GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023 bis 31.12.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2023 bis 29.02.2024
Letzte Änderungen
Korrektur des Mindestlohnrechner: Der Mindestlohn wurde für die Kantone ZH 2023, NE und TI 2024 nicht berechnet. (09.11.2023) / Neu im Kanton Tessin: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Dezember 2023 je nach Wirtschaftszweig zwischen CHF 19.50 und CHF 20.00/Stunde, resp. zwischen CHF 18.00 und CHF 18.46 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (07.11.2023) / Vereinbarung geltend per 1. Januar 2023: Jahresbruttoarbeitszeit 2023 und mit Stichtag 01.01.2023 eine generelle Lohnerhöhung von CHF 100.– pro Monat. Im Weiteren sind 1% der AHV-Lohnsumme der dem GAV Gebäudetechnik unterstellten Arbeitnehmenden des Jahres 2022 (Stichtag 31. Dezember 2022) für individuelle Lohnanpassungen ab dem 1. Januar 2023 zu verwenden. Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juni 2023.
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Örtlicher Geltungsbereich
12456

Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Ausgenommen sind:
die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

Artikel 3.1

Örtlicher Geltungsbereich
12559

Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Ausgenommen sind:
die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

Artikel 3.1

Örtlicher Geltungsbereich
12564

Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Ausgenommen sind:
die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12456

Gilt unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:

  1. Spenglerei/Gebäudehülle;
  2. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
  3. Heizung;
  4. Klima/Kälte;
  5. Lüftung;
  6. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Vom Geltungsbereich ebenfalls erfasst sind sämtliche Abteilungen/Betriebsteile von Firmen, die Arbeiten in der Gebäudetechnik ausführen, wie Liegenschaftsverwaltungen.

Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.4 GAV für alle angegliederten Betriebszweige eines unterstellten Betriebes, sofern diese nicht ausdrücklich durch Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK) vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen wurden.

Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen.

Aus Gründen der Praktikabilität kann ein Unternehmen, gemäss Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK) als homogener Mischbetrieb auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichtet werden. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen.

Ein homogener Mischbetrieb mit gesamthafter Zuordnung zu einem einzigen GAV ist anzunehmen

  • wenn die einzelnen Arbeitnehmenden nicht eindeutig einem Betriebsteil zugeordnet werden können;
  • wenn die Arbeiten im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Unternehmens nur untergeordnete Bedeutung erlangen;
  • wenn die einzelnen Abteilungen nicht als eigenständige Anbieter auf dem Absatzmarkt auftreten;
  • wenn die einzelnen Betriebsteile von aussen nicht als solche erkennbar sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Art. 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Artikel 3.2

Betrieblicher Geltungsbereich
12559

Gilt unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:

  1. Spenglerei/Gebäudehülle;
  2. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
  3. Heizung;
  4. Klima/Kälte;
  5. Lüftung;
  6. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Vom Geltungsbereich ebenfalls erfasst sind sämtliche Abteilungen/Betriebsteile von Firmen, die Arbeiten in der Gebäudetechnik ausführen, wie Liegenschaftsverwaltungen.

Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.4 GAV für alle angegliederten Betriebszweige eines unterstellten Betriebes, sofern diese nicht ausdrücklich durch Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK) vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen wurden.

Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen.

Aus Gründen der Praktikabilität kann ein Unternehmen, gemäss Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK) als homogener Mischbetrieb auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichtet werden. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen.

Ein homogener Mischbetrieb mit gesamthafter Zuordnung zu einem einzigen GAV ist anzunehmen

  • wenn die einzelnen Arbeitnehmenden nicht eindeutig einem Betriebsteil zugeordnet werden können;
  • wenn die Arbeiten im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Unternehmens nur untergeordnete Bedeutung erlangen;
  • wenn die einzelnen Abteilungen nicht als eigenständige Anbieter auf dem Absatzmarkt auftreten;
  • wenn die einzelnen Betriebsteile von aussen nicht als solche erkennbar sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Art. 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Artikel 3.2

Betrieblicher Geltungsbereich
12564

Gilt unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:

  1. Spenglerei/Gebäudehülle;
  2. Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
  3. Heizung;
  4. Klima/Kälte;
  5. Lüftung;
  6. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Vom Geltungsbereich ebenfalls erfasst sind sämtliche Abteilungen/Betriebsteile von Firmen, die Arbeiten in der Gebäudetechnik ausführen, wie Liegenschaftsverwaltungen.

Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.4 GAV für alle angegliederten Betriebszweige eines unterstellten Betriebes, sofern diese nicht ausdrücklich durch Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK) vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen wurden.

Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen.

Aus Gründen der Praktikabilität kann ein Unternehmen, gemäss Beschluss der Paritätischen Landeskommission (PLK) als homogener Mischbetrieb auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichtet werden. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen.

Ein homogener Mischbetrieb mit gesamthafter Zuordnung zu einem einzigen GAV ist anzunehmen

  • wenn die einzelnen Arbeitnehmenden nicht eindeutig einem Betriebsteil zugeordnet werden können;
  • wenn die Arbeiten im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Unternehmens nur untergeordnete Bedeutung erlangen;
  • wenn die einzelnen Abteilungen nicht als eigenständige Anbieter auf dem Absatzmarkt auftreten;
  • wenn die einzelnen Betriebsteile von aussen nicht als solche erkennbar sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Art. 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Artikel 3.2

Persönlicher Geltungsbereich
12456

Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.

Ausgenommen sind:

  • Familienangehörige der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs. 1 ArG
  • Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
  • Kaufmännisches Personal
  • Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen

Für Lernende gelten folgende Artikel des GAV: Art. 25 Arbeitszeit, Art. 31 Feiertage, Art. 34 Absenzen und Art. 49.7 unbezahlte Karenz (sofern für die Lernenden eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wurde). Die Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Artikel 3.3 und 3.4

Persönlicher Geltungsbereich
12559

Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.

Ausgenommen sind:

  • Familienangehörige der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs. 1 ArG
  • Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
  • Kaufmännisches Personal
  • Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen

Für Lernende gelten folgende Artikel des GAV: Art. 25 Arbeitszeit, Art. 31 Feiertage, Art. 34 Absenzen und Art. 49.7 unbezahlte Karenz (sofern für die Lernenden eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wurde). Die Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Artikel 3.3 und 3.4

Persönlicher Geltungsbereich
12564

Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Unterstellt ist das gesamte Montagepersonal inkl. Poliere, Bauleitende Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.

Ausgenommen sind:

  • Familienangehörige der Betriebsinhaber gem. Art. 4 Abs. 1 ArG
  • Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben
  • Kaufmännisches Personal
  • Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technische Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen

Für Lernende gelten folgende Artikel des GAV: Art. 25 Arbeitszeit, Art. 31 Feiertage, Art. 34 Absenzen und Art. 49.7 unbezahlte Karenz (sofern für die Lernenden eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wurde). Die Lehrlingsentschädigung wird dreizehnmal ausbezahlt.

Artikel 3.3 und 3.4

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12456

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12559

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12564

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12456

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:

  1. Spenglerei/Gebäudehülle;
  2. Sanitär, einschliesslich Rohr- und Werkleitungen ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
  3. Heizung;
  4. Klima/Kälte;
  5. Lüftung;
  6. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12559

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:

  1. Spenglerei/Gebäudehülle;
  2. Sanitär, einschliesslich Rohr- und Werkleitungen ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
  3. Heizung;
  4. Klima/Kälte;
  5. Lüftung;
  6. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12564

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:

  1. Spenglerei/Gebäudehülle;
  2. Sanitär, einschliesslich Rohr- und Werkleitungen ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
  3. Heizung;
  4. Klima/Kälte;
  5. Lüftung;
  6. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12456

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:

  1. Spenglerei/Gebäudehülle;
  2. Sanitär, einschliesslich Rohr- und Werkleitungen ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
  3. Heizung;
  4. Klima/Kälte;
  5. Lüftung;
  6. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Ausgenommen sind weiter:

  1. Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber;
  2. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
  3. Kaufmännisches Personal;
  4. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12559

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:

  1. Spenglerei/Gebäudehülle;
  2. Sanitär, einschliesslich Rohr- und Werkleitungen ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
  3. Heizung;
  4. Klima/Kälte;
  5. Lüftung;
  6. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Ausgenommen sind weiter:

  1. Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber;
  2. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
  3. Kaufmännisches Personal;
  4. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12564

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:

  1. Spenglerei/Gebäudehülle;
  2. Sanitär, einschliesslich Rohr- und Werkleitungen ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
  3. Heizung;
  4. Klima/Kälte;
  5. Lüftung;
  6. Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Ausgenommen sind weiter:

  1. Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber;
  2. Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
  3. Kaufmännisches Personal;
  4. Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12456

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter.

Artikel 19.4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12559

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter.

Artikel 19.4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12564

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV 1 Jahr weiter.

Artikel 19.4

Kontakt paritätische Organe
12456
Kontakt paritätische Organe
12559
Kontakt paritätische Organe
12564
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12456
Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Yannick Egger
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12559
Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Yannick Egger
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12564
Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Yannick Egger
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
12456

Mindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. Februar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):

Mitarbeiterkategorie Berufserfahrung Monatslohn Stundenlohn
Installateur 1 im 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'100.– CHF 23.66
im 3. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'400.– CHF 25.39
im 5. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'900.– CHF 28.27
im 7. Jahr nach Lehrabschluss CHF 5'100.– CHF 29.43
Installateur 2 im 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 3'800.– CHF 21.93
im 2. Jahr nach Lehrabschluss CHF 3'900.– CHF 22.50
im 3. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'100.– CHF 23.66
im 4. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'300.– CHF 24.81
Installateur 3 im 1. Jahr der Anstellung CHF 3'700.– CHF 21.35
im 2. Jahr der Anstellung CHF 3'750.– CHF 21.64
im 3. Jahr der Anstellung CHF 3'800.– CHF 21.93
im 4. Jahr der Anstellung CHF 4'000.– CHF 23.08


Die Stundenlöhne errechnen sich gemäss Artikel 37.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
 

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019. Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.

Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für die «Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe» (NOGA 43) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung. www.ti.ch/salario-minimo

Artikel 39; Anhang 8: Artikel 3

Löhne / Mindestlöhne
12559

Mindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. Februar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):

Mitarbeiterkategorie Berufserfahrung Monatslohn Stundenlohn
Installateur 1 im 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'100.– CHF 23.66
im 3. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'400.– CHF 25.39
im 5. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'900.– CHF 28.27
im 7. Jahr nach Lehrabschluss CHF 5'100.– CHF 29.43
Installateur 2 im 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 3'800.– CHF 21.93
im 2. Jahr nach Lehrabschluss CHF 3'900.– CHF 22.50
im 3. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'100.– CHF 23.66
im 4. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'300.– CHF 24.81
Installateur 3 im 1. Jahr der Anstellung CHF 3'700.– CHF 21.35
im 2. Jahr der Anstellung CHF 3'750.– CHF 21.64
im 3. Jahr der Anstellung CHF 3'800.– CHF 21.93
im 4. Jahr der Anstellung CHF 4'000.– CHF 23.08


Die Stundenlöhne errechnen sich gemäss Artikel 37.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
 

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.

Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe (NOGA 43) neu CHF 19.57 /Stunde, resp. CHF 18.07 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe (NOGA 43) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest. Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung. 

 

Artikel 39; Anhang 8: Artikel 3

Löhne / Mindestlöhne
12564

Mindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. Februar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):

Mitarbeiterkategorie Berufserfahrung Monatslohn Stundenlohn
Installateur 1 im 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'100.– CHF 23.66
im 3. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'400.– CHF 25.39
im 5. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'900.– CHF 28.27
im 7. Jahr nach Lehrabschluss CHF 5'100.– CHF 29.43
Installateur 2 im 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 3'800.– CHF 21.93
im 2. Jahr nach Lehrabschluss CHF 3'900.– CHF 22.50
im 3. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'100.– CHF 23.66
im 4. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'300.– CHF 24.81
Installateur 3 im 1. Jahr der Anstellung CHF 3'700.– CHF 21.35
im 2. Jahr der Anstellung CHF 3'750.– CHF 21.64
im 3. Jahr der Anstellung CHF 3'800.– CHF 21.93
im 4. Jahr der Anstellung CHF 4'000.– CHF 23.08


Die Stundenlöhne errechnen sich gemäss Artikel 37.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
 

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.

Ab 1. Dezember 2023 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe (NOGA 43) neu CHF 19.57 /Stunde, resp. CHF 18.07 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe (NOGA 43) neu CHF 19.50 /Stunde, resp. CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest. Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht, wenn ein ave GAV Mindestlöhne vorsieht. Da im GAV zwar Mindestlöhne vorgesehen sind, diese aber nicht für alle gelten, kommt in diesen Fällen der kantonale Mindestlohn zur Anwendung. 

 

Artikel 39; Anhang 8: Artikel 3

Lohnkategorien
12456
Kategorie Beschreibung
Installateur 1 Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Installateur 2 Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche oder Arbeitnehmende mit Eigenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche
Installateur 3 Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die das 20. Altersjahr erfüllt haben


Artikel 39.3

Lohnkategorien
12559
Kategorie Beschreibung
Installateur 1 Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Installateur 2 Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche oder Arbeitnehmende mit Eigenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche
Installateur 3 Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die das 20. Altersjahr erfüllt haben


Artikel 39.3

Lohnkategorien
12564
Kategorie Beschreibung
Installateur 1 Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Installateur 2 Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche oder Arbeitnehmende mit Eigenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche
Installateur 3 Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die das 20. Altersjahr erfüllt haben


Artikel 39.3

Lohnerhöhung
12456
2023 (per 1. Juni 2023 allgemeinverbindlich erklärt):

Sämtliche unterstellten Arbeitgeber gewähren sämtlichen unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 01.01.2023 eine generelle Lohnerhöhung von CHF 100.– pro Monat per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung.   

Im Weiteren sind 1% der AHV-Lohnsumme unterstellten Arbeitnehmenden des Jahres 2022 (Stichtag 31. Dezember 2022) für individuelle Lohnanpassungen ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung zu verwenden. Vorbehaltlich der Einhaltung der vorgängig erwähnten Bestimmungen gelten Mindestlohn­stufen­anpassungen als Lohnerhöhung.

Davon nicht erfasst sind Arbeitnehmende mit Neuanstellungsbeginn seit 1. Oktober 2022. Lohnerhöhungen, welche seit 1. Oktober 2022 gewährt wurden, werden darauf angerechnet.

Artikel 41.1; Anhang 8: Artikel 2

Lohnerhöhung
12559
2023 (per 1. Juni 2023 allgemeinverbindlich erklärt):

Sämtliche unterstellten Arbeitgeber gewähren sämtlichen unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 01.01.2023 eine generelle Lohnerhöhung von CHF 100.– pro Monat per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung.   

Im Weiteren sind 1% der AHV-Lohnsumme unterstellten Arbeitnehmenden des Jahres 2022 (Stichtag 31. Dezember 2022) für individuelle Lohnanpassungen ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung zu verwenden. Vorbehaltlich der Einhaltung der vorgängig erwähnten Bestimmungen gelten Mindestlohn­stufen­anpassungen als Lohnerhöhung.

Davon nicht erfasst sind Arbeitnehmende mit Neuanstellungsbeginn seit 1. Oktober 2022. Lohnerhöhungen, welche seit 1. Oktober 2022 gewährt wurden, werden darauf angerechnet.

Artikel 41.1; Anhang 8: Artikel 2

Lohnerhöhung
12564
2023 (per 1. Juni 2023 allgemeinverbindlich erklärt):

Sämtliche unterstellten Arbeitgeber gewähren sämtlichen unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 01.01.2023 eine generelle Lohnerhöhung von CHF 100.– pro Monat per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung.   

Im Weiteren sind 1% der AHV-Lohnsumme unterstellten Arbeitnehmenden des Jahres 2022 (Stichtag 31. Dezember 2022) für individuelle Lohnanpassungen ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung zu verwenden. Vorbehaltlich der Einhaltung der vorgängig erwähnten Bestimmungen gelten Mindestlohn­stufen­anpassungen als Lohnerhöhung.

Davon nicht erfasst sind Arbeitnehmende mit Neuanstellungsbeginn seit 1. Oktober 2022. Lohnerhöhungen, welche seit 1. Oktober 2022 gewährt wurden, werden darauf angerechnet.

Artikel 41.1; Anhang 8: Artikel 2

13. Monatslohn
12456

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40

13. Monatslohn
12559

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40

13. Monatslohn
12564

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 40

Lohnauszahlung
12456

Der Lohn wird den Arbeitnehmenden vor Monatsende innerhalb der Arbeitszeit in der gesetzlichen Landeswährung ausbezahlt oder termingerecht vor Monatsende auf ihr Bankkonto bzw. Postcheckkonto überwiesen.

Den Arbeitnehmenden ist eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet monatlich den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge. Darüber hinaus erstellt der Arbeitgeber periodisch eine Zusammenstellung des Stundensaldos wie aufgelaufene +/– Gutschriften für Vorholzeiten-, Ferien- und Überstunden- bzw. Überzeitguthaben etc. gemäss Artikel 25.1 GAV.

Artikel 38

Lohnauszahlung
12559

Der Lohn wird den Arbeitnehmenden vor Monatsende innerhalb der Arbeitszeit in der gesetzlichen Landeswährung ausbezahlt oder termingerecht vor Monatsende auf ihr Bankkonto bzw. Postcheckkonto überwiesen.

Den Arbeitnehmenden ist eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet monatlich den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge. Darüber hinaus erstellt der Arbeitgeber periodisch eine Zusammenstellung des Stundensaldos wie aufgelaufene +/– Gutschriften für Vorholzeiten-, Ferien- und Überstunden- bzw. Überzeitguthaben etc. gemäss Artikel 25.1 GAV.

Artikel 38

Lohnauszahlung
12564

Der Lohn wird den Arbeitnehmenden vor Monatsende innerhalb der Arbeitszeit in der gesetzlichen Landeswährung ausbezahlt oder termingerecht vor Monatsende auf ihr Bankkonto bzw. Postcheckkonto überwiesen.

Den Arbeitnehmenden ist eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet monatlich den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge. Darüber hinaus erstellt der Arbeitgeber periodisch eine Zusammenstellung des Stundensaldos wie aufgelaufene +/– Gutschriften für Vorholzeiten-, Ferien- und Überstunden- bzw. Überzeitguthaben etc. gemäss Artikel 25.1 GAV.

Artikel 38

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12456
Arbeitszeit Zeit Zuschlag
Sonn- und Feiertage 00:00-24:00 100%
Abendarbeit, sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden 20:00-23:00 25%
vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr 23:00-06:00 50%


Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 43

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12559
Arbeitszeit Zeit Zuschlag
Sonn- und Feiertage 00:00-24:00 100%
Abendarbeit, sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden 20:00-23:00 25%
vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr 23:00-06:00 50%


Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 43

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12564
Arbeitszeit Zeit Zuschlag
Sonn- und Feiertage 00:00-24:00 100%
Abendarbeit, sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden 20:00-23:00 25%
vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr 23:00-06:00 50%


Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit.

Artikel 43

Pikettdienst
12456

Bei Bereitschaftsdienst ("Pikettdienst") zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices ist, sofern sich der Arbeitnehmende nicht im Betrieb zur Verfügung halten muss, eine Wochenpauschale (Montag bis Sonntag) von CHF 180.– auszuzahlen.

Artikel 43.4

Pikettdienst
12559

Bei Bereitschaftsdienst ("Pikettdienst") zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices ist, sofern sich der Arbeitnehmende nicht im Betrieb zur Verfügung halten muss, eine Wochenpauschale (Montag bis Sonntag) von CHF 180.– auszuzahlen.

Artikel 43.4

Pikettdienst
12564

Bei Bereitschaftsdienst ("Pikettdienst") zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices ist, sofern sich der Arbeitnehmende nicht im Betrieb zur Verfügung halten muss, eine Wochenpauschale (Montag bis Sonntag) von CHF 180.– auszuzahlen.

Artikel 43.4

Spesenentschädigung
12456

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit:

Unter Beachtung von Artikel 44.2 GAV besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit, wenn der externe Arbeitsort mehr als 10 km (eine Wegstrecke) vom Firmendomizil / Anstellungsort entfernt ist.

Unter Beachtung von Artikel 44.3 GAV beträgt die Mittagszulage CHF 15.– pro Tag.

Auslagenersatz bei Benützung eines privaten Fahrzeuges:

Unter Beachtung von Artikel 45.2 GAV beträgt die Entschädigung des Privat-PW CHF –.70 pro km.

Artikel 44 und 45; Anhang 8: Artikel 4 und 5

Spesenentschädigung
12559

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit:

Unter Beachtung von Artikel 44.2 GAV besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit, wenn der externe Arbeitsort mehr als 10 km (eine Wegstrecke) vom Firmendomizil / Anstellungsort entfernt ist.

Unter Beachtung von Artikel 44.3 GAV beträgt die Mittagszulage CHF 15.– pro Tag.

Auslagenersatz bei Benützung eines privaten Fahrzeuges:

Unter Beachtung von Artikel 45.2 GAV beträgt die Entschädigung des Privat-PW CHF –.70 pro km.

Artikel 44 und 45; Anhang 8: Artikel 4 und 5

Spesenentschädigung
12564

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit:

Unter Beachtung von Artikel 44.2 GAV besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit, wenn der externe Arbeitsort mehr als 10 km (eine Wegstrecke) vom Firmendomizil / Anstellungsort entfernt ist.

Unter Beachtung von Artikel 44.3 GAV beträgt die Mittagszulage CHF 15.– pro Tag.

Auslagenersatz bei Benützung eines privaten Fahrzeuges:

Unter Beachtung von Artikel 45.2 GAV beträgt die Entschädigung des Privat-PW CHF –.70 pro km.

Artikel 44 und 45; Anhang 8: Artikel 4 und 5

weitere Zuschläge
12456

Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.

Artikel 46.1

weitere Zuschläge
12559

Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.

Artikel 46.1

weitere Zuschläge
12564

Bei extremen Beanspruchungen wie besonders gefährlicher Arbeit, übermässigem Schmutzanfall, ausserordentlichen Arbeitsverhältnissen, Pikettdienst usw. können zusätzliche Entschädigungen vereinbart und von Fall zu Fall ausgerichtet werden.

Artikel 46.1

Normalarbeitszeit
12456

Gestützt auf Artikel 25.2 GAV beträgt die Jahresbruttoarbeitszeit 2023 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) 2080 Stunden.

Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmenden werden rechtzeitig in die Entscheidung miteinbezogen. (…) Der Arbeitgeber ist besorgt, dass monatlich der Stunden- und Feriensaldo vorliegt.

Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden. Die regelmässige Aufteilung der maximal wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Tage ist unzulässig. Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme.

Die massgebliche Jahresarbeitszeit berechnet sich auf durchschnittlich 40 Stunden pro Woche beziehungsweise durchschnittlich 2080 Stunden pro Jahr. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen. Bei Teilzeitangestellten wird diese prozentual reduziert.

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben; beginnt die Arbeit in der Werkstatt, so gilt der Weg von und zur Werkstatt nicht als Arbeitszeit.

Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmende normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar.

Der Arbeitgeber bestimmt eine Abrechnungsperiode von 12 Monaten jeweils auf Ende eines Quartals. Per Ende dieser Abrechnungsperiode können jeweils höchstens 120 Mehr- oder Minusstunden – exkl. Vorholzeit, bzw. auf Wunsch des Arbeitnehmenden vorbezogene Ferien – auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Artikel 25.2 GAV auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen werden. Darüber hinausgehende Minusstunden müssen vom Arbeitnehmenden nicht nachgeholt werden, sofern diese vom Arbeitgeber angeordnet worden sind. Zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden.

Artikel 25; Anhang 8: Artikel 1; Zusatzvereinbarung 2023: Anhang 8 

Normalarbeitszeit
12559

Gestützt auf Artikel 25.2 GAV beträgt die Jahresbruttoarbeitszeit 2023 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) 2080 Stunden.

Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmenden werden rechtzeitig in die Entscheidung miteinbezogen. (…) Der Arbeitgeber ist besorgt, dass monatlich der Stunden- und Feriensaldo vorliegt.

Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden. Die regelmässige Aufteilung der maximal wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Tage ist unzulässig. Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme.

Die massgebliche Jahresarbeitszeit berechnet sich auf durchschnittlich 40 Stunden pro Woche beziehungsweise durchschnittlich 2080 Stunden pro Jahr. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen. Bei Teilzeitangestellten wird diese prozentual reduziert.

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben; beginnt die Arbeit in der Werkstatt, so gilt der Weg von und zur Werkstatt nicht als Arbeitszeit.

Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmende normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar.

Der Arbeitgeber bestimmt eine Abrechnungsperiode von 12 Monaten jeweils auf Ende eines Quartals. Per Ende dieser Abrechnungsperiode können jeweils höchstens 120 Mehr- oder Minusstunden – exkl. Vorholzeit, bzw. auf Wunsch des Arbeitnehmenden vorbezogene Ferien – auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Artikel 25.2 GAV auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen werden. Darüber hinausgehende Minusstunden müssen vom Arbeitnehmenden nicht nachgeholt werden, sofern diese vom Arbeitgeber angeordnet worden sind. Zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden.

Artikel 25; Anhang 8: Artikel 1; Zusatzvereinbarung 2023: Anhang 8 

Normalarbeitszeit
12564

Gestützt auf Artikel 25.2 GAV beträgt die Jahresbruttoarbeitszeit 2023 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) 2080 Stunden.

Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmenden werden rechtzeitig in die Entscheidung miteinbezogen. (…) Der Arbeitgeber ist besorgt, dass monatlich der Stunden- und Feriensaldo vorliegt.

Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag); dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden. Die regelmässige Aufteilung der maximal wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Tage ist unzulässig. Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme.

Die massgebliche Jahresarbeitszeit berechnet sich auf durchschnittlich 40 Stunden pro Woche beziehungsweise durchschnittlich 2080 Stunden pro Jahr. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen. Bei Teilzeitangestellten wird diese prozentual reduziert.

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben; beginnt die Arbeit in der Werkstatt, so gilt der Weg von und zur Werkstatt nicht als Arbeitszeit.

Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmende normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar.

Der Arbeitgeber bestimmt eine Abrechnungsperiode von 12 Monaten jeweils auf Ende eines Quartals. Per Ende dieser Abrechnungsperiode können jeweils höchstens 120 Mehr- oder Minusstunden – exkl. Vorholzeit, bzw. auf Wunsch des Arbeitnehmenden vorbezogene Ferien – auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Artikel 25.2 GAV auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen werden. Darüber hinausgehende Minusstunden müssen vom Arbeitnehmenden nicht nachgeholt werden, sofern diese vom Arbeitgeber angeordnet worden sind. Zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden.

Artikel 25; Anhang 8: Artikel 1; Zusatzvereinbarung 2023: Anhang 8 

Überstunden / Überzeit
12456

Überstunden werden nur soweit entschädigt, sofern sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.

Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag.

Die Überstundenzuschläge berechnen sich wie folgt:

  1. Bei Arbeitnehmenden, welche im Monatslohn angestellt sind: Bruttolohn pro Stunde plus Anteil 13. Monatslohn (ohne Berücksichtigung des Ferien-/Feiertagszuschlages).
  2. Bei Arbeitnehmenden, welche im Stundenlohn angestellt sind: Bruttolohn pro Stunde plus Anteil 13. Monatslohn plus Ferien-/Feiertagszuschlag.

Artikel 28 und 42; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte

Überstunden / Überzeit
12559

Überstunden werden nur soweit entschädigt, sofern sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.

Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag.

Die Überstundenzuschläge berechnen sich wie folgt:

  1. Bei Arbeitnehmenden, welche im Monatslohn angestellt sind: Bruttolohn pro Stunde plus Anteil 13. Monatslohn (ohne Berücksichtigung des Ferien-/Feiertagszuschlages).
  2. Bei Arbeitnehmenden, welche im Stundenlohn angestellt sind: Bruttolohn pro Stunde plus Anteil 13. Monatslohn plus Ferien-/Feiertagszuschlag.

Artikel 28 und 42; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte

Überstunden / Überzeit
12564

Überstunden werden nur soweit entschädigt, sofern sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.

Kompensation wenn möglich in Zeit; sonst 25% Lohnzuschlag.

Die Überstundenzuschläge berechnen sich wie folgt:

  1. Bei Arbeitnehmenden, welche im Monatslohn angestellt sind: Bruttolohn pro Stunde plus Anteil 13. Monatslohn (ohne Berücksichtigung des Ferien-/Feiertagszuschlages).
  2. Bei Arbeitnehmenden, welche im Stundenlohn angestellt sind: Bruttolohn pro Stunde plus Anteil 13. Monatslohn plus Ferien-/Feiertagszuschlag.

Artikel 28 und 42; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte

Ferien
12456
Alterskategorie Anzahl Ferientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage
21.-49. Altersjahr 25 Tage
50.-54. Altersjahr 27 Tage
55.-60. Altersjahr 28 Tage
61.-65. Altersjahr 30 Tage


Artikel 29.1

Ferien
12559
Alterskategorie Anzahl Ferientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage
21.-49. Altersjahr 25 Tage
50.-54. Altersjahr 27 Tage
55.-60. Altersjahr 28 Tage
61.-65. Altersjahr 30 Tage


Artikel 29.1

Ferien
12564
Alterskategorie Anzahl Ferientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage
21.-49. Altersjahr 25 Tage
50.-54. Altersjahr 27 Tage
55.-60. Altersjahr 28 Tage
61.-65. Altersjahr 30 Tage


Artikel 29.1

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12456
Anlass Bezahlte Tage
Heirat der Arbeitnehmenden 2 Tage
Heirat eines Kindes der Arbeitnehmenden, zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN 3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben 3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben 1 Tag
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr 1 Tag
zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bis 3 Tage


Fällt ein Absenztag gemäss Art. 34.1 GAV auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder erhält der Arbeitnehmende für diesen Tag bereits Lohnersatz, so wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Artikel 34

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12559
Anlass Bezahlte Tage
Heirat der Arbeitnehmenden 2 Tage
Heirat eines Kindes der Arbeitnehmenden, zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN 3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben 3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben 1 Tag
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr 1 Tag
zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bis 3 Tage


Fällt ein Absenztag gemäss Art. 34.1 GAV auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder erhält der Arbeitnehmende für diesen Tag bereits Lohnersatz, so wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Artikel 34

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12564
Anlass Bezahlte Tage
Heirat der Arbeitnehmenden 2 Tage
Heirat eines Kindes der Arbeitnehmenden, zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern des AN 3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben 3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben 1 Tag
Militär: Ausmusterung, Rekrutierung/Infotag RS 1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel und höchstens 1x/Jahr 1 Tag
zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bis 3 Tage


Fällt ein Absenztag gemäss Art. 34.1 GAV auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder erhält der Arbeitnehmende für diesen Tag bereits Lohnersatz, so wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Artikel 34

Bezahlte Feiertage
12456

Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Die Festlegung dieser 9 Feiertage richtet sich nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen.

Artikel 31

Bezahlte Feiertage
12559

Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Die Festlegung dieser 9 Feiertage richtet sich nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen.

Artikel 31

Bezahlte Feiertage
12564

Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Die Festlegung dieser 9 Feiertage richtet sich nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen.

Artikel 31

Bildungsurlaub
12456

Die Arbeitnehmenden haben das Recht auf fünf bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr zur beruflichen Weiterbildung.

Artikel 23

Bildungsurlaub
12559

Die Arbeitnehmenden haben das Recht auf fünf bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr zur beruflichen Weiterbildung.

Artikel 23

Bildungsurlaub
12564

Die Arbeitnehmenden haben das Recht auf fünf bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr zur beruflichen Weiterbildung.

Artikel 23

Krankheit
12456
Krankentaggeld

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ... unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankengeld von 90% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen ver-traglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes inklusive Jahresendzulage (ohne Spesen) ... kollektiv zu versichern.

Der Arbeitgeber kann eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub von 90 Tagen pro Kalenderjahr abschliessen. Während der Aufschubszeit hat er 90% des Lohnes zu entrichten.

Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmenden geleistet.

Pro Krankheitsfall entfällt die Lohnfortzahlungspflicht im Umfang von einem Tag (unbezahlte Karenz).

Versicherungsbedingungen

Die Versicherungsbedingungen sehen vor:

  1. Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit zu 90% des Bruttolohnes (ohne Spesen);
  2. die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
  3. die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
  4. bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen;
  5. eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;
  6. die im KVG2 vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen werden in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht,
  7. der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen) und muss somit auch bei einer VVG3-Lösung nach den KVG-Regeln sichergestellt sein;
  8. das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
  9. bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf mindestens 50%.
  10. Das zu entrichtende Taggeld muss zu den vollen 720 Tagen ausgerichtet werden und somit kapitalisiert sein.

Zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmende, welche das ordentliche Pensionierungsalter erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmer entsprechend.

Artikel 49 und 50 

Krankheit
12559
Krankentaggeld

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ... unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankengeld von 90% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen ver-traglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes inklusive Jahresendzulage (ohne Spesen) ... kollektiv zu versichern.

Der Arbeitgeber kann eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub von 90 Tagen pro Kalenderjahr abschliessen. Während der Aufschubszeit hat er 90% des Lohnes zu entrichten.

Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmenden geleistet.

Pro Krankheitsfall entfällt die Lohnfortzahlungspflicht im Umfang von einem Tag (unbezahlte Karenz).

Versicherungsbedingungen

Die Versicherungsbedingungen sehen vor:

  1. Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit zu 90% des Bruttolohnes (ohne Spesen);
  2. die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
  3. die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
  4. bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen;
  5. eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;
  6. die im KVG2 vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen werden in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht,
  7. der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen) und muss somit auch bei einer VVG3-Lösung nach den KVG-Regeln sichergestellt sein;
  8. das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
  9. bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf mindestens 50%.
  10. Das zu entrichtende Taggeld muss zu den vollen 720 Tagen ausgerichtet werden und somit kapitalisiert sein.

Zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmende, welche das ordentliche Pensionierungsalter erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmer entsprechend.

Artikel 49 und 50 

Krankheit
12564
Krankentaggeld

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ... unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankengeld von 90% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen ver-traglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes inklusive Jahresendzulage (ohne Spesen) ... kollektiv zu versichern.

Der Arbeitgeber kann eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub von 90 Tagen pro Kalenderjahr abschliessen. Während der Aufschubszeit hat er 90% des Lohnes zu entrichten.

Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmenden geleistet.

Pro Krankheitsfall entfällt die Lohnfortzahlungspflicht im Umfang von einem Tag (unbezahlte Karenz).

Versicherungsbedingungen

Die Versicherungsbedingungen sehen vor:

  1. Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit zu 90% des Bruttolohnes (ohne Spesen);
  2. die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen;
  3. die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet;
  4. bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen;
  5. eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;
  6. die im KVG2 vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen werden in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht,
  7. der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen) und muss somit auch bei einer VVG3-Lösung nach den KVG-Regeln sichergestellt sein;
  8. das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen;
  9. bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf mindestens 50%.
  10. Das zu entrichtende Taggeld muss zu den vollen 720 Tagen ausgerichtet werden und somit kapitalisiert sein.

Zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmende, welche das ordentliche Pensionierungsalter erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmer entsprechend.

Artikel 49 und 50 

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12456

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die gesetzliche Mutterschaftsentschädigung wird für die Wochen 15 und 16 vom Arbeitgeber getragen.

Sämtliche unterstellte Arbeitnehmer haben Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329g OR, welcher mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt wird. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigung. Damit ist der gesamte Anspruch auf freie Tage im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes abgegolten.

Artikel 34a

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12559

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die gesetzliche Mutterschaftsentschädigung wird für die Wochen 15 und 16 vom Arbeitgeber getragen.

Sämtliche unterstellte Arbeitnehmer haben Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329g OR, welcher mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt wird. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigung. Damit ist der gesamte Anspruch auf freie Tage im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes abgegolten.

Artikel 34a

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12564

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die gesetzliche Mutterschaftsentschädigung wird für die Wochen 15 und 16 vom Arbeitgeber getragen.

Sämtliche unterstellte Arbeitnehmer haben Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329g OR, welcher mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt wird. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigung. Damit ist der gesamte Anspruch auf freie Tage im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes abgegolten.

Artikel 34a

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12456

Rekrutenschule:

Wer Entschädigung
Dienstleistende ohne Kinder 50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern 80% des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% des Lohnes


Für die darüber hinausgehende Zeit:

Wer Entschädigung
Dienstleistende 80% des Lohnes
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben 80% des Lohnes


Artikel 55.2

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12559

Rekrutenschule:

Wer Entschädigung
Dienstleistende ohne Kinder 50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern 80% des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% des Lohnes


Für die darüber hinausgehende Zeit:

Wer Entschädigung
Dienstleistende 80% des Lohnes
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben 80% des Lohnes


Artikel 55.2

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12564

Rekrutenschule:

Wer Entschädigung
Dienstleistende ohne Kinder 50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern 80% des Lohnes
während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% des Lohnes


Für die darüber hinausgehende Zeit:

Wer Entschädigung
Dienstleistende 80% des Lohnes
Durchdiener, während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mind. 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben 80% des Lohnes


Artikel 55.2

Pensionsregelungen
12456

Arbeitnehmende und Arbeitgeber können auf Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren. Der gleitende Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.

Artikel 33

Pensionsregelungen
12559

Arbeitnehmende und Arbeitgeber können auf Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren. Der gleitende Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.

Artikel 33

Pensionsregelungen
12564

Arbeitnehmende und Arbeitgeber können auf Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren. Der gleitende Ruhestand ist ab Alter 58 möglich.

Artikel 33

Frühpensionierung
12456

Für den Kanton Tessin:

Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch)

Artikel 33

Frühpensionierung
12559

Für den Kanton Tessin:

Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch)

Artikel 33

Frühpensionierung
12564

Für den Kanton Tessin:

Frühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA, vgl. www.resor.ch)

Artikel 33

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12456
Wer Vollzugskostenbeitrag Weiterbildungsbeitrag Total
Arbeitnehmende/r (pro Monat) CHF 20.– CHF 5.– CHF 25.–
Arbeitgeber (pro Monat und GAV-Unterstellter/m) CHF 20.– CHF 5.– CHF 25.– + pauschaler Grundbeitrag von CHF 240.–/Jahr bzw. CHF 20.– pro Monat


Artikel 20.3

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12559
Wer Vollzugskostenbeitrag Weiterbildungsbeitrag Total
Arbeitnehmende/r (pro Monat) CHF 20.– CHF 5.– CHF 25.–
Arbeitgeber (pro Monat und GAV-Unterstellter/m) CHF 20.– CHF 5.– CHF 25.– + pauschaler Grundbeitrag von CHF 240.–/Jahr bzw. CHF 20.– pro Monat


Artikel 20.3

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12564
Wer Vollzugskostenbeitrag Weiterbildungsbeitrag Total
Arbeitnehmende/r (pro Monat) CHF 20.– CHF 5.– CHF 25.–
Arbeitgeber (pro Monat und GAV-Unterstellter/m) CHF 20.– CHF 5.– CHF 25.– + pauschaler Grundbeitrag von CHF 240.–/Jahr bzw. CHF 20.– pro Monat


Artikel 20.3

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12456

Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:

  • Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
  • Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
  • Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:

  • Unterstützen des Arbeitgebers
  • Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 22

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12559

Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:

  • Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
  • Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
  • Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:

  • Unterstützen des Arbeitgebers
  • Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 22

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12564

Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:

  • Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
  • Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
  • Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:

  • Unterstützen des Arbeitgebers
  • Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 22

Lernende
12456

Ferien
  • Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Tage
 
 
 


Artikel 29

Lernende
12559

Ferien
  • Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Tage
 
 
 


Artikel 29

Lernende
12564

Ferien
  • Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Tage
 
 
 


Artikel 29

Junge Arbeitnehmende
12456
Ferien
  • Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage

Artikel 29

Junge Arbeitnehmende
12559
Ferien
  • Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage

Artikel 29

Junge Arbeitnehmende
12564
Ferien
  • Angestellte bis 20 Jahren: 27 Tage

Artikel 29

Kündigungsschutz
12456

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 63

Kündigungsschutz
12559

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 63

Kündigungsschutz
12564

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist.

Artikel 63

Arbeitnehmervertretung
12456

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitnehmervertretung
12559

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitnehmervertretung
12564

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung
12456

Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)

Arbeitgebervertretung
12559

Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)

Arbeitgebervertretung
12564

Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)

Paritätische Fonds
12456

Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK

Paritätische Fonds
12559

Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK

Paritätische Fonds
12564

Fonds zur Finanzierung der Aufgaben der PLK

Kaution
12456
Höhe der Kaution
  • CHF 10'000.–, falls Auftragssumme über CHF 20'000.– pro Kalenderjahr
  • CHF 5'000.–, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.– und 20'000.– pro Kalenderjahr
  • keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.– pro Kalenderjahr
Verwendung der Kaution

Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLK verwendet:

  1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
  2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution

Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:

  1. der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
  2. der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Artikel 20; Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7

Kaution
12559
Höhe der Kaution
  • CHF 10'000.–, falls Auftragssumme über CHF 20'000.– pro Kalenderjahr
  • CHF 5'000.–, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.– und 20'000.– pro Kalenderjahr
  • keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.– pro Kalenderjahr
Verwendung der Kaution

Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLK verwendet:

  1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
  2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution

Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:

  1. der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
  2. der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Artikel 20; Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7

Kaution
12564
Höhe der Kaution
  • CHF 10'000.–, falls Auftragssumme über CHF 20'000.– pro Kalenderjahr
  • CHF 5'000.–, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.– und 20'000.– pro Kalenderjahr
  • keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.– pro Kalenderjahr
Verwendung der Kaution

Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der PLK verwendet:

  1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten;
  2. Zur Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages und des Grundbeitrages gemäss Artikel 20 GAV.
Freigabe der Kaution

Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen:

  1. der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit in der Gebäudetechnikbranche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt;
  2. der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages.

Artikel 20; Anhang 6: Artikel 1, 2, 4 und 7

Aufgaben paritätische Organe
12456

Paritätischen Kommissionen (PK)

Die PK haben insbesondere die Aufgaben:

  1. Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge gemäss Weisungen der PLK;
  2. Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK;
  3. Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK ;
  4. Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
  5. Förderung der beruflichen Weiterbildung;
  6. Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit;
  1. in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV und Weisung der PLK gemäss Art. 11.4 lit. h) GAV;

Die Paritätischen Kommissionen sind gestützt auf Art. 11.4 lit d), g) und i) GAV berechtigt, im eigenen Namen sämtliche für die Durchsetzung und den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen inkl. Vertretung vor Gericht zu treffen, sofern sie von der PLK dazu, entweder generell oder im Einzelfall, ermächtigt worden sind.

Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PK, so übernimmt die PLK die Aufgaben der PK.

Im Weiteren kann die PK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PK einzureichen.

Paritätische Landeskommission (PLK)

Die PLK befasst sich mit:

  1. der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
  2. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
  3. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;
  4. Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag – sowie Rechnungsstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge und des Grundbeitrages;
  5. dem Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV in Einzelfällen;
  6. den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag;
  1. dem Aussprechen und Inkasso von Kontollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
  2. der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
  3.  

Der PLK steht das Recht zu, bei Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 10 und 11

Aufgaben paritätische Organe
12559

Paritätischen Kommissionen (PK)

Die PK haben insbesondere die Aufgaben:

  1. Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge gemäss Weisungen der PLK;
  2. Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK;
  3. Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK ;
  4. Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
  5. Förderung der beruflichen Weiterbildung;
  6. Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit;
  1. in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV und Weisung der PLK gemäss Art. 11.4 lit. h) GAV;

Die Paritätischen Kommissionen sind gestützt auf Art. 11.4 lit d), g) und i) GAV berechtigt, im eigenen Namen sämtliche für die Durchsetzung und den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen inkl. Vertretung vor Gericht zu treffen, sofern sie von der PLK dazu, entweder generell oder im Einzelfall, ermächtigt worden sind.

Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PK, so übernimmt die PLK die Aufgaben der PK.

Im Weiteren kann die PK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PK einzureichen.

Paritätische Landeskommission (PLK)

Die PLK befasst sich mit:

  1. der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
  2. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
  3. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;
  4. Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag – sowie Rechnungsstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge und des Grundbeitrages;
  5. dem Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV in Einzelfällen;
  6. den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag;
  1. dem Aussprechen und Inkasso von Kontollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
  2. der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
  3.  

Der PLK steht das Recht zu, bei Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 10 und 11

Aufgaben paritätische Organe
12564

Paritätischen Kommissionen (PK)

Die PK haben insbesondere die Aufgaben:

  1. Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge gemäss Weisungen der PLK;
  2. Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK;
  3. Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK ;
  4. Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
  5. Förderung der beruflichen Weiterbildung;
  6. Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit;
  1. in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV und Weisung der PLK gemäss Art. 11.4 lit. h) GAV;

Die Paritätischen Kommissionen sind gestützt auf Art. 11.4 lit d), g) und i) GAV berechtigt, im eigenen Namen sämtliche für die Durchsetzung und den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen inkl. Vertretung vor Gericht zu treffen, sofern sie von der PLK dazu, entweder generell oder im Einzelfall, ermächtigt worden sind.

Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PK, so übernimmt die PLK die Aufgaben der PK.

Im Weiteren kann die PK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PK einzureichen.

Paritätische Landeskommission (PLK)

Die PLK befasst sich mit:

  1. der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
  2. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
  3. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PK delegieren;
  4. Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag – sowie Rechnungsstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge und des Grundbeitrages;
  5. dem Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 39.2 GAV in Einzelfällen;
  6. den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskostenbeiträge und den Grundbeitrag;
  1. dem Aussprechen und Inkasso von Kontollkosten, (...), Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
  2. der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
  3.  

Der PLK steht das Recht zu, bei Verdacht Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 10 und 11

Folge bei Vertragsverletzung
12456
Verstösse der Arbeitgeber

(...) Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle GAV-Verletzungen vor, werden der Firma gemäss Beschluss des PLK-Ausschusses bzw. der PK die Kontrollkosten, Verfahrenskosten und eine Konventionalstrafe auferlegt.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen. dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Dazu kann sie höher sein als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
    2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
    3. Umstand, ob ein in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
    4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
    5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    6. Grösse des Betriebs;
    7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machen.
  3. Wer gegen das Schwarzarbeitsverbot verstösst, wird mit einer Konventionalstrafe pro Schwarzarbeiter belegt.
  4. Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 13.7 GAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.
  5. Wer die Geschäftsunterlagen gemäss Artikel 13.7 und Artikel 13.8 GAV nicht während 5 Jahren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe belegt.
  6. Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.7 GAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe belegt.
  7. Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 20 GAV trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
  8. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegende Gesamtarbeitsvertrages.

Die Firmen haben die in Artikel 13.7 GAV erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren, aufzubewahren.

Artikel 13

Folge bei Vertragsverletzung
12559
Verstösse der Arbeitgeber

(...) Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle GAV-Verletzungen vor, werden der Firma gemäss Beschluss des PLK-Ausschusses bzw. der PK die Kontrollkosten, Verfahrenskosten und eine Konventionalstrafe auferlegt.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen. dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Dazu kann sie höher sein als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
    2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
    3. Umstand, ob ein in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
    4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
    5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    6. Grösse des Betriebs;
    7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machen.
  3. Wer gegen das Schwarzarbeitsverbot verstösst, wird mit einer Konventionalstrafe pro Schwarzarbeiter belegt.
  4. Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 13.7 GAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.
  5. Wer die Geschäftsunterlagen gemäss Artikel 13.7 und Artikel 13.8 GAV nicht während 5 Jahren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe belegt.
  6. Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.7 GAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe belegt.
  7. Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 20 GAV trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
  8. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegende Gesamtarbeitsvertrages.

Die Firmen haben die in Artikel 13.7 GAV erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren, aufzubewahren.

Artikel 13

Folge bei Vertragsverletzung
12564
Verstösse der Arbeitgeber

(...) Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle GAV-Verletzungen vor, werden der Firma gemäss Beschluss des PLK-Ausschusses bzw. der PK die Kontrollkosten, Verfahrenskosten und eine Konventionalstrafe auferlegt.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen. dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Dazu kann sie höher sein als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
    2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz;
    3. Umstand, ob ein in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte;
    4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
    5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    6. Grösse des Betriebs;
    7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machen.
  3. Wer gegen das Schwarzarbeitsverbot verstösst, wird mit einer Konventionalstrafe pro Schwarzarbeiter belegt.
  4. Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 13.7 GAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.
  5. Wer die Geschäftsunterlagen gemäss Artikel 13.7 und Artikel 13.8 GAV nicht während 5 Jahren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe belegt.
  6. Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.7 GAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe belegt.
  7. Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 20 GAV trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.
  8. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegende Gesamtarbeitsvertrages.

Die Firmen haben die in Artikel 13.7 GAV erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren, aufzubewahren.

Artikel 13

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