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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2023 bis 31.12.2026
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2025 ergänzt. (20.11.2024) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (15.11.2023) / Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. August 2023: Erhöhung der Mindestlöhne, generelle Lohnerhöhung von 0.75% und einmalige Pauschalzahlung von CHF 600.–.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 50
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (per 1. August 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Vorarbeiter | CHF 6'000.– | CHF 33.45 |
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 5500.– | CHF 30.65 |
Lehrabgänger im 1. Jahr | CHF 5'100.– | CHF 28.40 |
Lehrabgänger im 2. Jahr | CHF 4'900.– | CHF 27.30 |
Lehrabgänger im 3 Jahr | CHF 4'750.– | CHF 26.45 |
Berufsarbeiter | CHF 4'750.– | CHF 26.45 |
Gipser mit Attest im 1. Jahr | CHF 4'450.– | CHF 24.80 |
Gipser mit Attest im 2. Jahr | CHF 4'350.– | CHF 24.25 |
Gipser mit Attest im 3. Jahr | CHF 4'250.– | CHF 23.70 |
Hilfsarbeiter | CHF 4'250.– | CHF 23.70 |
Lehrling im 1. Lehrjahr | CHF 1'000.– | CHF 5.55 |
Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 1'350.– | CHF 7.50 |
Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'750.– | CHF 9.75 |
Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.– | CHF 3.60 |
Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.– | CHF 4.60 |
Die Mindestlöhne für branchenfremde Hilfsarbeiter dürfen nicht mehr als maximal 15% während den ersten zwölf Anstellungsmonaten unterschritten werden. Als branchenfremd gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung. In diesem Fall ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen und die Paritätische Kommission mittels Kopie sofort in Kenntnis zu setzen
Die Mindestlöhne nach Art. 23.1 sind nicht massgebend für nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer. In diesen Fällen wird der Lohn durch besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer festgesetzt. Durch besondere schriftliche Vereinbarung können für Arbeitnehmer, welche das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht mehr voll leistungsfähig sind, die Mindestlöhne um höchstens 10% unterschritten werden. Jede Vereinbarung über Unterschreitung der Mindestlöhne wird erst rechtswirksam, nachdem die Paritätische Kommission schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt worden ist.
Akkordlohnverbot
Es ist den Arbeitgebern untersagt, ihre Arbeitnehmer nach dem System des Akkord- oder Stücklohnes (Leistungslohn nach Ausmass des Werkes) zu entlöhnen. Die Entlöhnung erfolgt im Zeitlohnsystem. (...)
Artikel 23.1 –23.3; Nachtrag 5: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (per 1. August 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Vorarbeiter | CHF 6'000.– | CHF 33.45 |
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 5500.– | CHF 30.65 |
Lehrabgänger im 1. Jahr | CHF 5'100.– | CHF 28.40 |
Lehrabgänger im 2. Jahr | CHF 4'900.– | CHF 27.30 |
Lehrabgänger im 3 Jahr | CHF 4'750.– | CHF 26.45 |
Berufsarbeiter | CHF 4'750.– | CHF 26.45 |
Gipser mit Attest im 1. Jahr | CHF 4'450.– | CHF 24.80 |
Gipser mit Attest im 2. Jahr | CHF 4'350.– | CHF 24.25 |
Gipser mit Attest im 3. Jahr | CHF 4'250.– | CHF 23.70 |
Hilfsarbeiter | CHF 4'250.– | CHF 23.70 |
Lehrling im 1. Lehrjahr | CHF 1'000.– | CHF 5.55 |
Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 1'350.– | CHF 7.50 |
Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'750.– | CHF 9.75 |
Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.– | CHF 3.60 |
Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.– | CHF 4.60 |
Die Mindestlöhne für branchenfremde Hilfsarbeiter dürfen nicht mehr als maximal 15% während den ersten zwölf Anstellungsmonaten unterschritten werden. Als branchenfremd gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung. In diesem Fall ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen und die Paritätische Kommission mittels Kopie sofort in Kenntnis zu setzen
Die Mindestlöhne nach Art. 23.1 sind nicht massgebend für nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer. In diesen Fällen wird der Lohn durch besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer festgesetzt. Durch besondere schriftliche Vereinbarung können für Arbeitnehmer, welche das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht mehr voll leistungsfähig sind, die Mindestlöhne um höchstens 10% unterschritten werden. Jede Vereinbarung über Unterschreitung der Mindestlöhne wird erst rechtswirksam, nachdem die Paritätische Kommission schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt worden ist.
Akkordlohnverbot
Es ist den Arbeitgebern untersagt, ihre Arbeitnehmer nach dem System des Akkord- oder Stücklohnes (Leistungslohn nach Ausmass des Werkes) zu entlöhnen. Die Entlöhnung erfolgt im Zeitlohnsystem. (...)
Artikel 23.1 –23.3; Nachtrag 5: Artikel 3
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (per 1. August 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Vorarbeiter | CHF 6'000.– | CHF 33.45 |
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 5500.– | CHF 30.65 |
Lehrabgänger im 1. Jahr | CHF 5'100.– | CHF 28.40 |
Lehrabgänger im 2. Jahr | CHF 4'900.– | CHF 27.30 |
Lehrabgänger im 3 Jahr | CHF 4'750.– | CHF 26.45 |
Berufsarbeiter | CHF 4'750.– | CHF 26.45 |
Gipser mit Attest im 1. Jahr | CHF 4'450.– | CHF 24.80 |
Gipser mit Attest im 2. Jahr | CHF 4'350.– | CHF 24.25 |
Gipser mit Attest im 3. Jahr | CHF 4'250.– | CHF 23.70 |
Hilfsarbeiter | CHF 4'250.– | CHF 23.70 |
Lehrling im 1. Lehrjahr | CHF 1'000.– | CHF 5.55 |
Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 1'350.– | CHF 7.50 |
Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'750.– | CHF 9.75 |
Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.– | CHF 3.60 |
Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.– | CHF 4.60 |
Die Mindestlöhne für branchenfremde Hilfsarbeiter dürfen nicht mehr als maximal 15% während den ersten zwölf Anstellungsmonaten unterschritten werden. Als branchenfremd gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung. In diesem Fall ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen und die Paritätische Kommission mittels Kopie sofort in Kenntnis zu setzen
Die Mindestlöhne nach Art. 23.1 sind nicht massgebend für nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer. In diesen Fällen wird der Lohn durch besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer festgesetzt. Durch besondere schriftliche Vereinbarung können für Arbeitnehmer, welche das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht mehr voll leistungsfähig sind, die Mindestlöhne um höchstens 10% unterschritten werden. Jede Vereinbarung über Unterschreitung der Mindestlöhne wird erst rechtswirksam, nachdem die Paritätische Kommission schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt worden ist.
Akkordlohnverbot
Es ist den Arbeitgebern untersagt, ihre Arbeitnehmer nach dem System des Akkord- oder Stücklohnes (Leistungslohn nach Ausmass des Werkes) zu entlöhnen. Die Entlöhnung erfolgt im Zeitlohnsystem. (...)
Artikel 23.1 –23.3; Nachtrag 5: Artikel 3
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Beschrieb |
---|---|
VorarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status. |
gelernte BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen. |
BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest. |
GipserIn mit Attest | ArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. |
HilfsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden. |
Attestlehrlinge | Lehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren. |
Artikel 23.1.3 – 23.1.8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Beschrieb |
---|---|
VorarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status. |
gelernte BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen. |
BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest. |
GipserIn mit Attest | ArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. |
HilfsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden. |
Attestlehrlinge | Lehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren. |
Artikel 23.1.3 – 23.1.8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Beschrieb |
---|---|
VorarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status. |
gelernte BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen. |
BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest. |
GipserIn mit Attest | ArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. |
HilfsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden. |
Attestlehrlinge | Lehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren. |
Artikel 23.1.3 – 23.1.8
Lohnerhöhung
2023 (per 1. August 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Generelle Lohnerhöhung
Alle unterstellten Arbeitnehmer (exkl. Lehrlinge) erhalten eine generelle Lohnerhöhung von 0.75 %. Die generelle Lohnerhöhung ist nur insoweit geschuldet, bis die Höhe der neu festgelegten Mindestlöhne zuzüglich CHF 300.– erreicht ist
Einmalige Pauschalzahlung
Alle unterstellten Arbeitnehmer (exkl. Lehrlinge) erhalten eine einmalige Pauschalzahlung von CHF 600.– Die Pauschalzahlung wird in drei Raten à CHF 200.– ausgerichtet, wobei die erste Rate frühestens zwei Monate nach Inkrafttreten der AVE dieser Zusatzvereinbarung erfolgt. Die zweite Rate ist per 01.10.2023 und die dritte Rate per 01.11.2023 zahlbar.
Artikel 10; Nachtrag 5: Artikel 1 und 2
Lohnerhöhung
2023 (per 1. August 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Generelle Lohnerhöhung
Alle unterstellten Arbeitnehmer (exkl. Lehrlinge) erhalten eine generelle Lohnerhöhung von 0.75 %. Die generelle Lohnerhöhung ist nur insoweit geschuldet, bis die Höhe der neu festgelegten Mindestlöhne zuzüglich CHF 300.– erreicht ist
Einmalige Pauschalzahlung
Alle unterstellten Arbeitnehmer (exkl. Lehrlinge) erhalten eine einmalige Pauschalzahlung von CHF 600.– Die Pauschalzahlung wird in drei Raten à CHF 200.– ausgerichtet, wobei die erste Rate frühestens zwei Monate nach Inkrafttreten der AVE dieser Zusatzvereinbarung erfolgt. Die zweite Rate ist per 01.10.2023 und die dritte Rate per 01.11.2023 zahlbar.
Artikel 10; Nachtrag 5: Artikel 1 und 2
Lohnerhöhung
2023 (per 1. August 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Generelle Lohnerhöhung
Alle unterstellten Arbeitnehmer (exkl. Lehrlinge) erhalten eine generelle Lohnerhöhung von 0.75 %. Die generelle Lohnerhöhung ist nur insoweit geschuldet, bis die Höhe der neu festgelegten Mindestlöhne zuzüglich CHF 300.– erreicht ist
Einmalige Pauschalzahlung
Alle unterstellten Arbeitnehmer (exkl. Lehrlinge) erhalten eine einmalige Pauschalzahlung von CHF 600.– Die Pauschalzahlung wird in drei Raten à CHF 200.– ausgerichtet, wobei die erste Rate frühestens zwei Monate nach Inkrafttreten der AVE dieser Zusatzvereinbarung erfolgt. Die zweite Rate ist per 01.10.2023 und die dritte Rate per 01.11.2023 zahlbar.
Artikel 10; Nachtrag 5: Artikel 1 und 2
13. Monatslohn
Den Arbeitnehmern wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Er beträgt 8,33%, berechnet auf dem Grundlohn der effektiv gearbeiteten Stunden, ohne Überzeitzuschläge und Sozialzulagen. Entschädigungen für Krankheit, Unfall, Militärdienst, Feiertage usw. fallen für die Berechnung des 13. Monatslohnes ausser Betracht. Der 13. Monatslohn ist ab dem 1. Arbeitstag geschuldet. Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ordnungsgemäss aufgelöst, so besteht der Anspruch des Arbeitnehmers pro rata temporis, sofern die übrigen Bedingungen hierzu erfüllt sind.
Artikel 23.2
13. Monatslohn
Den Arbeitnehmern wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Er beträgt 8,33%, berechnet auf dem Grundlohn der effektiv gearbeiteten Stunden, ohne Überzeitzuschläge und Sozialzulagen. Entschädigungen für Krankheit, Unfall, Militärdienst, Feiertage usw. fallen für die Berechnung des 13. Monatslohnes ausser Betracht. Der 13. Monatslohn ist ab dem 1. Arbeitstag geschuldet. Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ordnungsgemäss aufgelöst, so besteht der Anspruch des Arbeitnehmers pro rata temporis, sofern die übrigen Bedingungen hierzu erfüllt sind.
Artikel 23.2
13. Monatslohn
Den Arbeitnehmern wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Er beträgt 8,33%, berechnet auf dem Grundlohn der effektiv gearbeiteten Stunden, ohne Überzeitzuschläge und Sozialzulagen. Entschädigungen für Krankheit, Unfall, Militärdienst, Feiertage usw. fallen für die Berechnung des 13. Monatslohnes ausser Betracht. Der 13. Monatslohn ist ab dem 1. Arbeitstag geschuldet. Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ordnungsgemäss aufgelöst, so besteht der Anspruch des Arbeitnehmers pro rata temporis, sofern die übrigen Bedingungen hierzu erfüllt sind.
Artikel 23.2
Lohnauszahlung
Artikel 28.1
Lohnauszahlung
Artikel 28.1
Lohnauszahlung
Artikel 28.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nachtarbeit die Zeit von abends 20.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr, als Sonn- und Feiertagsarbeit die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird (siehe auch Art. 30.6).
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 100% |
Samstage | Lohnzuschlag von 25% |
Artikel 26
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nachtarbeit die Zeit von abends 20.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr, als Sonn- und Feiertagsarbeit die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird (siehe auch Art. 30.6).
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 100% |
Samstage | Lohnzuschlag von 25% |
Artikel 26
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nachtarbeit die Zeit von abends 20.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr, als Sonn- und Feiertagsarbeit die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird (siehe auch Art. 30.6).
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 100% |
Samstage | Lohnzuschlag von 25% |
Artikel 26
Spesenentschädigung
Bei Arbeiten ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil, wird eine Mittagszulage von CHF 15.- bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt. (...).
Bei Benützung des eigenen Fahrzeuges zu Firmenzwecken (...) hat der Arbeitnehmer Anrecht auf folgende Kilometer-Entschädigungen:
Fahrzeug | Entschädigung |
---|---|
Personenwagen | CHF -.70/km |
Motorrad (weisse Nummer) | CHF -.25/km |
Motorrad (gelbe Nummer) | CHF -.20/km |
(...) Der Fahrzeughalter, der die oben erwähnten Entschädigungen beansprucht, ist gehalten, Mitarbeiter mitzuführen. Diese Spesenregelung setzt das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitgebers für diese Transportart voraus. Sämtliche Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Arbeitnehmer, deren Weg zur Arbeitsstelle nicht länger ist, als derjenige ins Geschäft.
Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.
Artikel 27
Spesenentschädigung
Bei Arbeiten ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil, wird eine Mittagszulage von CHF 15.- bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt. (...).
Bei Benützung des eigenen Fahrzeuges zu Firmenzwecken (...) hat der Arbeitnehmer Anrecht auf folgende Kilometer-Entschädigungen:
Fahrzeug | Entschädigung |
---|---|
Personenwagen | CHF -.70/km |
Motorrad (weisse Nummer) | CHF -.25/km |
Motorrad (gelbe Nummer) | CHF -.20/km |
(...) Der Fahrzeughalter, der die oben erwähnten Entschädigungen beansprucht, ist gehalten, Mitarbeiter mitzuführen. Diese Spesenregelung setzt das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitgebers für diese Transportart voraus. Sämtliche Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Arbeitnehmer, deren Weg zur Arbeitsstelle nicht länger ist, als derjenige ins Geschäft.
Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.
Artikel 27
Spesenentschädigung
Bei Arbeiten ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil, wird eine Mittagszulage von CHF 15.- bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt. (...).
Bei Benützung des eigenen Fahrzeuges zu Firmenzwecken (...) hat der Arbeitnehmer Anrecht auf folgende Kilometer-Entschädigungen:
Fahrzeug | Entschädigung |
---|---|
Personenwagen | CHF -.70/km |
Motorrad (weisse Nummer) | CHF -.25/km |
Motorrad (gelbe Nummer) | CHF -.20/km |
(...) Der Fahrzeughalter, der die oben erwähnten Entschädigungen beansprucht, ist gehalten, Mitarbeiter mitzuführen. Diese Spesenregelung setzt das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitgebers für diese Transportart voraus. Sämtliche Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Arbeitnehmer, deren Weg zur Arbeitsstelle nicht länger ist, als derjenige ins Geschäft.
Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.
Artikel 27
Normalarbeitszeit
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). Arbeitsbeginn ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage usw.) und die Berechnung des Stundenlohnes werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
- pro Tag 8.25 Stunden
- pro Monat 179.4375 Stunden
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Znünipause
Die Znünipause beträgt in der Regel 20 Minuten und gehört nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern kann die tägliche Arbeitsunterbrechung (Mittagspause und Znünipause) zusammengelegt werden.
Fünftagewoche
Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche). An Samstagen wird nicht gearbeitet. In dringenden, begründeten Fällen ist Samstagsarbeit möglich. In diesem Fall ist die Paritätische Kommission bis spätestens Freitag, 12.00 Uhr (...) schriftlich in Kenntnis zu setzen. (...).
Artikel 30.2, 30.4 und 30.5
Normalarbeitszeit
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). Arbeitsbeginn ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage usw.) und die Berechnung des Stundenlohnes werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
- pro Tag 8.25 Stunden
- pro Monat 179.4375 Stunden
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Znünipause
Die Znünipause beträgt in der Regel 20 Minuten und gehört nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern kann die tägliche Arbeitsunterbrechung (Mittagspause und Znünipause) zusammengelegt werden.
Fünftagewoche
Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche). An Samstagen wird nicht gearbeitet. In dringenden, begründeten Fällen ist Samstagsarbeit möglich. In diesem Fall ist die Paritätische Kommission bis spätestens Freitag, 12.00 Uhr (...) schriftlich in Kenntnis zu setzen. (...).
Artikel 30.2, 30.4 und 30.5
Normalarbeitszeit
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). Arbeitsbeginn ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage usw.) und die Berechnung des Stundenlohnes werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
- pro Tag 8.25 Stunden
- pro Monat 179.4375 Stunden
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Znünipause
Die Znünipause beträgt in der Regel 20 Minuten und gehört nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern kann die tägliche Arbeitsunterbrechung (Mittagspause und Znünipause) zusammengelegt werden.
Fünftagewoche
Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche). An Samstagen wird nicht gearbeitet. In dringenden, begründeten Fällen ist Samstagsarbeit möglich. In diesem Fall ist die Paritätische Kommission bis spätestens Freitag, 12.00 Uhr (...) schriftlich in Kenntnis zu setzen. (...).
Artikel 30.2, 30.4 und 30.5
Arbeitszeiterfassung
Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Für diesen Zweck stellt die Paritätische Kommission spezielle Formulare zur Verfügung. Der Arbeitnehmer hat periodisch Anspruch auf eine schriftliche Zwischenabrechnung.
Artikel 30.8
Arbeitszeiterfassung
Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Für diesen Zweck stellt die Paritätische Kommission spezielle Formulare zur Verfügung. Der Arbeitnehmer hat periodisch Anspruch auf eine schriftliche Zwischenabrechnung.
Artikel 30.8
Arbeitszeiterfassung
Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Für diesen Zweck stellt die Paritätische Kommission spezielle Formulare zur Verfügung. Der Arbeitnehmer hat periodisch Anspruch auf eine schriftliche Zwischenabrechnung.
Artikel 30.8
Überstunden / Überzeit
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit (...). Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
Lohnzuschlag für Überstunden: 25%
Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.
Die übrigen Absenzen (z.B. verlängerte, unbezahlte Ferien usw.) gelten als Fehlstunden. Fehlstunden, die vor- oder nachgeholt werden, gelten nicht als Überstunden. Sie werden im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.
Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25% zu erfolgen.
Artikel 26, 30.2, 30.3 und 30.6
Überstunden / Überzeit
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit (...). Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
Lohnzuschlag für Überstunden: 25%
Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.
Die übrigen Absenzen (z.B. verlängerte, unbezahlte Ferien usw.) gelten als Fehlstunden. Fehlstunden, die vor- oder nachgeholt werden, gelten nicht als Überstunden. Sie werden im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.
Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25% zu erfolgen.
Artikel 26, 30.2, 30.3 und 30.6
Überstunden / Überzeit
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit (...). Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
Lohnzuschlag für Überstunden: 25%
Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.
Die übrigen Absenzen (z.B. verlängerte, unbezahlte Ferien usw.) gelten als Fehlstunden. Fehlstunden, die vor- oder nachgeholt werden, gelten nicht als Überstunden. Sie werden im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.
Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25% zu erfolgen.
Artikel 26, 30.2, 30.3 und 30.6
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 Arbeitstage |
Übrige | 22 Arbeitstage |
Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen. Ein weiterer Teil des Ferienanspruches kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern auch für den Ausgleich ausfallender Arbeitszeiten nach oder vor weiteren Feiertagen verwendet werden. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist frühzeitig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren, unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und der gerechtfertigten Wünsche des Arbeitnehmers. (...). Der Zeitpunkt von allfälligen Betriebsferien ist mit den Arbeitnehmern rechtzeitig abzusprechen.
Artikel 31
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 Arbeitstage |
Übrige | 22 Arbeitstage |
Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen. Ein weiterer Teil des Ferienanspruches kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern auch für den Ausgleich ausfallender Arbeitszeiten nach oder vor weiteren Feiertagen verwendet werden. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist frühzeitig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren, unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und der gerechtfertigten Wünsche des Arbeitnehmers. (...). Der Zeitpunkt von allfälligen Betriebsferien ist mit den Arbeitnehmern rechtzeitig abzusprechen.
Artikel 31
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 Arbeitstage |
Übrige | 22 Arbeitstage |
Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen. Ein weiterer Teil des Ferienanspruches kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern auch für den Ausgleich ausfallender Arbeitszeiten nach oder vor weiteren Feiertagen verwendet werden. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist frühzeitig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren, unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und der gerechtfertigten Wünsche des Arbeitnehmers. (...). Der Zeitpunkt von allfälligen Betriebsferien ist mit den Arbeitnehmern rechtzeitig abzusprechen.
Artikel 31
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmer hat, sofern die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage fallen, Anspruch auf folgende zum vollen Lohn (Grundlohn) bezahlte Freitage:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall der Eltern und von Geschwistern | 2 Tage |
Todesfall von Schwiegereltern | 1 Tag |
Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner oder Kindern | 3 Tage |
Militär/Inspektion | mind. 0.5 Tage |
Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren) | 1 Tag |
Die bezahlten Freitage sind unmittelbar nach dem Eintreffen des entsprechenden Ereignisses zu beziehen.
Artikel 24
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmer hat, sofern die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage fallen, Anspruch auf folgende zum vollen Lohn (Grundlohn) bezahlte Freitage:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall der Eltern und von Geschwistern | 2 Tage |
Todesfall von Schwiegereltern | 1 Tag |
Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner oder Kindern | 3 Tage |
Militär/Inspektion | mind. 0.5 Tage |
Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren) | 1 Tag |
Die bezahlten Freitage sind unmittelbar nach dem Eintreffen des entsprechenden Ereignisses zu beziehen.
Artikel 24
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmer hat, sofern die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage fallen, Anspruch auf folgende zum vollen Lohn (Grundlohn) bezahlte Freitage:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall der Eltern und von Geschwistern | 2 Tage |
Todesfall von Schwiegereltern | 1 Tag |
Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner oder Kindern | 3 Tage |
Militär/Inspektion | mind. 0.5 Tage |
Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren) | 1 Tag |
Die bezahlten Freitage sind unmittelbar nach dem Eintreffen des entsprechenden Ereignisses zu beziehen.
Artikel 24
Bezahlte Feiertage
Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Der Arbeitnehmer hat weiter pro Jahr Anspruch auf 5 bezahlte, sogenannte Feiertagsbrücken (lohnberechtigte Frei-Tage). Ein Tag davon fällt jeweils fest auf den Fasnachtsmontag, (...).
Massgebend für die Berechnung des Lohnausfalls sind die jeweils ausfallenden Arbeitsstunden, die zum Grundlohn zu entschädigen sind. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welche die entschädigungspflichtigen Feiertage fallen.
Die in die ersten 30 Tage des Arbeitsverhältnisses fallenden Feiertage werden nicht vergütet. Von dieser Regelung ausgenommen ist der 1. August. Wird ein Arbeitnehmer innert drei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom früheren Arbeitgeber wieder eingestellt, so ist die Karenzfrist von 30 Tagen nicht neuerdings zu bestehen. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst, so sind beim Austritt die in die folgenden 30 Tage fallenden Feiertage zu vergüten. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer aufgelöst, so ist die Vergütung nicht zu leisten, ebenso nicht, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, gestützt auf Art. 337 OR, aus wichtigen Gründen erfolgt. (...)
Artikel 32
Bezahlte Feiertage
Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Der Arbeitnehmer hat weiter pro Jahr Anspruch auf 5 bezahlte, sogenannte Feiertagsbrücken (lohnberechtigte Frei-Tage). Ein Tag davon fällt jeweils fest auf den Fasnachtsmontag, (...).
Massgebend für die Berechnung des Lohnausfalls sind die jeweils ausfallenden Arbeitsstunden, die zum Grundlohn zu entschädigen sind. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welche die entschädigungspflichtigen Feiertage fallen.
Die in die ersten 30 Tage des Arbeitsverhältnisses fallenden Feiertage werden nicht vergütet. Von dieser Regelung ausgenommen ist der 1. August. Wird ein Arbeitnehmer innert drei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom früheren Arbeitgeber wieder eingestellt, so ist die Karenzfrist von 30 Tagen nicht neuerdings zu bestehen. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst, so sind beim Austritt die in die folgenden 30 Tage fallenden Feiertage zu vergüten. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer aufgelöst, so ist die Vergütung nicht zu leisten, ebenso nicht, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, gestützt auf Art. 337 OR, aus wichtigen Gründen erfolgt. (...)
Artikel 32
Bezahlte Feiertage
Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Der Arbeitnehmer hat weiter pro Jahr Anspruch auf 5 bezahlte, sogenannte Feiertagsbrücken (lohnberechtigte Frei-Tage). Ein Tag davon fällt jeweils fest auf den Fasnachtsmontag, (...).
Massgebend für die Berechnung des Lohnausfalls sind die jeweils ausfallenden Arbeitsstunden, die zum Grundlohn zu entschädigen sind. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welche die entschädigungspflichtigen Feiertage fallen.
Die in die ersten 30 Tage des Arbeitsverhältnisses fallenden Feiertage werden nicht vergütet. Von dieser Regelung ausgenommen ist der 1. August. Wird ein Arbeitnehmer innert drei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom früheren Arbeitgeber wieder eingestellt, so ist die Karenzfrist von 30 Tagen nicht neuerdings zu bestehen. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst, so sind beim Austritt die in die folgenden 30 Tage fallenden Feiertage zu vergüten. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer aufgelöst, so ist die Vergütung nicht zu leisten, ebenso nicht, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, gestützt auf Art. 337 OR, aus wichtigen Gründen erfolgt. (...)
Artikel 32
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Krankheit
Die Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber kollektiv für ein Krankengeld bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit zu versichern. Die Versicherungsbedingungen müssen sich an die nachstehenden Normen halten:
- Versicherungsbeginn am Tage der Anstellung, bei der ersten Arbeitsaufnahme, wobei bis zur Ausrichtung des Krankengeldes durch den Krankengeldversicherer eine Karenzfrist vereinbart werden kann, die durch den Arbeitgeber abzudecken ist;
- Ausrichtung eines Krankengeldes von 80 Prozent vom 3. Krankheitstag an, berechnet auf dem Grundlohn zuzüglich (...) Anspruch auf einen 13. Monatslohn gemäss Art. 23.2. Die ersten zwei Tage der Krankheit gelten als Karenztage und sind durch den Arbeitnehmer zu bestehen;
- Bezugsberechtigung während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage nach den Bestimmungen des KVG;
- Möglichkeit für den Arbeitnehmer, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung die Versicherung als Einzelversicherter weiterführen zu können;
- Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Prämien zu entrichten, wobei sich der Arbeitnehmer daran mit 2 Prozent, jedoch höchstens zur Hälfte der Prämie des für die AHV massgeblichen Lohnes (Lohnabzug) beteiligt.
Die Leistungen der Krankenversicherung gelten als Lohnzahlung im Sinne von Art. 324a OR, (...).
Artikel 34
Krankheit
Die Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber kollektiv für ein Krankengeld bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit zu versichern. Die Versicherungsbedingungen müssen sich an die nachstehenden Normen halten:
- Versicherungsbeginn am Tage der Anstellung, bei der ersten Arbeitsaufnahme, wobei bis zur Ausrichtung des Krankengeldes durch den Krankengeldversicherer eine Karenzfrist vereinbart werden kann, die durch den Arbeitgeber abzudecken ist;
- Ausrichtung eines Krankengeldes von 80 Prozent vom 3. Krankheitstag an, berechnet auf dem Grundlohn zuzüglich (...) Anspruch auf einen 13. Monatslohn gemäss Art. 23.2. Die ersten zwei Tage der Krankheit gelten als Karenztage und sind durch den Arbeitnehmer zu bestehen;
- Bezugsberechtigung während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage nach den Bestimmungen des KVG;
- Möglichkeit für den Arbeitnehmer, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung die Versicherung als Einzelversicherter weiterführen zu können;
- Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Prämien zu entrichten, wobei sich der Arbeitnehmer daran mit 2 Prozent, jedoch höchstens zur Hälfte der Prämie des für die AHV massgeblichen Lohnes (Lohnabzug) beteiligt.
Die Leistungen der Krankenversicherung gelten als Lohnzahlung im Sinne von Art. 324a OR, (...).
Artikel 34
Krankheit
Die Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber kollektiv für ein Krankengeld bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit zu versichern. Die Versicherungsbedingungen müssen sich an die nachstehenden Normen halten:
- Versicherungsbeginn am Tage der Anstellung, bei der ersten Arbeitsaufnahme, wobei bis zur Ausrichtung des Krankengeldes durch den Krankengeldversicherer eine Karenzfrist vereinbart werden kann, die durch den Arbeitgeber abzudecken ist;
- Ausrichtung eines Krankengeldes von 80 Prozent vom 3. Krankheitstag an, berechnet auf dem Grundlohn zuzüglich (...) Anspruch auf einen 13. Monatslohn gemäss Art. 23.2. Die ersten zwei Tage der Krankheit gelten als Karenztage und sind durch den Arbeitnehmer zu bestehen;
- Bezugsberechtigung während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage nach den Bestimmungen des KVG;
- Möglichkeit für den Arbeitnehmer, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung die Versicherung als Einzelversicherter weiterführen zu können;
- Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Prämien zu entrichten, wobei sich der Arbeitnehmer daran mit 2 Prozent, jedoch höchstens zur Hälfte der Prämie des für die AHV massgeblichen Lohnes (Lohnabzug) beteiligt.
Die Leistungen der Krankenversicherung gelten als Lohnzahlung im Sinne von Art. 324a OR, (...).
Artikel 34
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Leistet der Arbeitnehmer obligatorischen schweizerischen Militär-, Zivilschutz oder Zivildienst (nachstehend Dienstleistung genannt), hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls:
Dienstart | Wer | Entschädigung |
---|---|---|
Rekrutenschule als Rekrut und Kaderschulen/Abverdienen (inkl. Durchdiener): | Ledige | 50% des Lohnes |
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes | |
Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres: | Ledige und Verheiratete mit und ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmer vor der Dienstleistung gemäss Art. 25.1 während mindestens 3 Monaten (bei Ziffer a und b während mindestens 6 Monaten) bei einem von diesem GAV erfassten Arbeitgeber beschäftigt war und auch nach Dienstleistung noch während mindestens 3 Monaten diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324 lit. a und b OR. Für die Berechnung des Lohnausfalls sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (gemäss Art. 30) und der Grundlohn zugrunde zu legen. Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebers kompensiert wird, an den Arbeitgeber. (...)
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Leistet der Arbeitnehmer obligatorischen schweizerischen Militär-, Zivilschutz oder Zivildienst (nachstehend Dienstleistung genannt), hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls:
Dienstart | Wer | Entschädigung |
---|---|---|
Rekrutenschule als Rekrut und Kaderschulen/Abverdienen (inkl. Durchdiener): | Ledige | 50% des Lohnes |
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes | |
Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres: | Ledige und Verheiratete mit und ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmer vor der Dienstleistung gemäss Art. 25.1 während mindestens 3 Monaten (bei Ziffer a und b während mindestens 6 Monaten) bei einem von diesem GAV erfassten Arbeitgeber beschäftigt war und auch nach Dienstleistung noch während mindestens 3 Monaten diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324 lit. a und b OR. Für die Berechnung des Lohnausfalls sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (gemäss Art. 30) und der Grundlohn zugrunde zu legen. Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebers kompensiert wird, an den Arbeitgeber. (...)
Artikel 25
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Leistet der Arbeitnehmer obligatorischen schweizerischen Militär-, Zivilschutz oder Zivildienst (nachstehend Dienstleistung genannt), hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls:
Dienstart | Wer | Entschädigung |
---|---|---|
Rekrutenschule als Rekrut und Kaderschulen/Abverdienen (inkl. Durchdiener): | Ledige | 50% des Lohnes |
Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes | |
Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres: | Ledige und Verheiratete mit und ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes |
Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmer vor der Dienstleistung gemäss Art. 25.1 während mindestens 3 Monaten (bei Ziffer a und b während mindestens 6 Monaten) bei einem von diesem GAV erfassten Arbeitgeber beschäftigt war und auch nach Dienstleistung noch während mindestens 3 Monaten diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324 lit. a und b OR. Für die Berechnung des Lohnausfalls sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (gemäss Art. 30) und der Grundlohn zugrunde zu legen. Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebers kompensiert wird, an den Arbeitgeber. (...)
Artikel 25
Frühpensionierung
Artikel 49
Frühpensionierung
Artikel 49
Frühpensionierung
Artikel 49
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitgeber | 0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme |
Arbeitnehmende | 0,7% des AHV-pflichtigen Lohnes |
Gipser-Lehrlinge | CHF 5.–/Monat |
Artikel 22
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitgeber | 0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme |
Arbeitnehmende | 0,7% des AHV-pflichtigen Lohnes |
Gipser-Lehrlinge | CHF 5.–/Monat |
Artikel 22
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitgeber | 0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme |
Arbeitnehmende | 0,7% des AHV-pflichtigen Lohnes |
Gipser-Lehrlinge | CHF 5.–/Monat |
Artikel 22
Lernende
Unterstellung GAV
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.
Vollzugskostenbeitrag
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.
Mindestlöhne Lernende (per 1. August 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
ehrling im 1. Lehrjahr | CHF 1'000.– | CHF 5.55 |
Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 1'350.– | CHF 7.50 |
Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'750.– | CHF 9.75 |
Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.– | CHF 3.60 |
Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.– | CHF 4.60 |
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.
Ferien
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e; Nachtrag 5: Artikel 3
Lernende
Unterstellung GAV
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.
Vollzugskostenbeitrag
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.
Mindestlöhne Lernende (per 1. August 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
ehrling im 1. Lehrjahr | CHF 1'000.– | CHF 5.55 |
Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 1'350.– | CHF 7.50 |
Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'750.– | CHF 9.75 |
Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.– | CHF 3.60 |
Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.– | CHF 4.60 |
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.
Ferien
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e; Nachtrag 5: Artikel 3
Lernende
Unterstellung GAV
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt.
Vollzugskostenbeitrag
Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat.
Mindestlöhne Lernende (per 1. August 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
ehrling im 1. Lehrjahr | CHF 1'000.– | CHF 5.55 |
Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 1'350.– | CHF 7.50 |
Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'750.– | CHF 9.75 |
Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.– | CHF 3.60 |
Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.– | CHF 4.60 |
Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen.
Ferien
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+e; Nachtrag 5: Artikel 3
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 31
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 31
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
Artikel 31
Kündigungsfrist
Das Arbeitsverhältnis kann von den Parteien des Arbeitsvertrages unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden:
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (4 Wochen) | 1 Tag |
Unterjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Wochen |
Überjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Monate |
Ab 11. Anstellungs- und nach vollendetem 50. Altersjahr | 3 Monate |
Artikel 41.1
Kündigungsfrist
Das Arbeitsverhältnis kann von den Parteien des Arbeitsvertrages unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden:
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (4 Wochen) | 1 Tag |
Unterjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Wochen |
Überjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Monate |
Ab 11. Anstellungs- und nach vollendetem 50. Altersjahr | 3 Monate |
Artikel 41.1
Kündigungsfrist
Das Arbeitsverhältnis kann von den Parteien des Arbeitsvertrages unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden:
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (4 Wochen) | 1 Tag |
Unterjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Wochen |
Überjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Monate |
Ab 11. Anstellungs- und nach vollendetem 50. Altersjahr | 3 Monate |
Artikel 41.1
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Paritätische Fonds
– Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV
Artikel 22.4
Paritätische Fonds
– Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV
Artikel 22.4
Paritätische Fonds
– Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV
Artikel 22.4
Kaution
Kautionspflicht (allgemeinverbindlich erklärt per 1.7.2013):
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Auftragswert | Kautionshöhe |
---|---|
bis CHF 2'000.– | keine Kautionspflicht |
ab CHF 2'001.– bis CHF 15'000.– | CHF 5'000.– |
ab CHF 15'001.– bis CHF 25'000.– | CHF 10'000.– |
ab CHF 25'001.– bis 40'000.– | CHF 15'000.– |
ab CHF 40'001.– | CHF 20'000.– |
Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000.– erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 3.1.2 vorstehend unter CHF 40'000.– liegt. Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet .Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.
Anforderungen an die Kaution
Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.
Zugriff auf Kaution
Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.
Verfahren
Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 3.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.
Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.
Freigabe der Kaution
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
- wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
- wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
- Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
- Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.
Kautionsbewirtschaftung
Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.
Anhang 6: Artikel 3.1 – 3.9
Kaution
Kautionspflicht (allgemeinverbindlich erklärt per 1.7.2013):
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Auftragswert | Kautionshöhe |
---|---|
bis CHF 2'000.– | keine Kautionspflicht |
ab CHF 2'001.– bis CHF 15'000.– | CHF 5'000.– |
ab CHF 15'001.– bis CHF 25'000.– | CHF 10'000.– |
ab CHF 25'001.– bis 40'000.– | CHF 15'000.– |
ab CHF 40'001.– | CHF 20'000.– |
Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000.– erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 3.1.2 vorstehend unter CHF 40'000.– liegt. Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet .Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.
Anforderungen an die Kaution
Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.
Zugriff auf Kaution
Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.
Verfahren
Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 3.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.
Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.
Freigabe der Kaution
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
- wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
- wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
- Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
- Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.
Kautionsbewirtschaftung
Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.
Anhang 6: Artikel 3.1 – 3.9
Kaution
Kautionspflicht (allgemeinverbindlich erklärt per 1.7.2013):
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Auftragswert | Kautionshöhe |
---|---|
bis CHF 2'000.– | keine Kautionspflicht |
ab CHF 2'001.– bis CHF 15'000.– | CHF 5'000.– |
ab CHF 15'001.– bis CHF 25'000.– | CHF 10'000.– |
ab CHF 25'001.– bis 40'000.– | CHF 15'000.– |
ab CHF 40'001.– | CHF 20'000.– |
Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000.– erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 3.1.2 vorstehend unter CHF 40'000.– liegt. Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet .Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.
Anforderungen an die Kaution
Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.
Zugriff auf Kaution
Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.
Verfahren
Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 3.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.
Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.
Freigabe der Kaution
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
- wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
- wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
- Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
- Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.
Kautionsbewirtschaftung
Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.
Anhang 6: Artikel 3.1 – 3.9
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission:
- Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
- Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.
Artikel 13
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission:
- Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
- Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.
Artikel 13
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission:
- Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel
- Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw.
Artikel 13
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Folge bei Vertragsverletzung
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 44.2.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 44.2.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 44.2.1
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Kommission |
Stufe 2 | Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BS + je 1 sachverständiger Parteienvertreter) |
Artikel 11 – 15
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Kommission |
Stufe 2 | Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BS + je 1 sachverständiger Parteienvertreter) |
Artikel 11 – 15
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
Stufe 1 | Paritätische Kommission |
Stufe 2 | Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BS + je 1 sachverständiger Parteienvertreter) |
Artikel 11 – 15
Friedenspflicht
Artikel 4
Friedenspflicht
Artikel 4
Friedenspflicht
Artikel 4
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