem Schichtbetrieb | Zuschlag von CHF 3.--/Tag zusätzlich |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Bereich Grund- und Spezialtiefbau
Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | CHF 70.-- je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft |
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort | pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag |
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) | CHF 25.-- |
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE | 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet) |
Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
weitere Zuschläge
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
weitere Zuschläge
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
Untertagarbeiten
Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.
Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.
Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.
1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.
Artikel 57 und 58
Normalarbeitszeit
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Normalarbeitszeit
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Normalarbeitszeit
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Normalarbeitszeit
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Normalarbeitszeit
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Normalarbeitszeit
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
- minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
- maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Obligatorische Arbeitspause in Genf
Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
- Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
- Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.
Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1
Normalarbeitszeit
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlic