GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023 bis 31.12.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2023 bis 31.12.2023
Letzte Änderungen
Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2023: Neue Mindestlöhne
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Kurzinfo Geltungsbereich
12049

Achtung: Mit der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung gelten gewisse Bestimmungen (u.a. Mindestlöhne) auch für Reinigungsfirmen mit weniger als sechs Angestellten (siehe GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden)

Kurzinfo Geltungsbereich
12261

Achtung: Mit der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung gelten gewisse Bestimmungen (u.a. Mindestlöhne) auch für Reinigungsfirmen mit weniger als sechs Angestellten (siehe GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden)

Kurzinfo Geltungsbereich
12451

Achtung: Mit der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung gelten gewisse Bestimmungen (u.a. Mindestlöhne) auch für Reinigungsfirmen mit weniger als sechs Angestellten (siehe GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden)

Kurzinfo Geltungsbereich
12494

Achtung: Mit der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung gelten gewisse Bestimmungen (u.a. Mindestlöhne) auch für Reinigungsfirmen mit weniger als sechs Angestellten (siehe GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden)

Kurzinfo Geltungsbereich
12497

Achtung: Mit der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung gelten gewisse Bestimmungen (u.a. Mindestlöhne) auch für Reinigungsfirmen mit weniger als sechs Angestellten (siehe GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden)

Kurzinfo Geltungsbereich
12565

Achtung: Mit der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung gelten gewisse Bestimmungen (u.a. Mindestlöhne) auch für Reinigungsfirmen mit weniger als sechs Angestellten (siehe GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden)

Örtlicher Geltungsbereich
12049

Gilt in den Kantonen Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau

Artikel 2.1.1

Örtlicher Geltungsbereich
12261

Gilt in den Kantonen Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau

Artikel 2.1.1

Örtlicher Geltungsbereich
12451

Gilt in den Kantonen Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau

Artikel 2.1.1

Örtlicher Geltungsbereich
12494

Gilt in den Kantonen Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau

Artikel 2.1.1

Örtlicher Geltungsbereich
12497

Gilt in den Kantonen Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau

Artikel 2.1.1

Örtlicher Geltungsbereich
12565

Gilt in den Kantonen Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau

Artikel 2.1.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12049

Gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und/ oder Spezialreinigungsarbeiten an, in und/oder um Gebäuden und Fahrnisbauten oder an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen.

Artikel 2.1.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12261

Gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und/ oder Spezialreinigungsarbeiten an, in und/oder um Gebäuden und Fahrnisbauten oder an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen.

Artikel 2.1.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12451

Gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und/ oder Spezialreinigungsarbeiten an, in und/oder um Gebäuden und Fahrnisbauten oder an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen.

Artikel 2.1.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12494

Gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und/ oder Spezialreinigungsarbeiten an, in und/oder um Gebäuden und Fahrnisbauten oder an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen.

Artikel 2.1.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12497

Gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und/ oder Spezialreinigungsarbeiten an, in und/oder um Gebäuden und Fahrnisbauten oder an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen.

Artikel 2.1.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12565

Gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und/ oder Spezialreinigungsarbeiten an, in und/oder um Gebäuden und Fahrnisbauten oder an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen.

Artikel 2.1.1

Persönlicher Geltungsbereich
12049

Gilt bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsaufgaben ausführen.

Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kaderfunktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation) und Verkaufspersonal. Ausgenommen sind jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lernende gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Artikel 2.1.2 und 2.1.3

Persönlicher Geltungsbereich
12261

Gilt bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsaufgaben ausführen.

Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kaderfunktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation) und Verkaufspersonal. Ausgenommen sind jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lernende gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Artikel 2.1.2 und 2.1.3

Persönlicher Geltungsbereich
12451

Gilt bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsaufgaben ausführen.

Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kaderfunktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation) und Verkaufspersonal. Ausgenommen sind jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lernende gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Artikel 2.1.2 und 2.1.3

Persönlicher Geltungsbereich
12494

Gilt bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsaufgaben ausführen.

Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kaderfunktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation) und Verkaufspersonal. Ausgenommen sind jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lernende gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Artikel 2.1.2 und 2.1.3

Persönlicher Geltungsbereich
12497

Gilt bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsaufgaben ausführen.

Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kaderfunktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation) und Verkaufspersonal. Ausgenommen sind jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lernende gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Artikel 2.1.2 und 2.1.3

Persönlicher Geltungsbereich
12565

Gilt bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsaufgaben ausführen.

Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kaderfunktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation) und Verkaufspersonal. Ausgenommen sind jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lernende gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Artikel 2.1.2 und 2.1.3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12049

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12261

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12451

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12494

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12497

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12565

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12049

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile (Arbeitgeber), welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und/oder Gebäuden und Fahrnisbauten oder an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen und mindestens 6 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (inklusive die nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Beschäftigten).

Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12261

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile (Arbeitgeber), welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und/oder Gebäuden und Fahrnisbauten oder an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen und mindestens 6 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (inklusive die nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Beschäftigten).

Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12451

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile (Arbeitgeber), welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und/oder Gebäuden und Fahrnisbauten oder an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen und mindestens 6 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (inklusive die nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Beschäftigten).

Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12494

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile (Arbeitgeber), welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und/oder Gebäuden und Fahrnisbauten oder an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen und mindestens 6 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (inklusive die nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Beschäftigten).

Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12497

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile (Arbeitgeber), welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und/oder Gebäuden und Fahrnisbauten oder an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen und mindestens 6 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (inklusive die nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Beschäftigten).

Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12565

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile (Arbeitgeber), welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und/oder Gebäuden und Fahrnisbauten oder an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen und mindestens 6 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (inklusive die nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Beschäftigten).

Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12049

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen.

Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter,In administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12261

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen.

Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter,In administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12451

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen.

Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter,In administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12494

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen.

Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter,In administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12497

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen.

Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter,In administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12565

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen.

Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter,In administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12049


 

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12261


 

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12451


 

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12494


 

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12497


 

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12565


 

Kontakt paritätische Organe
12049
Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch

Kontakt paritätische Organe
12261
Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch

Kontakt paritätische Organe
12451
Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch

Kontakt paritätische Organe
12494
Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch

Kontakt paritätische Organe
12497
Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch

Kontakt paritätische Organe
12565
Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
zpk-reinigung.ch/
info@zpk-reinigung.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12049
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12261
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12451
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12494
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12497
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12565
Löhne / Mindestlöhne
12049
Minimallohn-Tabelle per 1. Januar 2023 (per 1. Januar 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie   Franken ab 2024 CHF
Unterhaltsreinigung UnterhaltsreinigerIn I CHF 20.20 CHF 20.60
  UnterhaltsreinigerIn II CHF 21.20 CHF 21.60
  ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Spezialreinigung SpezialreinigerIn I CHF 22.30 CHF 22.50
  SpezialreinigerIn II CHF 23.30 CHF 23.50
  ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Spitalreinigung SpitalreinigerIn I CHF 20.80 CHF 21.–
  SpitalreinigerIn II CHF 21.80 CHF 22.–
  ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Fahrzeugreinigung FahrzeugreinigerIn I CHF 22.10 CHF 22.30
  FahrzeugreinigerIn II CHF 23.10

CHF 23.30

  ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
 
Mitarbeiterkategorie CHF/Monat CHF/Stunde
Mitarbeitende mit EBA CHF 4'000.– 22.–
Mitarbeitende mit EFZ CHF 4'500.– 24.75

Minimallohn-Tabelle gemäss der Übergangsregelung (Artikel 4.7)
Kategorie ab 2017
SpezialreinigerIn II 1 CHF 23.30
SpezialreinigerIn III 2 CHF 26.80
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe III) Individuell


1 Gelernte ArbeitnehmerIn oder solche mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeits-ausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
2 ArbeitnehmerIn mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.


Artikel 4.7; Anhang 5 und 6; Lohnvereinbarung 2023

Löhne / Mindestlöhne
12261
Minimallohn-Tabelle per 1. Januar 2023 (per 1. Januar 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie   Franken ab 2024 CHF
Unterhaltsreinigung UnterhaltsreinigerIn I CHF 20.20 CHF 20.60
  UnterhaltsreinigerIn II CHF 21.20 CHF 21.60
  ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Spezialreinigung SpezialreinigerIn I CHF 22.30 CHF 22.50
  SpezialreinigerIn II CHF 23.30 CHF 23.50
  ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Spitalreinigung SpitalreinigerIn I CHF 20.80 CHF 21.–
  SpitalreinigerIn II CHF 21.80 CHF 22.–
  ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Fahrzeugreinigung FahrzeugreinigerIn I CHF 22.10 CHF 22.30
  FahrzeugreinigerIn II CHF 23.10

CHF 23.30

  ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
 
Mitarbeiterkategorie CHF/Monat CHF/Stunde
Mitarbeitende mit EBA CHF 4'000.– 22.–
Mitarbeitende mit EFZ CHF 4'500.– 24.75

Minimallohn-Tabelle gemäss der Übergangsregelung (Artikel 4.7)
Kategorie ab 2017
SpezialreinigerIn II 1 CHF 23.30
SpezialreinigerIn III 2 CHF 26.80
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe III) Individuell


1 Gelernte ArbeitnehmerIn oder solche mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeits-ausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
2 ArbeitnehmerIn mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.


Artikel 4.7; Anhang 5 und 6; Lohnvereinbarung 2023

Löhne / Mindestlöhne
12451
Minimallohn-Tabelle per 1. Januar 2023 (per 1. Januar 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie   ab 2023 ab 2024
Unterhaltsreinigung UnterhaltsreinigerIn I CHF 20.20 CHF 20.60
  UnterhaltsreinigerIn II CHF 21.20 CHF 21.60
  ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Spezialreinigung SpezialreinigerIn I CHF 22.30 CHF 22.50
  SpezialreinigerIn II CHF 23.30 CHF 23.50
  ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Spitalreinigung SpitalreinigerIn I CHF 20.80 CHF 21.–
  SpitalreinigerIn II CHF 21.80 CHF 22.–
  ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Fahrzeugreinigung FahrzeugreinigerIn I CHF 22.10 CHF 22.30
  FahrzeugreinigerIn II CHF 23.10

CHF 23.30

  ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell

 

Mitarbeiterkategorie CHF/Monat CHF/Stunde
Mitarbeitende mit EBA CHF 4'000.– 22.–
Mitarbeitende mit EFZ CHF 4'500.– 24.75

Minimallohn-Tabelle gemäss der Übergangsregelung (Artikel 4.7)
Kategorie ab 2017
SpezialreinigerIn II 1 CHF 23.30
SpezialreinigerIn III 2 CHF 26.80
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe III) Individuell


1 Gelernte ArbeitnehmerIn oder solche mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeits-ausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
2 ArbeitnehmerIn mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.


Artikel 4.7; Anhang 5 und 6; Lohnvereinbarung 2023

Löhne / Mindestlöhne
12494
Minimallohn-Tabelle per 1. Januar 2023 (per 1. Januar 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie   ab 2023 ab 2024
Unterhaltsreinigung UnterhaltsreinigerIn I CHF 20.20 CHF 20.60
  UnterhaltsreinigerIn II CHF 21.20 CHF 21.60
  ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Spezialreinigung SpezialreinigerIn I CHF 22.30 CHF 22.50
  SpezialreinigerIn II CHF 23.30 CHF 23.50
  ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Spitalreinigung SpitalreinigerIn I CHF 20.80 CHF 21.–
  SpitalreinigerIn II CHF 21.80 CHF 22.–
  ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Fahrzeugreinigung FahrzeugreinigerIn I CHF 22.10 CHF 22.30
  FahrzeugreinigerIn II CHF 23.10

CHF 23.30

  ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell

 

Mitarbeiterkategorie CHF/Monat CHF/Stunde
Mitarbeitende mit EBA CHF 4'000.– 22.–
Mitarbeitende mit EFZ CHF 4'500.– 24.75

Minimallohn-Tabelle gemäss der Übergangsregelung (Artikel 4.7)
Kategorie ab 2017
SpezialreinigerIn II 1 CHF 23.30
SpezialreinigerIn III 2 CHF 26.80
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe III) Individuell


1 Gelernte ArbeitnehmerIn oder solche mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeits-ausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
2 ArbeitnehmerIn mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.


Artikel 4.7; Anhang 5 und 6; Lohnvereinbarung 2023

Löhne / Mindestlöhne
12497
Minimallohn-Tabelle per 1. Januar 2023 (per 1. Januar 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie   ab 2023 ab 2024
Unterhaltsreinigung UnterhaltsreinigerIn I CHF 20.20 CHF 20.60
  UnterhaltsreinigerIn II CHF 21.20 CHF 21.60
  ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Spezialreinigung SpezialreinigerIn I CHF 22.30 CHF 22.50
  SpezialreinigerIn II CHF 23.30 CHF 23.50
  ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Spitalreinigung SpitalreinigerIn I CHF 20.80 CHF 21.–
  SpitalreinigerIn II CHF 21.80 CHF 22.–
  ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Fahrzeugreinigung FahrzeugreinigerIn I CHF 22.10 CHF 22.30
  FahrzeugreinigerIn II CHF 23.10

CHF 23.30

  ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell

 

Mitarbeiterkategorie CHF/Monat CHF/Stunde
Mitarbeitende mit EBA CHF 4'000.– 22.–
Mitarbeitende mit EFZ CHF 4'500.– 24.75

Minimallohn-Tabelle gemäss der Übergangsregelung (Artikel 4.7)
Kategorie ab 2017
SpezialreinigerIn II 1 CHF 23.30
SpezialreinigerIn III 2 CHF 26.80
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe III) Individuell


1 Gelernte ArbeitnehmerIn oder solche mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeits-ausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
2 ArbeitnehmerIn mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.


Artikel 4.7; Anhang 5 und 6; Lohnvereinbarung 2023

Löhne / Mindestlöhne
12565
Minimallohn-Tabelle per 1. Januar 2023 (per 1. Januar 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie   ab 2023 ab 2024
Unterhaltsreinigung UnterhaltsreinigerIn I CHF 20.20 CHF 20.60
  UnterhaltsreinigerIn II CHF 21.20 CHF 21.60
  ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Spezialreinigung SpezialreinigerIn I CHF 22.30 CHF 22.50
  SpezialreinigerIn II CHF 23.30 CHF 23.50
  ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Spitalreinigung SpitalreinigerIn I CHF 20.80 CHF 21.–
  SpitalreinigerIn II CHF 21.80 CHF 22.–
  ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Fahrzeugreinigung FahrzeugreinigerIn I CHF 22.10 CHF 22.30
  FahrzeugreinigerIn II CHF 23.10

CHF 23.30

  ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell

 

Mitarbeiterkategorie CHF/Monat CHF/Stunde
Mitarbeitende mit EBA CHF 4'000.– 22.–
Mitarbeitende mit EFZ CHF 4'500.– 24.75

Minimallohn-Tabelle gemäss der Übergangsregelung (Artikel 4.7)
Kategorie ab 2017
SpezialreinigerIn II 1 CHF 23.30
SpezialreinigerIn III 2 CHF 26.80
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe III) Individuell


1 Gelernte ArbeitnehmerIn oder solche mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeits-ausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
2 ArbeitnehmerIn mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.


Artikel 4.7; Anhang 5 und 6; Lohnvereinbarung 2023

Lohnkategorien
12049
Kategorie Unterhaltsreinigung

Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten. Dazu zählen insbesondere das regelmässige Entfernen des anfallenden Schmutzes und der Abfälle, sowie die Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen. Zur Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen gehört u.a. auch das Spraypolieren, Extrahieren, Shamponieren und Nachölen.

Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:

Kategorie Beschreibung
UnterhaltsreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht erfüllen.
UnterhaltsreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Spezialreinigung

Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten, welche in der Regel in Form eines Einzelauftrages ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es vielfach zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsausbildungen. Als Spezialreinigung gelten insbesondere Baureinigungen, Umzugsreinigungen, Storen- und Fassadenreinigungen, Erst- und Schutzbehandlungen, Sanierungen von Bodenbelägen, Reini-gungen nach Brand- oder Wasserschäden sowie Fensterreinigungen, die nicht innerhalb eines Unterhaltsreinigungsauftrags ohne technische Hilfsmittel erbracht werden.

Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:

Kategorie Beschreibung
SpezialreinigungsmitarbeiterIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen.
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Spitalreinigung

Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen und Altersheimen.

Kategorie Beschreibung
SpitalreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen.
SpitalreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Fahrzeugreinigung

Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen, welche Unterhalts- und Spezialreinigungen durchführen.

Kategorie Beschreibung
FahrzeugreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht erfüllen.
FahrzeugreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie EBA und EFZ
Kategorie Beschreibung
EBA ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest Gebäudereiniger/in (EBA) verfügen.
EFZ ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis Gebäudereiniger/in (EFZ) verfügen.

Garantie der bisherigen Lohneinreihung

Die in Artikel 4.1 bis 4.6 genannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle ArbeitnehmerInnen. ArbeitnehmerInnen, die aufgrund von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2015 8677) bzw. des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2018 211) zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. November 2018 einen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Spezial- oder Spitalreinigung erworben hatten, bleibt der jeweilige Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. Die relevanten Mindestlöhne gemäss den Bundesratsbeschlüssen vom 17. November 2015 bzw. vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sind in Anhang 6 niedergelegt.

Kategorie Spezialreinigung
Kategorie Beschreibung
SpezialreinigerIn II Gelernte ArbeitnehmerIn oder solche mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeitsausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
SpezialreinigerIn III ArbeitnehmerIn mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn  
 

Artikel 4; Anhang 6

Lohnkategorien
12261
Kategorie Unterhaltsreinigung

Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten. Dazu zählen insbesondere das regelmässige Entfernen des anfallenden Schmutzes und der Abfälle, sowie die Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen. Zur Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen gehört u.a. auch das Spraypolieren, Extrahieren, Shamponieren und Nachölen.

Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:

Kategorie Beschreibung
UnterhaltsreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht erfüllen.
UnterhaltsreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Spezialreinigung

Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten, welche in der Regel in Form eines Einzelauftrages ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es vielfach zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsausbildungen. Als Spezialreinigung gelten insbesondere Baureinigungen, Umzugsreinigungen, Storen- und Fassadenreinigungen, Erst- und Schutzbehandlungen, Sanierungen von Bodenbelägen, Reini-gungen nach Brand- oder Wasserschäden sowie Fensterreinigungen, die nicht innerhalb eines Unterhaltsreinigungsauftrags ohne technische Hilfsmittel erbracht werden.

Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:

Kategorie Beschreibung
SpezialreinigungsmitarbeiterIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen.
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Spitalreinigung

Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen und Altersheimen.

Kategorie Beschreibung
SpitalreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen.
SpitalreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Fahrzeugreinigung

Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen, welche Unterhalts- und Spezialreinigungen durchführen.

Kategorie Beschreibung
FahrzeugreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht erfüllen.
FahrzeugreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie EBA und EFZ
Kategorie Beschreibung
EBA ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest Gebäudereiniger/in (EBA) verfügen.
EFZ ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis Gebäudereiniger/in (EFZ) verfügen.

Garantie der bisherigen Lohneinreihung

Die in Artikel 4.1 bis 4.6 genannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle ArbeitnehmerInnen. ArbeitnehmerInnen, die aufgrund von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2015 8677) bzw. des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2018 211) zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. November 2018 einen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Spezial- oder Spitalreinigung erworben hatten, bleibt der jeweilige Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. Die relevanten Mindestlöhne gemäss den Bundesratsbeschlüssen vom 17. November 2015 bzw. vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sind in Anhang 6 niedergelegt.

Kategorie Spezialreinigung
Kategorie Beschreibung
SpezialreinigerIn II Gelernte ArbeitnehmerIn oder solche mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeitsausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
SpezialreinigerIn III ArbeitnehmerIn mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn  
 

Artikel 4; Anhang 6

Lohnkategorien
12451
Kategorie Unterhaltsreinigung

Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten. Dazu zählen insbesondere das regelmässige Entfernen des anfallenden Schmutzes und der Abfälle, sowie die Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen. Zur Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen gehört u.a. auch das Spraypolieren, Extrahieren, Shamponieren und Nachölen.

Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:

Kategorie Beschreibung
UnterhaltsreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht erfüllen.
UnterhaltsreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Spezialreinigung

Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten, welche in der Regel in Form eines Einzelauftrages ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es vielfach zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsausbildungen. Als Spezialreinigung gelten insbesondere Baureinigungen, Umzugsreinigungen, Storen- und Fassadenreinigungen, Erst- und Schutzbehandlungen, Sanierungen von Bodenbelägen, Reini-gungen nach Brand- oder Wasserschäden sowie Fensterreinigungen, die nicht innerhalb eines Unterhaltsreinigungsauftrags ohne technische Hilfsmittel erbracht werden.

Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:

Kategorie Beschreibung
SpezialreinigungsmitarbeiterIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen.
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Spitalreinigung

Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen und Altersheimen.

Kategorie Beschreibung
SpitalreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen.
SpitalreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Fahrzeugreinigung

Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen, welche Unterhalts- und Spezialreinigungen durchführen.

Kategorie Beschreibung
FahrzeugreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht erfüllen.
FahrzeugreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie EBA und EFZ
Kategorie Beschreibung
EBA ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest Gebäudereiniger/in (EBA) verfügen.
EFZ ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis Gebäudereiniger/in (EFZ) verfügen.

Garantie der bisherigen Lohneinreihung

Die in Artikel 4.1 bis 4.6 genannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle ArbeitnehmerInnen. ArbeitnehmerInnen, die aufgrund von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2015 8677) bzw. des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2018 211) zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. November 2018 einen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Spezial- oder Spitalreinigung erworben hatten, bleibt der jeweilige Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. Die relevanten Mindestlöhne gemäss den Bundesratsbeschlüssen vom 17. November 2015 bzw. vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sind in Anhang 6 niedergelegt.

Kategorie Spezialreinigung
Kategorie Beschreibung
SpezialreinigerIn II Gelernte ArbeitnehmerIn oder solche mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeitsausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
SpezialreinigerIn III ArbeitnehmerIn mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn  
 

Artikel 4; Anhang 6

Lohnkategorien
12494
Kategorie Unterhaltsreinigung

Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten. Dazu zählen insbesondere das regelmässige Entfernen des anfallenden Schmutzes und der Abfälle, sowie die Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen. Zur Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen gehört u.a. auch das Spraypolieren, Extrahieren, Shamponieren und Nachölen.

Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:

Kategorie Beschreibung
UnterhaltsreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht erfüllen.
UnterhaltsreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Spezialreinigung

Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten, welche in der Regel in Form eines Einzelauftrages ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es vielfach zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsausbildungen. Als Spezialreinigung gelten insbesondere Baureinigungen, Umzugsreinigungen, Storen- und Fassadenreinigungen, Erst- und Schutzbehandlungen, Sanierungen von Bodenbelägen, Reini-gungen nach Brand- oder Wasserschäden sowie Fensterreinigungen, die nicht innerhalb eines Unterhaltsreinigungsauftrags ohne technische Hilfsmittel erbracht werden.

Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:

Kategorie Beschreibung
SpezialreinigungsmitarbeiterIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen.
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Spitalreinigung

Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen und Altersheimen.

Kategorie Beschreibung
SpitalreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen.
SpitalreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Fahrzeugreinigung

Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen, welche Unterhalts- und Spezialreinigungen durchführen.

Kategorie Beschreibung
FahrzeugreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht erfüllen.
FahrzeugreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie EBA und EFZ
Kategorie Beschreibung
EBA ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest Gebäudereiniger/in (EBA) verfügen.
EFZ ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis Gebäudereiniger/in (EFZ) verfügen.

Garantie der bisherigen Lohneinreihung

Die in Artikel 4.1 bis 4.6 genannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle ArbeitnehmerInnen. ArbeitnehmerInnen, die aufgrund von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2015 8677) bzw. des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2018 211) zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. November 2018 einen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Spezial- oder Spitalreinigung erworben hatten, bleibt der jeweilige Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. Die relevanten Mindestlöhne gemäss den Bundesratsbeschlüssen vom 17. November 2015 bzw. vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sind in Anhang 6 niedergelegt.

Kategorie Spezialreinigung
Kategorie Beschreibung
SpezialreinigerIn II Gelernte ArbeitnehmerIn oder solche mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeitsausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
SpezialreinigerIn III ArbeitnehmerIn mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn  
 

Artikel 4; Anhang 6

Lohnkategorien
12497
Kategorie Unterhaltsreinigung

Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten. Dazu zählen insbesondere das regelmässige Entfernen des anfallenden Schmutzes und der Abfälle, sowie die Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen. Zur Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen gehört u.a. auch das Spraypolieren, Extrahieren, Shamponieren und Nachölen.

Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:

Kategorie Beschreibung
UnterhaltsreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht erfüllen.
UnterhaltsreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Spezialreinigung

Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten, welche in der Regel in Form eines Einzelauftrages ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es vielfach zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsausbildungen. Als Spezialreinigung gelten insbesondere Baureinigungen, Umzugsreinigungen, Storen- und Fassadenreinigungen, Erst- und Schutzbehandlungen, Sanierungen von Bodenbelägen, Reini-gungen nach Brand- oder Wasserschäden sowie Fensterreinigungen, die nicht innerhalb eines Unterhaltsreinigungsauftrags ohne technische Hilfsmittel erbracht werden.

Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:

Kategorie Beschreibung
SpezialreinigungsmitarbeiterIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen.
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Spitalreinigung

Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen und Altersheimen.

Kategorie Beschreibung
SpitalreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen.
SpitalreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Fahrzeugreinigung

Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen, welche Unterhalts- und Spezialreinigungen durchführen.

Kategorie Beschreibung
FahrzeugreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht erfüllen.
FahrzeugreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie EBA und EFZ
Kategorie Beschreibung
EBA ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest Gebäudereiniger/in (EBA) verfügen.
EFZ ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis Gebäudereiniger/in (EFZ) verfügen.

Garantie der bisherigen Lohneinreihung

Die in Artikel 4.1 bis 4.6 genannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle ArbeitnehmerInnen. ArbeitnehmerInnen, die aufgrund von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2015 8677) bzw. des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2018 211) zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. November 2018 einen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Spezial- oder Spitalreinigung erworben hatten, bleibt der jeweilige Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. Die relevanten Mindestlöhne gemäss den Bundesratsbeschlüssen vom 17. November 2015 bzw. vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sind in Anhang 6 niedergelegt.

Kategorie Spezialreinigung
Kategorie Beschreibung
SpezialreinigerIn II Gelernte ArbeitnehmerIn oder solche mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeitsausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
SpezialreinigerIn III ArbeitnehmerIn mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn  
 

Artikel 4; Anhang 6

Lohnkategorien
12565
Kategorie Unterhaltsreinigung

Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten. Dazu zählen insbesondere das regelmässige Entfernen des anfallenden Schmutzes und der Abfälle, sowie die Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen. Zur Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen gehört u.a. auch das Spraypolieren, Extrahieren, Shamponieren und Nachölen.

Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:

Kategorie Beschreibung
UnterhaltsreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht erfüllen.
UnterhaltsreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Spezialreinigung

Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten, welche in der Regel in Form eines Einzelauftrages ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es vielfach zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsausbildungen. Als Spezialreinigung gelten insbesondere Baureinigungen, Umzugsreinigungen, Storen- und Fassadenreinigungen, Erst- und Schutzbehandlungen, Sanierungen von Bodenbelägen, Reini-gungen nach Brand- oder Wasserschäden sowie Fensterreinigungen, die nicht innerhalb eines Unterhaltsreinigungsauftrags ohne technische Hilfsmittel erbracht werden.

Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:

Kategorie Beschreibung
SpezialreinigungsmitarbeiterIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen.
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Spitalreinigung

Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen und Altersheimen.

Kategorie Beschreibung
SpitalreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen.
SpitalreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Fahrzeugreinigung

Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen, welche Unterhalts- und Spezialreinigungen durchführen.

Kategorie Beschreibung
FahrzeugreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht erfüllen.
FahrzeugreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie EBA und EFZ
Kategorie Beschreibung
EBA ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest Gebäudereiniger/in (EBA) verfügen.
EFZ ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis Gebäudereiniger/in (EFZ) verfügen.

Garantie der bisherigen Lohneinreihung

Die in Artikel 4.1 bis 4.6 genannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle ArbeitnehmerInnen. ArbeitnehmerInnen, die aufgrund von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2015 8677) bzw. des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2018 211) zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. November 2018 einen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Spezial- oder Spitalreinigung erworben hatten, bleibt der jeweilige Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. Die relevanten Mindestlöhne gemäss den Bundesratsbeschlüssen vom 17. November 2015 bzw. vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sind in Anhang 6 niedergelegt.

Kategorie Spezialreinigung
Kategorie Beschreibung
SpezialreinigerIn II Gelernte ArbeitnehmerIn oder solche mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeitsausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
SpezialreinigerIn III ArbeitnehmerIn mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn  
 

Artikel 4; Anhang 6

13. Monatslohn
12049

ArbeitnehmerInnen aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100%, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch.

Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung geldwertig auszuweisen ist. (...)

Artikel 5.2 und 5.3

13. Monatslohn
12261

ArbeitnehmerInnen aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100%, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch.

Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung geldwertig auszuweisen ist. (...)

Artikel 5.2 und 5.3

13. Monatslohn
12451

ArbeitnehmerInnen aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100%, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch.

Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung geldwertig auszuweisen ist. (...)

Artikel 5.2 und 5.3

13. Monatslohn
12494

ArbeitnehmerInnen aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100%, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch.

Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung geldwertig auszuweisen ist. (...)

Artikel 5.2 und 5.3

13. Monatslohn
12497

ArbeitnehmerInnen aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100%, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch.

Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung geldwertig auszuweisen ist. (...)

Artikel 5.2 und 5.3

13. Monatslohn
12565

ArbeitnehmerInnen aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100%, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch.

Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung geldwertig auszuweisen ist. (...)

Artikel 5.2 und 5.3

Dienstaltersgeschenke
12049

Alle ArbeitnehmerInnen erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 14.4

Dienstaltersgeschenke
12261

Alle ArbeitnehmerInnen erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 14.4

Dienstaltersgeschenke
12451

Alle ArbeitnehmerInnen erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 14.4

Dienstaltersgeschenke
12494

Alle ArbeitnehmerInnen erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 14.4

Dienstaltersgeschenke
12497

Alle ArbeitnehmerInnen erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 14.4

Dienstaltersgeschenke
12565

Alle ArbeitnehmerInnen erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 14.4

Lohnauszahlung
12049

(...) Der Lohn wird monatlich bargeldlos entrichtet.

Artikel 5.1

 

Lohnauszahlung
12261

(...) Der Lohn wird monatlich bargeldlos entrichtet.

Artikel 5.1

 

Lohnauszahlung
12451

(...) Der Lohn wird monatlich bargeldlos entrichtet.

Artikel 5.1

 

Lohnauszahlung
12494

(...) Der Lohn wird monatlich bargeldlos entrichtet.

Artikel 5.1

 

Lohnauszahlung
12497

(...) Der Lohn wird monatlich bargeldlos entrichtet.

Artikel 5.1

 

Lohnauszahlung
12565

(...) Der Lohn wird monatlich bargeldlos entrichtet.

Artikel 5.1

 

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12049

Nachtarbeit Spital- und Fahrzeugreingigung
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag1 auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorieebenso, wenn der Zeitraum der Nachtarbeit verschoben wurde.


Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn als der für den Mitarbeiter massgebende Minimallohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% entspricht.

Sonntags- oder Feiertagsarbeit Spital- und Fahrzeugreingigung
Art der Arbeit Zeitraum Zuschlag
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntags- und Feiertagsarbeit Samstag/ Feiertagsvorabend 23h00 bis Sonntag/Feiertag 06h00 sowie bei Verschiebung des Zeitraumes der Sonntagsarbeit 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag2 auf dem Minimallohn der jeweiligen Lohnstufe
  Sonntag/Feiertag 06h00 bis Sonntag/Feiertag 23h00 25% Lohnzuschlag2 auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie


2Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% bzw. + 25% für die Tagesarbeit entspricht.

Nacht- und Sonntagszuschläge sind nicht kumulierbar.

Artikel 6.1 – 6.5, 6.5.2 und 6.5.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12261

Nachtarbeit Spital- und Fahrzeugreingigung
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag1 auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorieebenso, wenn der Zeitraum der Nachtarbeit verschoben wurde.


Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn als der für den Mitarbeiter massgebende Minimallohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% entspricht.

Sonntags- oder Feiertagsarbeit Spital- und Fahrzeugreingigung
Art der Arbeit Zeitraum Zuschlag
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntags- und Feiertagsarbeit Samstag/ Feiertagsvorabend 23h00 bis Sonntag/Feiertag 06h00 sowie bei Verschiebung des Zeitraumes der Sonntagsarbeit 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag2 auf dem Minimallohn der jeweiligen Lohnstufe
  Sonntag/Feiertag 06h00 bis Sonntag/Feiertag 23h00 25% Lohnzuschlag2 auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie


2Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% bzw. + 25% für die Tagesarbeit entspricht.

Nacht- und Sonntagszuschläge sind nicht kumulierbar.


Artikel 6.1 – 6.5, 6.5.2 und 6.5.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12451

Nachtarbeit Spital- und Fahrzeugreingigung
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag1 auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie, ebenso, wenn der Zeitraum der Nachtarbeit verschoben wurde.


1 Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn als der für den Mitarbeiter massgebende Minimallohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% entspricht.

Sonntags- oder Feiertagsarbeit Spital- und Fahrzeugreingigung
Art der Arbeit Zeitraum Zuschlag
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntags- und Feiertagsarbeit Samstag/ Feiertagsvorabend 23h00 bis Sonntag/Feiertag 06h00 sowie bei Verschiebung des Zeitraumes der Sonntagsarbeit 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag2 auf dem Minimallohn der jeweiligen Lohnstufe
  Sonntag/Feiertag 06h00 bis Sonntag/Feiertag 23h00 25% Lohnzuschlag2 auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie


2Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% bzw. + 25% für die Tagesarbeit entspricht.

Nacht- und Sonntagszuschläge sind nicht kumulierbar.

Artikel 6.1 – 6.5, 6.5.2 und 6.5.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12494

Nachtarbeit Spital- und Fahrzeugreingigung
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag1 auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie, ebenso, wenn der Zeitraum der Nachtarbeit verschoben wurde.


1 Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn als der für den Mitarbeiter massgebende Minimallohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% entspricht.

Sonntags- oder Feiertagsarbeit Spital- und Fahrzeugreingigung
Art der Arbeit Zeitraum Zuschlag
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntags- und Feiertagsarbeit Samstag/ Feiertagsvorabend 23h00 bis Sonntag/Feiertag 06h00 sowie bei Verschiebung des Zeitraumes der Sonntagsarbeit 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag2 auf dem Minimallohn der jeweiligen Lohnstufe
  Sonntag/Feiertag 06h00 bis Sonntag/Feiertag 23h00 25% Lohnzuschlag2 auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie


2Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% bzw. + 25% für die Tagesarbeit entspricht.

Nacht- und Sonntagszuschläge sind nicht kumulierbar.

Artikel 6.1 – 6.5, 6.5.2 und 6.5.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12497

Nachtarbeit Spital- und Fahrzeugreingigung
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag1 auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie, ebenso, wenn der Zeitraum der Nachtarbeit verschoben wurde.


1 Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn als der für den Mitarbeiter massgebende Minimallohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% entspricht.

Sonntags- oder Feiertagsarbeit Spital- und Fahrzeugreingigung
Art der Arbeit Zeitraum Zuschlag
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntags- und Feiertagsarbeit Samstag / Feiertagsvorabend 23h00 bis Sonntag / Feiertag 06h00 sowie bei Verschiebung des Zeitraumes der Sonntagsarbeit 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag2 auf dem Minimallohn der jeweiligen Lohnstufe
  Sonntag/Feiertag 06h00 bis Sonntag/Feiertag 23h00 25% Lohnzuschlag2 auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie


Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% bzw. + 25% für die Tagesarbeit entspricht.

Nacht- und Sonntagszuschläge sind nicht kumulierbar.

Artikel 6.1 – 6.5, 6.5.2 und 6.5.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12565

Nachtarbeit Spital- und Fahrzeugreingigung
Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag1 auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie, ebenso, wenn der Zeitraum der Nachtarbeit verschoben wurde.


1 Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn als der für den Mitarbeiter massgebende Minimallohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% entspricht.

Sonntags- oder Feiertagsarbeit Spital- und Fahrzeugreingigung
Art der Arbeit Zeitraum Zuschlag
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntags- und Feiertagsarbeit Samstag / Feiertagsvorabend 23h00 bis Sonntag / Feiertag 06h00 sowie bei Verschiebung des Zeitraumes der Sonntagsarbeit 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag2 auf dem Minimallohn der jeweiligen Lohnstufe
  Sonntag/Feiertag 06h00 bis Sonntag/Feiertag 23h00 25% Lohnzuschlag2 auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie


Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% bzw. + 25% für die Tagesarbeit entspricht.

Nacht- und Sonntagszuschläge sind nicht kumulierbar.

Artikel 6.1 – 6.5, 6.5.2 und 6.5.3

Pikettdienst
12049

Für Pikettdienst wird in der Kategorie Spitalreinigung eine Pikettdienstzulage wie folgt gewährt:
 

Anzahl Stunden Zuschlag
Bis 4 Std. CHF 10.–
Bis 8 Std. CHF 20.–
Bis 12 Std. CHF 30.–
Mehr als 12 Std. CHF 50.–


Artikel 14.5

Pikettdienst
12261

Für Pikettdienst wird in der Kategorie Spitalreinigung eine Pikettdienstzulage wie folgt gewährt:
 

Anzahl Stunden Zuschlag
Bis 4 Std. CHF 10.–
Bis 8 Std. CHF 20.–
Bis 12 Std. CHF 30.–
Mehr als 12 Std. CHF 50.–


Artikel 14.5

Pikettdienst
12451

Für Pikettdienst wird in der Kategorie Spitalreinigung eine Pikettdienstzulage wie folgt gewährt:
 

Anzahl Stunden Zuschlag
Bis 4 Std. CHF 10.–
Bis 8 Std. CHF 20.–
Bis 12 Std. CHF 30.–
Mehr als 12 Std. CHF 50.–


Artikel 14.5

Pikettdienst
12494

Für Pikettdienst wird in der Kategorie Spitalreinigung eine Pikettdienstzulage wie folgt gewährt:
 

Anzahl Stunden Zuschlag
Bis 4 Std. CHF 10.–
Bis 8 Std. CHF 20.–
Bis 12 Std. CHF 30.–
Mehr als 12 Std. CHF 50.–


Artikel 14.5

Pikettdienst
12497

Für Pikettdienst wird in der Kategorie Spitalreinigung eine Pikettdienstzulage wie folgt gewährt:
 

Anzahl Stunden Zuschlag
Bis 4 Std. CHF 10.–
Bis 8 Std. CHF 20.–
Bis 12 Std. CHF 30.–
Mehr als 12 Std. CHF 50.–


Artikel 14.5

Pikettdienst
12565

Für Pikettdienst wird in der Kategorie Spitalreinigung eine Pikettdienstzulage wie folgt gewährt:
 

Anzahl Stunden Zuschlag
Bis 4 Std. CHF 10.–
Bis 8 Std. CHF 20.–
Bis 12 Std. CHF 30.–
Mehr als 12 Std. CHF 50.–


Artikel 14.5

Spesenentschädigung
12049
Transport

ArbeitnehmerInnen, die nicht vom Arbeitgebenden transportiert werden und nicht den ganzen Tag am gleichen Ort arbeiten, zahlt der Arbeitgebende zur Deckung der Reisekosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Entschädigung. Die Reisezeit von einem Kunden zum anderen gilt als Arbeitszeit;

  • davon ausgenommen sind die Mittagspause und die üblichen, vom Arbeitgebenden gewährten Pausen.
  • Die Reisezeit vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Den ArbeitnehmerInnen, die ausnahmsweise ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes arbeiten müssen und nicht vom Arbeitgebenden transportiert werden, zahlt dieser eine

Entschädigung entsprechend der effektiven Mehrkosten, jedoch mindestens den Preis eines SBB-Billettes der 2. Klasse ab dem seinem/ihrem üblichen Arbeitsort nächstgelegenen Bahnhof. Bei auswärtigen Arbeiten sind die Reisezeit und die Reisekosten vom üblichen Besammlungsort oder bei dessen Fehlen vom Geschäftsdomizil zum Einsatzort und zurück zu entschädigen.

Mittagessen

ArbeitnehmerInnen, die an keinem ständigen vertraglich vereinbarten Arbeitsort eingeteilt sind (mobile Equipen), sowie jene MitarbeiterInnen, welche ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes ihr Mittagessen einnehmen müssen und mindestens 6 Stunden pro Tag arbeiten, erhalten eine tägliche Entschädigung von CHF 16., sofern der Arbeitgebende das Mittagessen nicht effektiv bezahlt.

Artikel 14.1 und 14.2

Spesenentschädigung
12261
Transport

ArbeitnehmerInnen, die nicht vom Arbeitgebenden transportiert werden und nicht den ganzen Tag am gleichen Ort arbeiten, zahlt der Arbeitgebende zur Deckung der Reisekosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Entschädigung. Die Reisezeit von einem Kunden zum anderen gilt als Arbeitszeit;

  • davon ausgenommen sind die Mittagspause und die üblichen, vom Arbeitgebenden gewährten Pausen.
  • Die Reisezeit vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Den ArbeitnehmerInnen, die ausnahmsweise ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes arbeiten müssen und nicht vom Arbeitgebenden transportiert werden, zahlt dieser eine

Entschädigung entsprechend der effektiven Mehrkosten, jedoch mindestens den Preis eines SBB-Billettes der 2. Klasse ab dem seinem/ihrem üblichen Arbeitsort nächstgelegenen Bahnhof. Bei auswärtigen Arbeiten sind die Reisezeit und die Reisekosten vom üblichen Besammlungsort oder bei dessen Fehlen vom Geschäftsdomizil zum Einsatzort und zurück zu entschädigen.

Mittagessen

ArbeitnehmerInnen, die an keinem ständigen vertraglich vereinbarten Arbeitsort eingeteilt sind (mobile Equipen), sowie jene MitarbeiterInnen, welche ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes ihr Mittagessen einnehmen müssen und mindestens 6 Stunden pro Tag arbeiten, erhalten eine tägliche Entschädigung von CHF 16., sofern der Arbeitgebende das Mittagessen nicht effektiv bezahlt.

Artikel 14.1 und 14.2

Spesenentschädigung
12451
Transport

ArbeitnehmerInnen, die nicht vom Arbeitgebenden transportiert werden und nicht den ganzen Tag am gleichen Ort arbeiten, zahlt der Arbeitgebende zur Deckung der Reisekosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Entschädigung. Die Reisezeit von einem Kunden zum anderen gilt als Arbeitszeit;

  • davon ausgenommen sind die Mittagspause und die üblichen, vom Arbeitgebenden gewährten Pausen.
  • Die Reisezeit vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Den ArbeitnehmerInnen, die ausnahmsweise ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes arbeiten müssen und nicht vom Arbeitgebenden transportiert werden, zahlt dieser eine Entschädigung entsprechend der effektiven Mehrkosten, jedoch mindestens den Preis eines SBB-Billettes der 2. Klasse ab dem seinem/ihrem üblichen Arbeitsort nächstgelegenen Bahnhof. Bei auswärtigen Arbeiten sind die Reisezeit und die Reisekosten vom üblichen Besammlungsort oder bei dessen Fehlen vom Geschäftsdomizil zum Einsatzort und zurück zu entschädigen.

Mittagessen

ArbeitnehmerInnen, die an keinem ständigen vertraglich vereinbarten Arbeitsort eingeteilt sind (mobile Equipen), sowie jene MitarbeiterInnen, welche ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes ihr Mittagessen einnehmen müssen und mindestens 6 Stunden pro Tag arbeiten, erhalten eine tägliche Entschädigung von CHF 16., sofern der Arbeitgebende das Mittagessen nicht effektiv bezahlt.

Artikel 14.1 und 14.2

Spesenentschädigung
12494
Transport

ArbeitnehmerInnen, die nicht vom Arbeitgebenden transportiert werden und nicht den ganzen Tag am gleichen Ort arbeiten, zahlt der Arbeitgebende zur Deckung der Reisekosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Entschädigung. Die Reisezeit von einem Kunden zum anderen gilt als Arbeitszeit;

  • davon ausgenommen sind die Mittagspause und die üblichen, vom Arbeitgebenden gewährten Pausen.
  • Die Reisezeit vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Den ArbeitnehmerInnen, die ausnahmsweise ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes arbeiten müssen und nicht vom Arbeitgebenden transportiert werden, zahlt dieser eine Entschädigung entsprechend der effektiven Mehrkosten, jedoch mindestens den Preis eines SBB-Billettes der 2. Klasse ab dem seinem/ihrem üblichen Arbeitsort nächstgelegenen Bahnhof. Bei auswärtigen Arbeiten sind die Reisezeit und die Reisekosten vom üblichen Besammlungsort oder bei dessen Fehlen vom Geschäftsdomizil zum Einsatzort und zurück zu entschädigen.

Mittagessen

ArbeitnehmerInnen, die an keinem ständigen vertraglich vereinbarten Arbeitsort eingeteilt sind (mobile Equipen), sowie jene MitarbeiterInnen, welche ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes ihr Mittagessen einnehmen müssen und mindestens 6 Stunden pro Tag arbeiten, erhalten eine tägliche Entschädigung von CHF 16., sofern der Arbeitgebende das Mittagessen nicht effektiv bezahlt.

Artikel 14.1 und 14.2

Spesenentschädigung
12497
Transport

ArbeitnehmerInnen, die nicht vom Arbeitgebenden transportiert werden und nicht den ganzen Tag am gleichen Ort arbeiten, zahlt der Arbeitgebende zur Deckung der Reisekosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Entschädigung. Die Reisezeit von einem Kunden zum anderen gilt als Arbeitszeit; 

  • davon ausgenommen sind die Mittagspause und die üblichen, vom Arbeitgebenden gewährten Pausen.
  • Die Reisezeit vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

 
Den ArbeitnehmerInnen, die ausnahmsweise ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes arbeiten müssen und nicht vom Arbeitgebenden transportiert werden, zahlt dieser eine Entschädigung entsprechend der effektiven Mehrkosten
, jedoch mindestens den Preis eines SBB-Billettes der 2. Klasse ab dem seinem/ihrem üblichen Arbeitsort nächstgelegenen Bahnhof. Bei auswärtigen Arbeiten sind die Reisezeit und die Reisekosten vom üblichen Besammlungsort oder bei dessen Fehlen vom Geschäftsdomizil zum Einsatzort und zurück zu entschädigen.
 

Mittagessen

ArbeitnehmerInnen, die an keinem ständigen vertraglich vereinbarten Arbeitsort eingeteilt sind (mobile Equipen), sowie jene MitarbeiterInnen, welche ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes ihr Mittagessen einnehmen müssen und mindestens 6 Stunden pro Tag arbeiten, erhalten eine tägliche Entschädigung von CHF 16.–, sofern der Arbeitgebende das Mittagessen nicht effektiv bezahlt.

Artikel 14.1 und 14.2

Spesenentschädigung
12565
Transport

ArbeitnehmerInnen, die nicht vom Arbeitgebenden transportiert werden und nicht den ganzen Tag am gleichen Ort arbeiten, zahlt der Arbeitgebende zur Deckung der Reisekosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Entschädigung. Die Reisezeit von einem Kunden zum anderen gilt als Arbeitszeit; 

  • davon ausgenommen sind die Mittagspause und die üblichen, vom Arbeitgebenden gewährten Pausen.
  • Die Reisezeit vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

 
Den ArbeitnehmerInnen, die ausnahmsweise ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes arbeiten müssen und nicht vom Arbeitgebenden transportiert werden, zahlt dieser eine Entschädigung entsprechend der effektiven Mehrkosten
, jedoch mindestens den Preis eines SBB-Billettes der 2. Klasse ab dem seinem/ihrem üblichen Arbeitsort nächstgelegenen Bahnhof. Bei auswärtigen Arbeiten sind die Reisezeit und die Reisekosten vom üblichen Besammlungsort oder bei dessen Fehlen vom Geschäftsdomizil zum Einsatzort und zurück zu entschädigen.
 

Mittagessen

ArbeitnehmerInnen, die an keinem ständigen vertraglich vereinbarten Arbeitsort eingeteilt sind (mobile Equipen), sowie jene MitarbeiterInnen, welche ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes ihr Mittagessen einnehmen müssen und mindestens 6 Stunden pro Tag arbeiten, erhalten eine tägliche Entschädigung von CHF 16.–, sofern der Arbeitgebende das Mittagessen nicht effektiv bezahlt.

Artikel 14.1 und 14.2

weitere Zuschläge
12049
Berufskleider

Die Berufskleider werden durch den Arbeitgebenden zur Verfügung gestellt. Das Reinigen und Flicken derselben ist Sache des/der Arbeitnehmers/in. Der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, während der Arbeit die vom Arbeitgebenden zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen.

Artikel 14.3

weitere Zuschläge
12261
Berufskleider

Die Berufskleider werden durch den Arbeitgebenden zur Verfügung gestellt. Das Reinigen und Flicken derselben ist Sache des/der Arbeitnehmers/in. Der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, während der Arbeit die vom Arbeitgebenden zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen.

Artikel 14.3

weitere Zuschläge
12451
Berufskleider

Die Berufskleider werden durch den Arbeitgebenden zur Verfügung gestellt. Das Reinigen und Flicken derselben ist Sache des/der Arbeitnehmers/in. Der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, während der Arbeit die vom Arbeitgebenden zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen.

Artikel 14.3

weitere Zuschläge
12494
Berufskleider

Die Berufskleider werden durch den Arbeitgebenden zur Verfügung gestellt. Das Reinigen und Flicken derselben ist Sache des/der Arbeitnehmers/in. Der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, während der Arbeit die vom Arbeitgebenden zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen.

Artikel 14.3

weitere Zuschläge
12497
Berufskleider

Die Berufskleider werden durch den Arbeitgebenden zur Verfügung gestellt. Das Reinigen und Flicken derselben ist Sache des/der Arbeitnehmers/in. Der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, während der Arbeit die vom Arbeitgebenden zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen.

Artikel 14.3

weitere Zuschläge
12565
Berufskleider

Die Berufskleider werden durch den Arbeitgebenden zur Verfügung gestellt. Das Reinigen und Flicken derselben ist Sache des/der Arbeitnehmers/in. Der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, während der Arbeit die vom Arbeitgebenden zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen.

Artikel 14.3

Normalarbeitszeit
12049

Die Wochenarbeitszeit ist im Einzelarbeitsvertrag festgelegt. Die Arbeitszeit für ein 100%-Pensum beträgt höchstens 42 Stunden pro Woche.

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller ArbeitnehmerInnen zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die ArbeitnehmerInnen können jederzeit Einsicht in die Arbeitszeitkontrolle nehmen. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch den Arbeitgebenden während 5 Jahren aufzubewahren und haben pro Tag und ArbeitnehmerIn folgende Angaben zu enthalten:

  • Einsatzort/Objekt;
  • Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von/bis Uhrzeit), einschliesslich anzurechnender Reisezeiten, sofern geleistet;
  • nicht bezahlte Zeiten wie Pausen (von/bis Uhrzeit), sofern anwendbar.

Artikel 6.1 – 6.3

Normalarbeitszeit
12261

Die Wochenarbeitszeit ist im Einzelarbeitsvertrag festgelegt. Die Arbeitszeit für ein 100%-Pensum beträgt höchstens 42 Stunden pro Woche.

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller ArbeitnehmerInnen zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die ArbeitnehmerInnen können jederzeit Einsicht in die Arbeitszeitkontrolle nehmen. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch den Arbeitgebenden während 5 Jahren aufzubewahren und haben pro Tag und ArbeitnehmerIn folgende Angaben zu enthalten:

  • Einsatzort/Objekt;
  • Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von/bis Uhrzeit), einschliesslich anzurechnender Reisezeiten, sofern geleistet;
  • nicht bezahlte Zeiten wie Pausen (von/bis Uhrzeit), sofern anwendbar.

Artikel 6.1 – 6.3

Normalarbeitszeit
12451

Die Wochenarbeitszeit ist im Einzelarbeitsvertrag festgelegt. Die Arbeitszeit für ein 100%-Pensum beträgt höchstens 42 Stunden pro Woche.

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller ArbeitnehmerInnen zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die ArbeitnehmerInnen können jederzeit Einsicht in die Arbeitszeitkontrolle nehmen. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch den Arbeitgebenden während 5 Jahren aufzubewahren und haben pro Tag und ArbeitnehmerIn folgende Angaben zu enthalten:

  • Einsatzort/Objekt;
  • Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von/bis Uhrzeit), einschliesslich anzurechnender Reisezeiten, sofern geleistet;
  • nicht bezahlte Zeiten wie Pausen (von/bis Uhrzeit), sofern anwendbar.

Artikel 6.1 – 6.3

Normalarbeitszeit
12494

Die Wochenarbeitszeit ist im Einzelarbeitsvertrag festgelegt. Die Arbeitszeit für ein 100%-Pensum beträgt höchstens 42 Stunden pro Woche.

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller ArbeitnehmerInnen zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die ArbeitnehmerInnen können jederzeit Einsicht in die Arbeitszeitkontrolle nehmen. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch den Arbeitgebenden während 5 Jahren aufzubewahren und haben pro Tag und ArbeitnehmerIn folgende Angaben zu enthalten:

  • Einsatzort/Objekt;
  • Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von/bis Uhrzeit), einschliesslich anzurechnender Reisezeiten, sofern geleistet;
  • nicht bezahlte Zeiten wie Pausen (von/bis Uhrzeit), sofern anwendbar.

Artikel 6.1 – 6.3

Normalarbeitszeit
12497

Die Wochenarbeitszeit ist im Einzelarbeitsvertrag festgelegt. Die Arbeitszeit für ein 100%-Pensum beträgt höchstens 42 Stunden pro Woche.

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller ArbeitnehmerInnen zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die ArbeitnehmerInnen können jederzeit Einsicht in die Arbeitszeitkontrolle nehmen. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch den Arbeitgebenden während 5 Jahren aufzubewahren und haben pro Tag und ArbeitnehmerIn folgende Angaben zu enthalten:

  • Einsatzort/Objekt;
  • Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von/bis Uhrzeit), einschliesslich anzurechnender Reisezeiten, sofern geleistet;
  • nicht bezahlte Zeiten wie Pausen (von/bis Uhrzeit), sofern anwendbar.

Artikel 6.1 – 6.3

Normalarbeitszeit
12565

Die Wochenarbeitszeit ist im Einzelarbeitsvertrag festgelegt. Die Arbeitszeit für ein 100%-Pensum beträgt höchstens 42 Stunden pro Woche.

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller ArbeitnehmerInnen zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die ArbeitnehmerInnen können jederzeit Einsicht in die Arbeitszeitkontrolle nehmen. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch den Arbeitgebenden während 5 Jahren aufzubewahren und haben pro Tag und ArbeitnehmerIn folgende Angaben zu enthalten:

  • Einsatzort/Objekt;
  • Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von/bis Uhrzeit), einschliesslich anzurechnender Reisezeiten, sofern geleistet;
  • nicht bezahlte Zeiten wie Pausen (von/bis Uhrzeit), sofern anwendbar.

Artikel 6.1 – 6.3

Überstunden / Überzeit
12049

Überstunden, welche im Rahmen der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 anfallen, werden ohne Zuschlag ausbezahlt, sofern sie nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden. Überstunden welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 übersteigen und nicht bis zum 30. April des Folgejahres kompensiert werden, müssen nach Ablauf dieser Periode mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.



Artikel 7

Überstunden / Überzeit
12261

Überstunden, welche im Rahmen der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 anfallen, werden ohne Zuschlag ausbezahlt, sofern sie nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden. Überstunden welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 übersteigen und nicht bis zum 30. April des Folgejahres kompensiert werden, müssen nach Ablauf dieser Periode mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.



Artikel 7

Überstunden / Überzeit
12451

Überstunden, welche im Rahmen der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 anfallen, werden ohne Zuschlag ausbezahlt, sofern sie nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden. Überstunden, welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 übersteigen und nicht bis zum 30. April des Folgejahres kompensiert werden, müssen nach Ablauf dieser Periode mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.



Artikel 7

Überstunden / Überzeit
12494

Überstunden, welche im Rahmen der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 anfallen, werden ohne Zuschlag ausbezahlt, sofern sie nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden. Überstunden, welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 übersteigen und nicht bis zum 30. April des Folgejahres kompensiert werden, müssen nach Ablauf dieser Periode mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.



Artikel 7

Überstunden / Überzeit
12497

Überstunden, welche im Rahmen der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 anfallen, werden ohne Zuschlag ausbezahlt, sofern sie nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden. Überstunden, welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 übersteigen und nicht bis zum 30. April des Folgejahres kompensiert werden, müssen nach Ablauf dieser Periode mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.



Artikel 7

Überstunden / Überzeit
12565

Überstunden, welche im Rahmen der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 anfallen, werden ohne Zuschlag ausbezahlt, sofern sie nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden. Überstunden, welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 übersteigen und nicht bis zum 30. April des Folgejahres kompensiert werden, müssen nach Ablauf dieser Periode mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.



Artikel 7

Arbeitsvertrag
12049

Bei der Anstellung unterschreiben der Arbeitgebende und der/die ArbeitnehmerIn einen Einzelarbeitsvertrag, der mindestens folgende Angaben enthält: die Berufskategorie, die normale durchschnittliche Wochenarbeitszeit (auf Monatsbasis) und den Lohn.

Artikel 3

Arbeitsvertrag
12261

Bei der Anstellung unterschreiben der Arbeitgebende und der/die ArbeitnehmerIn einen Einzelarbeitsvertrag, der mindestens folgende Angaben enthält: die Berufskategorie, die normale durchschnittliche Wochenarbeitszeit (auf Monatsbasis) und den Lohn.

Artikel 3

Arbeitsvertrag
12451

Bei der Anstellung unterschreiben der Arbeitgebende und der/die ArbeitnehmerIn einen Einzelarbeitsvertrag, der mindestens folgende Angaben enthält: die Berufskategorie, die normale durchschnittliche Wochenarbeitszeit (auf Monatsbasis) und den Lohn.

Artikel 3

Arbeitsvertrag
12494

Bei der Anstellung unterschreiben der Arbeitgebende und der/die ArbeitnehmerIn einen Einzelarbeitsvertrag, der mindestens folgende Angaben enthält: die Berufskategorie, die normale durchschnittliche Wochenarbeitszeit (auf Monatsbasis) und den Lohn.

Artikel 3

Arbeitsvertrag
12497

Bei der Anstellung unterschreiben der Arbeitgebende und der/die ArbeitnehmerIn einen Einzelarbeitsvertrag, der mindestens folgende Angaben enthält: die Berufskategorie, die normale durchschnittliche Wochenarbeitszeit (auf Monatsbasis) und den Lohn.

Artikel 3

Arbeitsvertrag
12565

Bei der Anstellung unterschreiben der Arbeitgebende und der/die ArbeitnehmerIn einen Einzelarbeitsvertrag, der mindestens folgende Angaben enthält: die Berufskategorie, die normale durchschnittliche Wochenarbeitszeit (auf Monatsbasis) und den Lohn.

Artikel 3

Probezeit
12049

Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert werden.

Artikel 17.1

Probezeit
12261

Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert werden.

Artikel 17.1

Probezeit
12451

Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert werden.

Artikel 17.1

Probezeit
12494

Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert werden.

Artikel 17.1

Probezeit
12497

Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert werden.

Artikel 17.1

Probezeit
12565

Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert werden.

Artikel 17.1

Ferien
12049

Der Ferienanspruch der ArbeitnehmerInnen beträgt im Kalenderjahr: 

Alterskategorie Ferien Zuschläge für Arbeitnehmende im Stundenlohn1
Bis zum zurückgelegtem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (5 Wochen) 10.64%
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird 20 Arbeitstage (4 Wochen) 8.33%
Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird und mindestens 5 Dienstjahre zurückgelegt worden sind. 25 Arbeitstage (5 Wochen) 10.64%


1 Der Ferienlohn wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezuges ausbezahlt. Die regelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig.

Bei Eintritt oder Austritt wird der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt.

Die Ferien sind bis spätestens am 31. März durch den Arbeitgebenden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des/der Arbeitnehmers/in festzulegen. Die Ferien von ArbeitnehmerInnen, die im Verlauf des Jahres nach diesem Datum eintreten, werden im Monat nach der Anstellung festgelegt. Der Arbeitgebende kann die ArbeitnehmerInnen verpflichten, die Ferien dann zu beziehen, wenn die Kundenfirma geschlossen ist.

Artikel 15; Anhang 5

Ferien
12261

Der Ferienanspruch der ArbeitnehmerInnen beträgt im Kalenderjahr: 

Alterskategorie Ferien Zuschläge für Arbeitnehmende im Stundenlohn1
Bis zum zurückgelegtem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (5 Wochen) 10.64%
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird 20 Arbeitstage (4 Wochen) 8.33%
Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird und mindestens 5 Dienstjahre zurückgelegt worden sind. 25 Arbeitstage (5 Wochen) 10.64%


1 Der Ferienlohn wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezuges ausbezahlt. Die regelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig.

Bei Eintritt oder Austritt wird der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt.

Die Ferien sind bis spätestens am 31. März durch den Arbeitgebenden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des/der Arbeitnehmers/in festzulegen. Die Ferien von ArbeitnehmerInnen, die im Verlauf des Jahres nach diesem Datum eintreten, werden im Monat nach der Anstellung festgelegt. Der Arbeitgebende kann die ArbeitnehmerInnen verpflichten, die Ferien dann zu beziehen, wenn die Kundenfirma geschlossen ist.

Artikel 15; Anhang 5

Ferien
12451

Der Ferienanspruch der ArbeitnehmerInnen beträgt im Kalenderjahr: 

Alterskategorie Ferien Zuschläge für Arbeitnehmende im Stundenlohn1
Bis zum zurückgelegtem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (5 Wochen) 10.64%
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird 20 Arbeitstage (4 Wochen) 8.33%
Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird und mindestens 5 Dienstjahre zurückgelegt worden sind. 25 Arbeitstage (5 Wochen) 10.64%


1 Der Ferienlohn wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezuges ausbezahlt. Die regelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig.

Bei Eintritt oder Austritt wird der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt.

Die Ferien sind bis spätestens am 31. März durch den Arbeitgebenden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des/der Arbeitnehmers/in festzulegen. Die Ferien von ArbeitnehmerInnen, die im Verlauf des Jahres nach diesem Datum eintreten, werden im Monat nach der Anstellung festgelegt. Der Arbeitgebende kann die ArbeitnehmerInnen verpflichten, die Ferien dann zu beziehen, wenn die Kundenfirma geschlossen ist.

Artikel 15; Anhang 5

Ferien
12494

Der Ferienanspruch der ArbeitnehmerInnen beträgt im Kalenderjahr: 

Alterskategorie Ferien Zuschläge für Arbeitnehmende im Stundenlohn1
Bis zum zurückgelegtem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (5 Wochen) 10.64%
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird 20 Arbeitstage (4 Wochen) 8.33%
Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird und mindestens 5 Dienstjahre zurückgelegt worden sind. 25 Arbeitstage (5 Wochen) 10.64%


1 Der Ferienlohn wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezuges ausbezahlt. Die regelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig.

Bei Eintritt oder Austritt wird der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt.

Die Ferien sind bis spätestens am 31. März durch den Arbeitgebenden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des/der Arbeitnehmers/in festzulegen. Die Ferien von ArbeitnehmerInnen, die im Verlauf des Jahres nach diesem Datum eintreten, werden im Monat nach der Anstellung festgelegt. Der Arbeitgebende kann die ArbeitnehmerInnen verpflichten, die Ferien dann zu beziehen, wenn die Kundenfirma geschlossen ist.

Artikel 15; Anhang 5

Ferien
12497

Der Ferienanspruch der ArbeitnehmerInnen beträgt im Kalenderjahr: 

Alterskategorie Ferien Zuschläge für Arbeitnehmende im Stundenlohn1
Bis zum zurückgelegtem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (5 Wochen) 10.64%
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird 20 Arbeitstage (4 Wochen) 8.33%
Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird und mindestens 5 Dienstjahre zurückgelegt worden sind. 25 Arbeitstage (5 Wochen) 10.64%


1 Der Ferienlohn wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezuges ausbezahlt. Die regelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig.

Bei Eintritt oder Austritt wird der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt.

Die Ferien sind bis spätestens am 31. März durch den Arbeitgebenden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des/der Arbeitnehmers/in festzulegen. Die Ferien von ArbeitnehmerInnen, die im Verlauf des Jahres nach diesem Datum eintreten, werden im Monat nach der Anstellung festgelegt. Der Arbeitgebende kann die ArbeitnehmerInnen verpflichten, die Ferien dann zu beziehen, wenn die Kundenfirma geschlossen ist.

Artikel 15; Anhang 5

Ferien
12565

Der Ferienanspruch der ArbeitnehmerInnen beträgt im Kalenderjahr: 

Alterskategorie Ferien Zuschläge für Arbeitnehmende im Stundenlohn1
Bis zum zurückgelegtem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (5 Wochen) 10.64%
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird 20 Arbeitstage (4 Wochen) 8.33%
Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird und mindestens 5 Dienstjahre zurückgelegt worden sind. 25 Arbeitstage (5 Wochen) 10.64%


1 Der Ferienlohn wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezuges ausbezahlt. Die regelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig.

Bei Eintritt oder Austritt wird der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt.

Die Ferien sind bis spätestens am 31. März durch den Arbeitgebenden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des/der Arbeitnehmers/in festzulegen. Die Ferien von ArbeitnehmerInnen, die im Verlauf des Jahres nach diesem Datum eintreten, werden im Monat nach der Anstellung festgelegt. Der Arbeitgebende kann die ArbeitnehmerInnen verpflichten, die Ferien dann zu beziehen, wenn die Kundenfirma geschlossen ist.

Artikel 15; Anhang 5

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12049
Anlass Bezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind 3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Heirat 3 Tage
Militär, Aushebung gemäss Diensttagen
Militär, Inspektion 1 Tag
Umzug 1 Tag/Jahr
Für gewählte FunktionsträgerInnen zur Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen 1 Tag/Jahr


Artikel 9

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12261
Anlass Bezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind 3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Heirat 3 Tage
Militär, Aushebung gemäss Diensttagen
Militär, Inspektion 1 Tag
Umzug 1 Tag/Jahr
Für gewählte FunktionsträgerInnen zur Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen 1 Tag/Jahr


Artikel 9

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12451
Anlass Bezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind 3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Heirat 3 Tage
Militär, Aushebung gemäss Diensttagen
Militär, Inspektion 1 Tag
Umzug 1 Tag/Jahr
Für gewählte FunktionsträgerInnen zur Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen 1 Tag/Jahr


Artikel 9

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12494
Anlass Bezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind 3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Heirat 3 Tage
Militär, Aushebung gemäss Diensttagen
Militär, Inspektion 1 Tag
Umzug 1 Tag/Jahr
Für gewählte FunktionsträgerInnen zur Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen 1 Tag/Jahr


Artikel 9

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12497
Anlass Bezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind 3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Heirat 3 Tage
Militär, Aushebung gemäss Diensttagen
Militär, Inspektion 1 Tag
Umzug 1 Tag/Jahr
Für gewählte FunktionsträgerInnen zur Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe der vertragsschliessenden Arbeitnehmer­organisationen 1 Tag/Jahr


Artikel 9

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12565
Anlass Bezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind 3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Heirat 3 Tage
Militär, Aushebung gemäss Diensttagen
Militär, Inspektion 1 Tag
Umzug 1 Tag/Jahr
Für gewählte FunktionsträgerInnen zur Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe der vertragsschliessenden Arbeitnehmer­organisationen 1 Tag/Jahr


Artikel 9

Bezahlte Feiertage
12049

ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung bewahren ihren Lohnanspruch für einen arbeitsfreien Feiertag, sofern sie an diesem Tag hätten arbeiten müssen. Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August bezahlt.
 

Kategorie Anstellungsart Regelung
Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung Arbeitnehmende im Monatslohn Pro Kalenderjahr 8 Kantonale Feiertage plus der 1. August (Siehe Anhang 2)
Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung Arbeitnehmende im Stundenlohn Monatliche Abgeltung zum Stundenlohn von 3,6%
Unterhaltsreinigung Arbeitnehmende im Stundenlohn Pauschale Entschädigung mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1,5%.


Artikel 8

Bezahlte Feiertage
12261

ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung bewahren ihren Lohnanspruch für einen arbeitsfreien Feiertag, sofern sie an diesem Tag hätten arbeiten müssen. Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August bezahlt.
 

Kategorie Anstellungsart Regelung
Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung Arbeitnehmende im Monatslohn Pro Kalenderjahr 8 Kantonale Feiertage plus der 1. August (Siehe Anhang 2)
Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung Arbeitnehmende im Stundenlohn Monatliche Abgeltung zum Stundenlohn von 3,6%
Unterhaltsreinigung Arbeitnehmende im Stundenlohn Pauschale Entschädigung mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1,5%.


Artikel 8

Bezahlte Feiertage
12451

ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung bewahren ihren Lohnanspruch für einen arbeitsfreien Feiertag, sofern sie an diesem Tag hätten arbeiten müssen. Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August bezahlt.
 

Kategorie Anstellungsart Regelung
Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung Arbeitnehmende im Monatslohn Pro Kalenderjahr 8 Kantonale Feiertage plus der 1. August (Siehe Anhang 2)
Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung Arbeitnehmende im Stundenlohn Monatliche Abgeltung zum Stundenlohn von 3,6%
Unterhaltsreinigung Arbeitnehmende im Stundenlohn Pauschale Entschädigung mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1,5%.


Artikel 8

Bezahlte Feiertage
12494

ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung bewahren ihren Lohnanspruch für einen arbeitsfreien Feiertag, sofern sie an diesem Tag hätten arbeiten müssen. Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August bezahlt.
 

Kategorie Anstellungsart Regelung
Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung Arbeitnehmende im Monatslohn Pro Kalenderjahr 8 Kantonale Feiertage plus der 1. August (Siehe Anhang 2)
Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung Arbeitnehmende im Stundenlohn Monatliche Abgeltung zum Stundenlohn von 3,6%
Unterhaltsreinigung Arbeitnehmende im Stundenlohn Pauschale Entschädigung mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1,5%.


Artikel 8

Bezahlte Feiertage
12497

ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung bewahren ihren Lohnanspruch für einen arbeitsfreien Feiertag, sofern sie an diesem Tag hätten arbeiten müssen. Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August bezahlt.
 

Kategorie Anstellungsart Regelung
Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung Arbeitnehmende im Monatslohn Pro Kalenderjahr 8 Kantonale Feiertage plus der 1. August (Siehe Anhang 2)
Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung Arbeitnehmende im Stundenlohn Monatliche Abgeltung zum Stundenlohn von 3,6%
Unterhaltsreinigung Arbeitnehmende im Stundenlohn Pauschale Entschädigung mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1,5%.


Artikel 8

Bezahlte Feiertage
12565

ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung bewahren ihren Lohnanspruch für einen arbeitsfreien Feiertag, sofern sie an diesem Tag hätten arbeiten müssen. Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August bezahlt.
 

Kategorie Anstellungsart Regelung
Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung Arbeitnehmende im Monatslohn Pro Kalenderjahr 8 Kantonale Feiertage plus der 1. August (Siehe Anhang 2)
Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung Arbeitnehmende im Stundenlohn Monatliche Abgeltung zum Stundenlohn von 3,6%
Unterhaltsreinigung Arbeitnehmende im Stundenlohn Pauschale Entschädigung mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1,5%.


Artikel 8

Bildungsurlaub
12049
Ausbildung Paritätische Kommission
Die paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz bietet für ungelernte Angestellte ein brancheninternes Ausbildungsprogramm an, dessen erfolgreiches Bestehen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm verfügt die paritätische Kommission über folgende Aufgaben und Kompetenzen:

1. ( ...)
2. Akkreditierung von Schulungspartnern
3. Akkreditierung von Mitgliederfirmen zur Durchführung von Firmenkursen
4. Überprüfung von Ausbildungsnachweisen
5. Finanzierung der Teilnahmeentschädigung und der genehmigten Ausbildungskurse.

Ein Teil der Vollzugskostengelder wird zur Förderung der Aus- und Weiterbildung verwendet.

Artikel 4.8 und 20
Bildungsurlaub
12261
Ausbildung Paritätische Kommission
Die paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz bietet für ungelernte Angestellte ein brancheninternes Ausbildungsprogramm an, dessen erfolgreiches Bestehen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm verfügt die paritätische Kommission über folgende Aufgaben und Kompetenzen:

1. ( ...)
2. Akkreditierung von Schulungspartnern
3. Akkreditierung von Mitgliederfirmen zur Durchführung von Firmenkursen
4. Überprüfung von Ausbildungsnachweisen
5. Finanzierung der Teilnahmeentschädigung und der genehmigten Ausbildungskurse.

Ein Teil der Vollzugskostengelder wird zur Förderung der Aus- und Weiterbildung verwendet.

Artikel 4.8 und 20
Bildungsurlaub
12451
Ausbildung Paritätische Kommission

Die paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz bietet für ungelernte Angestellte ein brancheninternes Ausbildungsprogramm an, dessen erfolgreiches Bestehen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm verfügt die paritätische Kommission über folgende Aufgaben und Kompetenzen:

1. ( ...)
2. Akkreditierung von Schulungspartnern
3. Akkreditierung von Mitgliederfirmen zur Durchführung von Firmenkursen
4. Überprüfung von Ausbildungsnachweisen
5. Finanzierung der Teilnahmeentschädigung und der genehmigten Ausbildungskurse.

Ein Teil der Vollzugskostengelder wird zur Förderung der Aus- und Weiterbildung verwendet.

Artikel 4.8 und 20

Bildungsurlaub
12494
Ausbildung Paritätische Kommission

Die paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz bietet für ungelernte Angestellte ein brancheninternes Ausbildungsprogramm an, dessen erfolgreiches Bestehen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm verfügt die paritätische Kommission über folgende Aufgaben und Kompetenzen:

1. ( ...)
2. Akkreditierung von Schulungspartnern
3. Akkreditierung von Mitgliederfirmen zur Durchführung von Firmenkursen
4. Überprüfung von Ausbildungsnachweisen
5. Finanzierung der Teilnahmeentschädigung und der genehmigten Ausbildungskurse.

Ein Teil der Vollzugskostengelder wird zur Förderung der Aus- und Weiterbildung verwendet.

Artikel 4.8 und 20

Bildungsurlaub
12497
Ausbildung Paritätische Kommission

Die paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz bietet für ungelernte Angestellte ein brancheninternes Ausbildungsprogramm an, dessen erfolgreiches Bestehen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm verfügt die paritätische Kommission über folgende Aufgaben und Kompetenzen:

1. ( ...)
2. Akkreditierung von Schulungspartnern
3. Akkreditierung von Mitgliederfirmen zur Durchführung von Firmenkursen
4. Überprüfung von Ausbildungsnachweisen
5. Finanzierung der Teilnahmeentschädigung und der genehmigten Ausbildungskurse.

Ein Teil der Vollzugskostengelder wird zur Förderung der Aus- und Weiterbildung verwendet.

Artikel 4.8 und 20

Bildungsurlaub
12565
Ausbildung Paritätische Kommission

Die paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz bietet für ungelernte Angestellte ein brancheninternes Ausbildungsprogramm an, dessen erfolgreiches Bestehen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm verfügt die paritätische Kommission über folgende Aufgaben und Kompetenzen:

1. ( ...)
2. Akkreditierung von Schulungspartnern
3. Akkreditierung von Mitgliederfirmen zur Durchführung von Firmenkursen
4. Überprüfung von Ausbildungsnachweisen
5. Finanzierung der Teilnahmeentschädigung und der genehmigten Ausbildungskurse.

Ein Teil der Vollzugskostengelder wird zur Förderung der Aus- und Weiterbildung verwendet.

Artikel 4.8 und 20

Krankheit
12049

Der Arbeitgebende versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unter-halts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Die effektiven Prämien werden je hälftig zwischen Arbeitgebendem und ArbeitnehmerInnen aufgeteilt.

Nach Ablauf der Probezeit haben die ArbeitnehmerInnen mit einem Beschäf-tigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monate, abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall. Schliesst der Arbeitgebende eine Krankentaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub (maximal erlaubte Dauer des Leistungsaufschubs: 60 Tage) ab, so hat er während der Aufschubszeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohns selbst zu entrichten.

Ist der Fall nicht versichert (regelmässiger Beschäftigungsgrad von weniger als 12,5 Stunden pro Woche, AHV-Alter, Probezeit, Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten usw.), schuldet der Arbeitgebende die Leistungen gemäss Gesetz.

Information des Arbeitgebenden, Arbeitsunfähigkeitszeugnis

Der/die ArbeitnehmerIn muss seinen/ihren Arbeitgebenden über Absenzen unverzüglich informieren. Er/sie muss ihm spätestens am 3. Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Original vorlegen.

Artikel 13.1 und 13.3

Krankheit
12261

Der Arbeitgebende versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unter-halts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Die effektiven Prämien werden je hälftig zwischen Arbeitgebendem und ArbeitnehmerInnen aufgeteilt.

Nach Ablauf der Probezeit haben die ArbeitnehmerInnen mit einem Beschäf-tigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monate, abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall. Schliesst der Arbeitgebende eine Krankentaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub (maximal erlaubte Dauer des Leistungsaufschubs: 60 Tage) ab, so hat er während der Aufschubszeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohns selbst zu entrichten.

Ist der Fall nicht versichert (regelmässiger Beschäftigungsgrad von weniger als 12,5 Stunden pro Woche, AHV-Alter, Probezeit, Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten usw.), schuldet der Arbeitgebende die Leistungen gemäss Gesetz.

Information des Arbeitgebenden, Arbeitsunfähigkeitszeugnis

Der/die ArbeitnehmerIn muss seinen/ihren Arbeitgebenden über Absenzen unverzüglich informieren. Er/sie muss ihm spätestens am 3. Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Original vorlegen.

Artikel 13.1 und 13.3

Krankheit
12451

Der Arbeitgebende versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Die effektiven Prämien werden je hälftig zwischen Arbeitgebendem und ArbeitnehmerInnen aufgeteilt.

Nach Ablauf der Probezeit haben die ArbeitnehmerInnen mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monate, abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall. Schliesst der Arbeitgebende eine Krankentaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub (maximal erlaubte Dauer des Leistungsaufschubs: 60 Tage) ab, so hat er während der Aufschubszeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohns selbst zu entrichten.

Ist der Fall nicht versichert (regelmässiger Beschäftigungsgrad von weniger als 12,5 Stunden pro Woche, AHV-Alter, Probezeit, Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten usw.), schuldet der Arbeitgebende die Leistungen gemäss Gesetz.

Information des Arbeitgebenden, Arbeitsunfähigkeitszeugnis

Der/die ArbeitnehmerIn muss seinen/ihren Arbeitgebenden über Absenzen unverzüglich informieren. Er/sie muss ihm spätestens am 3. Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Original vorlegen.

Artikel 13.1 und 13.3

Krankheit
12494

Der Arbeitgebende versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Die effektiven Prämien werden je hälftig zwischen Arbeitgebendem und ArbeitnehmerInnen aufgeteilt.

Nach Ablauf der Probezeit haben die ArbeitnehmerInnen mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monate, abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall. Schliesst der Arbeitgebende eine Krankentaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub (maximal erlaubte Dauer des Leistungsaufschubs: 60 Tage) ab, so hat er während der Aufschubszeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohns selbst zu entrichten.

Ist der Fall nicht versichert (regelmässiger Beschäftigungsgrad von weniger als 12,5 Stunden pro Woche, AHV-Alter, Probezeit, Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten usw.), schuldet der Arbeitgebende die Leistungen gemäss Gesetz.

Information des Arbeitgebenden, Arbeitsunfähigkeitszeugnis

Der/die ArbeitnehmerIn muss seinen/ihren Arbeitgebenden über Absenzen unverzüglich informieren. Er/sie muss ihm spätestens am 3. Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Original vorlegen.

Artikel 13.1 und 13.3

Krankheit
12497

Der Arbeitgebende versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Die effektiven Prämien werden je hälftig zwischen Arbeitgebendem und ArbeitnehmerInnen aufgeteilt.

Nach Ablauf der Probezeit haben die ArbeitnehmerInnen mit einem Beschäftigungs­grad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche im Krankheits­fall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monate, abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall. Schliesst der Arbeitgebende eine Krankentaggeld­versicherung mit einem Leistungsaufschub (maximal erlaubte Dauer des Leistungs­aufschubs: 60 Tage) ab, so hat er während der Aufschubszeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohns selbst zu entrichten.

Ist der Fall nicht versichert (regelmässiger Beschäftigungsgrad von weniger als 12,5 Stunden pro Woche, AHV-Alter, Probezeit, Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten usw.), schuldet der Arbeitgebende die Leistungen gemäss Gesetz.

Information des Arbeitgebenden, Arbeitsunfähigkeitszeugnis

Der/die ArbeitnehmerIn muss seinen/ihren Arbeitgebenden über Absenzen unverzüglich informieren. Er/sie muss ihm spätestens am 3. Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Original vorlegen.

Artikel 13.1 und 13.3

Krankheit
12565

Der Arbeitgebende versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Die effektiven Prämien werden je hälftig zwischen Arbeitgebendem und ArbeitnehmerInnen aufgeteilt.

Nach Ablauf der Probezeit haben die ArbeitnehmerInnen mit einem Beschäftigungs­grad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche im Krankheits­fall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monate, abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall. Schliesst der Arbeitgebende eine Krankentaggeld­versicherung mit einem Leistungsaufschub (maximal erlaubte Dauer des Leistungs­aufschubs: 60 Tage) ab, so hat er während der Aufschubszeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohns selbst zu entrichten.

Ist der Fall nicht versichert (regelmässiger Beschäftigungsgrad von weniger als 12,5 Stunden pro Woche, AHV-Alter, Probezeit, Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten usw.), schuldet der Arbeitgebende die Leistungen gemäss Gesetz.

Information des Arbeitgebenden, Arbeitsunfähigkeitszeugnis

Der/die ArbeitnehmerIn muss seinen/ihren Arbeitgebenden über Absenzen unverzüglich informieren. Er/sie muss ihm spätestens am 3. Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Original vorlegen.

Artikel 13.1 und 13.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12049

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die Entschädigung beträgt mindestens 80% des zuletzt ausbezahlten Gehalts (Durchschnitt während der letzten 6 Monate). Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Leistungen gemäss EOG haben, erhalten während mindestens 8 Wochen eine Lohnfortzahlung von 80%. Weitergehende Ansprüche nach Artikel 324a OR sind vorbehalten.

Artikel 13.2

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12261

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die Entschädigung beträgt mindestens 80% des zuletzt ausbezahlten Gehalts (Durchschnitt während der letzten 6 Monate). Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Leistungen gemäss EOG haben, erhalten während mindestens 8 Wochen eine Lohnfortzahlung von 80%. Weitergehende Ansprüche nach Artikel 324a OR sind vorbehalten.

Artikel 13.2

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12451

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die Entschädigung beträgt mindestens 80% des zuletzt ausbezahlten Gehalts (Durchschnitt während der letzten 6 Monate). Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Leistungen gemäss EOG haben, erhalten während mindestens 8 Wochen eine Lohnfortzahlung von 80%. Weitergehende Ansprüche nach Artikel 324a OR sind vorbehalten.

Artikel 13.2

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12494

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die Entschädigung beträgt mindestens 80% des zuletzt ausbezahlten Gehalts (Durchschnitt während der letzten 6 Monate). Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Leistungen gemäss EOG haben, erhalten während mindestens 8 Wochen eine Lohnfortzahlung von 80%. Weitergehende Ansprüche nach Artikel 324a OR sind vorbehalten.

Artikel 13.2

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12497

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die Entschädigung beträgt mindestens 80% des zuletzt ausbezahlten Gehalts (Durchschnitt während der letzten 6 Monate). Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Leistungen gemäss EOG haben, erhalten während mindestens 8 Wochen eine Lohnfortzahlung von 80%. Weitergehende Ansprüche nach Artikel 324a OR sind vorbehalten.

Artikel 13.2

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12565

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die Entschädigung beträgt mindestens 80% des zuletzt ausbezahlten Gehalts (Durchschnitt während der letzten 6 Monate). Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Leistungen gemäss EOG haben, erhalten während mindestens 8 Wochen eine Lohnfortzahlung von 80%. Weitergehende Ansprüche nach Artikel 324a OR sind vorbehalten.

Artikel 13.2

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12049

Für die Tage, während denen der/die ArbeitnehmerIn wegen Leistung des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes oder eines gleichgesetzten Dienstes (Zivilschutz oder Zivildienst) an der Arbeit verhindert ist, hat er/sie Anspruch auf folgende prozentuale Entschädigungen: 

Dienstart Dauer Ledige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule und Kaderkurse   50% 75%
Weitere militärische Dienste Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% 100%
  Über 4 Wochen (max. 21 Wochen pro Kalenderjahr)1 100% 100%


1sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird.

Die Vergütung des Lohnausgleichs (EO) fällt an den Arbeitgebenden, soweit diese das Gehalt nicht übersteigt. Die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR ist jedoch in jedem Fall geschuldet.

Artikel 10

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12261

Für die Tage, während denen der/die ArbeitnehmerIn wegen Leistung des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes oder eines gleichgesetzten Dienstes (Zivilschutz oder Zivildienst) an der Arbeit verhindert ist, hat er/sie Anspruch auf folgende prozentuale Entschädigungen: 

Dienstart Dauer Ledige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule und Kaderkurse   50% 75%
Weitere militärische Dienste Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% 100%
  Über 4 Wochen (max. 21 Wochen pro Kalenderjahr)1 100% 100%


1sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird.

Die Vergütung des Lohnausgleichs (EO) fällt an den Arbeitgebenden, soweit diese das Gehalt nicht übersteigt. Die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR ist jedoch in jedem Fall geschuldet.

Artikel 10

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12451

Für die Tage, während denen der/die ArbeitnehmerIn wegen Leistung des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes oder eines gleichgesetzten Dienstes (Zivilschutz oder Zivildienst) an der Arbeit verhindert ist, hat er/sie Anspruch auf folgende prozentuale Entschädigungen: 

Dienstart Dauer Ledige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule und Kaderkurse   50% 75%
Weitere militärische Dienste Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% 100%
  Über 4 Wochen (max. 21 Wochen pro Kalenderjahr)1 100% 100%


1sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird.

Die Vergütung des Lohnausgleichs (EO) fällt an den Arbeitgebenden, soweit diese das Gehalt nicht übersteigt. Die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR ist jedoch in jedem Fall geschuldet.

Artikel 10

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12494

Für die Tage, während denen der/die ArbeitnehmerIn wegen Leistung des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes oder eines gleichgesetzten Dienstes (Zivilschutz oder Zivildienst) an der Arbeit verhindert ist, hat er/sie Anspruch auf folgende prozentuale Entschädigungen: 

Dienstart Dauer Ledige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule und Kaderkurse   50% 75%
Weitere militärische Dienste Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% 100%
  Über 4 Wochen (max. 21 Wochen pro Kalenderjahr)1 100% 100%


1sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird.

Die Vergütung des Lohnausgleichs (EO) fällt an den Arbeitgebenden, soweit diese das Gehalt nicht übersteigt. Die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR ist jedoch in jedem Fall geschuldet.

Artikel 10

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12497

Für die Tage, während denen der/die ArbeitnehmerIn wegen Leistung des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes oder eines gleichgesetzten Dienstes (Zivilschutz oder Zivildienst) an der Arbeit verhindert ist, hat er/sie Anspruch auf folgende prozentuale Entschädigungen: 

Dienstart Dauer Ledige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule und Kaderkurse   50% 75%
Weitere militärische Dienste Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% 100%
  Über 4 Wochen (max. 21 Wochen pro Kalenderjahr)1 100% 100%

 
sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird.

Die Vergütung des Lohnausgleichs (EO) fällt an den Arbeitgebenden, soweit diese das Gehalt nicht übersteigt. Die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR ist jedoch in jedem Fall geschuldet.

Artikel 10

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12565

Für die Tage, während denen der/die ArbeitnehmerIn wegen Leistung des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes oder eines gleichgesetzten Dienstes (Zivilschutz oder Zivildienst) an der Arbeit verhindert ist, hat er/sie Anspruch auf folgende prozentuale Entschädigungen: 

Dienstart Dauer Ledige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule und Kaderkurse   50% 75%
Weitere militärische Dienste Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% 100%
  Über 4 Wochen (max. 21 Wochen pro Kalenderjahr)1 100% 100%

 
sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird.

Die Vergütung des Lohnausgleichs (EO) fällt an den Arbeitgebenden, soweit diese das Gehalt nicht übersteigt. Die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR ist jedoch in jedem Fall geschuldet.

Artikel 10

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12049

Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV sowie für die Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der diesem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen erhebt der Arbeitgebende zu Gunsten der Paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag von 0,65% auf dem AHV-Lohn der ArbeitnehmerInnen im Geltungsbereich dieses GAV.

Wer Beiträge
MitarbeiterInnen 0,45% (0,35% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit)
Arbeitgebenden 0,2% (0,1% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit)
Lernende CHF 1.–/Monat


Artikel 20

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12261

Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV sowie für die Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der diesem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen erhebt der Arbeitgebende zu Gunsten der Paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag von 0,65% auf dem AHV-Lohn der ArbeitnehmerInnen im Geltungsbereich dieses GAV.

Wer Beiträge
MitarbeiterInnen 0,45% (0,35% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit)
Arbeitgebenden 0,2% (0,1% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit)
Lernende CHF 1.–/Monat


Artikel 20

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12451

Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV sowie für die Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der diesem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen erhebt der Arbeitgebende zu Gunsten der Paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag von 0,65% auf dem AHV-Lohn der ArbeitnehmerInnen im Geltungsbereich dieses GAV.

Wer Beiträge
MitarbeiterInnen 0,45% (0,35% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit)
Arbeitgebenden 0,2% (0,1% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit)
Lernende CHF 1.–/Monat


Artikel 20

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12494

Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV sowie für die Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der diesem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen erhebt der Arbeitgebende zu Gunsten der Paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag von 0,65% auf dem AHV-Lohn der ArbeitnehmerInnen im Geltungsbereich dieses GAV.

Wer Beiträge
MitarbeiterInnen 0,45% (0,35% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit)
Arbeitgebenden 0,2% (0,1% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit)
Lernende CHF 1.–/Monat


Artikel 20

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12497

Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV sowie für die Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der diesem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen erhebt der Arbeitgebende zu Gunsten der Paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag von 0,65% auf dem AHV-Lohn der ArbeitnehmerInnen im Geltungsbereich dieses GAV.

Wer Beiträge
MitarbeiterInnen 0,45% (0,35% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit)
Arbeitgebenden 0,2% (0,1% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit)
Lernende CHF 1.–/Monat


Artikel 20

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12565

Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV sowie für die Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der diesem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen erhebt der Arbeitgebende zu Gunsten der Paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag von 0,65% auf dem AHV-Lohn der ArbeitnehmerInnen im Geltungsbereich dieses GAV.

Wer Beiträge
MitarbeiterInnen 0,45% (0,35% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit)
Arbeitgebenden 0,2% (0,1% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit)
Lernende CHF 1.–/Monat


Artikel 20

Schutz der Persönlichkeit 
12049

Die ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Arbeitnehmende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde.

Insbesondere werden jegliche Form sexueller Belästigung (körperliche, verbale, visuelle) sowie Mobbing oder rassistisches Verhalten am Arbeitsplatz strengstens untersagt. Sexuelle Belästigung, Mobbing und rassistisches Verhalten werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet und können zu einer fristlosen Entlassung führen.

Ansprechpartner sind die Vertragsparteien, die Personalkommission, die Paritätische Kommission und/oder eine speziell beauftragte Ombudsstelle.

Artikel 18

Schutz der Persönlichkeit 
12261

Die ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Arbeitnehmende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde.

Insbesondere werden jegliche Form sexueller Belästigung (körperliche, verbale, visuelle) sowie Mobbing oder rassistisches Verhalten am Arbeitsplatz strengstens untersagt. Sexuelle Belästigung, Mobbing und rassistisches Verhalten werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet und können zu einer fristlosen Entlassung führen.

Ansprechpartner sind die Vertragsparteien, die Personalkommission, die Paritätische Kommission und/oder eine speziell beauftragte Ombudsstelle.

Artikel 18

Schutz der Persönlichkeit 
12451

Die ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Arbeitnehmende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde.

Insbesondere werden jegliche Form sexueller Belästigung (körperliche, verbale, visuelle) sowie Mobbing oder rassistisches Verhalten am Arbeitsplatz strengstens untersagt. Sexuelle Belästigung, Mobbing und rassistisches Verhalten werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet und können zu einer fristlosen Entlassung führen.

Ansprechpartner sind die Vertragsparteien, die Personalkommission, die Paritätische Kommission und/oder eine speziell beauftragte Ombudsstelle.

Artikel 18

Schutz der Persönlichkeit 
12494

Die ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Arbeitnehmende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde.

Insbesondere werden jegliche Form sexueller Belästigung (körperliche, verbale, visuelle) sowie Mobbing oder rassistisches Verhalten am Arbeitsplatz strengstens untersagt. Sexuelle Belästigung, Mobbing und rassistisches Verhalten werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet und können zu einer fristlosen Entlassung führen.

Ansprechpartner sind die Vertragsparteien, die Personalkommission, die Paritätische Kommission und/oder eine speziell beauftragte Ombudsstelle.

Artikel 18

Schutz der Persönlichkeit 
12497

Die ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Arbeitnehmende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde.

Insbesondere werden jegliche Form sexueller Belästigung (körperliche, verbale, visuelle) sowie Mobbing oder rassistisches Verhalten am Arbeitsplatz strengstens untersagt. Sexuelle Belästigung, Mobbing und rassistisches Verhalten werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet und können zu einer fristlosen Entlassung führen.

Ansprechpartner sind die Vertragsparteien, die Personalkommission, die Paritätische Kommission und/oder eine speziell beauftragte Ombudsstelle.

Artikel 18

Schutz der Persönlichkeit 
12565

Die ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Arbeitnehmende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde.

Insbesondere werden jegliche Form sexueller Belästigung (körperliche, verbale, visuelle) sowie Mobbing oder rassistisches Verhalten am Arbeitsplatz strengstens untersagt. Sexuelle Belästigung, Mobbing und rassistisches Verhalten werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet und können zu einer fristlosen Entlassung führen.

Ansprechpartner sind die Vertragsparteien, die Personalkommission, die Paritätische Kommission und/oder eine speziell beauftragte Ombudsstelle.

Artikel 18

Lernende
12049

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4; Artikel 15;

Lernende
12261

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4; Artikel 15;

Lernende
12451

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4; Artikel 15;

Lernende
12494

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4; Artikel 15;

Lernende
12497

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4; Artikel 15;

Lernende
12565

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4; Artikel 15;

Junge Arbeitnehmende
12049

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


 Artikel 15;

Junge Arbeitnehmende
12261

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


 Artikel 15;

Junge Arbeitnehmende
12451

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


 Artikel 15;

Junge Arbeitnehmende
12494

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


 Artikel 15;

Junge Arbeitnehmende
12497

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


 Artikel 15;

Junge Arbeitnehmende
12565

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen


 Artikel 15;

Kündigungsfrist
12049

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich unter Einhaltung folgender Fristen und Termine zu erfolgen: 

Anzahl Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonats
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats


Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Artikel 17

Kündigungsfrist
12261

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich unter Einhaltung folgender Fristen und Termine zu erfolgen: 

Anzahl Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonats
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats


Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Artikel 17

Kündigungsfrist
12451

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich unter Einhaltung folgender Fristen und Termine zu erfolgen: 

Anzahl Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonats
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats


Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Artikel 17

Kündigungsfrist
12494

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich unter Einhaltung folgender Fristen und Termine zu erfolgen: 

Anzahl Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonats
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats


Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Artikel 17

Kündigungsfrist
12497

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich unter Einhaltung folgender Fristen und Termine zu erfolgen: 

Anzahl Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonats
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats


Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Artikel 17

Kündigungsfrist
12565

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich unter Einhaltung folgender Fristen und Termine zu erfolgen: 

Anzahl Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonats
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats


Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Artikel 17

Arbeitnehmervertretung
12049

Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
VPOD – Die Gewerkschaft im Service public

Arbeitnehmervertretung
12261

Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
VPOD – Die Gewerkschaft im Service public

Arbeitnehmervertretung
12451

Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
VPOD – Die Gewerkschaft im Service public

Arbeitnehmervertretung
12494

Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
VPOD – Die Gewerkschaft im Service public

Arbeitnehmervertretung
12497

Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
VPOD – Die Gewerkschaft im Service public

Arbeitnehmervertretung
12565

Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
VPOD – Die Gewerkschaft im Service public

Arbeitgebervertretung
12049

Allpura – Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen

Arbeitgebervertretung
12261

Allpura – Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen

Arbeitgebervertretung
12451

Allpura – Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen

Arbeitgebervertretung
12494

Allpura – Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen

Arbeitgebervertretung
12497

Allpura – Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen

Arbeitgebervertretung
12565

Allpura – Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen

Paritätische Organe
12049

Die Vertragsparteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung des GAV im Sinne von Art. 357b OR. Die Vertragsparteien des GAV bestellen zum Zweck der Anwendung und Durchsetzung des GAV für die ganze Dauer dieses Vertrages eine Paritätische Kommission der Deutschschweiz (PK Reinigung). Die zentrale Paritätische Kommission kann Aufgaben an regionale Paritätische Kommissionen delegieren.

Artikel 24.1 – 24.3

Paritätische Organe
12261

Die Vertragsparteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung des GAV im Sinne von Art. 357b OR. Die Vertragsparteien des GAV bestellen zum Zweck der Anwendung und Durchsetzung des GAV für die ganze Dauer dieses Vertrages eine Paritätische Kommission der Deutschschweiz (PK Reinigung). Die zentrale Paritätische Kommission kann Aufgaben an regionale Paritätische Kommissionen delegieren.

Artikel 24.1 – 24.3

Paritätische Organe
12451

Die Vertragsparteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung des GAV im Sinne von Art. 357b OR. Die Vertragsparteien des GAV bestellen zum Zweck der Anwendung und Durchsetzung des GAV für die ganze Dauer dieses Vertrages eine Paritätische Kommission der Deutschschweiz (PK Reinigung). Die zentrale Paritätische Kommission kann Aufgaben an regionale Paritätische Kommissionen delegieren.

Artikel 24.1 – 24.3

Paritätische Organe
12494

Die Vertragsparteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung des GAV im Sinne von Art. 357b OR. Die Vertragsparteien des GAV bestellen zum Zweck der Anwendung und Durchsetzung des GAV für die ganze Dauer dieses Vertrages eine Paritätische Kommission der Deutschschweiz (PK Reinigung). Die zentrale Paritätische Kommission kann Aufgaben an regionale Paritätische Kommissionen delegieren.

Artikel 24.1 – 24.3

Paritätische Organe
12497

Die Vertragsparteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung des GAV im Sinne von Art. 357b OR. Die Vertragsparteien des GAV bestellen zum Zweck der Anwendung und Durchsetzung des GAV für die ganze Dauer dieses Vertrages eine Paritätische Kommission der Deutschschweiz (PK Reinigung). Die zentrale Paritätische Kommission kann Aufgaben an regionale Paritätische Kommissionen delegieren.

Artikel 24.1 – 24.3

Paritätische Organe
12565

Die Vertragsparteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung des GAV im Sinne von Art. 357b OR. Die Vertragsparteien des GAV bestellen zum Zweck der Anwendung und Durchsetzung des GAV für die ganze Dauer dieses Vertrages eine Paritätische Kommission der Deutschschweiz (PK Reinigung). Die zentrale Paritätische Kommission kann Aufgaben an regionale Paritätische Kommissionen delegieren.

Artikel 24.1 – 24.3

Aufgaben paritätische Organe
12049
Kompetenzen der Paritätischen Kommission

Die PK Reinigung beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffe-nen Arbeitgebenden oder des/der Arbeitnehmers/in alle Streitigkeiten zwi-schen Arbeitgebenden einerseits und ihren Arbeitnehmenden andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die zentrale und die regionalen Paritätischen Kommissionen haben im Beson-deren folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung.
  2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit).
  3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.

Gegen Entscheide der regionalen Paritätischen Kommission kann ein beteiligter Arbeitgebender oder ein/eine beteiligte/r ArbeitnehmerIn innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an die zentrale Paritätische Kommission gelangen und schriftliche Anträge stellen.

Gegen erstmalige Entscheide der zentralen Paritätischen Kommission kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Beschwerde- sowie Einspracheentscheide der zentralen Paritätischen Kommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Wiedererwägungsgesuche. Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der PK Reinigung.
 

Mitwirkungspflicht

Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten Dokumente, welche für die Durchführung einer Betriebskontrolle notwendig sind, auf erste Aufforderung hin und andere Dokumente innert 30 Tage vorzulegen bzw. herauszugeben sowie dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Konventionalstrafe sanktioniert werden.

Stellt die regionale oder zentrale Paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgebende nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen den betroffenen ArbeitnehmerInnen die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die Paritätische Kommission berechtigt, den ArbeitnehmerInnen über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren. Fristerstreckungen sind durch die Paritätische Kommission zu genehmigen. Sie kann die ausbleibende Wiedergutmachung gegenüber dem ArbeitnehmerInnen sodann mit Ausfällung einer Konventionalstrafe maximal bis zum doppelten Betrag der nach Fristablauf noch offenen Lohnguthaben sanktionieren.

Die Maximalansätze der Konventionalstrafe gemäss Artikel 24.7 GAV sind auch in diesem Fall einzuhalten.

Artikel 24.4 – 24.6

Aufgaben paritätische Organe
12261
Kompetenzen der Paritätischen Kommission

Die PK Reinigung beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffe-nen Arbeitgebenden oder des/der Arbeitnehmers/in alle Streitigkeiten zwi-schen Arbeitgebenden einerseits und ihren Arbeitnehmenden andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die zentrale und die regionalen Paritätischen Kommissionen haben im Beson-deren folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung.
  2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit).
  3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.

Gegen Entscheide der regionalen Paritätischen Kommission kann ein beteiligter Arbeitgebender oder ein/eine beteiligte/r ArbeitnehmerIn innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an die zentrale Paritätische Kommission gelangen und schriftliche Anträge stellen.

Gegen erstmalige Entscheide der zentralen Paritätischen Kommission kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Beschwerde- sowie Einspracheentscheide der zentralen Paritätischen Kommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Wiedererwägungsgesuche. Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der PK Reinigung.
 

Mitwirkungspflicht

Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten Dokumente, welche für die Durchführung einer Betriebskontrolle notwendig sind, auf erste Aufforderung hin und andere Dokumente innert 30 Tage vorzulegen bzw. herauszugeben sowie dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Konventionalstrafe sanktioniert werden.

Stellt die regionale oder zentrale Paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgebende nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen den betroffenen ArbeitnehmerInnen die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die Paritätische Kommission berechtigt, den ArbeitnehmerInnen über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren. Fristerstreckungen sind durch die Paritätische Kommission zu genehmigen. Sie kann die ausbleibende Wiedergutmachung gegenüber dem ArbeitnehmerInnen sodann mit Ausfällung einer Konventionalstrafe maximal bis zum doppelten Betrag der nach Fristablauf noch offenen Lohnguthaben sanktionieren.

Die Maximalansätze der Konventionalstrafe gemäss Artikel 24.7 GAV sind auch in diesem Fall einzuhalten.

Artikel 24.4 – 24.6

Aufgaben paritätische Organe
12451
Kompetenzen der Paritätischen Kommission

Die PK Reinigung beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffe-nen Arbeitgebenden oder des/der Arbeitnehmers/in alle Streitigkeiten zwi-schen Arbeitgebenden einerseits und ihren Arbeitnehmenden andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die zentrale und die regionalen Paritätischen Kommissionen haben im Beson-deren folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung.
  2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit).
  3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.

Gegen Entscheide der regionalen Paritätischen Kommission kann ein beteiligter Arbeitgebender oder ein/eine beteiligte/r ArbeitnehmerIn innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an die zentrale Paritätische Kommission gelangen und schriftliche Anträge stellen.

Gegen erstmalige Entscheide der zentralen Paritätischen Kommission kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Beschwerde- sowie Einspracheentscheide der zentralen Paritätischen Kommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Wiedererwägungsgesuche. Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der PK Reinigung.
 

Mitwirkungspflicht

Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten Dokumente, welche für die Durchführung einer Betriebskontrolle notwendig sind, auf erste Aufforderung hin und andere Dokumente innert 30 Tage vorzulegen bzw. herauszugeben sowie dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Konventionalstrafe sanktioniert werden.

Stellt die regionale oder zentrale Paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgebende nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen den betroffenen ArbeitnehmerInnen die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die Paritätische Kommission berechtigt, den ArbeitnehmerInnen über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren. Fristerstreckungen sind durch die Paritätische Kommission zu genehmigen. Sie kann die ausbleibende Wiedergutmachung gegenüber dem ArbeitnehmerInnen sodann mit Ausfällung einer Konventionalstrafe maximal bis zum doppelten Betrag der nach Fristablauf noch offenen Lohnguthaben sanktionieren.

Die Maximalansätze der Konventionalstrafe gemäss Artikel 24.7 GAV sind auch in diesem Fall einzuhalten.

Artikel 24.4 – 24.6

Aufgaben paritätische Organe
12494
Kompetenzen der Paritätischen Kommission

Die PK Reinigung beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffe-nen Arbeitgebenden oder des/der Arbeitnehmers/in alle Streitigkeiten zwi-schen Arbeitgebenden einerseits und ihren Arbeitnehmenden andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die zentrale und die regionalen Paritätischen Kommissionen haben im Beson-deren folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung.
  2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit).
  3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.

Gegen Entscheide der regionalen Paritätischen Kommission kann ein beteiligter Arbeitgebender oder ein/eine beteiligte/r ArbeitnehmerIn innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an die zentrale Paritätische Kommission gelangen und schriftliche Anträge stellen.

Gegen erstmalige Entscheide der zentralen Paritätischen Kommission kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Beschwerde- sowie Einspracheentscheide der zentralen Paritätischen Kommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Wiedererwägungsgesuche. Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der PK Reinigung.
 

Mitwirkungspflicht

Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten Dokumente, welche für die Durchführung einer Betriebskontrolle notwendig sind, auf erste Aufforderung hin und andere Dokumente innert 30 Tage vorzulegen bzw. herauszugeben sowie dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Konventionalstrafe sanktioniert werden.

Stellt die regionale oder zentrale Paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgebende nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen den betroffenen ArbeitnehmerInnen die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die Paritätische Kommission berechtigt, den ArbeitnehmerInnen über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren. Fristerstreckungen sind durch die Paritätische Kommission zu genehmigen. Sie kann die ausbleibende Wiedergutmachung gegenüber dem ArbeitnehmerInnen sodann mit Ausfällung einer Konventionalstrafe maximal bis zum doppelten Betrag der nach Fristablauf noch offenen Lohnguthaben sanktionieren.

Die Maximalansätze der Konventionalstrafe gemäss Artikel 24.7 GAV sind auch in diesem Fall einzuhalten.

Artikel 24.4 – 24.6

Aufgaben paritätische Organe
12497
Kompetenzen der Paritätischen Kommission

Die PK Reinigung beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffe-nen Arbeitgebenden oder des/der Arbeitnehmers/in alle Streitigkeiten zwi-schen Arbeitgebenden einerseits und ihren Arbeitnehmenden andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die zentrale und die regionalen Paritätischen Kommissionen haben im Beson-deren folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung.
  2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit).
  3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.

Gegen Entscheide der regionalen Paritätischen Kommission kann ein beteiligter Arbeitgebender oder ein/eine beteiligte/r ArbeitnehmerIn innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an die zentrale Paritätische Kommission gelangen und schriftliche Anträge stellen.

Gegen erstmalige Entscheide der zentralen Paritätischen Kommission kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Beschwerde- sowie Einspracheentscheide der zentralen Paritätischen Kommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Wiedererwägungsgesuche. Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der PK Reinigung.
 

Mitwirkungspflicht

Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten Dokumente, welche für die Durchführung einer Betriebskontrolle notwendig sind, auf erste Aufforderung hin und andere Dokumente innert 30 Tage vorzulegen bzw. herauszugeben sowie dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Konventionalstrafe sanktioniert werden.

Stellt die regionale oder zentrale Paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgebende nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen den betroffenen ArbeitnehmerInnen die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die Paritätische Kommission berechtigt, den ArbeitnehmerInnen über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren. Fristerstreckungen sind durch die Paritätische Kommission zu genehmigen. Sie kann die ausbleibende Wiedergutmachung gegenüber dem ArbeitnehmerInnen sodann mit Ausfällung einer Konventionalstrafe maximal bis zum doppelten Betrag der nach Fristablauf noch offenen Lohnguthaben sanktionieren.

Die Maximalansätze der Konventionalstrafe gemäss Artikel 24.7 GAV sind auch in diesem Fall einzuhalten.

Artikel 24.4 – 24.6

Aufgaben paritätische Organe
12565
Kompetenzen der Paritätischen Kommission

Die PK Reinigung beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffe-nen Arbeitgebenden oder des/der Arbeitnehmers/in alle Streitigkeiten zwi-schen Arbeitgebenden einerseits und ihren Arbeitnehmenden andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die zentrale und die regionalen Paritätischen Kommissionen haben im Beson-deren folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung.
  2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit).
  3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.

Gegen Entscheide der regionalen Paritätischen Kommission kann ein beteiligter Arbeitgebender oder ein/eine beteiligte/r ArbeitnehmerIn innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an die zentrale Paritätische Kommission gelangen und schriftliche Anträge stellen.

Gegen erstmalige Entscheide der zentralen Paritätischen Kommission kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Beschwerde- sowie Einspracheentscheide der zentralen Paritätischen Kommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Wiedererwägungsgesuche. Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der PK Reinigung.
 

Mitwirkungspflicht

Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten Dokumente, welche für die Durchführung einer Betriebskontrolle notwendig sind, auf erste Aufforderung hin und andere Dokumente innert 30 Tage vorzulegen bzw. herauszugeben sowie dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Konventionalstrafe sanktioniert werden.

Stellt die regionale oder zentrale Paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgebende nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen den betroffenen ArbeitnehmerInnen die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die Paritätische Kommission berechtigt, den ArbeitnehmerInnen über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren. Fristerstreckungen sind durch die Paritätische Kommission zu genehmigen. Sie kann die ausbleibende Wiedergutmachung gegenüber dem ArbeitnehmerInnen sodann mit Ausfällung einer Konventionalstrafe maximal bis zum doppelten Betrag der nach Fristablauf noch offenen Lohnguthaben sanktionieren.

Die Maximalansätze der Konventionalstrafe gemäss Artikel 24.7 GAV sind auch in diesem Fall einzuhalten.

Artikel 24.4 – 24.6

Folge bei Vertragsverletzung
12049
Konventionalstrafen

Die PK Reinigung kann Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von den Arbeitgebenden ihren ArbeitnehmerInnen vorent-haltenen geldwerten Leistungen;
    2. Verletzung der nicht geldwerten GAV-Bestimmungen;
    3. Umstand, ob ein fehlbarer Arbeitgebender oder ein/eine fehlbare/r ArbeitnehmerIn seine/ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits vor dem Entscheid der paritätischen Kommission erfüllt hat;
    4. einmalige oder mehrmalige gesamtarbeitsvertragliche Verletzun-gen;
    5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    6. Grösse des Betriebes;
    7. Umstand, ob ArbeitnehmerInnen ihre individuellen Ansprüche von sich aus geltend machen bzw. damit zu rechnen ist, dass diese in absehbarer Zeit geltend gemacht werden.
  3. Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAV kann eine ma-ximale Konventionalstrafe von CHF 50'000.– für den Arbeitgebenden resp. CHF 5'000.– für den Arbeitnehmenden ausgesprochen werden.
  4. Die PK Reinigung verlangt im Falle von vorenthaltenen geldwerten Leistungen prioritär Nachzahlung an die betroffenen ArbeitnehmerInnen. Kann die Nachzahlung an die einzelnen ArbeitnehmerInnen aus irgendwelchen Gründen nicht getätigt werden, fällt die PK Reinigung stattdessen nachträglich eine Konventionalstrafe in der Höhe der jeweiligen Nachzahlung aus. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Konventionalstrafen werden auf einem Sperrkonto verwaltet. Nach Ablauf der Verjährungsfrist werden die Gelder für Zwecke des GAV-Vollzuges, insbesondere der Weiterbildung, eingesetzt. Wird der Arbeitgebende innert der jeweiligen Verjährungsfrist von den fraglichen ArbeitnehmerInnen bezüglich der vorenthaltenen geldwerten Leistungen ins Recht gefasst, zahlt die PK Reinigung die eingezogene Konventionalstrafe in Höhe der Forderung inkl. Zinsenlauf zurück. Übersteigt die Forderung die Höhe der ursprünglichen Konventionalstrafe, so ist die Rückzahlung auf die Höhe derselben beschränkt.
     

Artikel 24.7

Folge bei Vertragsverletzung
12261
Konventionalstrafen

Die PK Reinigung kann Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von den Arbeitgebenden ihren ArbeitnehmerInnen vorent-haltenen geldwerten Leistungen;
    2. Verletzung der nicht geldwerten GAV-Bestimmungen;
    3. Umstand, ob ein fehlbarer Arbeitgebender oder ein/eine fehlbare/r ArbeitnehmerIn seine/ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits vor dem Entscheid der paritätischen Kommission erfüllt hat;
    4. einmalige oder mehrmalige gesamtarbeitsvertragliche Verletzun-gen;
    5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    6. Grösse des Betriebes;
    7. Umstand, ob ArbeitnehmerInnen ihre individuellen Ansprüche von sich aus geltend machen bzw. damit zu rechnen ist, dass diese in absehbarer Zeit geltend gemacht werden.
  3. Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAV kann eine ma-ximale Konventionalstrafe von CHF 50'000.– für den Arbeitgebenden resp. CHF 5'000.– für den Arbeitnehmenden ausgesprochen werden.
  4. Die PK Reinigung verlangt im Falle von vorenthaltenen geldwerten Leistungen prioritär Nachzahlung an die betroffenen ArbeitnehmerInnen. Kann die Nachzahlung an die einzelnen ArbeitnehmerInnen aus irgendwelchen Gründen nicht getätigt werden, fällt die PK Reinigung stattdessen nachträglich eine Konventionalstrafe in der Höhe der jeweiligen Nachzahlung aus. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Konventionalstrafen werden auf einem Sperrkonto verwaltet. Nach Ablauf der Verjährungsfrist werden die Gelder für Zwecke des GAV-Vollzuges, insbesondere der Weiterbildung, eingesetzt. Wird der Arbeitgebende innert der jeweiligen Verjährungsfrist von den fraglichen ArbeitnehmerInnen bezüglich der vorenthaltenen geldwerten Leistungen ins Recht gefasst, zahlt die PK Reinigung die eingezogene Konventionalstrafe in Höhe der Forderung inkl. Zinsenlauf zurück. Übersteigt die Forderung die Höhe der ursprünglichen Konventionalstrafe, so ist die Rückzahlung auf die Höhe derselben beschränkt.
     

Artikel 24.7

Folge bei Vertragsverletzung
12451
Konventionalstrafen

Die PK Reinigung kann Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von den Arbeitgebenden ihren ArbeitnehmerInnen vorent-haltenen geldwerten Leistungen;
    2. Verletzung der nicht geldwerten GAV-Bestimmungen;
    3. Umstand, ob ein fehlbarer Arbeitgebender oder ein/eine fehlbare/r ArbeitnehmerIn seine/ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits vor dem Entscheid der paritätischen Kommission erfüllt hat;
    4. einmalige oder mehrmalige gesamtarbeitsvertragliche Verletzun-gen;
    5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    6. Grösse des Betriebes;
    7. Umstand, ob ArbeitnehmerInnen ihre individuellen Ansprüche von sich aus geltend machen bzw. damit zu rechnen ist, dass diese in absehbarer Zeit geltend gemacht werden.
  3. Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAV kann eine ma-ximale Konventionalstrafe von CHF 50'000.– für den Arbeitgebenden resp. CHF 5'000.– für den Arbeitnehmenden ausgesprochen werden.
  4. Die PK Reinigung verlangt im Falle von vorenthaltenen geldwerten Leistungen prioritär Nachzahlung an die betroffenen ArbeitnehmerInnen. Kann die Nachzahlung an die einzelnen ArbeitnehmerInnen aus irgendwelchen Gründen nicht getätigt werden, fällt die PK Reinigung stattdessen nachträglich eine Konventionalstrafe in der Höhe der jeweiligen Nachzahlung aus. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Konventionalstrafen werden auf einem Sperrkonto verwaltet. Nach Ablauf der Verjährungsfrist werden die Gelder für Zwecke des GAV-Vollzuges, insbesondere der Weiterbildung, eingesetzt. Wird der Arbeitgebende innert der jeweiligen Verjährungsfrist von den fraglichen ArbeitnehmerInnen bezüglich der vorenthaltenen geldwerten Leistungen ins Recht gefasst, zahlt die PK Reinigung die eingezogene Konventionalstrafe in Höhe der Forderung inkl. Zinsenlauf zurück. Übersteigt die Forderung die Höhe der ursprünglichen Konventionalstrafe, so ist die Rückzahlung auf die Höhe derselben beschränkt.
     

Artikel 24.7

Folge bei Vertragsverletzung
12494
Konventionalstrafen

Die PK Reinigung kann Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von den Arbeitgebenden ihren ArbeitnehmerInnen vorent-haltenen geldwerten Leistungen;
    2. Verletzung der nicht geldwerten GAV-Bestimmungen;
    3. Umstand, ob ein fehlbarer Arbeitgebender oder ein/eine fehlbare/r ArbeitnehmerIn seine/ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits vor dem Entscheid der paritätischen Kommission erfüllt hat;
    4. einmalige oder mehrmalige gesamtarbeitsvertragliche Verletzun-gen;
    5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    6. Grösse des Betriebes;
    7. Umstand, ob ArbeitnehmerInnen ihre individuellen Ansprüche von sich aus geltend machen bzw. damit zu rechnen ist, dass diese in absehbarer Zeit geltend gemacht werden.
  3. Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAV kann eine ma-ximale Konventionalstrafe von CHF 50'000.– für den Arbeitgebenden resp. CHF 5'000.– für den Arbeitnehmenden ausgesprochen werden.
  4. Die PK Reinigung verlangt im Falle von vorenthaltenen geldwerten Leistungen prioritär Nachzahlung an die betroffenen ArbeitnehmerInnen. Kann die Nachzahlung an die einzelnen ArbeitnehmerInnen aus irgendwelchen Gründen nicht getätigt werden, fällt die PK Reinigung stattdessen nachträglich eine Konventionalstrafe in der Höhe der jeweiligen Nachzahlung aus. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Konventionalstrafen werden auf einem Sperrkonto verwaltet. Nach Ablauf der Verjährungsfrist werden die Gelder für Zwecke des GAV-Vollzuges, insbesondere der Weiterbildung, eingesetzt. Wird der Arbeitgebende innert der jeweiligen Verjährungsfrist von den fraglichen ArbeitnehmerInnen bezüglich der vorenthaltenen geldwerten Leistungen ins Recht gefasst, zahlt die PK Reinigung die eingezogene Konventionalstrafe in Höhe der Forderung inkl. Zinsenlauf zurück. Übersteigt die Forderung die Höhe der ursprünglichen Konventionalstrafe, so ist die Rückzahlung auf die Höhe derselben beschränkt.
     

Artikel 24.7

Folge bei Vertragsverletzung
12497
Konventionalstrafen

Die PK Reinigung kann Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von den Arbeitgebenden ihren ArbeitnehmerInnen vorent-haltenen geldwerten Leistungen;
    2. Verletzung der nicht geldwerten GAV-Bestimmungen;
    3. Umstand, ob ein fehlbarer Arbeitgebender oder ein/eine fehlbare/r ArbeitnehmerIn seine/ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits vor dem Entscheid der paritätischen Kommission erfüllt hat;
    4. einmalige oder mehrmalige gesamtarbeitsvertragliche Verletzun-gen;
    5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    6. Grösse des Betriebes;
    7. Umstand, ob ArbeitnehmerInnen ihre individuellen Ansprüche von sich aus geltend machen bzw. damit zu rechnen ist, dass diese in absehbarer Zeit geltend gemacht werden.
  3. Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAV kann eine ma-ximale Konventionalstrafe von CHF 50'000.– für den Arbeitgebenden resp. CHF 5'000.– für den Arbeitnehmenden ausgesprochen werden.
  4. Die PK Reinigung verlangt im Falle von vorenthaltenen geldwerten Leistungen prioritär Nachzahlung an die betroffenen ArbeitnehmerInnen. Kann die Nachzahlung an die einzelnen ArbeitnehmerInnen aus irgendwelchen Gründen nicht getätigt werden, fällt die PK Reinigung stattdessen nachträglich eine Konventionalstrafe in der Höhe der jeweiligen Nachzahlung aus. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Konventionalstrafen werden auf einem Sperrkonto verwaltet. Nach Ablauf der Verjährungsfrist werden die Gelder für Zwecke des GAV-Vollzuges, insbesondere der Weiterbildung, eingesetzt. Wird der Arbeitgebende innert der jeweiligen Verjährungsfrist von den fraglichen ArbeitnehmerInnen bezüglich der vorenthaltenen geldwerten Leistungen ins Recht gefasst, zahlt die PK Reinigung die eingezogene Konventionalstrafe in Höhe der Forderung inkl. Zinsenlauf zurück. Übersteigt die Forderung die Höhe der ursprünglichen Konventionalstrafe, so ist die Rückzahlung auf die Höhe derselben beschränkt.
     

Artikel 24.7

Folge bei Vertragsverletzung
12565
Konventionalstrafen

Die PK Reinigung kann Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von den Arbeitgebenden ihren ArbeitnehmerInnen vorent-haltenen geldwerten Leistungen;
    2. Verletzung der nicht geldwerten GAV-Bestimmungen;
    3. Umstand, ob ein fehlbarer Arbeitgebender oder ein/eine fehlbare/r ArbeitnehmerIn seine/ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits vor dem Entscheid der paritätischen Kommission erfüllt hat;
    4. einmalige oder mehrmalige gesamtarbeitsvertragliche Verletzun-gen;
    5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    6. Grösse des Betriebes;
    7. Umstand, ob ArbeitnehmerInnen ihre individuellen Ansprüche von sich aus geltend machen bzw. damit zu rechnen ist, dass diese in absehbarer Zeit geltend gemacht werden.
  3. Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAV kann eine ma-ximale Konventionalstrafe von CHF 50'000.– für den Arbeitgebenden resp. CHF 5'000.– für den Arbeitnehmenden ausgesprochen werden.
  4. Die PK Reinigung verlangt im Falle von vorenthaltenen geldwerten Leistungen prioritär Nachzahlung an die betroffenen ArbeitnehmerInnen. Kann die Nachzahlung an die einzelnen ArbeitnehmerInnen aus irgendwelchen Gründen nicht getätigt werden, fällt die PK Reinigung stattdessen nachträglich eine Konventionalstrafe in der Höhe der jeweiligen Nachzahlung aus. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Konventionalstrafen werden auf einem Sperrkonto verwaltet. Nach Ablauf der Verjährungsfrist werden die Gelder für Zwecke des GAV-Vollzuges, insbesondere der Weiterbildung, eingesetzt. Wird der Arbeitgebende innert der jeweiligen Verjährungsfrist von den fraglichen ArbeitnehmerInnen bezüglich der vorenthaltenen geldwerten Leistungen ins Recht gefasst, zahlt die PK Reinigung die eingezogene Konventionalstrafe in Höhe der Forderung inkl. Zinsenlauf zurück. Übersteigt die Forderung die Höhe der ursprünglichen Konventionalstrafe, so ist die Rückzahlung auf die Höhe derselben beschränkt.
     

Artikel 24.7

Kontrollen
12049
Kontrollkosten

Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV-Verpflichtungen verletzen, die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen.

Verfahrenskosten

Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, welche die Bestimmungen des GAV verletzen, die Verfahrenskosten gemäss Arti-kel 357b OR auferlegen.

Artikel 24.8 und 24.9

Kontrollen
12261
Kontrollkosten

Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV-Verpflichtungen verletzen, die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen.

Verfahrenskosten

Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, welche die Bestimmungen des GAV verletzen, die Verfahrenskosten gemäss Arti-kel 357b OR auferlegen.

Artikel 24.8 und 24.9

Kontrollen
12451
Kontrollkosten

Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV-Verpflichtungen verletzen, die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen.

Verfahrenskosten

Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, welche die Bestimmungen des GAV verletzen, die Verfahrenskosten gemäss Arti-kel 357b OR auferlegen.

Artikel 24.8 und 24.9

Kontrollen
12494
Kontrollkosten

Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV-Verpflichtungen verletzen, die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen.

Verfahrenskosten

Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, welche die Bestimmungen des GAV verletzen, die Verfahrenskosten gemäss Arti-kel 357b OR auferlegen.

Artikel 24.8 und 24.9

Kontrollen
12497
Kontrollkosten

Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV-Verpflichtungen verletzen, die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen.

Verfahrenskosten

Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, welche die Bestimmungen des GAV verletzen, die Verfahrenskosten gemäss Arti-kel 357b OR auferlegen.

Artikel 24.8 und 24.9

Kontrollen
12565
Kontrollkosten

Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV-Verpflichtungen verletzen, die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen.

Verfahrenskosten

Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, welche die Bestimmungen des GAV verletzen, die Verfahrenskosten gemäss Arti-kel 357b OR auferlegen.

Artikel 24.8 und 24.9